{"status":"available","doknr":"OLD241490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.6B36.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-03","aktenzeichen":"6 B 36/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller im Verfahren 3 K 5863/08 bei \ndem Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage gegen die Verfügung der Bezirksregierung \nKöln vom 11. August 2008 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig.\n\n3\n\nMit der angegriffenen Verfügung ist dem Antragsteller die Führung seiner \nDienstgeschäfte am Berufskolleg des S. -T. -L. in U. verboten worden. Da die \nBezirksregierung L1. mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 ein Disziplinarverfahren gegen \nihn eingeleitet hat, ist dieses Verbot trotz der seit seiner Verhängung vergangenen drei \nMonate nicht erloschen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW).\n\n4\n\nDie Beschwerde ist auch begründet.\n\n5\n\nDie Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte vom 11. August 2008 stellt sich bei der \nin den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig dar, sodass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.\n\n6\n\nNach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen \nGründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden.\n\n7\n\nDerartige zwingende dienstliche Gründe ergeben sich aus der Begründung der \nVerbotsverfügung nicht.\n\n8\n\nSelbst wenn der Antragsteller - wie es dort heißt - gegen die aus dem öffentlichen Dienst- \nund Treueverhältnis ergebende Pflicht verstoßen haben sollte, sich innerhalb und außerhalb \ndes Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, ist damit der zusätzlich \nerforderliche zwingende dienstliche Grund für ein Verbot der Amtsführung noch nicht \ndargetan.\n\n9\n\nNichts anderes gilt für den Vorwurf, sein Verhalten zeige eine \"fehlende \nDistanzregulierung\" gegenüber Kolleginnen, Referendarinnen und Schülerinnen.\n\n10\n\nÜberdies reichen die mitgeteilten Sachverhalte, an die der Vorwurf anknüpft, als \nTatsachengrundlage für eine derart pauschale Wertung nicht aus. Soweit dem Antragsteller \nunter Berufung auf den Kollegen I. vorgeworfen wird, er habe bei einer Schulveranstaltung \neiner Kollegin, mit der er früher befreundet war, an das Gesäß gefasst und dieses fotografiert, \nhat der Kollege I. mit Schreiben vom 27. August 2008 geäußert, es sei nicht zutreffend, \ndass der Antragsteller der Kollegin an das Gesäß gefasst habe. Was das Fotografieren angeht, \nhat der Antragsteller mit einer kurzfristig ausgeliehenen Kamera insgesamt sieben Fotos \ngefertigt, von denen vier die besagte Kollegin in unterschiedlichen Helligkeits- und \nVergrößerungsstufen zeigen, wie sie sich in ein Auto hineinbeugt. Zu sehen ist jeweils von \nseitlich hinten ein Teil des Oberkörpers, das Gesäß und ein Teil der Oberschenkel. Die \nübrigen Fotos zeigen den Eigentümer der ausgeliehenen Kamera beim Fotografieren sowie \nein Schild mit der Aufschrift \"Reifenpanne was nun?\". Ein sexueller Bezug ist dieser \nFotoserie objektiv nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller nach Angaben des \nSchulleiters bei einer Karnevalsveranstaltung 2008 gegenüber einer als Cowgirl verkleideten \nKollegin gesagt haben soll, \"Darf ich dein Hengst sein?\", rechtfertigt eine solche anzügliche \nBemerkung den Vorwurf der allgemein \"fehlenden Distanzregulierung\" nicht, zumal an den \nSchulleiter laut Aktenvermerk vom 8. August 2008 keine Beschwerden von Kolleginnen oder \nSchülerinnen über den Antragsteller herangetragen worden sind.\n\n11\n\nTatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsteller an der notwendigen Distanz \ngegenüber den Schülerinnen hat fehlen lassen, gibt es nicht. Der Vorwurf, er solle auch \nSchülerinnen durch Sprüche, Blicke und \"Angrapschen\" sexuell belästigt haben, entbehrt \njeglicher Konkretisierung.\n\n12\n\nUnzulässige Distanzunterschreitungen gegenüber den an der Schule eingesetzten \nReferendarinnen sind ebenfalls nicht belegt. Die dem Antragsteller zugeschriebene Aussage, \nReferendarinnen nur zu betreuen, um sich besser an sie heranmachen zu können, ist als Beleg \nschon deshalb ungeeignet, weil er nach Angaben des Schulleiters für die Betreuung der \nReferendarinnen bisher gar nicht zuständig war.