{"status":"available","doknr":"OLD241563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0401.15B429.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-04-01","aktenzeichen":"15 B 429/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die im \nBeschwerderechtszug weiter verfolgten Anträge,\n\n3\n\nden Antragsgegner unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des \nBürgermeisters der Stadt N. vom 8. Juli 2008 im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \"Abriss stoppen - \nGebäude sanieren - Geld sparen\" festzustellen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\ndem Antragsgegner zu untersagen, in seiner Sitzung am 1. April 2009 \nBeschlüsse zu fassen, die dem Bürgerbegehren entgegenstehen, es sei denn, zu \ndiesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu,\n\n6\n\nzu Recht abgelehnt hat. Dem Antrag ist nicht aus den im Beschwerderechtszug \nvorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die Antragsteller haben keinen \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass die Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden \nAnspruch darauf haben, dass der Antragsgegner gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) feststellt, dass das \nBürgerbegehren zulässig ist. Das Bürgerbegehren enthält nämlich entgegen § 26 \nAbs. 2 Satz 1 GO NRW jedenfalls keinen ausreichenden Kostendeckungsvorschlag. \nNach dieser Vorschrift muss ein Bürgerbegehren die zur Entscheidung zu bringende \nFrage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen \ndurchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme \nenthalten.\n\n7\n\nHier stellt der Kostendeckungsvorschlag den Kosten der vom Rat favorisierten \nLösung des Neubaus und der Sanierung des Alten Rathauses von 41,3 Millionen \nEuro die Kosten für die Sanierung des Alten Rathauses und der Gebäudes Altes \nFinanzamt mit Übergang, Neues Rathaus sowie der Zentralbibliothek von \n35 Millionen entgegen. Das Bürgerbegehren kommt zu dem Schluss, dass ein \nKostendeckungsvorschlag nicht erforderlich sei, da es Geld einspare. \n\n8\n\nDas Bürgerbegehren bedarf jedoch eines Kostendeckungsvorschlags. Der \nBegriff der Kosten erfordert in seinem Begriffskern Aufwendungen aus Ressourcen. \nIn einem weiteren Sinne umfasst er auch Einbußen, die (ungewollte) Folge eines \nVerhaltens sind, etwa eine Vermögensminderung, die durch das Unterlassen \nkostenmindernder Maßnahmen entsteht (z. B. der Schließung einer kostenträchtigen \ngemeindlichen Einrichtung).\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 - NVWBl. 2008, \n307 (308); Beschluss vom 21. November 2007 - 15 B 1879/07 -, NWVBl. 2008, 106; \nBeschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NWVBl. 2004, 346 (347).\n\n10\n\nFalls die hier verlangte Maßnahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW auch die \nSanierung der Gebäude ist und diese Sanierung damit ein Gegenstand des \nBürgerbegehrens ist, bedarf es eines Kostendeckungsvorschlags, nämlich eines \nVorschlags zur Deckung der Sanierungsaufwendungen. Der Vorschlag ist in diesem \nFall nicht unter Hinweis auf die Kosten des Neubauprojekts entbehrlich: Dieser \nBetrag steht nicht als Ressource zur Verfügung, aus der Aufwendungen für \nSanierungen getätigt werden könnten. Es handelt sich bei diesem Betrag selbst um \nAufwendungen für das Neubauprojekt, die durch eine PPP-Finanzierung gedeckt \nwerden sollen. Dass eine ebensolche Finanzierung hier für die Sanierung auch nur \nbeabsichtigt, geschweige denn auch realisierbar wäre, kann dem Bürgerbegehren \nnicht entnommen werden.\n\n11\n\nEntscheidend ist somit, ob auch die Sanierung Gegenstand des \nBürgerbegehrens ist. Nach dem Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage \nist dies allerdings nicht der Fall. Danach soll über die Frage abgestimmt werden \n\"Sind Sie gegen den Abriss der Zentralbibliothek und der Nebengebäude des Alten \nRathauses?