{"status":"available","doknr":"OLD241602","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0331.12A2694.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"12 A 2694/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. November 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. September 2006 verpflichtet, der Klägerin einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAm 7. April 2003 beantragte die am 1962 in U. auf dem Gebiet \nder früheren UdSSR geborene Klägerin bei dem Bundesverwaltungsamt die \nAusstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihre deutsche \nStaatsangehörigkeit leitete die Klägerin von ihrem am 1934 in \nL. /UdSSR geborenen Vater B. G. her, der am 31. Mai 1944 zusammen \nmit seiner Mutter, der Großmutter der Klägerin, in den deutschen Staatsverband \neingebürgert worden war. Die Eltern der Klägerin haben am 24. Januar 1962 \ngeheiratet. Die Klägerin gab bei Antragstellung an, sie habe sich von 1962 bis 1995 \nin U. auf dem heutigen Staatsgebiet der Republik Usbekistan und seit 1995 im \nGebiet M. /Russische Föderation aufgehalten, wo sie auch heute noch wohnt. \nDie Klägerin ist aktuell im Besitz eines am 5. August 1999 ausgestellten Ausweises \nder Russischen Föderation, im Jahre 1993 war ihr noch ein sowjetischer Inlandspass \nausgestellt worden. Gemäß einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der \nMilizabteilung ihres Wohnortes hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit der \nRussischen Förderation gem. Artikel 18 g des Gesetzes der Russischen Förderation \nüber die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 28. November 1991 \naufgrund des Beschlusses der Verwaltung des Pass- und Visadienstes bei der \nHauptverwaltung für innere Angelegenheiten der Stadt Q. und des Gebiets \nM. vom 16. März 1999 erworben.\n\n4\n\nWährend das Bundesverwaltungsamt den 1982 und 1986 geborenen Kindern der \nKlägerin Staatsangehörigkeitausweise ausgestellt hatte, lehnte es mit Bescheid vom \n9. November 2005 den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, diese habe die \nbei Geburt durch eheliche Abstammung nach ihrem Vater erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit durch den auf ihren Antrag hin erfolgten Erwerb der russischen \nStaatsangehörigkeit verloren.\n\n5\n\nZur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin zum \neinen vor, der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit ihrerseits sei nicht auf \nAntrag, sondern infolge des Untergangs der Sowjetunion erfolgt, zumal sie mit einem \nsowjetischen Pass aus Usbekistan ausgereist sei. Darüber hinaus sei sie \nexistenznotwendig auf den russischen Pass angewiesen gewesen, weil von dem \nBesitz dieses Passes der Bezug sämtlicher Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, \nWohnsitzniederlassung, Arbeitserlaubnis etc. abhängig gewesen sei. Ein Erwerb der \nrussischen Staatsangehörigkeit sei deshalb jedenfalls nicht freiwillig erfolgt.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006, zugestellt am 25. Oktober \n2006, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Zusammenbruch der \nUdSSR zunächst die usbekische Staatsangehörigkeit erworben, weshalb der spätere \nErwerb der russischen Staatsangehörigkeit als auf ihren Antrag hin erfolgt \nanzusehen sei. Dieser Antrag sei auch freiwillig erfolgt, weil die Freiwilligkeit erst \ndann ausgeschlossen werden könne, wenn - anders als hier - eine unmittelbare \nGefährdung für Leib oder Leben bestanden habe. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 24. November 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholte und vertiefte sowie insbesondere \nnäher ausführte, dass sie infolge der Verhältnisse in Usbekistan gezwungen \ngewesen sei, nach Russland auszureisen, wo ein Erwerb der russischen \nStaatsangehörigkeit notwendig und alternativlos gewesen sei. Jedenfalls habe sie im \nZeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit weder davon ausgehen \nmüssen noch können, zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, \nso dass schon deswegen § 25 Abs. 1 RuStAG nicht greife. Ihr Onkel L1. G. , \nvon dem sie in ihrem Vertriebenenverfahren vertreten worden sei, habe sie erst im \nJahre 2000 von den für den Aufnahmeantrag eingereichten Einbürgerungsunterlagen \nbetreffend ihren Vater in Kenntnis gesetzt. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 9. November 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. September \n2006 zu verpflichten, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu \nerteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie hat die Ausführungen aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid \nwiederholt und vertieft. Eine den freien Willen ausschließende qualifizierte \nZwangslage bei Beantragung der fremden Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft \ngemacht worden. Auch die tatsächliche Unkenntnis vom Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit vermöge deren Verlust nach § 25 RuStAG nicht zu hindern. \nAußerdem sprächen die von der Klägerin bei Stellung ihres Aufnahmeantrags nach \ndem BVFG im Jahre 1995 gemachten Angaben und als Nachweis eingereichten \nArchivunterlagen zur Einbürgerung ihres Vaters dafür, dass sie die russische \nStaatsangehörigkeit zumindest in bewusster Unkenntnis ihrer deutschen \nStaatsangehörigkeit erworben habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die \nKlägerin bei positiver Kenntnis von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im Jahre \n1999 auf den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit verzichtet und die \nangeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Ausländer weiter hingenommen \nhätte. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen \nund sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Anwendung von § 25 \nAbs. 1 RuStAG nicht darauf ankomme, ob der Klägerin bei Erwerb der russischen \nStaatsangehörigkeit der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bewusst gewesen \nsei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n14\n\nIhre mit Senatsbeschluss vom 14. Februar 2008 zugelassene Berufung gegen \ndas Urteil begründet die Klägerin maßgeblich damit, dass sie im Zeitpunkt des \nErwerbs der russischen Staatsangehörigkeit weder etwas von ihrer deutschen \nStaatsangehörigkeit gewusst habe noch - mangels Effektivität dieser \nStaatsangehörigkeit - deren Schutz für sich und ihre Kinder in Anspruch zu nehmen \nin der Lage gewesen sei. Es fehle daher an dem Moment der Abkehr von der \ndeutschen Staatsangehörigkeit als Wesenszug des Verlustes nach § 25 RuStAG. § \n25 RuStAG setze voraus, dass der Betreffende im Zeitpunkt des Antragserwerbs der \nausländischen Staatsangehörigkeit Kenntnis vom Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit gehabt hat oder hiervon nach den gesamten Umständen des \nFalles jedenfalls Kenntnis hätte haben müssen. \n\n15\n\nSie - die Klägerin - sei mangels entsprechender Kenntnis der tatsächlichen und \nrechtlichen Umstände jedoch nicht einmal in der Lage gewesen, überhaupt auf den \nGedanken zu kommen, durch Abstammung von ihrem 1944 eingebürgerten Vater \nauch selbst die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Ihr Onkel L1. \nG. habe mit Schreiben vom 25. Juni 2007 bestätigt und eine plausible Erklärung \ndafür geliefert, dass sie erst im Jahr 2000 anlässlich eines Deutschlandbesuches \nerfahren habe, dass er als ihr Bevollmächtigter in der Bundesrepublik ihrem \nAufnahmeantrag nach dem BVFG von seiner schon seit 1988 in Deutschland \nlebenden Schwester besorgte Einbürgerungsunterlagen zu den Großeltern der \nKlägerin beigefügt hatte. Die Angaben in ihrem Aufnahmeantrag stammten von ihren \nVerwandten und nicht von ihr. Das erschließe sich schon daraus, dass sie \nausweislich der Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren zur \nAnerkennung als Spät-aussiedlerin gem. Urteil - 4 K 4620/01 - vom 12. Dezember \n2003 der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Dies schließe aus, dass \nsie - die Klägerin - den Aufnahmeantrag selbst ausgefüllt bzw. die darin enthaltenen \nFragen eigenverantwortlich beantwortet habe. In einem Anschreiben des \nbevollmächtigten Onkels vom 6. März 2001 an ihre Anwälte habe L1. G. \nbezeichnenderweise formuliert: \"Wir haben einen Antrag auf Aufnahme als \nDeutsche in Deutschland im September 1995 gestellt\". Auch wenn in dem seit 1995 \nbetriebenen vertriebenenrechtlichen Verfahren ein Dokument zur Schleusung der \nGroßmutter väterlicherseits