{"status":"available","doknr":"OLD241489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.6B266.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-03","aktenzeichen":"6 B 266/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \nhätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die \nbegehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern, oder dass sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Solange \ndie Auswahlentscheidung über die Besetzung der fraglichen Beförderungsstelle aussteht und \nder Antragsteller noch ausgewählt werden kann, ist ein Anordnungsgrund für eine Freihaltung \nder Stelle zu verneinen.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller die Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens \nund in der Folge seine Beförderung erreichen will, ist er auf das Hauptsacheverfahren zu \nverweisen. Seinem Rechtsschutzanspruch ist - wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt \nhat - dadurch hinlänglich Rechnung getragen, dass er im Falle einer für ihn negativen \nAuswahlentscheidung den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragen \nkann, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n7\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/6-b-266-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/6-b-266-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241489","retrieved":"2026-07-09 02:04:44.603486+00:00"}}