{"status":"available","doknr":"OLD241657","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0330.13B1910.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-30","aktenzeichen":"13 B 1910/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers \nbefindet, ist unbegründet. \n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin anführt, der Antragsgegner habe die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nicht näher begründet, und damit der Sache nach wohl einen \nVerstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO rügen will, führt dies nicht zum Erfolg. Den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die \n- sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, \ndass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige \nVollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob \ndie zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den \nSofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung \nangeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2008 \n- 13 B 1022/08 -, DVBl. 2008, 1262; vom 9. November 2007 - 13 B 1192/07 -, MedR \n2008, 229, und vom 28. März 2007 - 13 B 2254/06 -, LRE 54, 348 mit weiteren \nNachweisen.\n\n5\n\nDie betreffenden Ausführungen auf Seiten 7 und 8 der angefochtenen Verfügung \nkönnen diesen Anforderungen gerade noch genügen. Sie zeigen, dass sich die \nBehörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Der \nHinweis auf die Verbrauchererwartung, die es zu schützen gelte, und den Umstand, \ndass das Produkt noch nicht einmal dem \"weltweit kleinsten gemeinsamen Nenner\" \nentspreche, macht deutlich, wo die Behörde den Schwerpunkt ihrer Abwägung \ngesetzt hat. Dass dieser Aspekt zugleich das Erlassinteresse an der Verfügung \nbegründet, stellt die Begründung in formeller Hinsicht nicht in Frage. Denn das \nErlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können - gerade im \nOrdnungsrecht - durchaus zusammenfallen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 \n- 13 B 1022/08 -, a. a. O., mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nAuch in der Sache greifen die von der Antragstellerin dargelegten Einwände \ngegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen \nAbwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung und dem privaten Interesse an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zu Recht \nVorrang eingeräumt, weil sich die angefochtene Verfügung nach der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist und die \nvor diesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil der \nAntragstellerin ausfällt.\n\n8\n\nErmächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 39 Abs. 2 Lebensmittel- und \nFuttermittelgesetzbuch (LFGB). Nach § 39 Abs. 2 S. 1 LFGB treffen die zuständigen \nBehörden - unter anderem - die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zur \nBeseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz \nvor Täuschung. Insbesondere können sie nach § 39 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 LFGB das \nInverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken. \n\n9\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, a. a. \nO. und vom 29. Oktober 2008 - 13 B 1317/08 -, juris.\n\n10\n\nBei summarischer Prüfung ist vorliegend ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 \ni. V. m. S. 2 Nr. 1 LFGB gegeben. Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem \nverboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung \ngewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn \nbei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, \nAufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, \ninsbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, \nUrsprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden. Die vorliegend \nverwendete Bezeichnung \"Vorderschinken nach italienischer Art aus \nVorderschinkenteilen geformt, teilweise zerkleinert, ohne Schwarte\" dürfte zur \nTäuschung der Verbraucher geeignet sein.\n\n11\n\nBei der Anwendung des Irreführungsverbotes, dessen Voraussetzungen im \nLichte des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen sind, \n\n12\n\nvgl. bereits - noch zu § 17 LMBG - BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C \n33/89 -, BVerwGE 89, 320,\n\n13\n\nist maßgeblich darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, \naufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher eine Aussage oder \nAufmachung wahrscheinlich auffassen wird, was sich in der Regel ohne ein \nSachverständigengutachten und eine Verbraucherbefragung feststellen lässt. \n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96 -, Slg. I 1998, S. 4657; BVerwG, \nBeschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45.00 -, LRE 40, 166; BayVGH, Urteil vom 17. \nMai 2000 - 25 B 97.3555 -, LRE 38, 400; VG München, Urteile vom 24. September \n2008 - M 18 K 06.1469 - und vom 22. Oktober 2008 - M 18 K 07.3394 -, jeweils \njuris.