unter Einbeziehung ihres Vaters im Mai 1944 vorgelegt \nworden sei, habe sie als rechtlicher Laie, der damals noch in Usbekistan gelebt habe, \ndaraus ohnehin nicht den Rückschluss ziehen können, auch selbst durch Geburt die \ndeutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Wäre von ihrer Seite seinerzeit auch nur \ngeahnt worden, dass sie in eigener Person die deutsche Staatsangehörigkeit \nbesitzen könnte und diese auf eine schnellere und unproblematischere Weise zu \ndem Recht führen würde, in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln zu dürfen, \nhätte man einen dahingehenden Antrag gestellt, anstatt sich hilfesuchend im \nvertriebenenrechtlichen Verfahren an einen Anwalt zu wenden. Niemand anders als \ndie - auch für die Feststellung der Staatsangehörigkeit zuständige - \nBeklagtenbehörde selbst habe jedoch im Vertriebenenverfahren bis in das Jahr 2001 \nhinein sogar ihr bloßes Bekenntnis zum deutschen Volkstum mittels dessen \nEintragung im ersten Inlandspass angezweifelt, anstatt auf eine eventuelle deutsche \nStaatsangehörigkeit der Klägerin und die sich daraus ergebenden rechtlichen \nMöglichkeiten hinzuweisen. Noch aus den Antworten anlässlich der Befragung der \nKlägerin im Gerichtstermin vom 12. Dezember 2003 zum Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht Köln 4 K 4602/01 gehe zwar das kollektive Bewusstsein von \nRusslanddeutschen hervor, dass sich maßgeblich die Nationalitätseintragung im \nPass nach dem Nationalitätseintrag im Pass der Eltern bzw. des Vaters richte, nicht \naber ein Denkmodell, nach dem ihr insoweit in Frage kommender Vater ungeachtet \nseiner ethnischen Zuordnung neben der sowjetischen Staatsangehörigkeit auch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und sie deshalb auch selbst diese \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen könnte. Wenn ihr die Beklagte dennoch \nvorhalte, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch bereits im Jahre 1995 \ngekannt habe oder jedenfalls hätte kennen müssen, handele es sich lediglich um \nUnterstellungen. \n\n16\n\nIm übrigen handele es sich bei der 1999 erlangten russischen \nStaatsangehörigkeit auch nicht um eine \"ausländische\" Staatsangehörigkeit i. S. v. § \n25 Abs. 1 RuStAG, denn sie sei ihr von der russischen Föderation in der Vorstellung \nverliehen worden, Rechtsnachfolgerin der früheren Sowjetunion, zu der auch die \nUsbekische SSR als Vorgängerin der heutigen Republik Usbekistan gehört habe, zu \nsein. Mit dem selbständigen Staat Usbekistan habe sie jedoch weder religiös oder \nsprachlich noch in sonstiger Weise etwas verbunden, so dass sie mit der \nWohnsitznahme in Russland lediglich eine mit dem Zerfall der Sowjetunion sich \neröffnende Option im Hinblick auf die an die Stelle der sowjetischen tretenden \nStaatsangehörigkeit ausgeübt habe. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2007 zu ändern, den \nBescheid der Beklagten vom 9. November 2005 in der Fassung des Wider-\nspruchsbescheides vom 5. September 2006 aufzu-heben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr - der Klägerin - einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n19\n\nDie Beklagte tritt dem Begehren der Klägerin entgegen. \n\n20\n\nSie vertritt die Auffassung, dass der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit \nvorliegend den antragsmäßigen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit i. S. v. § \n25 Abs. 1 RuStAG darstelle, auch wenn der Erwerb der ausländischen \nStaatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Untergang des Staates einer \nfrüheren Staatsangehörigkeit stehe. Die Russische Föderation sei nicht \nGesamtrechtsnachfolger der UdSSR. \n\n21\n\nAus der Gesamtschau der von ihr beigezogenen Vorgänge ergebe sich \ninsbesondere aber auch, dass der Klägerin schon zu einem weit früheren Zeitraum \nals dem Jahr 2000 der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hätte jedenfalls \nbekannt sein müssen. \n\n22\n\nDer Onkel L1. G. sei 1994 im Wege des Aufnahmeverfahrens in das \nBundesgebiet eingereist und dürfte selbst spätestens in diesem Jahr von seiner \nSchwes-ter W. C. - der 2001 in ihrem Aufnahmeverfahren als Zeugin benannten \nTante der Klägerin - von der Existenz der den Vater der Klägerin betreffenden \nEinbürgerungsunterlagen erfahren haben. Es hätten sich auch mehrere andere nahe \nVerwandte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren im Bundesgebiet \naufgehalten, von denen ihre Onkel M1. G. und X. G. ausweislich der \nEinbürgerungsurkunde der Großmutter väterlicherseits gemeinsam mit dem Vater \nder Klägerin als Minderjährige eingebürgert worden seien. Nach den Angaben in \nihrem am 14. Juni 1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen \nAussiedleraufnahmeantrag habe sich die Klägerin zudem bereits vom 9. Februar bis \n11. Juni 1995 bei ihrem Großvater väterlicherseits in I. aufgehalten, wo auch alle \nanderen Verwandten nach ihrer Registrierung ihren Wohnsitz genommen hätten. Da \nein Unterschriftsvergleich ergebe, dass die Klägerin ihren Aufnahmeantrag \neigenhändig unterschrieben habe, ließe der Zeitpunkt seines Eingangs beim \nBundesverwaltungsamt darauf schließen, dass er in dem vorgenannten \nBesuchszeitraum von der Klägerin unterzeichnet und auch ausgefüllt worden sei. \nZumindest müsse sie sich den Inhalt zurechnen lassen. \n\n23\n\nIm nämlichen Aufnahmeantrag sei angekreuzt und erläutert worden, dass der \nVater und die Großmutter väterlicherseits der Klägerin seit dem 31. Mai 1944 im \nBesitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Anlässlich des Sprachtests habe die \nKlägerin bei ihrer Anhörung am 25. Februar 2000 in Q. angegeben, \"im \nOktober\" - offensichtlich des Vorjahres 1999 und nicht erst im Jahr 2000 - ihren \nOnkel L1. G. in I. besucht zu haben. Außerdem habe die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2003 im auf die Aussiedleraufnahme \ngerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln - 4 K 4620/01 - \neingeräumt, schon \"viele Male\" die Verwandten in Deutschland besucht zu haben \nund schon in I. , C1. und L2. gewesen zu sein. Es habe danach trotz der \nräumlichen Entfernung der Wohnorte ein enger familiärer Kontakt zwischen der \nKlägerin und ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten \nbestanden, insbesondere zu ihrem Onkel L1. G. . \n\n24\n\nLetzterer habe ausweislich seines Schreibens vom 25. Juni 2007, nach dem er \ndie Kenntnis in Anspruch nehme, dass seine Schwester die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht von der eingebürgerten Mutter, sondern nur vom Vater \nhätte ableiten können, offensichtlich bereits Mitte der Neunziger Jahre \ngrundlegendes Wissen über das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht besessen. \nBezeichnenderweise hätte sowohl der Onkel als auch sein am 1963 \nehelich geborener Sohn K. im September 1996 erfolgreich die Ausstellung von \nStaatsangehörigkeitsausweisen beantragt, in die auch die ehelich geborenen Kinder \ndes Cousins einbezogen worden seien. Danach habe der Onkel gerade auch \ngewusst, dass die Einbürgerung aus dem Jahre 1944 nicht nur ihm selbst die \ndeutsche Staatsangehörigkeit vermittelt hatte und er sie weiterhin besaß, sondern \nauch, dass er sie seinem ehelich geborenen Sohn weitervermitteln konnte. Diese \nErkenntnisse dürften leicht auf den ebenfalls eingebürgten Bruder B1. - den Vater \nder Klägerin - und die ehelich geborene Klägerin zu übertragen gewesen sein. Vor \ndem Hintergrund der engen Beziehungen der Klägerin zu ihren in der \nBundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen spreche danach alles \ndafür, dass sie bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit im März 1999 positive \nKenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt habe. \n\n25\n\nEs widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass trotz der engen familiären \nBeziehungen sowohl der Onkel L1. G. der Klägerin als auch weitere im \nBundesgebiet lebende Familienangehörige, die von der Einbürgerung des Vaters der \nKlägerin Kenntnis hatten, dies - wie vorgetragen - der Klägerin bis zum Jahre 2000 \nverschwiegen und anlässlich der Besuche der Klägerin im Bundesgebiet nicht \nerwähnt haben sollten. Gleiches gelte für die Ausstellung der \nStaatsangehörigkeitsausweise für den Onkel L1. G. und seinen ehelich \ngeborenen Sohn K. im Februar 1997. Zum Beweis dafür, dass die Klägerin \nbereits vor dem 16. März 1999 Kenntnis von der Ausstellung der \nStaatsangehörigkeitsausweise für ihren Onkel L1. G. und ihren Cousin K. \nG. hatte, werde die Einvernahme des Cousins als Zeugen beantragt.