{"status":"available","doknr":"OLD241515","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0402.13A9.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"13 A 9/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 09. November 2007 wird auf seine Kosten \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für die erste Instanz und für das Zulassungsverfahren auf \njeweils 130.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nWegen des entscheidungserheblichen Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf \nden Tatbestand des angefochtenen Urteils, gegen dessen Richtigkeit der Kläger \nkeine Einwände erhoben hat.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. \n\n4\n\nDie Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.\n\n5\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird und der ermöglichen soll, grob ungerechte \nEntscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob \nernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. \nErnstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. Februar 2009 - 13 A 2907/08 -, vom 26. Januar 2009 - 13 A \n2806/08 -, vom 20. Januar 2009 - 13 A 4306/06 - und vom 2. Januar 2009 - 13 A \n4566/06 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124 \nRdn. 26 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124 Rdn. 6 ff.\n\n7\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage des Klägers gegen den Widerruf \nseiner Approbationen als Zahnarzt und als Arzt abzuweisen. Das Verwaltungsgericht, \nauf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Voraussetzungen der gesetzlichen \nBestimmungen für den Widerruf einer zahnärztlichen oder ärztlichen Approbation (§ \n5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung - BÄO -, § 4 Abs. 2 Satz 1 \nZahnheilkundegesetz - ZHG -) zutreffend dargelegt und ist mit nicht zu \nbeanstandenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Widerruf der \nApprobationen des Klägers durch die Bescheide der Beklagten vom 29. Januar 2007 \nund 4. Mai 2007 rechtmäßig ist. Das Vorbringen des Klägers im Antrag auf \nZulassung der Berufung ist nicht geeignet, die Richtigkeit der \nEntscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Kläger in Auswertung der Feststellungen in dem \ngegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts E. vom 30. August 2005 -34 \nKls 80 Js 429/03 34/04 - und der rechtskräftigen Entscheidung des \nBundesgerichtshofs vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06 -, durch die der Kläger \nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 36 Fällen in Zusammenhang mit \nsog. \"kick-back\"-Zahlungen von der Firma H. für schuldig gesprochen wurde, \nsowie unter Berücksichtigung der Nichtannahme der dagegen erhobenen \nVerfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 2. \nMärz 2007 - 2 BvR 162/07 -) sowohl als unzuverlässig als auch als unwürdig zur \nAusübung des zahnärztlichen und des ärztlichen Berufs angesehen und somit die \nentsprechende Einschätzung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden \nvollumfänglich bestätigt. Ersichtlich waren für das Verwaltungsgericht beide \nTatbestände, die auch in den angeführten Widerrufsbestimmungen mit der \nalternativen Anknüpfung an die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung \ndes (zahn-)ärztlichen Berufs ihre eigenständige Bedeutung nebeneinander haben, \nmaßgebend für die Entscheidung, die Klage gegen die Widerrufsverfügung \nabzuweisen. Dementsprechend muss sich die - im Sinne von \"Erläutern\" und \n\"Erklären\" zu verstehende - Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, auf beide die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Gründe \nbeziehen und bedarf es in Bezug auf jede der Begründungen der Entscheidung eines \ngeltend gemachten und vorliegenden Zulassungsgrundes mit einer entsprechenden \nsubstantiierten Auseinandersetzung. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, DÖV 1998, 117; \nOVG NRW, Beschluss vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -, NVwZ 1998, 759; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a. a. O., § 124 Rdn. 25, § 124a Rdn. 95; \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124a Rdn. 196.\n\n10\n\nDas ist nicht erfolgt. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag bezieht \nsich zwar dem Wortlaut nach auf die \"Frage der Unwürdigkeit bzw. \nUnzuverlässigkeit\", bei der das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche \nGesichtspunkte außer Acht gelassen habe, differenziert aber nicht zwischen beiden \nTatbeständen für den Widerruf von Approbationen und betrifft mit dem Verweis auf \ndie vermeintlich fehlerhafte Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichts nur den \nfür die Frage der \"Unzuverlässigkeit\" relevanten Bereich.