{"status":"available","doknr":"OLD241656","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0330.12E217.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-30","aktenzeichen":"12 E 217/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine tatsächlichen Umstände \ndargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch \ndes Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr.2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDas Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu \nberücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge der Heilung von \nGehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und \nBerücksichtigung von Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, nicht hingegen der \nKorrektur behaupteter Rechtsfehler.\n\n4\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -, Juris.\n\n6\n\nDer in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen \nDurchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt mithin nicht davor, dass das Gericht \nein zur Kenntnis genommenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder \nmateriellen Rechts unberücksichtigt lässt und zu einem anderen Ergebnis gelangt, \nals es der Beteiligte für richtig hält. \n\n7\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2009 \n\n8\n\n- 1 BvR 2802/07 -; Beschluss vom 4. August 2004 \n\n9\n\n- 1 BvR 1557/01 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 B 11.07 -, \nJuris.\n\n10\n\nUngeachtet ihrer Einkleidung als Gehörsrüge wendet sich der Kläger mit seinen \nAusführungen der Sache nach jedoch gegen nichts anderes als die - der \nAnhörungsrüge nicht zugängliche - rechtliche und tatsächliche Würdigung des \nStreitstoffes durch den Senat. Im Einzelnen gilt Folgendes: \n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers hat der Senat die Rechtsauffassung, er sei \n\n12\n\n- nach Maßgabe von § 7 BVFG a.F. - vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit, \nnicht übergangen, sondern ist ihr - unter Auslegung des § 7 BVFG a.F. unter \nBerücksichtigung auch des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar \n2003 - 5 C 44.01 - (NVWZ-RR 2003, 601) - in dem entscheidenden Punkt der \nVermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit an nach der Vertreibung geborene \nKinder nur noch gefolgt. Es ist diese Rechtsanwendung, die der Kläger mit dem \nArgument, der Senat habe sich im Prozesskostenhilfeverfahren bezüglich dieser \ngrundsätzlichen - in der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärten - Frage nicht \nfestlegen dürfen und der Wortlaut der Vorschrift besage mit dem Begriff \n\"Eigenschaft\" etwas anderes, in Frage stellt. \n\n13\n\nDer Senat hat auch keineswegs außer Acht gelassen, dass der Kläger als Kind \neines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und deutscher Staatsangehörigkeit \nnicht nur nach der Vertreibung, sondern auch noch während des andauernden \nVertreibungszustandes seiner Eltern geboren worden ist. Der Senat hat dieser Art \nvon eigenem Verfolgungsschicksal des Klägers lediglich für die von § 7 BVFG a.F. \nausgehenden Wirkungen keine Bedeutung beigemessen, während der Kläger in \nZusammenhang damit den Schluss ziehen will, Vertriebener mit deutscher \nVolkszugehörigkeit geworden zu sein, dem nach Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen kein zusätzliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nzuzumuten sei. Wiederum ist es die Bedeutung, die der Senat im Stadium der \nRechtsanwendung der Bekenntnislage in der Familie beimisst, und nicht ein \nIgnorieren von Tatsachenstoff, das der Kläger mit der Rüge, die Anwendung der \nRegelung für Spätaussiedler sei hier nicht zulässig, angreift. \n\n14\n\nBezeichnenderweise lediglich als \"nicht nachvollziehbar\" bzw. \"falsch\" - also als \nErgebnis einer unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung - kritisiert \nder Kläger ferner die Überlegung des Senats dazu, dass sich bei in Deutschland \ngeborenen Kindern naturgemäß und von vornherein nicht mehr die Frage eines \netwaigen der deutschen Volkszugehörigkeit entgegen stehenden Bekenntnisses \nstelle, sowie die Auffassung, dass es spätestens mit dem Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit des Kindes auf dessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum und \nnicht mehr auf die Bekenntnislage der Familie ankomme. Dass der Senat die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zurechnung der in der Familie \ngeltenden Bekenntnislage bei Spätgeborenen nicht berücksichtigt habe, trifft \nausweislich der Erwägungen auf Seite 3 unten ff. des Beschlussabdrucks nicht zu; er \nhat der höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr lediglich nicht die Bedeutung \nbeigemessen, die ihr der Kläger - unter Bemühung auch eines von § 7 BVFG a.F. \nangeblich nicht außer Kraft gesetzten Gebots der Gleichbehandlung von Kindern, die \ndas Verschleppungs-schicksal ihrer Eltern geteilt haben, mit solchen, die es geschafft \nhaben, in Deutsch-land zu verbleiben - gerne beigemessen hätte. \n\n15\n\nDass die Großeltern des Klägers aus Deutschland verschleppt worden sind, \nfindet in der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2008 keine gesonderte \nErwägung, so dass schon deshalb nicht die Rede davon sein kann, der Senat habe \nbei seiner Beschwerdeentscheidung eine ihm mitgeteilte geschichtliche Tatsache \nignoriert. \n\n16\n\nAbgesehen davon, dass die Nichtbeachtung wesentlicher Bestimmungen des \nGesetzes entgegen der Auffassung des Klägers als Rechtsanwendungsfehler \nregelmäßig nicht der Anhörungsrüge zugänglich ist, trifft die dahingehende Rüge \nauch inhaltlich wiederum nicht zu. Der Senat hat sich ausweislich seiner \nAusführungen ab Seite 4 unten des Beschlussabdruckes durchaus mit § 100 Abs. 1 \nund 2 BVFG auseinander-gesetzt, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die \ndortigen Regelungen ent-weder schon von vornherein nicht greifen oder jedenfalls -\n auch unter Berücksichtigung einer nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG auszustellenden \nBescheinigung nach § 15 BVFG a.F. oder anderer amtlicher Feststellungen gemäß \n§ 100 Abs. 2 Satz 2 BVFG - nicht zu der von der Klägerseite geltend gemachten \nverbindlichen Feststellung seiner aktuellen Eigenschaft als deutscher \nVolkszugehöriger führen können. Die Argumentation des Klägers in der Rügeschrift \nvom 20. Februar 2009 richtet sich gegen diese rechtliche Würdigung, ohne dass \ndaraus hervorginge, der Senat habe bei seiner Rechtsfindung Streitstoff erst gar \nnicht behandelt. \n\n17\n\nSchließlich betrifft es ebenso ausschließlich die richterliche Rechtsanwendung, \nwenn der Kläger sinngemäß einwendet, der Senat habe im vorliegenden \nProzesskostenhilfeverfahren verschiedene entscheidungserhebliche Fragen, deren \nBeantwortung sich - etwa nach der von ihm angeführten Rechtsprechung - anders \noder zumindest als offen bzw. grundsätzlich darstelle, nicht durchentscheiden dürfen, \nweil ihm die darauf gründende Verweigerung von Prozesskostenhilfe die \nMöglichkeiten nehme, die Auffassung des Senates im Hauptsacheverfahren zu \nwiderlegen. Der Kläger zieht mit seiner Anhörungsrüge insoweit in unstatthafter \nWeise die Bewertung der Erfolgschancen seiner - auf Einbürgerung gerichteten - \nKlage seitens des Senates in Zweifel. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-30/12-e-217-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-30/12-e-217-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241656","retrieved":"2026-07-09 02:04:57.655518+00:00"}}