\n\n15\n\nEine wichtige Auslegungshilfe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über \nein bestimmtes Lebensmittel stellen die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs \ndar, in denen auf der Grundlage des § 15 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder \nsonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel \nvon Bedeutung sind, beschrieben werden. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, \nbegründen aber eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem in \nden Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1987 - 3 C 18/87 -, LRE 22, 35, und \nBeschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45/00 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom \n8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, a. a. O.; Zipfel/ Rathke, Lebensmittelrecht, \nKommentar, Stand: September 2008, C 102, § 11 LFGB Rdnr. 287.\n\n17\n\nDer Senat teilt bei summarischer Prüfung die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts München, welches zu dem - nach Angaben des \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin - identischen Produkt annimmt, es liege \neine Irreführung vor, weil, was unstreitig ist, die Mindestvorgabe der Leitsätze für den \nGehalt an Fleischeiweiß im fettfreien Anteil von 19% (Ziffer 2.321 der Leitsätze für \nFleisch und Fleischerzeugnisse), die auch für Formfleischerzeugnisse Geltung \nbeansprucht (Ziffer 2.19 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse) mit 9,6 %, \ndeutlich unterschritten wird.\n\n18\n\nVgl. VG München, Urteil vom 24. September 2008 \n- M 18 K 06.1469 -, a. a. O.\n\n19\n\nAuch der aufmerksame und verständige Verbraucher wird zwar häufig keine \nkonkrete Vorstellung von derartigen Detailvorgaben für die Beschaffenheit eines \nProdukts haben, er wird sich aber darauf verlassen, dass die Beschaffenheit des \nLebensmittels den gesetzlichen Anforderungen und - jedenfalls im Wesentlichen - \nden allgemein üblichen und in Fachkreisen anerkannten Anschauungen entspricht, \ndie gerade in den Leitsätzen ihren Ausdruck findet.\n\n20\n\nVgl. Zipfel/Rathke, a. a. O., § 11 LFGB Rdnr. 259.\n\n21\n\nHinzu kommt, dass auch die von dem Antragsgegner angeführte Beschreibung \ndes Codex Alimentarius für gepökelten Vorderschinken durch das in Rede stehende \nProdukt nicht erfüllt wird. Denn danach beträgt das \"absolute Minimum\" an \nFleischprotein auf fettfreier Basis 16% (Ziffer 3.4 des Codex Stan 97-1981, Rev.1 \n1991). Das Lebensmittel entspricht somit weder den Anforderungen des Deutschen \nLebensmittelbuchs, noch den bei dessen Fortentwicklung gemäß § 15 Abs. 2 LFGB \nzu berücksichtigenden internationalen Lebensmittelstandards. Nimmt man hinzu, \ndass der Fleischeiweißgehalt aus Sicht des Deutschen Lebensmittelbuchs ein ganz \nwesentliches wertbestimmendes Kriterium bei der Beschreibung von \nFleischerzeugnissen ist (Vorbemerkungen zu Ziffer 2.211 ff. der Leitsätze für Fleisch \nund Fleischerzeugnisse), so ist von einer Irreführung der in den Leitsätzen und \nStandards zum Ausdruck kommenden Verbrauchererwartung auszugehen.\n\n22\n\nSoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, die Leitsätze des Deutschen \nLebensmittelbuchs und der Codex Alimentarius hätten bei der Beurteilung des \nProdukts außer Betracht zu bleiben, vermag der Senat dem bei summarischer \nPrüfung nicht zu folgen. Die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs sind \nvorliegend nicht als technische Norm herangezogen worden, sondern als \nAuslegungshilfe bei der Frage, welche Verkehrsauffassung oder \nVerbrauchererwartung in Bezug auf die in Rede stehenden Produkte besteht. Dass \neine solche Heranziehung der Leitsätze deren Notifizierung nach der Richtlinie \n98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein \nInformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften \nvoraussetzt, erscheint zweifelhaft.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45.00 -, a. a. O.\n\n24\n\nAuch die Standards des Codex Alimentarius sind als Hilfe bei der Ermittlung der \nVerkehrsauffassung herangezogen worden. Der Vortrag in der \nBeschwerdebegründung, den Standards komme keine Normqualität zu, greift \ninsoweit nicht durch. \n\n25\n\nBei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Betrachtung \nvermag der Senat auch nicht festzustellen, dass sich die in Bezug auf Schinken \nbestehende Verbrauchererwartung aufgrund des Marktgeschehens in einer Weise \ngewandelt hätte, die der Annahme einer Irreführung vorliegend entgegenstünde. \nAllerdings ist die Verkehrsauffassung nicht statisch, sondern sie unterliegt im Laufe \nder Zeit einem gewissen Wandel. \n\n26\n\nVgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. September 2004 - 25 CS 03.914 -, LRE \n49, 307; VG Osnabrück, Urteil vom 23. August 2007 - 4 A 119/06 -, juris; \nMeyer/Streinz, LFGB, Kommentar, 2007, § 11 Rdnr. 24; Lutz Food & Recht Praxis \n02/08, S. 22 f.