{"status":"available","doknr":"OLD241486","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0403.15A4652.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-03","aktenzeichen":"15 A 4652/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren über den angeordneten Benutzungszwang wird eingestellt. Die \nKlageabweisung im angegriffenen Urteil ist wirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu \n1/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten die berufungsbefangene Hauptsache übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entsprechend § 92 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und \ndas angegriffene Urteil in diesem Umfange für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 \nAbs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes über die Kosten zu entscheiden.\n\n3\n\nSoweit es um die Kosten des Verfahrens über den allein berufungsbefangen gewesenen \nBenutzungszwang geht, trägt der Beklagte die Kosten. Die angefochtene Verfügung \nrechtfertigt sich nämlich erst aus § 13 Abs. 1 Satz 3 der Entwässerungssatzung der Gemeinde \nL. vom 26. September 1996 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14. Dezember \n2006, mit der erstmals die Pflicht des Anschlussnehmers begründet wurde, das Abwasser in \neiner als Druckleitung angelegten Grundstücksanschlussleitung in den Freispiegelkanal zu \npumpen. Diese im Laufe des Berufungsverfahrens in Kraft getretene Satzung hat dazu \ngeführt, dass die Klage unbegründet wurde. Die Rechtsänderung war auch im gerichtlichen \nVerfahren zu berücksichtigen, da es bei der Benutzungsverfügung nicht um eine Regelung für \neinen punktuellen Zeitpunkt, sondern um eine Dauerregelung geht, für die materiell-rechtlich \ndie Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist. Mit Rücksicht \nauf die von der Gemeinde herbeigeführte Rechtsänderung haben die Beteiligten die \nHauptsache für erledigt erklärt, so dass es der Billigkeit entspricht, die Kosten dem Beklagten \naufzuerlegen. Dies gilt für den Benutzungszwang auch für die erstinstanzliche Entscheidung. \n\n4\n\nSoweit das Verwaltungsgericht über die Kosten der insoweit zurückgenommenen Klage \ngegen den angeordneten Anschluss entschieden hat, verbleibt es bei seiner Entscheidung nach \n§ 155 Abs. 2 VwGO, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat die \nzwei Klagegegenstände, nämlich den angeordneten Anschluss einerseits, hinsichtlich dessen \nder Kläger die Klage erstinstanzlich zurückgenommen hat, und den weiter streitbefangen \ngebliebenen Benutzungszwangs andererseits streitwertmäßig mit 12.000,-- Euro für den \nAnschlusszwang und mit 4.000,-- Euro für den Benutzungszwang veranschlagt und die \nKosten der zurückgenommenen Klage gegen den Anschlusszwang dem Kläger auferlegt. \nIrrtümlich hat es dabei den Streitwertanteil bezüglich des zurückgenommenen Teils der Klage \nmit 4.000,-- Euro statt richtig mit 12.000,-- Euro angesetzt und kam somit wegen des Erfolgs \nder Klage im Übrigen zu der Kostenquote von 1/4 für den Kläger und 3/4 für den \nBeklagten.\n\n5\n\nBei dieser Konstellation stellt sich nicht die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene \nFrage, inwieweit eine nach § 158 VwGO grundsätzlich unanfechtbare Kostenentscheidung bei \nnur teilweiser erstinstanzlicher Erledigung berufungsbefangen werden kann.\n\n6\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 50.04 -, NJW 2006, 536 (538); \nBeschluss vom 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407 (408); Urteil vom \n29. Januar 1993 - 8 C 32.92 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182, S. 27 f.; Neumann in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 158 Rn. 33 ff.; Bader in: Bader u. a., VwGO, 4. Aufl., \n§ 158 Rn. 3.\n\n7\n\nEs geht nämlich nicht um den Bestand der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung \nbezüglich des zurückgenommenen Klageteils zu Lasten des Klägers, sondern darum, wie das \nBerufungsgericht eine ihrem Inhalt nach hinzunehmende Kostengrundentscheidung bezüglich \ndes zurückgenommenen Teils der Klage zu behandeln hat, wenn die erstinstanzliche \nKostenentscheidung insgesamt irrtümlich den Streitwertanteil des rechtshängig gebliebenen \nKlageteils am Gesamtstreitwert zu hoch bemisst. Insoweit handelt es sich um Kosten des \nberufungsbefangenen Teils der Klage, die dem Zugriff des Berufungsgerichts unterliegen. Die \nerstinstanzlich dem Beklagten zugewiesene Quote kann damit keinen Bestand haben. Die \nGesamtkostenentscheidung hat alle Kosten zu verteilen. Deshalb ist die insoweit \nunvollständig gewordene erstinstanzliche Kostenentscheidung bezüglich des \nzurückgenommenen Klageteils für den Kläger quotenmäßig zu korrigieren. Da die \nUnvollständigkeit auf der Korrektur der Kostenquote des Beklagten durch das \nBerufungsgericht beruht, erstreckt sich dessen Entscheidungskompetenz auch auf die \nKostenquote des Klägers.\n\n8\n\nVgl. zur vergleichbaren Problematik der Kompetenz des Rechtsmittelgerichts, nach einer \nÄnderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung die dadurch unrichtig gewordene \nerstinstanzliche Kostenquotelung ändern zu können, OVG NRW, Beschluss vom 12. \nSeptember 2006 - 13 A 3656/04 -, NVwZ-RR 2007, 212.\n\n9\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/15-a-4652-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-03/15-a-4652-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241486","retrieved":"2026-07-09 02:04:44.390227+00:00"}}