{"status":"available","doknr":"OLD241483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.7A642.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-03","aktenzeichen":"7 A 642/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 97.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers abgewiesen, \nda die von ihm ursprünglich beantragte Nutzungsänderung der Lagerfläche des Gebäudes \nI. Straße 25 bis 27 in S. -X. in einen Bettenfachmarkt den Festsetzungen des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 - \"I. Straße\" - widersprochen hätte. Der \nKläger habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung eines \"Getränke-\nFachmarkts\" gehabt, da sie mit den Grundzügen der Planung (im Sinne des § 31 Abs. 2 \nBauGB) nicht vereinbar gewesen wäre. Ziel des Bebauungsplans sei gewesen, die Innenstadt \nvon S. -X. \"vor einer Abwanderung der Kaufkraft zu schützen.\" Es sei von \nvornherein festgelegt worden, welche Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln sollten.\n\n5\n\nMit dem Zulassungsantrag wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung nur insoweit, als das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Befreiung \nverneint hat. Er führt an, das Verwaltungsgericht hätte konkret prüfen müssen, ob der zur \nGenehmigung gestellte Bettenfachmarkt denn tatsächlich zu einem Kaufkraftabfluss hätte \nführen können, was nicht der Fall sei, wie er zuletzt durch Gutachten aus Oktober 2006 belegt \nhabe. Die \"Gutachterliche Stellungnahme zur Erweiterungsplanung am Standort I. \nStraße/O.----straße in S. -X. \" der Dr. I1. & Partner GmbH zeige auf, das ein \nEinzelhandelsbetrieb mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet städtebaulich \nverträglich sei. Der Gutachter habe als nicht zentrenrelevantes Sortiment ausdrücklich die \nSortimentsgruppe Einrichtungsbedarf benannt, zu welcher auch Matratzen/Bettwaren gehören \nwürden.\n\n6\n\nDer Kläger reduziert die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf einen Teilaspekt, der \ndem städtbaulichen Konzept (und auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts) nicht \ngerecht wird, das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 zugrunde liegt. Denn dies ist \nnicht nur darauf gerichtet, konkreten Kaufkraftabflüssen aus den Versorgungsbereichen der \nStadt entgegenzuwirken, sondern darüber hinaus außerhalb der Versorgungsbereiche der \n\"Innenstadt\" das Angebot nur bestimmter Sortimente zuzulassen. Diesem Anliegen wird ein \nVorhaben nicht allein deshalb gerecht, weil es derzeit nicht zu Kaufkraftabflüssen führt. Dies \nzeigt gerade auch das vom Kläger zitierte Gutachten auf; dort ist auf Seite 30 ausgeführt, die \n\"Sortimente ... Matratzen/Bettwaren ... sind mit keinem Angebot in den Zentren S. und \nX. vorhanden. Insofern ist eine von diesen Sortimenten ausgehende die zentralen Orte \nprägende Funktion zu verneinen.\" Das Gutachten belegt demnach gerade nicht, das Sortiment \neines Bettenfachmarktes sei grundsätzlich ungeeignet, Kaufkraftabflüsse zu bewirken, \nsondern nur, das entsprechende Sortiment werde (derzeit) nicht in der Innenstadt vorgehalten \nund führe deshalb dort nicht zu einem konkreten oder realen Kaufkraftabfluss. Dass ein \nBettenfachgeschäft derzeit keine Kaufkraft aus der Innenstadt abziehen würde, ist jedoch \nnicht allein entscheidungserheblich. Wie dargelegt, lässt der vorhabenbezogene \nBebauungsplans Nr. 5 nur Anbieter bestimmter Warensortimente zu. Mit anderen Wort kam \nes für die Entscheidung des Rates der Stadt letztlich nicht allein darauf an, ob ein Vorhaben \nderzeit zu einem Kaufkraftabfluss führt, sondern auf die Verträglichkeit des Vorhabens mit \nden den Versorgungsbereichen der Stadt zugewiesenen Funktionen. Deshalb sind im \nPlangebiet nur solche Nutzungen zugelassen worden, hinsichtlich derer der Rat einen \nentsprechenden Einfluss ausschließen konnte. Ob in den zentralen Versorgungsbereichen \nentsprechende Betriebe bereits vorhanden sind, ist nicht erheblich. Selbstverständlich ist es \nein berechtigtes städtebauliches Anliegen, die Versorgungsbereiche einer Gemeinde auch \ndadurch zu schützen, dass solche Vorhaben außerhalb dieser Bereiche nicht zugelassen \nwerden, die derzeit nicht vorhanden sind, sich dort aber künftig ansiedeln könnten. Auch die \ndurch eine solche Planung gewollte Stärkung eines Zentrums kann städtebaulich \ngerechtfertigt sein.