{"status":"available","doknr":"OLD241361","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0415.10B304.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-15","aktenzeichen":"10 B 304/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2009 zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend als in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben (Entfernung des Teppichbodens), ist das Verfahren \neinzustellen und über die Kosten zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. Der \nAntragsgegner wird ggf. zu klären haben, ob der Antragsteller den beanstandeten \nTeppichboden tatsächlich lediglich entfernt oder - was seine Formulierung \n\"Austausch des Teppichbodens\" nahelegt - zwar entfernt, aber sogleich neuen \nTeppichboden verlegt hat und ob dadurch wiederum neue Brandlasten geschaffen \nworden sind. Der Umstand, dass nach Angaben der Beschwerde die Eigentümer die \nmeisten beanstandeten Gegenstände \"jedenfalls vorerst\" entfernt haben sollen, \nführt nicht zu einer Erledigung der Sache auch im Übrigen, da jedenfalls nicht alle \nGegenstände entfernt sind und es außerdem \"offen\" sei, für wie lange die \nGegenstände entfernt seien.\n\n3\n\nIm Übrigen hat die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg. Die in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung. Die Ordnungsverfügung vom 6. November 2008 ist zu \nRecht auf §§ 61 Abs. 1, 17, 3 Abs. 1 BauO NRW gestützt.\n\n4\n\nDie Inanspruchnahme des Antragstellers als Verwalter nach dem WEG ist nicht \nzu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ergibt sich \naus dem Umstand, dass der Verwalter ein eigenes selbständiges Recht hat, die für \ndie ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen \nzu treffen, auch, dass er aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Störer in Anspruch \ngenommen werden kann. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2008 - 10 A 1649/08 -, \nm.w.N.\n\n6\n\nDie Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Bewertung \nführen könnten. Die in § 27 Abs. 1 WEG genannten Aufgaben und Befugnisse \nbetreffen nicht nur das Innenverhältnis. Der Verwalter ist vielmehr nach Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 dieser Bestimmung berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der \nWohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie die laufenden Maßnahmen \nder erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung gemäß \nAbsatz 1 Nr. 2 zu treffen. Damit sind auch nicht lediglich Reparaturen und \nInstandsetzungsmaßnahmen gemeint. Der Begriff der Instandhaltung umfasst auch \ndie Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Diese \nOrdnungspflicht ist umfassend zu verstehen. Im Übrigen dürfte die Annahme der \nBeschwerde, die Entfernung der (mobilen, wenn auch 200kg schweren) Heizung sei \neine bauliche Veränderung, unzutreffend sein, weil in die Substanz des Gebäudes \nnicht eingegriffen wird. Der Umstand, dass der Wegfall einer Heizung zu \nFolgeproblemen führen mag, ändert daran nichts. Auch der Hinweis auf die \nVerjährung zivilrechtlicher Beseitigungsansprüche gegenüber einzelnen Eigentümern \nschränkt die Ordnungspflicht des Verwalters in keiner Weise ein. Von ihm wird durch \ndie Ordnungsverfügung nur die Beseitigung der beanstandeten Gegenstände aus \ndem Bereich des Rettungsweges verlangt; dies erfordert - mit Ausnahme des \nTeppichbodens, der nicht mehr streitgegenständlich ist - keine Zerstörung der \nGegenstände, sondern lediglich ihre Sicherstellung an einem ungefährlichen Ort, \nfalls die Eigentümer der Aufforderung des Verwalters nicht nachkommen, sie zu \nentfernen.\n\n7\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung ist auch hinsichtlich der im Tenor \nbeispielhaft (\"unter anderem\") aufgeführten Gegenstände, die der Beseitigungspflicht \nunterliegen, nicht fehlerhaft. Die Einwände der Beschwerde hiergegen greifen zu \nkurz. Zwar mag es sein, dass ein aus Metall bestehender Schirmständer sowie eine \nim wesentlichen aus Schamottsteinen und Fliesen bestehende Elektroheizung nicht \nin dem Sinne feuergefährlich sind, dass sie ein an anderer Stelle entstandenes Feuer \naufnehmen, verstärken und weiterleiten. Darum allein geht es bei der Vermeidung \nvon Brandlasten indes nicht. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass beispielsweise \nnicht der Schirmständer selbst oder eine aus Metall bestehende Garderobe die \nAusbreitung von Bränden begünstigen, sondern die in bzw. an ihnen gelagerten \nTextilien. Hinsichtlich der Heizung versteht es sich von selbst, dass ein \nElektroheizkörper ungeachtet seiner Konstruktion eine Brandgefahr darstellen kann, \nwenn er Fehlfunktionen aufweist und so zum Auslöser eines Brandes werden kann, \noder wenn auf ihm - was keineswegs gänzlich unwahrscheinlich ist - brennbare \nGegenstände abgelegt werden, die ihrerseits zum Brandherd werden oder einen \nbestehenden Brand begünstigen können. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, \ndass der Antragsgegner vor einem ordnungsbehördlichen Einschreiten prüfen muss, \nwelche im Bereich von Rettungswegen vorhandenen Gegenstände in welcher Weise \ngefährlich werden könnten. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen \nEntscheidung in diesem Bereich ist im Hinblick auf die mit der Entstehung und \nAusbreitung von Bränden verbundenen extremen Gefahren jedoch Großzügigkeit \ngeboten. Dies verkennt die Beschwerdebegründung vollständig. Denn im Brandfall \nkönnen bei realistischer Betrachtung nicht nur brennbare Gegenstände zur Gefahr \nwerden, sondern - etwa bei der innerhalb weniger Minuten nach Brandausbruch \nmöglichen starken Verqualmung eines Rettungsweges - auch solche Gegenstände, \ndie das Durchqueren des Rettungsweges behindern können. Deshalb kommt es \nweniger auf die Frage an, ob ein Heizgerät einen Durchgang von 83 oder 88 cm frei \nlässt und ob diese Breite für Rettungspersonal oder Flüchtende ausreicht. \nEntscheidend ist vielmehr, ob die Möglichkeit, sich in einem Rettungsweg \nungehindert zu bewegen - etwa dadurch, dass Betroffene sich schnellstmöglich an \nden Wänden eines Treppenhauses entlang zum Ausgang begeben - durch \nHindernisse eingeschränkt wird. Dies ist bei Möbelstücken im Bereich des \nRettungsweges unabhängig davon zu befürchten, aus welchem Material sie \nbestehen. Hinsichtlich des Heizgeräts ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die im \nHaus vorhandene \"Kellerbar\" offensichtlich die Behauptung des Antragstellers \nwiderlegt, das Heizgerät verstelle keinen Weg zwischen Aufenthaltsräumen - mögen \nsie auch baurechtlich illegal sein - und Ausgang. In einem solchen Fall, in dem auch \ndie Untersagung der Nutzung eines möglicherweise illegalen Aufenthaltsraum in \nFrage käme, ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde, im Interesse der Brandsicherheit \neffektiv und schnell zu handeln. Die Entscheidung, hinderliche oder die \nBrandausbreitung fördernde Gegenstände so schnell wie möglich beseitigen zu \nlassen, ist deshalb nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass die angegriffene \nOrdnungsverfügung wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sein dürfte und der \nAntragsgegner deshalb im Interesse einer effizienten Beseitigung der im Gebäude \nunzweifelhaft vorhandenen Brandgefahren zu prüfen haben wird, ob er den Tenor \nder Verfügung in einer Weise ändern sollte, dass die Vollstreckungsfähigkeit der \nAnordnung sichergestellt wird. Dem Adressaten der Verfügung wird aufgegeben, \n\"sämtliche Brandlasten aus dem Treppenhaus zu entfernen\", ohne dass eindeutig \nbestimmt wäre, was genau als \"Brandlast\" zu verstehen und deshalb von dieser \nVerpflichtung erfasst ist. Die im Tenor zusätzlich enthaltene Aufstellung von \nGegenständen ist durch den Zusatz \"wie unter anderem\" ausdrücklich als nicht \nabschließend gekennzeichnet, so dass der Adressat davon ausgehen muss, \nzusätzliche, im Tenor nicht genannte Gegenstände entfernen zu müssen, wenn sie \neine Brandlast darstellen. Auch die Begründung der Ordnungsverfügung stellt die \nerforderliche Eindeutigkeit nicht her. Ein Vergleich der einerseits im Tenor und \nandererseits in den Gründen aufgeführten Gegenstände ergibt vielmehr, dass \nzwischen beiden Listen in weitem Umfang keine Übereinstimmung besteht, so dass \ndie Begründung zur Präzisierung des Tenors untauglich ist. Beispielsweise sind in \nder Begründung der Ordnungsverfügung Gegenstände wie Bekleidung und \nSitzmöbel genannt, die im Tenor nicht auftauchen; zusätzlich weicht die Begründung \nhinsichtlich zahlreicher Gegenstände durch Verwendung des Plurals (Schuhregale, \nTruhen, Gardinen) vom Tenor ab (Holztruhe, Schuhschrank, Gardine). Umgekehrt \nenthält der Tenor eine Reihe von Gegenständen (Schirmständer, Kleiderbügel, \nBlumengestell, Bilderrahmen, \"Deko\"), die in der Begründung nicht erwähnt sind, so \ndass auch insoweit Unklarheit besteht. Die erforderliche Bestimmtheit der \nOrdnungsverfügung hätte vielmehr entweder eine abschließende Auflistung aller zu \nentfernenden Gegenstände oder eine zweifelsfreie abstrakte Bestimmung des \nBegriffs Brandlast erfordert. Da dieser Aspekt vom Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren jedoch nicht einmal ansatzweise angesprochen worden ist, \nsieht der Senat sich gehindert, eine vom tenorierten Ergebnis des Rechtsstreits \nabweichende Entscheidung zu treffen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits sind die Kosten ebenfalls dem \nAntragsteller aufzuerlegen, weil er der Verfügung insoweit nachgekommen ist. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-15/10-b-304-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-15/10-b-304-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241361","retrieved":"2026-07-09 02:04:34.486252+00:00"}}