\n\n27\n\nEs kann dahin stehen, ob - wie das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem \nvorstehend zitierten Urteil ausführt - die Bezeichnung \"Kochschinken\" beim \nVerbraucher heute nicht mehr die Vorstellung erweckt, es handele sich um ein im \nWesentlichen natürlich gewachsenes Fleischprodukt. Dass ein Wandel in der Weise \nstattgefunden hätte, dass nach heutiger Verkehrsauffassung auch solche Produkte \nals \"Schinken\" angesehen würden, die weit weniger als 16% Fleischprotein auf \nfettfreier Basis enthalten, vermag der Senat derzeit jedenfalls nicht festzustellen. \n\n28\n\nVgl. dazu auch Kugler/Littmann-Nienstedt, Journal für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit 2 (2007), S. 504 ff., und dieselben, Journal für Ver-\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 1 (2006) Supplement 2, S. 151 ff., jeweils \nauch mit Hinweisen zur Situation in Belgien, Dänemark und Italien.\n\n29\n\nAuch insoweit macht er sich vorläufig die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nMünchen in dessen Urteil vom 24. September 2008 zu eigen. Zwar hat die \nAntragstellerin eine \"Etikettensammlung\" vorgelegt, die sich auf \"durchaus identische \nbzw. sehr vergleichbare\" Produkte beziehen soll. Inwieweit diese Produkte in Bezug \nauf den Fleischproteingehalt tatsächlich vergleichbar sind und welchen Anteil \nderartige Produkte inzwischen am Markt gewonnen haben, ist für den Senat jedoch \nnicht erkennbar.\n\n30\n\nDie von dem Antragsgegner getroffene Regelung geht auch nicht über das \nGewollte hinaus. Soweit die Antragstellerin anführt, die Verfügung erfasse aufgrund \nihres Tenors auch solche Lebensmittel, die den genannten Kriterien vollständig \nentsprächen oder sogar besser seien, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Mit der \nOrdnungsverfügung wird der Antragstellerin untersagt, \"das Produkt\" unter der in \nRede stehenden Verkehrsbezeichnung zu vertreiben. Damit ist zweifellos das \nLebensmittel in seiner bisherigen Zusammensetzung gemeint. Das Verbot, ein \nProdukt, das den genannten Anforderungen entspricht, unter dieser Bezeichnung in \nden Verkehr zu bringen, lässt sich dem nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin trifft die Ordnungsverfügung auch keine Regelung zu der \nVerkehrsbezeichnung \"Pizzabelag, aus Vorderschinkenteilen geformt\", die der \nMitarbeiter des Antragsgegners bei der Betriebskontrolle für vertretbar gehalten \nhatte. Als Präzisierung der Regelung begegnet schließlich auch die Forderung, das \nProdukt in Auslobungen, Lieferscheinen und Rechnungen nicht als \"Vorderschinken\" \nzu bezeichnen, bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. \n\n31\n\nDie Anordnung der Rücknahme ist nach Auffassung des Senats auch nicht \nunverhältnismäßig. Auch unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten \nRechte der Antragstellerin (Art. 12, 14 GG) erscheint die Maßnahme vielmehr \nvertretbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Rechten der Antragstellerin \nvorliegend die Rechte der Verbraucher gegenüber stehen. Die Lauterkeit des \nHandels und der Verbraucherschutz sind zentrale Anliegen des \ngemeinschaftsrechtlichen wie auch des deutschen Lebensmittelrechts. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 \n- 13 B 1022/08 -, a. a. O., mit weiteren Nachweisen.\n\n33\n\nDie Feststellung von Verstößen gegen Vorgaben der Lebensmittel-Deklaration \nrechtfertigt es, dem Ziel des Verbraucherschutzes den Vorrang einzuräumen und die \nwirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin zurückzustellen. Dies gilt umso mehr, \nals der Antragstellerin nicht untersagt wird, die in Rede stehenden Produkte weiter zu \nvertreiben, sondern ihr lediglich Vorgaben zu deren konkreter Kennzeichnung \ngemacht werden.\n\n34\n\nAn der Vollziehung der nach alledem rechtmäßigen Ordnungsverfügung besteht \nauch ein öffentliches Interesse. An dieses Interesse sind nicht etwa deshalb \nbesonders hohe Anforderungen zu stellen, weil § 39 Abs. 6 LFGB in Fällen, in denen \nGesundheitsgefahren im Raum stehen, die sofortige Vollziehung gesetzlich \nanordnet. § 39 Abs. 6 LFGB lässt sich nur entnehmen, dass die dort genannten \nVerfügungen von Gesetzes wegen vollziehbar sind. Dass dadurch die für andere \nVerfügungen geltenden Abwägungsmaßstäbe des § 80 Abs. 5 VwGO modifiziert \nwerden sollen, ist hingegen nicht ersichtlich. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 2008 \n- 13 B 1022/08 -, a. a. O., und vom 28. März 2007 \n- 13 B 2254/06 -, LRE 54, 348.\n\n36\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung wird vorliegend durch die \nInteressen der Verbraucher begründet, die vor Täuschungen beim Erwerb von \nLebensmitteln geschützt werden sollen. Das Interesse der Antragstellerin, von einer \nBeeinträchtigung der Beziehungen zu ihren Abnehmern vorläufig verschont zu \nbleiben, ist demgegenüber von geringerem Gewicht.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 53 \nAbs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241657","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-30/13-b-1910-08","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241657","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241657","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-30/13-b-1910-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241657","retrieved":"2026-07-09 02:04:57.728514+00:00"}}