\n\n13\n\nDie abschließende Äußerung in der Begründung der Verbotsverfügung, durch das \nBekanntwerden seines Verhaltens sei die Akzeptanz des Antragstellers als Lehrer an dem \nBerufskolleg zerstört, stellt sich als bloße Behauptung dar. Es kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die Umstände, die dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu Grunde \nliegen, einem größeren Personenkreis an der Schule bekannt geworden sind. An den \nDienstgesprächen am 7. und 11. August 2008 haben seitens der Schule lediglich der \nSchulleiter sowie die Kollegin A. am 7. August und der Antragsteller am 11. August \nteilgenommen. Die Teilnehmer sind jeweils darauf hingewiesen worden, dass die \nÖffentlichkeit zu vermeiden sei. Dies gelte insbesondere für kollegiale Gespräche und alle \nVerhaltensweisen, die dazu geeignet seien, den Schulfrieden zu stören. Dass die Beteiligten \nihrer Verschwiegenheitspflicht nicht nachgekommen sind, lässt sich den Akten nicht \nentnehmen. Im Übrigen wäre ein den Antragsteller treffender Akzeptanzverlust am \nBerufskolleg in U. kein zwingender dienstlicher Grund, ihm allgemein die Amtsführung \nzu untersagen, da einem solchen Akzeptanzverlust kurzfristig durch Abordnung und \nlangfristig durch Versetzung an eine andere Schule begegnet werden könnte.\n\n14\n\nEin zwingender dienstlicher Grund für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ergibt \nsich auch nicht aus der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung. Insbesondere \nwar entgegen der dort vertretenen Auffassung zu keinem Zeitpunkt zu befürchten, dass der \nweitere Einsatz des Antragstellers am Berufskolleg in U. den geordneten Schulbetrieb \nund den Schulfrieden in erheblichem Maße beeinträchtigen werde. Auf die vorstehenden \nAusführungen wird verwiesen.\n\n15\n\nEbenso wenig besteht Anlass, Kolleginnen, Schülerinnen und Referendarinnen \"vor \nweiteren sexuellen Zudringlichkeiten\" des Antragstellers zu schützen, da solche \nZudringlichkeiten in der Vergangenheit nicht - jedenfalls nicht in objektivierbarer Weise - \nfestzustellen waren.\n\n16\n\nDie Ausführungen zum Sexualleben des Antragstellers sollen offenbar belegen, dass es \nnicht mehr vertretbar ist, ihn seine Aufgaben auch nur vorübergehend wahrnehmen zu \nlassen.\n\n17\n\nDieser Schluss trifft nicht zu. Der Dienstherr hat die Privatsphäre des Beamten zu achten. \nDies gilt auch und insbesondere für den höchstpersönlichen Bereich des Sexuallebens. \nWelche sexuelle Ausrichtung der Beamte hat, welche Formen der Sexualität er bevorzugt, ob \ner sexuell besonders aktiv ist, welchen Stellenwert er der Sexualität in seinem Leben \neinräumt, ob er ständig wechselnde und wie viele Sexualpartner er hat, wie er es mit der \npartnerschaftlichen Treue hält oder ob er seine sexuellen Bedürfnisse bei Prostituierten \nbefriedigt, sagt nichts über die charakterliche Eignung als Beamter aus und ist für das \nBeamtenverhältnis nur dann von Belang, wenn der Beamte durch seine sexuellen Aktivitäten \nStrafgesetze verletzt, die öffentliche Ordnung stört oder er sein Sexualleben in einer Form \nöffentlich macht, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen oder das Ansehen des \nDienstherrn herabzusetzen. Außerhalb dessen ist kein Raum für dienstliche Maßnahmen. \nErhält der Dienstherr - wie hier durch Denunziation der früheren Lebensgefährtin des \nAntragstellers - zufällig Kenntnis von sexuellen Aktivitäten des Beamten, die andere als \nunmoralisch oder abstoßend empfinden, ist dies allein kein Grund, um dienstrechtlich gegen \nden Beamten vorzugehen.\n\n18\n\nSoweit die Bezirksregierung L1. in ihrer Verfügung einem Lehrer, der \"sexsüchtig\" ist, \nProstituierte aufsucht, Sex-Partys veranstaltet sowie Vorlieben für \"bestimmte \nSexualpraktiken\" hat und diese auch auslebt, \"gravierende Persönlichkeitsmängel\" anlastet \nund vorwirft, \"das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität von Grund \nauf\" zu zerstören, ist diesem moralisierenden Urteil nicht zu folgen.\n\n19\n\nDass der Antragsteller im Rahmen seiner sexuellen Aktivitäten Strafgesetze verletzt \nbeziehungsweise die öffentliche Ordnung oder den Dienstbetrieb gestört hat, lässt sich der \nVerfügung nicht entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür mitgeteilt, wonach er \nSchülern Anschauungen vermittelt haben könnte, die dem gesellschaftlichen Konsens von \nSitte und Moral widersprechen.\n\n20\n\nEinen zwingenden Grund für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus der von \ndem Antragsteller begangenen, mit einem Halbsatz in der Verfügung erwähnten \nKörperverletzung folgern zu wollen, ist fernliegend. Diese Körperverletzung stellt sich nach \nden Akten als Teil wechselseitiger Handgreiflichkeiten in einem Beziehungsstreit außerhalb \nder Schule dar, die zudem von seiner damaligen Lebensgefährtin ausgingen.