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18; OVG \nNRW, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 - (ausweislich einer Pressemitteilung des \nBundesverwaltungsgerichts ist die vom Senat zugelassene Revision zwischenzeitlich mit \nUrteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - zurückgewiesen worden).\n\n8\n\nDie Annahme des Klägers, für kein Vorhaben im Bereich des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans Nr. 5 könne nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine Befreiung mehr \nerteilt werden, denn jedes Vorhaben wäre ein anderes als dasjenige, das der Plankonzeption \nzugrunde gelegen hätte, geht insofern fehl, als sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nersichtlich nur auf Handelsbetriebe beziehen, die nach Auffassung der planenden Gemeinde \npotenziell zentrenrelevant sind.\n\n9\n\nAus der Entscheidung des VGH Mannheim vom 14. März 2007 - 8 S 1921/06 -, BRS 71 \nNr. 79 ergibt sich nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof führt (im Übrigen in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. den \nBeschluss vom 23. Juni 2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22) aus, auch von einem \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan könne grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 2 BauGB befreit \nwerden. Es gebe \"keinen Grund, den Investor in einem solchen Plangebiet nur deshalb \nschlechter zu stellen, weil seine Planungen mit denjenigen der Gemeinde ‚abgestimmt' sind.\" \nDiese Abstimmung komme in der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde \nliegenden Vorhaben- und Erschließungsplanung zum Ausdruck, auf die der \nVerwaltungsgerichtshof in dem gegebenen Zusammenhang abgestellt hat. Auf all dies kommt \nes indes für das vorliegende Verfahren nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof nur die \nMöglichkeit einer Befreiung auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bejaht, zu \nden Voraussetzungen für eine Befreiung jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 2 BauGB ausgeführt hat, diese \nkönne nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische \nRegelung beiseite zu schieben. Von diesem Verständnis des § 31 Abs. 2 BauGB ist auch das \nVerwaltungsgericht ausgegangen. \n\n10\n\nOb die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung gegeben \nsind, ist nicht entscheidungserheblich, wenn - wie hier - eine solche bereits deshalb \nausscheidet, weil die Grundzüge der Planung berührt werden.\n\n11\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Sache nicht die vom \nKläger angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \naufweist.\n\n12\n\nDer Kläger sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, \n\n13\n\n\"ob durch eine Nutzungsänderung im Gebiet eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nungeachtet der konkret beabsichtigten Nutzung stets die Grundzüge der Planung verletzt \nsind\".\n\n14\n\nDiese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat schon nicht \nausgeführt, jeder Nutzungsänderung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nstünden Grundzüge der Planung entgegen. Es hat es vielmehr mit den Grundzügen der \nPlanung lediglich als nicht vereinbar angesehen, ein solches Warensortiment zuzulassen, \ndessen Auswirkungen auf den Kaufkraftentzug bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans nicht untersucht worden sei, so dass bei seiner Zulassung die gesamte zuvor \nmit anderen Gemeinden und Behörden abgestimmte Plankonzeption ins Wanken geriete.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/7-a-642-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/7-a-642-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241483","retrieved":"2026-07-09 02:04:44.164484+00:00"}}