{"status":"available","doknr":"OLD241488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.6B1920.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-03","aktenzeichen":"6 B 1920/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung vom S. -Gymnasium der \nStadt F. an das B. -G. -Gymnasium der Stadt I. . Die Bezirksregierung B1. \nhat ihre dahin gehende, gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG sofort vollziehbare Verfügung damit \nbegründet, dass der Schulfrieden an der bisherigen Schule des Antragstellers gestört und dem \nAntragsteller der entscheidende Verursachungsbeitrag zu dieser Störung anzulasten sei. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen \ndie Versetzungsverfügung erhobenen Klage (VG Arnsberg 2 K 2697/08) mit der Begründung \nabgelehnt, aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass das Verhältnis des Antragstellers zur \nSchulleitung, zum Kollegium sowie zumindest zu einem Teil der Schülerschaft und der Eltern \ndeutlich gespannt gewesen und dadurch der reibungslose Ablauf des Schulbetriebs und der \nErhalt des Schulfriedens nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der Antragsteller stelle dies \nim Ergebnis nicht in Frage, sondern moniere sinngemäß nur eine unzureichende Aufklärung \nder Schuldfrage. Wie es zu der Störung gekommen sei und wen daran ein Verschulden treffe, \nsei aber für die Versetzung unerheblich. Nur dann, wenn der zu versetzende Beamte das \nunschuldige Opfer einer von anderen Beteiligten verschuldeten Spannungssituation sei, gelte \nAbweichendes. Ob ein derartiger Fall vorliege, lasse sich allein im Hauptsacheverfahren \nklären. Bei dieser Sachlage falle die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers \naus. Vor dem Hintergrund des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG müsse von einem besonderen, in der \nRegel ausschlaggebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVersetzungsverfügung ausgegangen werden. Dem privaten Interesse des Beamten an der \nAussetzung der Vollziehung könne demgegenüber nur ausnahmsweise der Vorrang \neingeräumt werden. Hierzu bedürfe es besonders gewichtiger privater Gründe, die der \nAntragsteller nicht dargelegt habe. \n\n3\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Mit seiner innerhalb der Frist \ndes § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein \nberücksichtigungsfähigen Beschwerdebegründung macht der Antragsteller geltend, die \nStörung des Schulfriedens sei ohne sein Zutun und seine Verantwortung erst in der Zeit seiner \nAbwesenheit aufgetreten. Er sei das unschuldige Opfer einer von anderen Beteiligten \nverschuldeten Spannungssituation geworden.\n\n4\n\nMit diesem Vorbringen muss die Beschwerde schon deshalb erfolglos bleiben, weil der \nvon dem Verwaltungsgericht für entscheidungstragend erachtete Gesichtspunkt, die \nAbwägung der einander widerstreitenden Interessen, dadurch nicht in Frage gestellt wird. Der \nAntragsteller zeigt auch im Beschwerdeverfahren keinen Grund auf, der es gebieten würde, \nseinem privaten Interesse an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem \naufgrund der gesetzlichen Regelung zu vermutenden besonderen öffentlichen Interesse den \nVorzug zu geben. Das gilt auch für sein weiteres Vorbringen außerhalb der \nBeschwerdebegründungsfrist, das im Übrigen aus prozessualen Gründen nicht zum Erfolg \nführen könnte.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/6-b-1920-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/6-b-1920-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241488","retrieved":"2026-07-09 02:04:44.533976+00:00"}}