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 3 B 87.92 - NJW 1993, 806; \nOVG NRW, Beschluss vom 31. August 2006 - 13 A 1190/05 - juris; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 28. Juli 2003 - 9 S 1138/03 -, NJW 2003, 3647; VG \nMünchen, Urteil vom 30. September 2008 - M 16 K 08.741 -, juris.\n\n12\n\nEine substantiierte Auseinandersetzung mit dem weiteren \nentscheidungstragenden Grund, dass der Kläger (auch) \"unwürdig\" zur Ausübung \nder zahnärztlichen und ärztlichen Tätigkeit sei, ist hingegen unterblieben. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die prognostische Bewertung, ob \nein betroffener (Zahn-)Arzt künftig seine beruflichen Pflichten erfüllen wird, nur von \nBedeutung bei der Prüfung der Zuverlässigkeit für diese Berufe, während die Frage \nder \"Würdigkeit\" sich allein daran orientiert, ob der Betreffende noch das zur \nAusübung der Berufe erforderliche Ansehen und Vertrauen im Kollegenkreis und bei \nden Patienten besitzt, und bei diesen Kriterien eine Prognosebewertung nicht \nrelevant ist. Auch wenn Überschneidungen der beiden den Widerruf von \nApprobationen rechtfertigenden Bewertungen bestehen, unterliegen doch beide \neinem unterschiedlichen Prüfungsansatz und erfordert jedes der beiden \nTatbestandsmerkmale eine eigenständige Wertung und dementsprechend auch eine \neigenständige substantiierte Darlegung der jeweils relevanten Gesichtspunkte im \nVerfahren auf Zulassung der Berufung. Daran fehlt es im Zulassungsantrag aber in \nBezug auf die vom Verwaltungsgericht auch - ebenfalls entscheidungstragend - \nangenommene Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des Zahnarzt- und \nArztberufs.\n\n13\n\nDie Einschätzung des Klägers als unwürdig zur Ausübung des Berufs des \nZahnarztes und des Arztes bewirkt, dass kein Raum für die Berücksichtigung \nweiterer individueller Umstände wie den Zwang zur Praxisschließung als Folge der in \nFrage stehenden Widerrufsverfügung, einer drohenden Arbeitslosigkeit, eines relativ \nhohen Lebensalters oder der Versorgungssituation der Familie besteht. Dies gilt auch \nangesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen. Die \nDefinition der Unwürdigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen oder ärztlichen Berufs \nknüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit gerade im Hinblick auf den Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein \nschwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände \nseine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des \nVerwaltungsverfahrens untragbar erscheinen lässt. Ist diese Voraussetzung \ngegeben, so ist der im Entzug der Approbation liegende massive Eingriff in die \nBerufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen \nAuseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und \nMöglichkeiten anderweitiger beruflicher Betätigung, bedürfte. Im Übrigen trägt das \nGesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit generell dadurch Rechnung, dass es \nnach Abschluss des Verfahrens wegen Widerrufs der Approbation die Möglichkeit \neröffnet, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und ggf. \nzunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten \n(vgl. § 8 Abs. 1 BÄO). \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425; OVG \nNRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 13 A 1916/04 -. \n\n15\n\nUnabhängig von den dargelegten Erwägungen gibt im Übrigen auch das - den \nWiderrufstatbestand der \"Unzuverlässigkeit\" betreffende - Vorbringen des Klägers im \nZulassungsantrag keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf seine Darstellung, \ndas Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Frage der Unwürdigkeit oder \nUnzuverlässigkeit außer Acht gelassen, dass er einer besonderen Beobachtung \ndurch die am Abrechnungssystem Beteiligten ausgesetzt sei und dass seine \nBewährungszeit aus dem Strafverfahren bis Mitte November 2010 laufe und deshalb \nwieteres Fehlverhalten künftig nicht zu erwarten sei. Diese Gesichtspunkte vermögen \ndie aus den früheren Abrechnungsbetrügereien hergeleitete Einschätzung des \nKlägers als unzuverlässig, abgestellt auf den maßgebenden Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung, nicht entscheidend zu beeinflussen und sind nicht \ngeeignet, insoweit eine andere Wertung zu bewirken. Die Möglichkeit und die Gefahr \nerneuten schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens bei der beruflichen \nBetätigung, das der Kläger in der Vergangenheit begangen hat und das ein Indiz für \nweitere künftige Straftaten vergleichbarer oder anderer Art bildet mit der