\n\n26\n\nGlaube man der Klägerin, keine positive Kenntnis von ihrer deutschen \nStaatsangehörigkeit gehabt zu haben, bestünden jedenfalls ausreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne eines grob \nfahrlässigen Verschuldens der Nichtkenntnis im Zeitpunkt des Erwerbs der \nrussischen Staatsangehörigkeit am 16. März 1999 hätte kennen müssen. Ein \n\"Kennenmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit\" liege vor, wenn der Besitz der \ndeutschen Staatsangehörigkeit offensichtlich gewesen sei und sich der \nAntragserwerberin wenigstens auf dem Niveau der \"Parallelwertung in der \nLaiensphäre\" geradezu hätte aufdrängen müssen. Zumindest insofern habe sich die \nKlägerin die Angaben im Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1995 entgegenhalten zu \nlassen, die weit vor der angeblichen Inkenntnissetzung von den \nEinbürgerungsunterlagen erst im Jahre 2000 durch ihren Onkel L1. G. erfolgt \nseien. Schon im Aussiedleraufnahmeverfahren sei der Gesichtspunkt der \nAbstammung ein entscheidungserhebliches Kriterium gewesen. Dass im Wege der \nAbstammung auch die Staatsangehörigkeit vermittelt werden könne, sei insoweit ein \nRechtsgedanke, der auch dem sowjetischen Recht oder dem Recht von \nNachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nicht völlig fremd gewesen sei. \n\n27\n\nUnverschuldet sei die Unkenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit auch \nnur dann, wenn der Betroffene die Sorgfalt hätte walten lassen, die für einen \ngewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden \nBeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen auch zuzumuten \ngewesen sei. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in \nungewöhnlich schwerem Maße verletze und dabei Überlegungen unterlasse oder \nVerhaltenspflichten missachte, die ganz nahe gelegen hätten oder im gegebenen \nFall hätten einleuchten müssen. Jedenfalls aus den Grundsätzen zur groben \nFahrlässigkeit ließe sich eine Obliegenheit von im Ausland lebenden Personen \nableiten, sich bei gegebenem Anlass über ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen \nStatus näher zu informieren. Dass auch die Klägerin angesichts ihrer Angaben im \nAufnahmeantrag zu ihrem 1944 eingebürgerten Vater von einem Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung und dem fortlaufenden Bestand \ndieses Status ausgehen konnte, sei eine ganz naheliegende und einleuchtende \nÜberlegung. Spätestens nachdem die Klägerin von der Ausstellung der \nStaatsangehörigkeitsausweise für Onkel und Cousin als Folge der Einbürgerung \nihres Onkels im Jahre 1944 erfahren habe, hätte die Klägerin genügend Anlass \ngehabt, sich nach etwaigen Auswirkungen der Einbürgerung ihres Vaters auf ihre \neigene Person zu erkundigen. Es sei ihr zuzumuten gewesen, wenigstens ihren \nOnkel L1. zu befragen, dem die Zusammenhänge bekannt gewesen seien. Sie \nhätte sich mit ihrer Bitte um Auskunft auch an die deutsche Auslandsvertretungen in \nder Russischen Föderation oder - anlässlich ihrer Besuche im Bundesgebiet - an \neine innerdeutsche Behörde wenden können. Dass auch die Klägerin von einem \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in eigener Person durch Abstammung \nund von dem Fortbestand dieses Status ausgehen konnte, sei aber auch schon \nangesichts der bloßen Zurechnung der Angaben in ihrem Aufnahmeantrag aus 1995 \nzu ihrem 1944 eingebürgerten Vater eine ganz naheliegende und einleuchtende \nÜberlegung. Schließlich sei auch für sowjetische Verhältnisse ein \nStaatsangehörigkeitserwerb durch Abstammung bei einer Parallelwertung in der \nLaiensphäre kein lebensfremder Vorgang. Insoweit habe es weiterer Informationen \netwa durch den Onkel nicht erst bedurft. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n29\n\nII.\n\n30\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die \nBeteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nmit gerichtlicher Verfügung vom 20. Januar 2009 gehört worden.\n\n31\n\nDer Senat ist sich darin einig, dass die Klägerin nach § 30 Abs. 3 StAG einen \nAnspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat,\n\n32\n\nvgl. zur Rechtsgrundlage: VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 - 11 K 4247/07 -, \nJuris, m. w. N.,\n\n33\n\nweil sie deutsche Staatsangehörige ist. Insoweit sind der Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. November 2005 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 9. September 2006 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n34\n\nMit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit den Beteiligten ist \ndavon auszugehen, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt \nder Geburt der Klägerin (9. April 1962) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli \n1913, RGBl. S. 583, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. \nDer Vater der Klägerin ist nach den vorliegenden Urkunden am 31. Mai 1944 \nzusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den deutschen \nStaatsverband eingebürgert worden. Nach den vorliegenden \nPersonenstandsurkunden besteht auch kein Zweifel daran, dass die Klägerin das \neheliche Kind ihres leiblichen Vaters ist.\n\n35\n\nDie Klägerin hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 16. März 1999 \ngemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 4 \nNr. 5 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl. \nI S. 1101, verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der - wie hier \ndie Klägerin im Jahr 1999 - im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden \nAufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen \nStaatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt.\n\n36\n\nDie Klägerin hat in dem o.g. Zeitpunkt allerdings die Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation auf ihren Antrag hin erworben.\n\n37\n\nEin Erwerb der Staatsangehörigkeit im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 \nBuchstabe d) (entspricht in der deutschen Übersetzung als 4. Buchstabe des \nAlphabeths dem kyrillischen \"g\") des hier maßgebenden und am 6. Februar 1992 in \nKraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation \nvom 28. November 1991 i.d.F. der Änderungen vom 17. Juni 1993 und vom 6. \nFebruar 1995 (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz), \n\n38\n\nabgedruckt in deutscher Übersetzung bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- \nund Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 15 ff., \n\n39\n\nist als Antragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen, weil für den \nStaatsangehörigkeitserwerb in diesem Verfahren eine hierauf gerichtete \nErwerbserklärung erforderlich war. \n\n40\n\nVgl. auch zu Folgendem das beiden Beteiligten bekannte Urteil des OVG NRW \nvom 19. Dezember 2008 - 12 A 4704/05 - und die darin in Bezug genommenen \nErkenntnisquellen.\n\n41\n\nNach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erwarben im \nRegistrierungsverfahren u.a. Bürger der ehemaligen Union der Sozialistischen \nSowjetrepubliken die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, wenn sie auf \nden Gebieten der Staaten wohnten, welche zum Bestand der UdSSR gehört haben \nund bis zum 31. Dezember 2000 ihren Wunsch erklärten, die Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation zu erwerben. Damit bestand für Bürger der ehemaligen \nUdSSR mit Wohnsitz in einer der zur ehemaligen UdSSR gehörenden Republiken \n- unabhängig von einer ansonsten gegebenen Staatsangehörigkeit - ein \nEinbürgerungsanspruch. Dieser Anspruch verwirklichte sich jedoch nicht kraft \nGesetzes, sondern der Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderte eine auf diesen \nErwerb gerichtete Erklärung, über deren Abgabe der Einbürgerungsbewerber frei \nentscheiden konnte.\n\n42\n\nDem entspricht auch die \"Verordnung über das Behandlungsverfahren für \nAngelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation\", bestätigt \ndurch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. \n386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom \n27. Dezember 1993, Nr. 2299. Nach Nr. I.4 Satz 1 der Verordnung sind \"in den \nFällen, wenn Erwerb bzw. Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Russischen \nFöderation auf dem Registrationswege (d.h. auf vereinfachtem Wege) abgefasst \nwird, ... Erklärungen abzugeben\". Nach Nr. II. 4 der Verordnung haben Personen, auf \ndie sich die Vorschriften des Art. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erstrecken, \nzum Erwerb der Staatsangehörigkeit auf dem Registrationswege neben anderen \nDokumenten \"eine Erklärung\" vorzulegen. Demgegenüber ist etwa nach Nr. II.1 Satz \n1 der Verordnung \"für Personen, die zum Tage des Inkrafttretens des Gesetzes - \nalso am 6. Februar 1992 (Ergänzung durch den Senat) auf dem Territorium der \nRussischen Föderation ständig wohnhaft sind und einen Bürgerpass der UdSSR \nbesitzen - mithin in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes nach \n§ 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Ergänzung durch den Senat) - ... \nkeine Abgabe von Erklärungen zur Abfassung der Staatsangehörigkeit der \nRussischen Föderation erforderlich\". Auch nach der genannten Verordnung wird also \nin den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs im Wege des Registrationsverfahrens \n- anders als in den Fällen des § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes - für den \nErwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation eine hierauf gerichtete \ngesonderte und vorzulegende Erklärung vorausgesetzt. \"Der Erwerb der \nStaatsangehörigkeit gemäß ... dem Registrationsverfahren bedarf der Stellung eines \nentsprechenden Antrags, dem eine Reihe von Dokumenten beizufügen ist, über den \ndas befugte Staatsorgan zu entscheiden hat.\"\n\n43\n\nVgl. Urteil des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation (RussVerfG) vom \n16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, EuGRZ 1997, 410 ff. (S. 412, linke Spalte).\n\n44\n\nAllein schon angesichts dieser Erwerbsvoraussetzung kann nicht ohne weiteres \ndie Rede davon sein, dass mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz nur die alte \nUnionsbür-gerschaft der UdSSR neu geregelt und von der Russischen Föderation, \ndie bezogen auf russisches Gebiet Rechtsnachfolgerin der UdSSR sein dürfte, die \nfrühere sowjetische durch eine russische Staatsangehörigkeit ersetzt werden sollte. \n\n45\n\nDas Gesetz zu dem Europäischen Abkommen vom 6. November 1997 über die \nStaatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des \nGesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass bereits deshalb vor seinem \nInkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände nicht erfasst werden. \nZudem hat die Russische Föderation das Übereinkommen weder ratifiziert noch ist \ndieses in der Russischen Föderation in Kraft getreten. Die Grundsatzregelungen \nbeinhaltenden Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufenthaltsrecht im \nNachfolgestaat bei Staatennachfolge) und des Art 18 Abs. 2 (Entscheidung über die \nVerleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit im Fall der Staatennachfolge) \ndes Übereinkommens richten sich im Übrigen nur an die Nachfolgestaaten bzw. \nbetreffen deren Entscheidungen im Fall der Staatennachfolge. Die Klärung der \nFrage, ob aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß \n§ 25 Abs. 1 RuStAG der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, \nbeschränkt sich demgegenüber auf die Klärung der mit dem Erwerb der \nausländischen Staatsangehörigkeit verknüpften gesetzlichen Folge durch die \nzuständigen Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet \ndarüber hinaus auch keine Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen \nStaatsangehörigkeit; die Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen \nStaatsangehörigkeit trotz des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist \ndem Verfahren nach § 25 Abs. 2 RuStAG bzw. StAG über die Erteilung einer \nBeibehaltungsgenehmigung vorbehalten. \n\n46\n\nEine Fortgeltung der ursprünglichen sowjetischen Staatsangehörigkeit der \nKlägerin nunmehr als Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kann auch \nnicht anders festgestellt werden. \n\n47\n\nMit der Bildung der UdSSR war für die Staatsbürger der Unionsrepubliken zwar \neine einheitliche Unionsstaatsbürgerschaft begründet. Jeder Bürger einer \nUnionsrepublik besaß danach die Staatsbürgerschaft der UdSSR. Zugleich besaß \njeder Staatsbürger der UdSSR grundsätzlich auch die Staatsbürgerschaft derjenigen \nUnionsrepublik, in deren Gebiet er sich ständig aufhielt.\n\n48\n\nvgl. etwa Art. 7 der Verfassung der UdSSR vom 31. Januar 1924, abgedruckt in: \nGeilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion, in: Sammlung geltender \nStaatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für \nVölkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1964, S. \n45 f.; Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Nr. 2 Satz 1 der Staatsbürgerschaftsordnung der \nUdSSR vom 13. Juni 1930 bzw. der Staatsbürgerschaftsordnung der UdSSR vom \n22. April 1931, abgedruckt in: Geilke, a.a.O., S. 310 - 316; Art. 1 des Gesetzes vom \n10. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der UdSSR, abgedruckt in: Geilke, \na.a.O., S. 319 f.\n\n49\n\nDie Staatsangehörigkeit in den Unionsrepubliken (hier: der Usbekischen SSR) \nwar aber nur eine Wohnsitzzugehörigkeit und hatte keine internationale, sondern nur \neine innerstaatliche Bedeutung.\n\n50\n\nVgl. Hecker, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 8. \n\n51\n\nDass die Klägerin Bürgerin der ehemaligen UdSSR war und die sowjetische \nStaatsangehörigkeit besaß, ist unstreitig. Die Staatsangehörigkeit der UdSSR ist \njedoch auch angesichts des noch im Jahr 1993 ausgestellten sowjetischen \nInlandspasses mit der Nummer \" \" nicht unmittelbar in eine \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation übergegangen. Vielmehr ist die \nsowjetische Staatsangehörigkeit der Klägerin mit der Auflösung der Sowjetunion am \n26. Dezember 1991 erloschen.\n\n52\n\nVgl. etwa Levits, Das Staatsangehörigkeitsrecht Rußlands, StAZ 1992, 171 ff.; \nProf. Dr. Seifert, Institut für osteuropäisches Recht an der Universität Kiel, \nRechtsgutachten von September 1993 im Verfahren 14 A 130/93 - VG Schleswig -, \nS. 4 (Nr. 3); ders., Rechtsgutachten von Juli 1993 in den Verfahren AN 20 K \n92.37193, AN 20 K 92.37194 AN 20 K 92.37195 - VG Ansbach -, S. 4 (\"zu 3.\").\n\n53\n\nNach den vorgenannten Fundstellen richtet sich die Frage, wen die früheren \nSowjetrepubliken, die nach dieser staatsangehörigkeitsrechtlichen Zäsur nun als \nvölkerrechts-unmittelbare Staaten Rechtsnachfolger der untergegangenen \nSowjetunion wurden, als ihre Staatsangehörigen ansehen, ausschließlich nach den \nStaatsangehörigkeitsgesetzen dieser Staaten. Für die Beantwortung der Frage, \ninwieweit die Klägerin Staatsangehöriger der Russischen Föderation geworden ist, \nkommen daher allenfalls die Bestimmungen des russischen \nStaatsbürgerschaftsgesetzes, nicht aber die zeitlich vor diesem Gesetz geltenden \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der UdSSR oder der zugehörigen \nTeilrepubliken in Betracht.\n\n54\n\nEine gesetzliche Umwandlung und Aufwertung einer ggf. bestehenden und bis \ndahin nur innerstaatlich wirkenden Staatsbürgerschaft der ehemaligen Teilrepublik \nUsbekistan in eine im Außenverhältnis geltende Staatsbürgerschaft der Russischen \nFöderation ist nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz aber nicht vorgesehen. Wer \nnach dem Zerfall der UdSSR kraft Gesetzes Staatsangehöriger der \nRechtsnachfolgerin Russische Föderation sein soll, ist in Art. 13 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes geregelt. Nach Art. 13 Abs. 1 des \nStaatsbürgerschaftsgesetzes werden alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes (6. Februar 1992) ständig auf dem Territorium der \nRussischen Föderation lebenden Staatsbürger der ehemaligen UdSSR als Bürger \nder Russischen Föderation anerkannt, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach \ndiesem Tag ihren Wunsch geäußert haben, nicht Staatsbürger der Russischen \nFöderation zu werden. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes \ngelten am 30. Dezember 1922 und später geborene Personen, die die \nStaatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR verloren haben, als Staatsbürger der \nRussischen Föderation kraft Geburt, wenn sie auf dem Territorium der Russischen \nFöderation geboren worden sind (1. Alternative) oder ein Elternteil im Zeitpunkt der \nGeburt des Kindes Staatsbürger der UdSSR war und ständig auf dem Territorium der \nRussischen Föderation gelebt hat (2. Alternative - Einfügungen durch den Senat). \nGemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist unter Territorium \nder Russischen Föderation in diesem Fall das Territorium der Russischen Föderation \nnach dem Stand am Tag der Geburt zu verstehen. \n\n55\n\nEine Anerkennung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft \nGesetzes setzt danach in allen Fällen einen räumlichen Bezug zum Territorium der \nRussischen Föderation voraus (ius soli). Dieser zentrale räumliche Bezug wird durch \nden ständigen Wohnsitz oder die Geburt auf dem genannten Territorium vermittelt. \nEntweder ist es der ständige Wohnsitz oder die Geburt des Anzuerkennenden auf \ndem Territorium der Russischen Föderation oder es ist der ständige Wohnsitz eines \nElternteils des Anzuerkennenden im Zeitpunkt von dessen Geburt auf diesem \nTerritorium. Fehlt es an einem derartigen räumlichen Bezug (des Anzuerkennenden \noder eines Elternteils im Zeitpunkt der Geburt des Anzuerkennenden) kommt eine \nAnerkennung als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kraft Gesetzes nicht \nin Betracht.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 \n\n57\n\n- 12 A 4704/05 -, m. w. N.\n\n58\n\nIm vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für den erforderlichen räumlichen Bezug \nder Klägerin bzw. ihrer Eltern zum Territorium der Russischen Föderation weder \nsubstantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin infolge der \nAuflösung der Sowjetunion nach Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die \nStaatsangehörigkeit vom 2. Juli 1992 der Republik Usbekistan die usbekische \nStaatsangehörigkeit erworben, bevor es am 16. März 1999 zum Erwerb der \nrussischen Staatsangehörigkeit gekommen ist. \n\n59\n\nAbgedruckt bei Bergmann-Ferid, a.a.O., Usbekistan, Stand: Januar 2002, S. 5 f. \n\n60\n\nNach der genannten Vorschrift sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan \nalle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren dauernden \nAufenthalt in der Republik Usbekistan haben. Insoweit gilt ein ius-soli-Prinzip. Dass \ndie Klägerin mit dem selbständigen Staat Usbekistan weder religiös oder sprachlich \nnoch in sonstiger Weise etwas verbunden hat, hat den Erwerb der usbekischen \nStaatsangehörigkeit nicht gehindert. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die russische \nFöderation ihrerseits den Übergang von der so erworbenen usbekischen \nStaatsangehörigkeit zur russischen Staatsangehörigkeit noch als Regelungsfall für \ndie Nachfolge in die mit der Auflösung der Sowjetunion erloschenen sowjetischen \nStaatsangehörigkeit betrachtet hat. Schon aus zeitlichen Gründen steht der Erwerb \nder russischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1999 hier nicht mehr im Zusammenhang \nmit dem Untergang der Sowjetunion am 26. Dezember 1991. \n\n61\n\nDer Senat sieht auch keinen Anlass, die Ausführungen im angefochtenen Urteil \nund im Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 5. September \n2006 in Zweifel zu ziehen, dass der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit trotz \nseiner existenzsichernden Funktion auf einer freien Willensbetätigung beruht hat. Für \ndie Annahme, dass die Klägerin in der Sowjetunion als staatenlos betrachtet wurde, \nso dass sie von einem existenzsichernden Arbeitsleben ausgeschlossen war, \nbestand nach den obigen Ausführungen zu ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen \nSituation kein Anlass. Ebenso wenig hat sie detailliert und nachvollziehbar dargelegt, \ndass ihr die Rückkehr als usbekische Staatsangehörige in diesen Staat wegen - über \neine hinzunehmende Benachteiligung muslimischer Bevölkerungskreise \nhinausgehender - pogromartiger Übergriffe nicht zumutbar war. \n\n62\n\nGleichwohl kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Klägerin \nnach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG nicht festgestellt werden. Die Bestimmung des § 25 \nAbs. 1 RuStAG erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nder der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt, nicht den \nFall, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen \nStaatsangehörigkeit keine Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit \ngehabt hat und hiervon nach den gesamten Umständen des Falles auch keine \nKenntnis hätte haben müssen.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 \n\n64\n\n- 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729.\n\n65\n\nDanach tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf \neigenem Antrag beruhenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, \nwenn der Antragserwerber spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen \nStaatsangehörigkeit positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit \nhat. \n\n66\n\nHat er keine positive Kenntnis, wirkt sich seine Unkenntnis nur dann zu seinen \nLasten aus, wenn er nach den gesamten Umständen des Falles die Kenntnis vom \nBesitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur hätte haben können, sondern \nhätte haben müssen, sich also für den Antragserwerber der Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit geradezu aufdrängen musste. \n\n67\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 12 A \n4704/05 -.\n\n68\n\nDiese gesteigerte, über eine lediglich i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige \nUnkenntnis hinausgehende Anforderung kennzeichnet regelmäßig die grobe \nFahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich \nschwerem Maße verletzt wird und dabei einfachste, ganz naheliegende \nÜberlegungen unterlassen werden.\n\n69\n\nVgl. zur groben Fahrlässigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A \n8.07 -, m.w.N., Juris; Ziekow, VwVfG, 2006, § 48 Rn. 33 m.w.N.\n\n70\n\nDanach wird eine Tatsachengrundlage gefordert, aus der nicht nur die \nMöglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, sondern aus der \nsich dieser Besitz dem Antragserwerber ohne weiteres unmittelbar aufdrängt, wie es \ndie Beklagte sinngemäß für den Fall annimmt, dass der Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit auch nach der Parallelwertung in der vom Herkunftsland des \nBetreffenden geprägten Laiensphäre offensichtlich gegeben ist.\n\n71\n\nVorstehende Grundanforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in \nseinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C \n28.07 -, a.a.O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, Juris, in \nBezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer \nGroßeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus \nWeißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung (Deutsche \nPapiere/Dokumente), Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni \n1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit \nbejaht hat.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n73\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 21 des Beschlussabdrucks: \"Weder die Klägerin zu 1. \nnoch ihr Vater haben in Abrede gestellt, dass ihr das Schicksal ihrer Großeltern \nväterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland \nnach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung (Deutsche Papiere / Dokumente), \nWeiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, \nRepatriierung in die Sowjetunion) unbekannt geblieben ist; eine derartige \nBehauptung wäre angesichts der familiären Verbundenheit auch nicht ohne weiteres \nnachzuvollziehen. Der Vater der Klägerin zu 1. hat in seiner Stellungnahme vom \n16. Januar 2006 denn auch lediglich behauptet, dass der Klägerin zu 1. nicht \nbewusst gewesen sei, dass mit der Einbürgerung der Großeltern zugleich der Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Die danach bekannten \nund im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 10. August 1996 auch aufgeführten \nUmstände lieferten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende deutsche \nStaatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine weitergehende Aufklärung unterblieben \nist, deren Ergebnis in den Kreis der Überlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 hätte einbezogen \nwerden können, ist dies keine zwingend über eine erweiternde Auslegung des § 25 \nAbs. 1 RuStAG aufzufangende Konfliktsituation.\"\n\n74\n\nDemgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil \nfür die Alternative des \"hätte bekannt sein müssens\" hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit \ngerade nicht ausreichen lassen.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C \n\n76\n\n28.07 -, a.a.O., S. 11, 2. Abs. des Urteilsabdrucks: \n\n77\n\n\"... Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre es nicht vereinbar, § \n25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG) auch auf einen Fall wie den der \nKlägerin zu 1 anzuwenden, der - nach den bisher getroffenen und für das \nvorliegende Verfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der \n(unterstellte) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bekannt und bewusst \ngewesen ist und der ihnen nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles \nauch nicht bekannt sein musste. ... \n\n78\n\n.... Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 ihre - bis heute ungeklärte - \ndeutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater damals gekannt hat oder nach den \ngesamten Umständen hätte kennen müssen, sind weder festgestellt noch erkennbar. \n...\", (S. 12, 1. Absatz des Urteilsabdrucks).\n\n79\n\nFür die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Wertung der Unbeachtlichkeit \nvon tatsächlichen Anhaltspunkten, die (lediglich) die Möglichkeit des Besitzes der \ndeutschen Staatsangehörigkeit begründen, war offenbar auch eine an derartige \nAnhaltspunkte ggf. anknüpfende - vom Senat ausdrücklich angesprochene -, \n\n80\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n81\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschluss-abdrucks,\n\n82\n\nNachforschungsobliegenheit,\n\n83\n\nvgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle \nkonkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit \nbegründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, \nNVwZ-RR 2007, 2003, \n\n84\n\n- 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris,\n\n85\n\nnicht gefordert, sondern wird keinerlei rechtliche Relevanz zuerkannt. Eine \nderartige Pflicht, sich bei Anhaltspunkten für eine bloße Möglichkeit des Besitzes der \ndeutschen Staatsangehörigkeit weiter zu erkundigen, leitet das \nBundesverwaltungsgericht auch nicht aus den Grundsätzen zur groben \nFahrlässigkeit - Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich \nschwerem Maße sowie Unterlassung von Überlegungen bzw. Missachtung von \nVerhaltenspflichten, die ganz nahe liegen oder im gegebenen Fall einleuchten \nmüssen - ab. Keine Bedeutung besitzt nach der Einlassung des \nBundesverwaltungsgerichts gleichermaßen die vom Senat ebenfalls angesprochene \nhypothetische Willensbetätigung,\n\n86\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n87\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks:\n\n88\n\n\"- vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 \n\n89\n\n- 12 RK 20/84 -, VersR 1985, 1065 f.: wenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei \nKenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; \n\n90\n\n- denkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, \nwenn er nicht auszuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein - \nfestzulegender - Grad von Wahrscheinlichkeit spricht\",\n\n91\n\ndie nach - selbständig tragender - Auffassung des Senats in seinem o.g. \nBeschluss die Annahme eines Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 Satz \n1 RuStAG/StAG ebenfalls gerechtfertigt hatte.\n\n92\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n93\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S.20/21: \"Selbst wenn man davon ausginge, dass im \nRahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen \nStaatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der \nStaatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust \nihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten.\n\n94\n\nEs kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die \nKlägerin zu 1. im April 1995, hätte sie gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige \nist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet \nund die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre dauernden - Erlangung eines \ngesicherten Nachweises gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und einer - ggf. \ngetrennt von ihrem Mann - erfolgenden Einreise hingenommen hätte.\"\n\n95\n\nSchließlich hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bezugspunktes \nder positiven Kenntnis oder des \"Kennen müssens\" nicht differenziert zwischen der \nKenntnis von Tatsachen und der Rechtskenntnis, obwohl der Senat in seinem \nBeschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., auf Seite 18 des Beschluss-\nabdrucks auf einen diesbezüglichen Klärungsbedarf ausdrücklich hingewiesen hat. \n\n96\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 \n\n97\n\n- 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks.\n\n98\n\nMaßgebend soll nach dem Bundesverwaltungsgericht die \"Kenntnis vom Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit\" sein, oder es soll ausreichen, dass dieser Besitz \ndem Betroffenen \"hätte bekannt sein müssen\". Sofern sich im Besitz des Betroffenen \nnicht gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland \nbefindet, in der dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache die deutsche \nStaatsangehörigkeit bescheinigt wird, und damit eine Kenntnis vom Besitz der \ndeutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Inhalt der \nUrkunde angenommen werden kann, setzt das Wissen um die eigene deutsche \nStaatsangehörigkeit jedoch eine gewisse Rechtskenntnis voraus. Denn der Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich eine bei Vorliegen bestimmter Vor-\naussetzungen kraft deutschen Rechts eingetretene Rechtsfolge. Um zu der Erkennt-\nnis zu gelangen, deutscher Staatsangehöriger (geworden) zu sein, bedarf es daher \nalso auch der Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Staatsangehörigkeits-\nerwerbs, der sich etwa aus der Sicht eines russischen oder usbekischen bzw. früher \nsowjetischen Staatsbürgers nach ausländischem (deutschen) Recht vollzieht, und \ndas Bewusstsein, dass bei Vorliegen der gesetzlich normierten tatsächlichen und \nrechtlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Staatsangehörigkeitserwerbs \neintritt. Hierbei wird man sicherlich nicht eine exakte Rechtskenntnis verlangen \nkönnen, jedoch dürfte das für den Bereich der Fahrlässigkeit geltende Niveau der \n\"Parallelwertung in der Laiensphäre\",\n\n99\n\nvgl. Ziekow, a.a.O., § 48 Rn. 32 f.,\n\n100\n\nnicht unterschritten werden. Da das Bundesverwaltungsgericht keinerlei \nNachforsch-ungsobliegenheit angenommen hat, wirkt sich insoweit \n\n101\n\n- anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich \naußer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom \n16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, a.a.O. -\n\n102\n\njede Unkenntnis der (deutschen) Rechtslage zugunsten des Betroffenen aus. \n\n103\n\nBei der Bestimmung der Anforderungen an die Bewusstseinslage des Antragser-\nwerbers ist zudem die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich Antrags-\nerwerber befinden, bei denen die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutsch-\nland auf der Einbürgerung eines Familienmitglieds in das Deutsche Reich im Zuge \nder hier dokumentierten Schleusung während des zweiten Weltkriegs beruht. Die \nUnsicherheiten, die sich insoweit aus der Nichtanerkennung derartiger Einbürge-\nrungen durch die Sowjetunion, der nicht einschränkungslosen Fortgeltung derartiger \nEinbürgerungen (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstabe f) StAngRegG), den typischerweise \nbestehenden Nachweisproblemen und der Maßgeblichkeit einer aus der Sicht des \nAntragserwerbers ausländischen Rechtsordnung (vgl. etwa § 1 Abs. 2 StAngRegG) \nresultieren, lassen die Annahme, dem Antragserwerber hätte sich das (Fort-)Beste-\nhen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit unmittelbar aufdrängen \nmüssen, nach Auffassung des Senats - gerade auch unter Berücksichtigung der vom \nBundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts hervorgehobene Bedeutung der Vorhersehbarkeit eines \nVerlusts und der erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - grundsätzlich \nnur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn diese Unsicherheiten im Zeitpunkt des \nAntragserwerbs ausgeräumt waren und der Antragserwerber erwarten durfte, dass \ndie Bundesrepublik Deutschland das (Fort-)Bestehen und die Innehabung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit ihm gegenüber anerkennt. Auch hierfür ist die Be-\nklagte im Rahmen der Geltendmachung des rechtsvernichtenden Vorgangs des \nErwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit - anders als bei rechtsbegrün-\ndenden Tatsachen - darlegungs- und beweispflichtig.