{"status":"available","doknr":"OLD241425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0408.8A190.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-08","aktenzeichen":"8 A 190/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 27. November 2006 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.176,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags pauschal auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, fehlt es an der gemäß § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Das übrige Antragsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat \nim Zulassungsverfahren beschränkt ist, zeigt keine - hier allein geltend gemachten - \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von \nRundfunkgebühren in Höhe von 2.176,- EUR mit der Begründung verneint, die \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags \n(RGebStV) vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der Fassung des Achten \nRundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis zum 15. Oktober 2004 (GV. NRW. \nS. 192) seien nicht erfüllt, weil der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum von Februar \n1991 bis August 2004 die Rundfunkgebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät, die \ner ab Mai 1985 unter der Anschrift \"P. \" in D. -S. angemeldet und \nbereitgehalten habe, nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet habe. Die Mitteilung des \nKlägers vom 4. Februar 1991 habe aus der Sicht eines verständigen Empfängers \nnicht als Abmeldung der Rundfunkempfangsgeräte unter der Anschrift \"P. \" \nund gleichzeitige Anmeldung dieser Geräte unter der Anschrift \"Q.---straße \", \nsondern allein als zusätzliche Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten unter der \nAnschrift \"Q.---straße \" angesehen werden können.\n\n5\n\nDiese Annahme des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger mit seinem \nZulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage, aus seiner \"Anmeldung\" vom \n4. Februar 1991 sei - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die auf der \nAnmeldung mitgeteilte Rundfunkteilnehmernummer an die Wohnanschrift \"P. \" \ngekoppelt gewesen sei - hinreichend deutlich erkennbar, dass er seine \nWohnanschrift gewechselt habe und die Rundfunkgebührenpflicht für das Objekt \n\"P. \" ab dem 1. Februar 1991 beendet gewesen sei.\n\n6\n\nAllerdings ist die Frage, ob es sich bei der Mitteilung des Klägers vom 4. Februar \n1991 um eine wirksame, zur Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht für die von \nihm unter der Anschrift \"P. \" bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte \nführende Abmeldung handelt, nicht anhand der Vorgaben der §§ 4 Abs. 2, 3 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2 RGebStV in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nFassung zu beantworten. Diese Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags \ntrat als Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom \n31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) gemäß dessen Art. 7 Abs. 3 Satz 1 erst am \n1. Januar 1992 in Kraft. Anzuwenden ist im vorliegenden Zusammenhang daher \nnoch Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Regelung des \nRundfunkgebührenwesens (Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV 1974 -) vom \n5. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 278), der durch den Staatsvertrag zur \nNeuordnung des Rundfunkwesens vom 1./3. April 1987 (GV. NW. S. 405) keine \nÄnderung erfahren hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 RGebStV 1974 endet die \nRundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten des \nRundfunkempfangsgerätes endet und dies der zuständigen Stelle angezeigt ist. Die \nPflicht zu einer derartigen Anzeige folgt aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 RGebStV 1974.\n\n7\n\nEin materiellrechtlicher Unterschied zwischen den Beendigungstatbeständen des \nArt. 5 Abs. 2 RGebStV 1974 einerseits und des § 4 Abs. 2 RGebStV andererseits \nbesteht indes trotz des verschieden gefassten Wortlauts nicht. Durch die \nNeuformulierung in § 4 Abs. 2 RGebStV wurde lediglich klargestellt, dass für eine \nwirksame Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht zwingend ein zusätzlicher \nförmlicher Abmeldeakt erforderlich ist, der für die Beendigung der \nRundfunkgebührenpflicht konstitutiv wirkt.