{"status":"available","doknr":"OLD241603","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0331.13A4557.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"13 A 4557/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Gegenvorstellung der Klägerin vom 26. Februar 2009 wird die \nStreitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009 \ngeändert.\n\nDer Streitwert wird auf 3.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des \nSenats vom 2. Januar 2009. Dies ist bei sachgerechter Würdigung als \nGegenvorstellung gegen den gemäß § 68 Abs. 2 S. 6 i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG \nunanfechtbaren Streitwertfestsetzungsbeschluss zu werten. Auf eine solche \nGegenvorstellung kann auch eine unanfechtbare Streitwertfestsetzung - jedenfalls in \ndem zeitlichen Rahmen von sechs Monaten gem. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG - geändert \nwerden.\n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2006 \n- 11 D 94/03.AK -, juris; OVG M.-V., Beschluss \nvom 22. April 2008 - 3 K 31/05 -, juris.\n\n4\n\nGrundlage für die Streitwertfestsetzung in arzneimittelrechtlichen Verfahren ist \nder Jahresgewinn. Insoweit betätigt der Senat in diesen Streitigkeiten das ihm gemäß \n§ 52 Abs. 1 GKG eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er bei \nStreitigkeiten um die Zulassung eines Arzneimittels einen Betrag in Höhe eines \ngeschätzten und pauschalierten Jahresreingewinns zu Grunde legt, es sei denn \nindividuelle Angaben des Klägers können eine abweichende Entscheidung \nbegründen. Der Senat hält zur Zeit einen pauschalierten Streitwert in Höhe von \n50.000,-- EUR für geboten, aber auch ausreichend. \n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2009 - 13 E 174/09 -, vom 15. \nJanuar 2008 - 13 A 748/07 - vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, juris.\n\n6\n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Klägerin nunmehr einen hiervon \nabweichenden Wert nachvollziehbar dargelegt. Demnach erzielt sie mit dem \nstreitgegenständlichen Arzneimittel gegenwärtig einen Umsatz von rund 10.000,-- \nEUR pro Jahr. Zweifel an dieser Angabe hat der Senat angesichts der \nGesamtumstände nicht. Werden Umsatzangaben gemacht, übt der Senat sein \nSchätzungsermessen nach § 52 Abs. 1 GKG dergestalt aus, dass 1/3 des \nJahresumsatzes als pauschalierter Jahresgewinn in Ansatz gebracht wird. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, a. a. O., \nmit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nDaraus ergibt sich hier ein berechneter Jahresgewinn von rund 3.500,-- Euro, so \ndass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen ist. \n\n9\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet \n(entsprechend § 68 Abs. 3 GKG). \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-31/13-a-4557-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-31/13-a-4557-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241603","retrieved":"2026-07-09 02:04:53.702917+00:00"}}