\n\n104\n\nVgl. zur Darlegung und Beweislast: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -\n, DVBl. 2007, 194, \n\n105\n\nm. w. N.\n\n106\n\nGemessen an diesen grundsätzlichen Erwägungen sind vorliegend zunächst \nkeine Umstände feststehend oder behauptet, aus denen mit der für die richterliche \nÜber-zeugungsbildung notwendigen, vernünftige Zweifel ausschließenden \nWahrschein-lichkeit \n\n107\n\nVgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a.a.O.\n\n108\n\ndarauf geschlossen werden kann, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihres Erwerbs \nder russischen Staatsangehörigkeit am 16. März 1999 positive Kenntnis vom \nBestehen auch ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat. \n\n109\n\nDie Klägerin hat von Beginn des Verfahrens an angegeben, bei dem Erwerb der \nrussischen Staatsangehörigkeit Anfang des Jahres 1999 keine Kenntnis von ihrer \ndeutschen Staatsangehörigkeit gehabt zu haben. Dies hat der Onkel der Klägerin \nL1. G. mit Schreiben vom 25. Juni 2007 bestätigt und eine plausible \nErklärung dafür geliefert, dass die Klägerin erst im Jahre 2000 anlässlich eines \nDeutschlandbesuches erfahren hat, dass er als ihr Bevollmächtigter in der \nBundesrepublik dem Aufnahmeantrag nach dem BVFG bestimmte - von seiner schon \nseit 1988 in Deutschland lebenden Schwester besorgte und nicht benötigte - \nEinbürgerungsunterlagen zu den Großeltern der Klägerin beigefügt hatte. Selbst \nwenn der besagte Besuch der Klägerin, bei dem ihr von der Existenz der ihren Vater \nbetreffenden Einbürgerungsunterlagen berichtet worden ist, nach ihren Angaben \nanlässlich des Sprachtests bereits im Oktober 1999 stattgefunden haben sollte, läge \neine entsprechende Kenntniserlangung jedenfalls nach dem Zeitpunkt, in dem sie die \nrussische Staatsangehörigkeit beantragt und erlangt hatte. \n\n110\n\nAuch die Angaben in ihrem am 14. Juni 1995 beim Bundesverwaltungsamt \neingegangenen Aufnahmeantrag beinhalten unter Nr. 11.2 und 37 keinerlei Aussage \nzur damaligen Staatsangehörigkeit der Klägerin selbst, sondern beziehen sich \nlediglich auf einen früheren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nGroßmutter und Vater am 31. Mai 1944 in Q1. im Wege der Sammeleinbürgerung. \nDiese Angaben sind der Klägerin zudem nicht als Gegenstand eigenen Wissens \nzuzurechnen. Zwar mag aus einem Unterschriftsvergleich mit der Vollmachtsurkunde \nfür den Onkel L1. G. eine eigenhändige Unterschrift der Klägerin unter das \nAufnahmeantragsformular ablesbar sein. Die mit dem Aufnahmeantragsformular \nabgefragten inhaltlichen Angaben stammen aber nach dem Schriftbild keinesfalls von \nder Klägerin selbst. Angesichts der im Klageverfahren 4 K 4620/01 vor dem \nVerwaltungsgericht Köln festgestellten mangelhaften deutschen Sprachkenntnisse \nder Klägerin bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob sie überhaupt in der Lage war, \ndie Angaben in dem Formular zu verstehen, geschweige denn, diese selbst zu \nverfassen. Es spricht daher alles dafür, dass die Klägerin bei dem angegebenen \nBesuch bei ihrem in I. wohnenden Großvater in der Zeit vom 9. Februar bis \n11. Juni 1995 lediglich ein bereits ohne ihr Zutun ausgefülltes oder ein \nBlankoformular unterzeichnet hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Fragen \nund Antworten rückübersetzt worden sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n111\n\nBezogen auf eine etwaige positive Kenntnis der Klägerin von ihrer eigenen \ndeutschen Staatsangehörigkeit stellt auch die Annahme der Beklagten, es \nwiderspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass trotz der engen familiären \nBeziehungen sowohl der Onkel L1. G. der Klägerin als auch weitere im \nBundesgebiet lebende Familienangehörige, die von der Einbürgerung des Vaters der \nKlägerin Kenntnis hatten, dies der Klägerin bis zum Jahre 2000 verschwiegen und \nanlässlich der Besuche der Klägerin im Bundesgebiet nicht erwähnt haben sollten, \neine durch nichts belegte Vermutung dar. Es erscheint sogar nachvollziehbar, dass \ndie in Deutschland lebenden Verwandten einem an einer Familienzuführung \ninteressierten Nachzügler für nicht entscheidungserheblich gehaltene Einzelheiten \ndes - für den Aufnahmebewerber ausgefüllten - Antrags in ihrer rechtlichen \nBedeutung nicht mitteilen. \n\n112\n\nSpekulativ ist ferner die sinngemäße Annahme der Beklagten, der Onkel L1. \nG. sei seinerseits überhaupt in der Lage gewesen, irgendein Wissen zu den \nrechtlichen Auswirkungen der Einbürgerung des Vaters der Klägerin auf deren \neigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu übermitteln. Soweit der Onkel \nL1. G. in einem Schreiben vom 25. Juni 2007 die Feststellung trifft, dass die \nUnterlagen zur Einbürgerung seiner Mutter - der Großmutter der Klägerin - für seine \nSchwester nicht galten, weil nur die Mutter und nicht der Vater eingebürgert worden \nsei, lässt das weder zwingend darauf schließen, dass der Onkel zeitlich auch schon \nvor dem Jahre 1999 und nicht erst infolge der streitgegenständlichen rechtlichen \nAuseinandersetzungen der Klägerin mit der Beklagten ein differenziertes Wissen zur \nVermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit inne hatte, noch darauf, dass seine \ndiesbezüglichen Kenntnisse gerade auch den - einen anderen Fall als den seiner \nSchwester betreffenden - vom Vater abgeleiteten Status bzw. die \nstaatsangehörigkeits-rechtlichen Auswirkungen der Einbürgerung der Großmutter \nund des Vaters der Klägerin auf letztere als Mitglied der nächsten Generation \numfassten. Zu Recht verweist die Klägerin insoweit darauf, dass eine hinreichende - \nzur Weitergabe geeignete - rechtliche Vorstellung des Onkels L1. G. vom \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin nach ihrem Vater \nschon vor März 1999 kaum damit vereinbar wäre, dass nämlicher Onkel im März \n2001 eine mit Aussiedlerfragen vertraute Anwaltskanzlei mit der Vertretung der \nKlägerin im Aufnahmeverfahren betraut hat, ohne dass von dort anschließend nach \nUnterbreitung des Sachverhaltes parallel zum Aufnahmeverfahren versucht worden \nwäre, der Klägerin über die Staatsangehörigkeit eine Übersiedlung in die \nBundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Wenn nicht einmal erfahrenen \nAnwälten anfänglich in den Sinn gekommen ist, die deutsche Staatsangehörigkeit \nder Klägerin als Grundlage für eine Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik \nDeutschland geltend zu machen, und auch das Bundesverwaltungsamt als ebenfalls \nfür Staatsangehörigkeitsfragen von Spätaussiedlern zuständige Behörde der \nBeklagten sich einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits um die Erteilung \neines Aufnahmebescheides seinerzeit wiedersetzt hat, ohne auch nur eine mögliche \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu prüfen, verbietet es sich, bei der \nKlägerin bereits für März 1999 eine bewusste Kenntnis ihrer eigenen deutschen \nStaatsangehörigkeit anzunehmen. \n\n113\n\nDie Bewusstseinslage der Klägerin zu Beginn des Jahres 1999 stellt sich im \nZusammenhang gesehen auch nicht deshalb anders dar, weil sowohl ihr Onkel \nL1. G. als auch sein am 1963 ehelich geborener Sohn K. \nim September 1996 erfolgreich die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen \nbeantragt hatten, in die auch die ehelich geborenen Kinder des Cousins einbezogen \nworden sind. Dass die Klägerin bereits vor dem 16. März 1999 von der Ausstellung \ndieser Staatsangehörigkeitsausweise erfahren hat, kann dabei - wie auch für die \nunten behandelte Frage des \"Kennenmüssens\" - als wahr unterstellt werden, so dass \nes einer darauf gerichteten Beweisaufnahme nicht bedarf und der entsprechende \nBeweisantrag der Beklagten auf zeugenschaftliche Anhörung ihres Cousins schon \ndeshalb abzulehnen ist. \n\n114\n\nZur Wahrunterstellung \"wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vgl. \nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135; Beschluss \nvom 20. September 1993 - 4 B 125.93 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n6. August 1997 - A 12 S 213/97 -, VBlBW 1998, 101; OVG NRW, Beschluss vom \n18. Juli 2007 \n\n115\n\n- 8 A 1075/06.A -, NVwZ-RR 2008, 214.