\n\n8\n\nVgl. Gall, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. \n2008, § 4 RGebStV Rn. 36 und Rn. 7; siehe zu Art. 5 Abs. 2 RGebStV 1974: OVG \nNRW, Urteil vom 7. September 1984 - 4 A 382/84 -; HessVGH, Urteil vom 21. August \n1985 - 5 OE 123/83 -, DÖV 1986, 660; OVG Berlin, Urteil vom 31. Januar 1985 - 5 B \n6.84 -, juris (nur Leitsatz).\n\n9\n\nEine Abmeldung verlangt somit in jedem Fall aus der maßgeblichen Sicht der \nRundfunkanstalt einen eindeutigen Erklärungsinhalt mit der Schilderung eines \nindividuellen Lebenssachverhalts, aus dem sich unmissverständlich ergibt, dass der \ndie Anzeige über die Beendigung des Bereithaltens abgebende Rundfunkteilnehmer \nbestimmte Rundfunkempfangsgeräte nicht mehr zum Empfang bereithält. Fehlt der \nkorrekte Erklärungsinhalt, so liegt keine wirksame Abmeldung vor. \n\n10\n\nVgl. Gall, a.a.O, § 3 RGebStV Rn. 12.\n\n11\n\nUnklarheiten gehen zu Lasten des Rundfunkteilnehmers.\n\n12\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - 7 C 08.1000 -, juris Rn. 3; \nGall, a.a.O, § 3 RGebStV Rn. 12.\n\n13\n\nGemessen an diesem Maßstab stellt die Mitteilung des Klägers vom 4. Februar \n1991 - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - keine \nwirksame Abmeldung dar. Eine - wie hier - durch Ausfüllen eines entsprechenden \nFormulars erklärte \"Anmeldung\" von Rundfunkempfangsgeräten bezogen auf eine \nbestimmte Anschrift hat aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten nicht den \nhinreichend eindeutigen Erklärungsinhalt, dass unter einer anderen Anschrift keine \nRundfunkempfangsgeräte mehr bereitgehalten werden. Um Unklarheiten zu \nvermeiden, hätte der Kläger der Vorgabe des § 3 Sätze 2 und 4 der Satzung über \ndas Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks \nKöln in der vorliegend maßgebenden Fassung vom 5. November 1975 (GV. NW. \nS. 707) folgen und das für eine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten bzw. die \nAnzeige eines Wohnungswechsels vorgesehene Formular verwenden sollen. \n\n14\n\nVgl. insoweit auch Herb, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, Anhang § 4 RGebStV, Anmerkung zu § 3 der \nMustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren.\n\n15\n\nDass er dies nicht getan hat, wirkt sich zu seinen Lasten aus. \n\n16\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers liegt seiner Mitteilung vom 4. Februar \n1991 auch nicht deswegen der hinreichend eindeutige Erklärungsinhalt einer \nAbmeldung bei, weil die von ihm mitangegebene Rundfunkteilnehmernummer an die \nAnschrift \"P. \" gekoppelt gewesen sei. Zum einen ist die \nRundfunkgebührenpflicht nicht wohnungsbezogen, sondern gerätebezogen. Die \nTeilnehmernummer bleibt dem Rundfunkteilnehmer auch bei einem Umzug in einen \nanderen Anstaltsbereich erhalten.\n\n17\n\nVgl. Herb, a.a.O., Anhang § 4 RGebStV, Anmerkung zu § 4 der Mustersatzung \nüber das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren.\n\n18\n\nZum anderen hat der Gesetzgeber auch die Fallkonstellation in den Blick \ngenommen, dass von einer Person in mehreren Wohnungen \nRundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Für diese Situation bestimmte Art. \n6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV 1974 (und normiert heute gleichlautend § 5 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 RGebStV), dass für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten \nist. Diese Regelung setzt aber gerade voraus, dass eine Anmeldung des \nBereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten in einer weiteren Wohnung möglich ist, \nohne dass in einem solchen Fall sogleich von einer Abmeldung der bisher in einer \nanderen Wohnung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte auszugehen \nwäre.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-08/8-a-190-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-08/8-a-190-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241425","retrieved":"2026-07-09 02:04:39.289275+00:00"}}