{"status":"available","doknr":"OLD241514","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0402.7B237.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"7 B 237/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 7167/08 VG Köln gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. November 2008 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens I. und \nII. Instanz je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene \nvollen Umfangs selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n4\n\nNach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung \nspricht Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 4. November 2008 zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kirche in eine \n\"Veranstaltungs-, Präsentations- und Seminarfläche im Erdgeschoss und \nSeminarräumen im Obergeschoss\" nebst der Errichtung von 40 Stellplätzen auf dem \nGrundstück L.------straße 2 in I. mit den Antragsteller schützenden Vorschriften \ndes Bauplanungsrechts nicht vereinbar ist. Dem Antragsteller dürfte ein sog. \nGebietsgewährleistungsanspruch zustehen, nach dem ein von einem Bauvorhaben \nbetroffener Nachbar in demselben Baugebiet einen Anspruch auf Bewahrung des \ntatsächlich bestehenden Gebietscharakters auch dann hat, wenn ein \nbaugebietswidriges Vorhaben noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und \nnachweisbaren Beeinträchtigung führt.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n\n6\n\n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 \nNr. 159; Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190.\n\n7\n\nNach Lage der Akten, insbesondere dem Vortrag der Beteiligten und der vom \nVerwaltungsgericht durchgeführten Augenscheinseinnahme dürfte das Grundstück \ndes Antragstellers und das Vorhabengrundstück einem reinen Wohngebiet (nicht \nzwei verschiedenen Gebieten unterschiedlicher Prägung) zuzuordnen sein, weil der \nnach § 34 Abs. 2 BauGB maßgebende Charakter der näheren Umgebung dem eines \nin \n\n8\n\n§ 3 Bau NVO beschriebenen reinen Wohngebiets entspricht.\n\n9\n\nZur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehört auch die nördlich \nangrenzende, das Grundstück des Antragstellers umfassende Bebauung nördlich der \nL.------straße . Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB wird \ndadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - vom Vorhaben auf die Umgebung sowie \nin Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben - geprüft wird, wie weit die \njeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal \ninsoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und \nzweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom \n21. November 1980\n\n11\n\n- 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86 bis 9.86 \n-, BRS 46 Nr. 64.\n\n12\n\nDabei ist die Prüfung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten \nBezugsmerkmale gesondert vorzunehmen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz \nunterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 \n\n14\n\n- 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79.\n\n15\n\nDass sich das Vorhaben der Beigeladenen seiner Nutzungsart nach auf die \n(auch das Grundstück des Antragstellers umfassende) nähere Umgebung auswirken \nkann, ist nicht zweifelhaft. Die Grundstücke nördlich der L.------straße sind auch nicht \ndeshalb als der näheren Umgebung nicht zugehörig anzusehen, weil sie nach dem \nMaß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren \nGrundstücksfläche eine andere Bebauungsstruktur aufweisen als das \nVorhabengrundstück. Denn es kommt - wie ausgeführt - auf eine nach den \nverschiedenen Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB getrennte \nBestimmung des Umgebungsbereichs an. Namentlich für den sogenannten \nGebietsgewährleistungsanspruch geht es um das Merkmal der Nutzungsart (und \nnicht um die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB), denn die \nRechtsprechung zu dieser Anspruchsgrundlage beruht darauf, dass die \nGebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung die Grundstückseigentümer \nin einem unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB - der die Zulässigkeit eines \nVorhabens seiner Art nach in den Blick nimmt - zu einer Gemeinschaft verbinden, in \nder die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen werden, \ndass auch die anderen Grundstückseigentümer den selben Beschränkungen \nunterworfen sind.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 \n\n17\n\n- 4 B 38.99 -, BauR 1999, 1439 = BRS 62 Nr. 189.\n\n18\n\nAus der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts \nanderes. Im Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 hat das \nBundesverwaltungsgericht ausgeführt, es spreche dann viel dafür, dass die \nprägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße ende, \nwenn Wohngebäude auf der einen Straßenseite als Wohnungen für Betriebsinhaber \nund Betriebsleiter eindeutig den auf den rückwärtigen Grundstücksflächen \nbefindlichen Gewerbebetrieben zugeordnet sind, während auf der anderen \nStraßenseite Wohnhäuser ohne Zuordnung zu gewerblichen Betrieben vorhanden \nsind. Dem Beschluss vom 29. April 1997 - 4 B 67.97 -, BRS 59 Nr. 80 lag ein \nSachverhalt zugrunde, in dem es um die Frage ging, ob sich ein Vorhaben nach \nseinem Nutzungsmaß (Grundfläche und Firsthöhe) in die nähere Umgebung einfügt. \nAusführungen zur Nutzungsart sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Im \nBeschluss vom 10. Juni 1991 - 4 B 88.