\n\n116\n\nDer Umstand, dass dem - von der Einbürgerung im Jahre 1944 selbst noch \nunmittelbar erfassten - Onkel und - zu dessen Lebzeiten - auch seinem Sohn \nStaatsangehörigkeitsausweise von der Stadt I. als für die Feststellung der \nStaatsangehörigkeit zuständigen deutschen Wohnort ausgestellt worden sind, erst \nnachdem die Betreffenden im Verfahren nach dem BVFG in der Bundesrepublik \nDeutschland als Spätaussiedler aufgenommen und registriert worden waren, besaß \nnämlich angesichts der Gemengelage von Umständen, die von der Lebenssituation \nder Klägerin abwichen - Vater tot und Aufnahmeantrag bisher erfolglos - von \nvornherein nicht die Eignung, der Klägerin in ihrer Laiensphäre die Erkenntnis zu \nvermitteln, sich auch selbst mit einem etwaigen - auf die Feststellung der deutschen \nStaatsangehörigkeit gerichteten - Antrag schon in einer vergleichbar günstigen \nPosition zu befinden. Es ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass die Klägerin in der Lage gewesen sein soll, aus dem Umstand der \nErteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen an Onkel und Cousins definitiv das \nBestehen einer eigenen deutschen Staatsangehörigkeit abzuleiten.\n\n117\n\nDass der Klägerin eine solche Erkenntnis seinerzeit zumindest von ihrem Onkel \nL1. G. hätte vermittelt werden können, stellt gleichfalls eine bloße Hypothese \ndar, für die nichts Konkretes greifbar ist. Ungeachtet des Umstandes, dass aus dem \nschon oben erwähnten Schreiben des L1. G. vom 25. Juni 2007 ohnehin \nnicht auf eine Vertrautheit mit dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht schon in der \nZeit bis März 1999 geschlossen werden kann, verbietet es sich, ihm eine - guten \nGewissens weitergabefähige - Gewissheit zu unterstellen, die im Widerspruch zu der \n- rechtlich allerdings nicht zu beanstandenden - Haltung des Bundesverwaltungs-\namtes, das schon damals auch für die Staatsangehörigkeitsfragen von Aufnahmebe-\nwerbern zuständig war, steht, letztere nicht auf die durch eine - sich abzeichnende - \ndeutsche Staatsangehörigkeit bestehenden alternativen Möglichkeiten hinzuweisen, \nsich einen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. \n\n118\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist von Seiten der \nBeklagten auch nicht der notwendige Nachweis dafür erbracht worden, die Klägerin \nhabe von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs der \nrussischen Staatsangehörigkeit am 16. März 1999 jedenfalls Kenntnis haben \nmüssen. \n\n119\n\nSoweit der Senat nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass die Klägerin \nschon vor dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit am 16. März 1999 die \nKenntnis besessen oder vermittelt bekommen hat, dass ihr Vater im Jahre 1944 \nanlässlich seiner Schleusung in Polen eingebürgert worden ist, fehlt es bereits an \njeglicher Tatsachengrundlage, aus der sich der Besitz der eigenen deutschen \nStaatsangehörigkeit neben der usbekischen ohne Weiteres unmittelbar hätte \naufdrängen können. \n\n120\n\nSelbst wenn man es für nicht ausgeschlossen erachten will, die Klägerin habe \ndie Tatsache der Einbürgerung ihres Vaters schon frühzeitig gekannt, musste dieses \nWissen nicht zwangsläufig in der Kenntnis münden, die deutsche \nStaatsangehörigkeit ihres Vaters habe trotz dessen Rückkehr in die UdSSR und \nseiner Sozialisation in einem Staat, der von der Unwirksamkeit der Staatsakte \nseitens des nationalsozialistischen Deutschland ausging, bis zu ihrer Geburt 1962 in \neben dieser Sowjetunion rechtlich fortgedauert und habe an sie als - niemals mit \nDeutschland in Kontakt getretenes - Kind einer russischen Mutter weitergegeben \nwerden können. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Klägerin bei einer \n\"Parallelwertung in der Laiensphäre\" überhaupt schon der bloßen Möglichkeit hätte \nbewusst werden müssen, dass sich von der Einbürgerung des Vaters im Jahre 1944 \nihre eigene deutsche Staatsangehörigkeit ableiten lasse. Denn bereits dies setzt ein \nrechtliches Abstraktionsvermögen und Kenntnisse zum Staatsangehörigkeitsrecht \nüber den Binnenbereich hinaus voraus, von deren Vorliegen bei einem Nichtjuristen - \nnamentlich, wenn er mit einem fremden Rechtssystem groß geworden ist und nichts \nfür eine besondere Vertrautheit mit den Regeln des deutschen \nStaatsangehörigkeitsrechts spricht - gemeinhin nicht ausgegangen werden kann. Es \nreicht insoweit keineswegs aus, dass der Rechtsgedanke, dass die \nStaatsangehörigkeit im Wege der Abstammung vermittelt werden kann, dem \nsowjetischen Recht oder dem Recht von Nachfolgestaaten der ehemaligen \nSowjetunion nicht völlig fremd gewesen ist.\n\n121\n\nDass der Onkel L1. G. der Klägerin gegenüber noch vor dem 16. März \n1999 eine denkbare Möglichkeit, sie könne deutsche Staatangehörige nach ihrem \nVater sein, angedeutet hat und insoweit Anlass zu weiteren Überlegungen hätte \ngeben können, kann aus den schon oben genannten Gründen nicht mit \nhinreichender Gewissheit angenommen werden.\n\n122\n\nWenn man eine derartige Andeutung dennoch unterstellen würde, löst die damit \nvon der Klägerin gewonnene Sachkenntnis - ebenso wie eine etwaige zeitnahe \nInformation darüber, dass sowohl der Onkel L1. G. als auch sein am \n1983 ehelich geborener Sohn K. im September 1996 erfolgreich die Ausstellung \nvon Staatsangehörigkeitsausweisen beantragt hatten, in die auch die ehelich \ngeborenen Kinder des Cousins einbezogen worden sind - jedenfalls keine weiter \ngehende Nachforschungsobliegenheit der Klägerin aus, deren Nichterfüllung den \nVorwurf rechtfertigen würde, dass sie sich der zwingenden Erkenntnis, deutsche \nStaatsangehörige zu sein, grob fahrlässig verschlossen hat. Ungeachtet des \nUmstandes, dass für den Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 RuStAG in Auslegung \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine \nNachforschungsobliegenheit grundsätzlich keine rechtliche Relevanz haben dürfte \n(s.o.), haben nämlich auch unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit weder \nder Umstand, dass ihr Vater im Januar 1944 im Verlaufe seiner Schleusung \neingebürgert worden ist, noch der Umstand, dass dem Onkel L1. G. und dem \nCousin K. G. einschließlich dessen Kindern Staatsangehörigkeitsausweise \nausgestellt worden sind, für die Klägerin hinreichend Anlass sein müssen, sich nach \netwaigen Auswirkungen der Einbürgerung ihres Vaters auf ihre eigene \nStaatsangehörigkeit zu erkundigen. Gerade vor dem Hintergrund der \nbekanntermaßen restriktiven Haltung, die das Bundesverwaltungsgericht erkennen \nlässt, wenn es um die Anerkennung eines Status als deutscher Staatsangehöriger \ngeht, der von einem Angehörigen abgeleitet wird, der anlässlich einer Schleusung \nwährend des Zweiten Weltkrieges in den deutschen Staatsverband eingebürgert \nworden ist, kann der Klägerin nicht ernsthaft vorgehalten werden, der Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung sei hier eine ganz nahe liegende \nund einleuchtende Überlegung gewesen. Wenn nach den oben stehenden \nAusführungen des Senates nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon \nausgegangen werden kann, dass die Klägerin Ende der 90iger Jahre - sei es anhand \nihres eigenen Kenntnis- und Erfahrungsschatzes, auf Grund von Instruktionen \nseitens ihres Onkels oder durch anwaltliche Beratung im Aufnahmeverfahren - die \nEffektivität der Einbürgerung ihres Vaters für ihren eigenen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Status unter Berücksichtigung auch der Ausstellung \nvon Staatsangehörigkeitsausweisen für ihren Onkel L1. G. und dessen Sohn \nK. nebst Familie überhaupt als realistische Perspektive mit Aussicht auf \nAkzeptanz seitens der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde einzuschätzen in der \nLage war, schließt das aus, dass die Klägerin im Sinne grober Fahrlässigkeit durch \ndas Unterlassen weiterer Erkundigungen im Hinblick auf eine eigene deutsche \nStaatsangehörigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schweren \nMaße verletzt und dabei Überlegungen unterlassen oder Verhaltenspflichten \nmissachtet hat, die sich aufdrängten. \n\n123\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n124\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n125\n\nDie Revision wird im Hinblick auf das bereits gegen das Urteil des Senates \n12 A 4704/05 vom 19. Dezember 2008 anhängige Revisionsverfahren mangels \nVorliegen der Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugelassen \n\n126\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n127","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-31/12-a-2694-07","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-31/12-a-2694-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241602","retrieved":"2026-07-09 02:04:53.612665+00:00"}}