\". Der Wortlaut der Frage hat damit nur zum Gegenstand, dass die \nGebäude nicht abgerissen werden sollen. Dafür wäre ein Kostendeckungsvorschlag \nnicht erforderlich, wenn die baurechtlich zwingend aufzuwendenden \nUnterhaltungskosten, also nicht die Sanierungskosten, unter den Kosten der im \nRahmen der PPP-Finanzierung aufzuwendenden Leistungen an den Vertragspartner \nlägen. Denn dann entstünden lediglich die auch ohne das Bürgerbegehren \nanfallenden Kosten, die durch den Neubau in Form des Ratsprojekts nicht gesenkt \nwürden.\n\n12\n\nDer Annahme, dass die Sanierung der bestehenden Gebäude nicht Gegenstand \ndes Bürgerbegehrens sei, steht andererseits aber der übrige Text des \nBürgerbegehrens entgegen, der abweichend von der Fragestellung die Sanierung \nausdrücklich einbezieht. Schon in der Überschrift des Abstimmungsformulars \"Abriss \nstoppen - Gebäude sanieren - Geld sparen\" wird deutlich, dass die Frage \"Abriss ja \noder nein?\" nicht allein Gegenstand des Bürgerbegehrens ist, sondern auch die \nSanierung, wobei dadurch gleichzeitig Geld gespart werden soll. Auch in der \nBegründung wird dem Neubau die \"schrittweise Sanierung der bestehenden \nGebäude\" entgegengehalten, die kostengünstiger ausfallen soll. Es wird also \nausdrücklich anerkannt, dass die erstrebte Sanierung ihrerseits Kosten verursacht, \nnur eben vermeintlich weniger als ein Neubau. \n\n13\n\nOb ein Kostendeckungsvorschlag für die verlangte Maßnahme erforderlich ist, \nbestimmt sich nicht allein nach der zur Entscheidung zu bringenden Frage. Durch \ndas Gebot eines Kostendeckungsvorschlags will der Gesetzgeber sicherstellen, dass \ndie Bürger in finanzieller Hinsicht über Tragweite und Konsequenzen der im Wege \ndes Bürgerbegehrens vorgeschlagenen Entscheidung unterrichtet werden. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 15 A 2697/07 - NVWBl. 2008, \n307 (308); Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312 (315).\n\n15\n\nAuch die zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens gehörende Begründung \ndient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der \nInitiatoren aufzuklären, und soll Verfälschungen des Bürgerwillens vorbeugen. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766 \n(767).\n\n17\n\nZur Entscheidung zu bringende Frage, Begründung und \nKostendeckungsvorschlag stehen daher in einem inneren Zusammenhang: Die \nBegründung soll der Sache nach über die zu entscheidende Frage aufklären, der \nKostendeckungsvorschlag soll über die Kostenseite dieser Frage aufklären. Daraus \nergibt sich, dass die zur Entscheidung zu bringende Frage, die Begründung und der \nKostendeckungsvorschlag thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben \nGegenstand beziehen müssen (Grundsatz der Kongruenz von Frage, Begründung \nund Kostendeckungsvorschlag). Bezieht sich, wie hier, die Begründung auf einen \nanderen Gegenstand als die zur Entscheidung zu bringende Frage, wird für den \nBürger unklar, worüber er abstimmen soll sowie ob und welche Kosten für die \nverlangte Maßnahme abzudecken sind. Hier wird diese Unklarheit auch durch \nInkongruenz zwischen der zur Entscheidung zu bringenden Frage einerseits und den \nAusführungen zu den Kosten andererseits begründet, weil auch diese im Gegensatz \nzur Frage die Sanierung zum Gegenstand haben. Muss aber der Bürger aufgrund \nder Formulierung von Begründung und Ausführungen zu den Kosten davon \nausgehen, dass Gegenstand des Bürgerbegehrens auch die Sanierung der Gebäude \nist, sind die zu den Kosten gemachten Ausführungen - wie oben ausgeführt - \nunzureichend, da kein Vorschlag unterbreitet wird, wie die Sanierungskosten gedeckt \nwerden sollen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-01/15-b-429-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-04-01/15-b-429-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241563","retrieved":"2026-07-09 02:04:50.604535+00:00"}}