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 143 ist \nausgeführt, bei unterschiedlichen Nutzungen auf beiden Straßenseiten könne bei der \nBestimmung der näheren Umgebung nicht stets von einer trennenden Funktion der \nStraße ausgegangen werden.\n\n19\n\nDer Senat vermag auch den tatsächlichen, vom Verwaltungsgericht sorgfältig \ndokumentierten Gegebenheiten keine Elemente zu entnehmen, die die Annahme \ntragen würden, die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen (frühere \nKlosteranlage) sei hinsichtlich des Merkmals der Nutzungsart einem anderen \nUmgebungsbereich zuzuordnen als die Grundstücke nördlich der L.------straße . Mit \nder Beschwerde hat der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht hierfür angeführten \nGründe nachhaltig erschüttert. In der Tat beschreibt der Begriff einer plateauartigen \nBebauung des Vorhabengrundstücks die tatsächlichen Verhältnisse nicht \nausreichend, weil das Gelände insgesamt aus nordöstlicher Richtung nach \nsüdwestlicher Richtung kontinuierlich ansteigt, wie sich namentlich anhand der \nHöhenangaben auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. V 01.34 I. (T. \n) - \"Kloster H. \" - ablesen lässt. Der Höhenunterschied zwischen der Bebauung \nnördlich der L.------straße und dem Vorhabengrundstück ergibt sich aus diesem \nGeländeverlauf und entspricht durchaus üblichen Gegebenheiten innerhalb eines in \nleicht hängigem Gelände gegebenen Bebauungszusammenhangs. Die L.------straße \nselbst ist ersichtlich von völlig untergeordneter Größe, der keine trennende Wirkung \nzukommt, und zwar auch nicht wegen der sechs auf ihrer südlichen Seite stehenden \nBäume. Dass die Bebauung nördlich der L.------straße \"sehr weitläufig\", die \nKlosteranlage hingegen großflächig und \"mächtig\" wirken mag, ist bezüglich des \nNutzungsmaßes oder der überbaubaren Grundstücksfläche, nicht aber hinsichtlich \nder Nutzungsart von Belang. Selbstverständlich sind innerhalb eines faktischen \nBaugebiets vergleichbare Gegebenheiten durchaus möglich, beispielsweise eine \nEinzelhausbebauung neben einer mehrgeschossigen Wohnnutzung.\n\n20\n\nIn der näheren Umgebung ist nach Aktenlage ausschließlich Wohnnutzung \nvorhanden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat hierzu mit Schriftsatz \nvom 14. November 2008 einen Lageplan als Anlage L4 überreicht und ausgeführt, \ndie im Lageplan eingezeichneten Gebäude würden - von dem ehemaligen \nKirchengebäude abgesehen - allesamt ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt; er \nhat diese Behauptung anwaltlich versichert. Der Senat hat keine Veranlassung, von \neinem Sachverhalt auszugehen, der dieser Versicherung entgegensteht, zumal auch \ndie Beteiligten hierfür nichts vorgetragen haben. Zwar haben die \nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 \nbehauptet, in dem ehemaligen Klostergebäude sei ein Weinhandel genehmigt \nworden. Dem Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 29. Dezember 2008, ein \nsolches Vorhaben sei jedenfalls bislang nicht realisiert worden, sind sie nicht \nentgegengetreten. Auch das Verwaltungsgericht hat im Protokoll über die \nAugenscheinseinnahme nicht festgehalten, es sei ein solcher Weinhandel \nvorhanden.\n\n21\n\nSchließlich ist die frühere Nutzung des Kirchengebäudes nicht \nentscheidungserheblich. Wird die Nutzung eines Gebäudes eingestellt, kann sie \ndennoch ihre prägende Wirkung solange entfalten, wie nach der Verkehrsauffassung \nmit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 \n\n23\n\n- 4 C 25.82 -, BRS 42 Nr. 52.\n\n24\n\nDass die Verkehrsauffassung nochmals mit einer Nutzung der Klosterkirche zu \nkirchlichen Zwecken rechnen würde, nachdem diese, an die Messfeier vom 8. Januar \n2006 anschließend, profaniert wurde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der \nAntragsgegner zu dieser Frage mit Schriftsatz vom 21. November 2008 ausgeführt, \nvon einer nochmaligen Aufnahme der Nutzung als Kirchengebäude sei heutzutage \nnicht auszugehen, sodass eine zeitnahe Folgenutzung, die den größtmöglichen \nErhalt des denkmalgeschützten Gebäudes in seiner derzeitigen Form wahrt, \nstädtebaulich wünschenswert sei. Hierzu ist nichts zu ergänzen.\n\n25\n\nIn einem reinen Wohngebiet ist das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht \nausnahmsweise zulässig (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 3 BauNVO).\n\n26\n\nOb das Vorhaben der Beigeladenen mit dem vom Tatbestandsmerkmal des \nEinfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme \nzu Lasten des Antragstellers vereinbar ist, bedarf für das vorliegende Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach alledem keiner Entscheidung.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-02/7-b-237-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-02/7-b-237-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241514","retrieved":"2026-07-09 02:04:46.397410+00:00"}}