{"status":"available","doknr":"OLD241659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0330.6B102.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-30","aktenzeichen":"6 B 102/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nauf bis zu 65.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger \nAnordnung zu verpflichten, den Antragsteller als akademischen Rat in ein Beamtenverhältnis \nauf Lebenszeit, \n\n4\n\nhilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Probe, \n\n5\n\nhilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Zeit,\n\n6\n\näußerst hilfsweise: in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf\n\n7\n\nzu berufen,\n\n8\n\nbleibt ohne Erfolg. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Hauptantrags und der beiden ersten \nHilfsanträge damit begründet, dass das Begehren des Antragstellers auf eine unzulässige \nVorwegnahme der Hauptsache ziele. Von einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit \noder auf Probe könne sich der Dienstherr nur unter den engen Voraussetzungen des \nmateriellen Beamtenrechts lösen. Eine einstweilige Anordnung, die den Dienstherrn zur \nBegründung eines solchen Beamtenverhältnisses verpflichte, würde irreparable Rechtsfolgen \nnach sich ziehen.\n\n10\n\nDie Beschwerde setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO gebotenen Weise auseinander und kann schon deshalb keinen Erfolg haben. Sie \nbeschränkt sich weitgehend auf Darlegungen zu dem mit der beantragten einstweiligen \nAnordnung verfolgten Anspruch, der - selbst wenn er gegeben wäre - das vom \nVerwaltungsgericht für durchschlagend erachtete Hindernis für den Erlass der einstweiligen \nAnordnung nicht ausräumen würde. Soweit der Antragsteller darüber hinaus unter Bezug auf \nden Anordnungsgrund die lange Dauer des Hauptsacheverfahrens und die ihm dadurch \nentstehenden wirtschaftlichen Nachteile beklagt, rechtfertigt dies keine für ihn günstigere \nBeurteilung. Der zutreffende Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die beantragte \neinstweilige Anordnung irreversible Verhältnisse schaffen würde, wird dadurch nicht \nwiderlegt. \n\n11\n\nAuch der im Beschwerdeverfahren formulierte dritte Hilfsantrag kann keinen Erfolg \nhaben. Unterstellt man mit dem Verwaltungsgericht, dass gegen eine einstweilige Anordnung, \ndie dem Dienstherrn die Verpflichtung zur Berufung eines Bewerbers in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf auferlegt, unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen \nVorwegnahme der Hauptsache keine unüberwindbaren Bedenken bestünden, so fehlt es \ninsoweit jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Der Antragsteller befindet \nsich auf Grund des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Arbeitsvertrags vom 30. Januar \n2007 in einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Beschäftigungsverhältnis. Die \nÜbernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ist damit nicht zu vereinbaren. Sie ist nur \nvorgesehen zur Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes (§ 5 \nAbs. 1 Nr. 4a LBG NRW) oder zur Begründung eines Beamtenverhältnisses, in dem nur \nnebenbei oder vorübergehend Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 LBG NRW wahrgenommen \nwerden sollen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4b LBG NRW). \n\n12\n\nVgl. näher dazu Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \n§ 5 Rn. 6 ff., 54 ff.; Summer, in: Fürst, GKÖD, K § 5 Rn. 10 ff.\n\n13\n\nWeder die eine noch die andere Voraussetzung ist im Falle des Antragstellers erfüllt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 40, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 \nGKG und entspricht dem im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag, der im Blick auf die \nbeantragte Vorwegnahme der Hauptsache auch der Wertfestsetzung im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren zu Grunde zu legen ist.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-30/6-b-102-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-30/6-b-102-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241659","retrieved":"2026-07-09 02:04:57.870222+00:00"}}