{"status":"available","doknr":"OLD241604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0331.13A525.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"13 A 525/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer erneute Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das \nRechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. \nJanuar 2009 wird abgelehnt. \n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 6.300,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der am 30. März 2009 eingegangene erneute Antrag des Klägers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil er unzulässig und \nunbegründet ist. \n\n3\n\nUnzulässig ist der Antrag, weil über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Rechtsmittelverfahren bereits mit Beschluss des Senats vom 16. März 2009 (13 \nA 525/09) entschieden worden ist. Zwar kann ein Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe grundsätzlich erneut gestellt werden. War der frühere Antrag \nindes wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden, so müssen, um ein \nschützenswertes Interesse an der erneuten Bescheidung zu begründen, zumindest \nneue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine \nandere Beurteilung der Erfolgsaussichten rechtfertigen könnten.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2009 \n- 13 E 75/09 -.\n\n5\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger hat in seinem am 30. März 2009 \neingegangenen Schriftsatz keine neuen Tatsachen oder Rechtsaspekte vorgetragen. \n\n6\n\nIm Übrigen wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch \nunbegründet, weil das Rechtsmittelverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nhat. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 16. \nMärz 2009 (13 A 525/09) Bezug.\n\n7\n\n2. Der am 23. Februar 2009 sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 \nist jedenfalls deshalb unzulässig, weil er nicht durch eine zur Vertretung berechtigte \nPerson eingelegt worden ist. Gemäß § 67 Abs. 4 VwGO muss sich vor dem \nBundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit \ner einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige zur Vertretung \nbefugte Person vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang besteht gemäß § 67 Abs. \n4 S. 2 VwGO auch bei der Einleitung von Verfahren. Auf die Notwendigkeit einer \nentsprechenden Vertretung ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zum \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 hingewiesen \nworden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Verstoß gegen § 67 Abs. 4 \nVwGO nicht mehr geheilt werden. \n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, \n52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nimmt der Senat auf den \nBeschluss vom 12. März 2009 (13 E 294/09) Bezug, mit dem die erstinstanzliche \nStreitwertfestsetzung bestätigt worden ist.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-31/13-a-525-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-31/13-a-525-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241604","retrieved":"2026-07-09 02:04:53.768863+00:00"}}