Folge, dass \nder Kläger als unzuverlässig zur Ausübung des (zahn-)ärztlichen Berufs angesehen \nwird, werden durch diese vermeintlichen \"Kontrollmechanismen\" nicht entscheidend \nausgeschlossen oder vermindert. Die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung ist \naußerdem kein entscheidendes Kriterium für die Frage der Zuverlässigkeit im \nverwaltungsrechtlichen Sinne. Auch ein Fehlverhalten, das strafrechtlich mit einer \nBewährungsstrafe geahndet wurde, kann die Prognose rechtfertigen, der Betreffende \nwerde seine beruflichen Pflichten künftig nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der \nstrafgerichtlichen Entscheidung liegt zudem ein anderer Ansatz zu Grunde, weil sie \nsich an der Erwartung orientiert, der Täter werde unter dem Eindruck der \nVerurteilung künftig keine Straftaten mehr begehen (§ 56 Abs. 1 StGB). Die an die \nkünftige Einhaltung aller Berufspflichten anknüpfende verwaltungsrechtliche \nBeurteilung der Zuverlässigkeit einer Person erfordert hingegen eine umfassendere \nWürdigung des Gesamtverhaltens und der Gesamtpersönlichkeit des Betreffenden, \nbei der die Frage, ob mit der Begehung weiterer Straftaten gerechnet werden muss, \nnur einen Teilbereich ausmacht. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 3 B 38.93 -, Buchholz 418. 1 \nHeilhilfsberufe Nr. 5; Bay. VGH, Urteil vom 31. Juli 2007 - 8 B 06.953 -, VGHE BY 60, \n226.\n\n17\n\nDas Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung \nseines früheren Verhaltens nicht berücksichtigt, dass nach Beginn seiner \nZusammenarbeit mit der Fa. H. keine weiteren Handlungen notwendig \ngewesen seien, sondern der eingeschlagene Weg automatisch weitergelaufen sei, \nlässt eine nicht akzeptable Verharmlosung des Fehlverhaltens und eine geringe \nSelbstkritik und Einsicht des Klägers in die Schwere seiner Verfehlungen erkennen. \nNach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem o. a. Urteil vom 16. \nNovember 2006 hat der Kläger über einen Zeitraum von deutlich mehr als drei \nJahren monatliche Rückvergütungen (sog. \"Kick back-Zahlungen\") erhalten, die er \nauf Grund eigenen Willensentschlusses jederzeit hätte beenden können. Bei dieser \nSachlage von einem \"praktisch vorgezeichneten\" Weg zu sprechen, ist nicht \nnachvollziehbar.\n\n18\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeit der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben. Die Streitsache ist nicht \nmit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden und wirft keine Probleme auf, \ndie das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den üblicherweise anstehenden \nStreitsachen allgemeiner oder dieser Art abheben. Der \"bisherige gesamte \nVerfahrensgang\" mit allen Entscheidungen mehrerer beteiligter Gerichte, auch des \nBundesverfassungsgerichts, ist kein Entscheidungskriterium für die Zulassung der \nBerufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. \n\n19\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gleichfalls nicht gegeben. Das diesbezügliche Vorbringen im \nZulassungsantrag wirft keine über den Einzelfall hinausgehende, \nverallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, die der \nRechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie klärungsbedürftig \nund für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist. Dies gilt für die als \ngrundsätzlich bedeutsam formulierte Frage, unter welchen Voraussetzungen im \nHinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Widerruf der Approbation \nangeordnet werden kann, ebenso wie für die Frage der Wertung des Verhaltens \neines Betroffenen im Strafverfahren im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens. Die materiellen Kriterien für die Einschätzung eines Zahnarztes oder \nArztes als \"unwürdig\" oder \"unzuverlässig\" zur Ausübung des Berufs sind in der \nRechtsprechung umfassend geklärt. Die jeweilige Subsumtion und die Frage, ob \nwegen eines bestimmten Fehlverhaltens eine derartige Einschätzung gerechtfertigt \nist, ist eine solche des jeweiligen Einzelfalls und einer allgemeinen Bewertung mit \nWirkungen über dieses Verfahren hinaus nicht zugänglich. Der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts liegt eine individuelle, den Kläger betreffende Wertung seines \nVerhaltens zu Grunde, der keine allgemeine Bedeutung für eine Vielzahl ähnlicher \nFälle zukommt.\n\n20\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zuzulassen. \n\n21\n\nDie Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels bezweckt die \nKontrolle über die Einhaltung des Verfahrensrechts durch das Verwaltungsgericht. \nEin im Sinne der Bestimmung relevanter Verfahrensmangel ist deshalb nur ein \nVerstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, d. h. ein \nVerfahrensverstoß, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des \nUrteilserlasses betrifft, nicht aber ein vermeintlicher Mangel der sachlichen \nEntscheidung. \n\n22\n\nVgl. Sodan/Ziekow, VwGO, a. a. O., § 124 Rdnrn. 