\n\n21\n\nDer Umstand, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des \nSichverschaffens beziehungsweise des Besitzes von Kinderpornografie läuft, vermag die \nRechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte schon deshalb nicht zu \nbegründen, weil die Bezirksregierung L1. die in ihrem Ermessen stehende \nVerbotsverfügung nicht auf diesen Umstand gestützt und ihn auch im gerichtlichen Verfahren \nnicht in ihre Überlegungen einbezogen hat.\n\n22\n\nEin solcher Vorwurf hat nach dem Inhalt der Akten auch keine hinreichende Grundlage. \nEr ergibt sich allein aus den Anschuldigungen der ehemaligen Lebensgefährtin des \nAntragstellers, Frau A. , die allem Anschein nach in dem Scheitern ihrer gemeinsamen \nBeziehung wurzeln. Frau A. überzieht den Antragsteller mit einer Vielzahl diffuser und \nunterschwelliger Verdächtigungen wie dem sexuellen Missbrauch der eigenen Kinder, der \nZuhälterei sowie des Drogen- und Alkoholmissbrauchs. Bei ihrem Bemühen, dem \nAntragsteller zu schaden, geht sie bis an die Grenzen des strafrechtlich Vertretbaren, die \nmöglicherweise sogar überschritten sind. So hat sie sich gegen dessen Willen Zugang zu \nseinem Computer und den dort gespeicherten Daten verschafft, seine E-Mails kopiert und \ndiese Dritten zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass dabei zugleich Gelegenheit bestand, \ndie gespeicherten Daten zu manipulieren, setzt den Beweiswert des von ihr der \nBezirksregierung vorgelegten und des später sichergestellten Datenbestandes herab.\n\n23\n\nDie Bezirksregierung L1. hat dessen ungeachtet die durch nichts belegten \nVerdächtigungen zum Teil kritiklos aufgegriffen und beispielsweise eine amtsärztliche \nUntersuchung des Antragstellers angeordnet, die weder Drogen- noch Alkoholmissbrauch \nergeben hat. Wie fragwürdig die Verdächtigungen teilweise sind, wird besonders deutlich im \nZusammenhang mit dem angeblich von einer Kollegin beobachteten Vorfall, bei dem der \nAntragsteller während des Unterrichts den Unterrichtsraum zum Telefonieren verlassen und \nanschließend Notizen in seinen Kalender eingetragen habe. Frau A. \"vermutet\" ohne \njeglichen Anhalt, dass er damals \"während der Unterrichtszeit Termine bei Prostituierten \ngemacht habe\". Diese \"Vermutung\" hat die Bezirksregierung als Vorwurf formuliert in ihre \nVerfügung aufgenommen, obwohl über den tatsächlichen Inhalt des fraglichen Telefonats, \nwenn es überhaupt stattgefunden hat, nichts bekannt ist und es mit mindestens derselben \nWahrscheinlichkeit dienstlich veranlasst gewesen sein kann.\n\n24\n\nDer Verdächtigung des Antragstellers, sich Kinderpornografie verschafft \nbeziehungsweise diese besessen zu haben, ist angesichts der vorstehend beschriebenen \nUmstände kein Gewicht beizumessen, zumal Frau A. ihre diesbezüglichen Aussagen \nständig variiert und gesteigert hat, sodass ihre Glaubwürdigkeit auch deshalb ernstlich \nzweifelhaft ist. Sie hat in dem Dienstgespräch am 7. August 2008 von sich aus den Begriff der \nKinderpornografie nicht erwähnt. Danach gefragt, gab sie an, sie könne nicht ausschließen, \ndass der Antragsteller Kinderpornografie auf einer externen Festplatte gespeichert habe, die er \nin seinem Tresor verwahre. Bei der Polizei sagte sie drei Tage später aus, dass sie einmal \nBilder und Filmsequenzen gesehen habe, die auf einem USB-Stick gespeichert gewesen seien \nund sexuelle Handlungen mit jungen Mädchen gezeigt hätten, die möglicherweise auch unter \n14 Jahre alt gewesen sein könnten. Sie schätze die Mädchen auf 13 bis 15 Jahre alt. Als ihr \nmitgeteilt wurde, dass es die zuständige Staatsanwältin abgelehnt habe, einen Eilantrag für die \nDurchsuchung der Wohnung des Antragstellers zu stellen, äußerte sie ihr Unverständnis \ndarüber und erklärte, dass die fraglichen Mädchen auch jünger als 13 Jahre alt gewesen sein \nkönnten. Bei der nachfolgenden polizeilichen Vernehmung am 22. August 2008 behauptete \nFrau A. , sie habe einmal auf dem PC des Antragstellers in einem Ordner etwa 30 Bilder \nvorpubertärer nackter Mädchen gesehen, die 10 bis 13 Jahre alt gewesen seien. Sexuelle \nHandlungen an sich oder anderen hätten die Mädchen nicht vorgenommen. Filme mit nackten \nKindern habe sie nicht gesehen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/6-b-36-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/6-b-36-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241490","retrieved":"2026-07-09 02:04:44.673407+00:00"}}