{"status":"available","doknr":"OLD241402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0409.7B1855.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-09","aktenzeichen":"7 B 1855/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die \nEntscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt \nsich nicht, dass der Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der \nBeigeladenen mittels einer für sofort vollziehbar erklärten bauaufsichtlichen \nVerfügung vorläufig zu untersagen, die Nutzung des Gebäudes X.-------straße 1 in \nE. -P. für die Zwecke eines Elektronik-Marktes mit den Warensortimenten \nUnterhaltungs- und Haushaltselektronik, Foto, Computer u.a. fortzuführen,\n\n5\n\nErfolg haben könnte.\n\n6\n\nDer Senat kann mit dem Verwaltungsgericht dahinstehen lassen, ob die \nAntragstellerin überhaupt einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, denn \njedenfalls hat sie keinen Anordnungsanspruch.\n\n7\n\nDie Antragstellerin beschränkt sich mit der Beschwerde auf die Behauptung, ihr \nstehe ein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen die \nBeigeladene gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW i.V.m. dem sog. \nGebietsgewährleistungsanspruch zu. Ihr Grundstück werde vom Geltungsbereich \ndes einen durch den Bebauungsplan Lü 152 - \"J. \" - festgesetzten Sondergebiets \nerfasst, dem auch das Grundstück der Beigeladenen zugehöre. Mit den dieses \nSondergebiet betreffenden textlichen Festsetzungen sei der von der Beigeladenen \nbetriebene Elektronikmarkt zu ihrem, der Antragstellerin, Nachteil nicht vereinbar. Auf \ndie Einhaltung der Sondergebietsfestsetzungen habe sie jedoch einen \nAnspruch.\n\n8\n\nEs bedarf im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nkeiner Entscheidung, ob der Bebauungsplan Lü 152 vor dem Hintergrund der \nneueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n9\n\nvgl. Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, \n\n10\n\nBauR 2008, 1273,\n\n11\n\nzur Möglichkeit von baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen \nFestsetzungen von Verkaufsflächenobergrenzen als wirksam angesehen werden \nkann. Die Antragstellerin hält dem dies in Abrede stellenden Vortrag der \nBeigeladenen das Urteil des Senats vom 6. April 2000 - 7a D 132/97.NE - entgegen, \ndem jedoch insoweit keine Allgemeinverbindlichkeit zukommt, als der Senat den \ndamaligen Normenkontrollantrag abgelehnt hat.\n\n12\n\nEs bedarf ferner keiner Entscheidung, ob - die Wirksamkeit des Bebauungsplans \nLü 152 unterstellt - die vier Bereiche, die als Sondergebiet festgesetzt, für die durch \ndie textlichen Festsetzungen 1.2, 1.3, 1.4 und 1.5 aber zum Teil unterschiedliche \nNutzungsmöglichkeiten vorgegeben sind, als ein Sondergebiet oder als vier \nSondergebiete anzusehen sind. Denn selbst wenn, wie die Antragstellerin meint, mit \ndem Bebauungsplan die angesprochenen Bereiche als ein Sondergebiet festgesetzt \nworden sein sollten, dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das \nGrundstück der Beigeladenen zugehören, ergibt sich der von der Antragstellerin \nangenommene Gebietsgewährleistungsanspruch nicht. \n\n13\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die \nFestsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende \nFunktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein \nNachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer \ngebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar \nbeeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem \nGedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der \nEigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen \nBeschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im \nVerhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im \nBauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines \nBebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die \nPlanbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen \nSchicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten \ndes eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen \nGrundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses \nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im \nBaugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende \nUmwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung \nverhindern können.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793 \n= BRS 71 Nr. 175 m.w.N.. \n\n15\n\nDer so bestimmte Gebietsgewährleistungsanspruch setzt zunächst ein Baugebiet \nvoraus, das die Eigentümer der im Gebiet gelegenen Grundstücke wechselseitig \nöffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterwirft. Dies gilt grundsätzlich für die \nBaugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO, die Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs \nmöglicher Nutzungskonflikte sind. Setzt die Gemeinde einen entsprechenden \nGebietstyp fest, bestimmt sie Inhalt und Schranken des Eigentums in Sinne des \ngewählten Gebietstyps und unterwirft die Grundstückseigentümer entsprechenden \nwechselseitigen Bindungen. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in \ndessen Ausnutzung den gebietstypischen Beschränkungen unterworfen ist, kann er \nderen Beachtung im Grundsatz auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern \ndurchsetzen.\n\n16\n\nVgl. VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - 15 CS 02.2068 -, BRS 65 \nNr. 179 = BauR 2003, 1341.\n\n17\n\nFür die Festsetzung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO gibt es \nvergleichbare enge Beschränkungen der der Gemeinde möglichen Festsetzungen \nnicht. Die Gemeinde ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 \nSatz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 \nbis Abs. 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. \nVielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder \nausnahmsweise zulässig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 \nBauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 2 und Nr. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die \nMerkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr \nverfolgte Planungsziel zu erreichen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, aaO.\n\n19\n\nOhne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck des Sondergebiets und \nden dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO damit nicht \nableiten, welche Nutzungen im Plangebiet vom Nachbarn hinzunehmen sind und \nwelche nicht. Selbst in einem Fall, in dem die Gemeinde sich dafür entscheiden \nwürde, einen der in § 11 BauNVO (nicht abschließend) aufgezählten \nSondergebietstypen festzusetzen, etwa ein Sondergebiet für großflächigen \nEinzelhandel, dürfte sich hieraus allenfalls ableiten lassen, der Eigentümer habe \neinen Gebietsgewährleistungsanspruch darauf, dass andere als großflächige \nEinzelhandelsbetriebe im Plangebiet nicht zugelassen werden dürfen. Näherer \nVertiefung bedarf dieser Gesichtspunkt jedoch nicht, denn der Antragstellerin geht es \ngerade darum, einen Einzelhandelsbetrieb zu verhindern, der vom Betriebstyp her in \neinem nach § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzten Gebiet grundsätzlich \nzulassungsfähig sein kann.\n\n20\n\nOb sich dann, wenn die Gemeinde für ein Sondergebiet Möglichkeiten für eine \nFeinsteuerung gemäß § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO ergreift, aus den \nentsprechenden Festsetzungen nachbarrechtsrelevante Aspekte ergeben \nkönnen,\n\n21\n\nvgl. dies verneinend die vom Verwaltungsgericht Seite 8 oben des \nBeschlussabdrucks zitierten Entscheidungen,\n\n22\n\nist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die \nräumliche Verteilung der in dem (unterstellt: einen) Sondergebiet zulässigen \nNutzungen beruhe unmittelbar auf § 11 BauNVO und demnach nicht auf einer \nGliederung gemäß § 1 Abs. 4 ff., Abs. 8 BauNVO (vgl. Seite 7 Abs. 2 des \nBeschlussabdrucks). Hiergegen führt die Beschwerde nichts Durchgreifendes \naus.\n\n23\n\nErgibt sich aus bundesrechtlichen Bestimmungen zur Gebietsfestsetzung \ndemnach der von der Antragstellerin behauptete Anspruch nicht, kann er nur aus den \nvon der Gemeinde konkret getroffenen Festsetzungen abzuleiten sein. Hierzu hat \ndas Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seite 9 unten f.) \nausgeführt, den Festsetzungen über die in den Sondergebieten zulässigen \nNutzungen komme nach den die Festsetzungen tragenden Vorstellungen der \nGemeinde keine nachbarschützende Wirkung zu. Die Antragstellerin hat diese \nAusführungen mit der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. \n\n24\n\nKonsequenz der von der Gemeinde getroffenen Sondergebietsfestsetzung ist \ndaher, dass dann, wenn in einem bestimmten Sondergebietsbereich zusätzliche \nNutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden - hier für das Grundstück der \nAntragstellerin: \"Unterhaltungselektronik\" -, in anderen Bereichen des Sondergebiets \naber nicht, die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eben nicht auf einem \n\"wechselseitigen Austauschverhältnis\", sondern auf der Entscheidung der Gemeinde \nberuhen, wo sie Nutzungsmöglichkeiten in welchem Umfang eröffnen will und wo \nnicht. Aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 \n= BauR 1994, 223, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft die \nFestsetzung eines Wohngebiets. Die von der Antragstellerin ferner zitierten \nEntscheidungen des OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 1 LA 203/07 -, \nBauR 2008, 2022 und OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 1 M \n146/00 -, befassen sich mit Sondergebieten, in denen ein nachbarliches \nAustauschverhältnis durch die Festsetzungen der dort entscheidungserheblichen \nBebauungspläne begründet worden ist. Verallgemeinerungsfähige Ausführungen \nenthalten diese Entscheidungen nicht.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-09/7-b-1855-08","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-09/7-b-1855-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241402","retrieved":"2026-07-09 02:04:37.547106+00:00"}}