184, 187.\n\n23\n\nNicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und \nGrundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang \nder richterlichen Rechtsfindung bestimmen, wozu auch - vermeintliche - \nSubsumtionsfehler gehören. Von dieser Art sind auch die vom Kläger geltend \ngemachten Verfahrensmängel, die er zudem teilweise bereits in den früheren \nAnträgen auf Zulassung der Berufung gegen die das Ruhen der Approbationen \nbetreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteile vorgetragen hatte und zu denen der \nSenat bereits Ausführungen in den entsprechenden Beschlüssen vom 25. August \n2006 (13 A 4243/05, 13 A 4244/05) gemacht hat. \n\n24\n\nDie Frage des Vorgehens der Beklagten gegen andere im H. -Komplex \nbetroffene Zahnärzte betrifft die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung des \nWiderrufs der Approbationen des Klägers und gerade nicht den prozessualen \nVerfahrensablauf. Dies gilt im Kern auch für die im Ermessen des Gerichts stehende \nFrage, ob ein Verfahren wegen materieller Vorgreiflichkeit einer anderen \nEntscheidung auszusetzen ist. Abgesehen davon ging das auf die beantragte \nAussetzung des Verfahrens bezogene Vorbringen des Klägers schon bei Stellung \ndes Zulassungsantrags am 25. Januar 2008 ins Leere, weil das Verfahren beim \nBundesverwaltungsgericht (- 3 C 52.06 -), dessentwegen eine Aussetzung begehrt \nwurde, bereits durch Beschluss vom 29. November 2007 eingestellt worden war und \ndeshalb eine vorgreifliche Wirkung nicht mehr entfalten konnte. \n\n25\n\nDie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts \ngestellten Beweisanträge, den Geschäftsführer der Verrechnungsgesellschaft LVG, \ndie Geschäftsführer der ehemaligen Firma H. , einen Staatsanwalt und die \nBerufsrichter der Strafkammer beim Landgericht E. als Zeugen zu vernehmen, \nderen Ablehnung durch das Verwaltungsgericht der Kläger beanstandet, betrafen \nletztlich ebenfalls die Bewertung des Fehlverhaltens des Klägers und die Beurteilung \ndes Klagebegehrens im Materiellen. Auch im Zulassungsantrag wird die Ablehnung \nder Beweisanträge im Hinblick auf die Frage der Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit \ndes Klägers zur Ausübung des (Zahn-)Arztberufs und damit nur hinsichtlich der \nanstehenden materiell-rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens durch das \nVerwaltungsgericht aufgegriffen. Dass die Ablehnung der Beweisanträge nicht im \nRahmen des Prozessrechts erfolgt ist, wird vom Kläger hingegen nicht \nbeachtenswert dargelegt und ist nicht erkennbar. Eine entsprechende \nBeweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner \nmateriellrechtlichen Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen, zumal die \nverwaltungsrechtliche Frage der \"Unwürdigkeit\" oder \"Unzuverlässigkeit\" zur \nAusübung des Zahnarzt- oder Arztberufs im Rahmen der maßgebenden \nBestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und der Bundesärzteordnung anderen \nBeurteilungskriterien unterliegt als die strafrechtliche Würdigung des betrügerischen \nFehlverhaltens des Klägers, und dementsprechend die Zeugenvernehmung von \nBeteiligten in dem abgeschlossenen Strafverfahren auch nicht von entscheidender \nBedeutung für die Meinungsbildung des Verwaltungsgerichts sein konnte.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1, \n63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für Hauptsacheverfahren, in denen es um die Erteilung oder \nden Widerruf einer ärztlichen oder zahnärztlichen Approbation geht, nimmt der Senat \nin Orientierung an den mit einer Approbation generell verbundenen \nVerdienstmöglichkeiten, bezogen auf den Zeitraum eines Jahres (vgl. Nr. 16.1 im \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2004, 1525), regelmäßig \neinen Streitwert von 65.000,-- Euro an.\n\n28\n\nVgl. Beschlüsse vom 23. März 2009 - 13 A 2907/08 -, vom 18. Dezember 2008 - \n13 E 1654/08 - und vom 19. März 2007 - 13 A 3180/06.\n\n29\n\nDa die fragliche Widerrufsverfügung der Beklagten sowohl die Approbation des \nKlägers als Zahnarzt als auch als Arzt betrifft, ist deshalb in Zusammenrechnung \nbeider Werte ein Streitwert von 130.000,-- Euro festzusetzen.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-02/13-a-9-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-02/13-a-9-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241515","retrieved":"2026-07-09 02:04:46.470742+00:00"}}