{"status":"available","doknr":"OLD241687","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0327.7D103.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-27","aktenzeichen":"7 D 103/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Q. , Flur 50, \nFlurstücke 853 und 331, die Antragstellerin zu 2. ist Nutzungsberechtigte dieser Grundstücke, \nauf denen sie, die Antragstellerin zu 2., eine Anlage zur thermischen Behandlung \nheizwertreicher Abfälle (im Folgenden: Kraftwerk) zu errichten beabsichtigt. Die von der \nAntragstellerin zu 2. beantragte 1. Teilgenehmigung für die Errichtung des Kraftwerks wurde \nvon der Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 aus \nbauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Die von der Antragstellerin zu 2. hiergegen \nerhobene Klage ist bei dem Oberverwaltungsgericht zum Aktenzeichen - 8 D 144/08.AK - \nanhängig.\n\n3\n\nDie Grundstücke der Antragstellerin zu 1. liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 62 - \"I. Straße \" -. Der durch den Bebauungsplan Nr. 62 erfasste Bereich liegt im \nSüdwesten von Q1. . Im weiteren Umfeld sind zum großen Teil überplante Gewerbe- \nund Industriegebiete mit einer Gesamtfläche von rd. 980 ha vorhanden. Die Gesamtfläche ist \nGegenstand der von der B. GmbH unter dem 10. Juli 2008 erstellten \"Rahmenplanung zur \nschalltechnischen Gliederung der Gewerbe- und Industriegebiete im Südwesten von Q1. \n\". In einem weiteren \"Rahmenplan zur schalltechnischen Gliederung der Gewerbe- und \nIndustriegebiete im Südwesten der Stadt - Bericht: Städtebauliche Grundlagen\" des Büros für \nStadtplanung und Kommunalberatung U. und T. aus August 2008 erarbeitete dieses \nBüro in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Antragsgegnerin ein nach Prioritäten \nabgestuftes Handlungskonzept für den Gesamtbereich.\n\n4\n\nFür den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 und Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 1 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin am 18. August 2008 die Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 280 und den Erlass der von den Antragstellerinnen mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag angegriffenen Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluss wurde \nam 22. August 2008, die Veränderungssperre am 29. August 2008, berichtigt am \n5. September 2008, öffentlich bekannt gemacht.\n\n5\n\nDie von der Antragstellerin zu 2. unter dem 3. September 2008 beantragte Ausnahme von \nder Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB ist noch nicht bestandskräftig \nbeschieden.\n\n6\n\nIn der Beschlussvorlage zur Veränderungssperre sind u.a. die genannten Rahmenpläne in \nBezug genommen, die als Ziele der Gesamtplanung und konkret als Planungsziel für den in \nAufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 280 nennen: Aktualisierung der \nNutzungsgliederung und schalltechnische Kontingentierung, Erarbeitung eines \nStellplatzkonzepts, Klärung der Erschließungsverhältnisse und der Verkehrsflächen im \nÜbergangsbereich zum bisherigen Bebauungsplan Nr. 1, Prüfung von Höhenfestsetzungen \nund Gestaltungsregelungen für Werbeanlagen und Hochregallager, Zulässigkeit von \nWindkraftanlagen, Überarbeitung der Regelungen zur Ein- und Durchgrünung. Die \nBeschlussvorlage hebt ferner unter Bezug auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin \ndarauf ab, zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel sei unter Berücksichtigung \ndes Bestandsschutzes zu überprüfen, ggf. zu begrenzen oder ganz auszuschließen.\n\n7\n\nMit dem am 3. September 2008 eingegangenen Normenkontrollantrag tragen die \nAntragstellerinnen vor: \n\n8\n\nSie seien antragsbefugt, die Antragstellerin zu 1. als betroffene Eigentümerin, die \nAntragstellerin zu 2., die über ein uneingeschränktes Vorkaufsrecht verfüge, als \n\"Bauwerberin\". Ihre Anträge seien auch insoweit zulässig, als mit ihnen die Unwirksamkeit \nder Veränderungssperre nur für räumliche Teilbereiche des Satzungsgebiets zur Entscheidung \ngestellt würde, denn die Veränderungssperre sei objektiv teilbar und die darauf gerichtete \nFeststellung würde ihrem, der Antragstellerinnen, Interesse entsprechen. \n\n9\n\nDie Anträge seien auch begründet.\n\n10\n\nDas Kraftwerk entspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62, dessen \nWirksamkeit bis zum Satzungsbeschluss nicht in Frage gestellt worden sei. Es solle an einem \nklassischen Industriestandort verwirklicht werden. Seine Lärmimmissionen würden irrelevant \nsein, nämlich die Immissionsrichtwerte um mindestens 10 dB(A) unterschreiten. Soweit im \nBebauungsplangebiet neben industriellen und gewerblichen Nutzungen vereinzelte \nbetriebsungebundene Wohnungen vorhanden seien, handele es sich (nach Auskunft der \nAntragsgegnerin) um sog. Schwarznutzungen, die es nicht rechtfertigen könnten, ohnehin \nnicht konkret benannte Bebauungsplanbereiche \"herab zu zonen\". Es sei auch nicht \ndokumentiert, ob und wie diese über das Gebiet verstreuten Nutzungen überhaupt geschützt \nwerden könnten. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 62 für ihr, der Antragstellerinnen \nGrundstück, einen Pflanzstreifen fest, der jedoch für Zufahrten unterbrochen werden dürfe. \nAuch die Festsetzung nicht überbaubarer, gärtnerisch zu gestaltender Grundstücksflächen \nstehe der Anlage einer Zufahrt nebst Wendeplatz nicht entgegen. Vorsorglich habe sie, die \nAntragstellerin zu 2., eine Befreiung von dieser Festsetzung beantragt.\n\n11\n\nDer Rat der Antragsgegnerin habe auf den Druck von Bürgern, des Verbandes Q2. \nund der Presse die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 280 beschlossen. Er solle dem \nPlanungsziel der Festsetzung von Immissionskontingenten dienen. Er gehe von verschiedenen \naktuellen Vorhaben aus, so den Ansiedlungsabsichten von mehreren Logistikunternehmen. \nDeren Vorhaben seien jedoch schon vor Einleitung des Bebauungsplanverfahrens genehmigt \nworden (Erweiterung des Speditionsunternehmens I1. auf 30.000 qm mit Bescheid vom \n17. März 2008, Ansiedlung des zentralen Logistiklagers der Firma M. , genehmigt im Jahre \n2006). Zu den im Rahmenplan weiter benannten Vorhaben, die Errichtung von 4 \nWindkraftanlagen, seien am 12. August 2008 Vorbescheide ohne schalltechnische \nNebenbestimmungen erteilt worden; die Antragsgegnerin habe im Genehmigungsverfahren \nihr Einvernehmen erteilt. In der Rahmenplanung werde ferner darauf abgehoben, mangels \nSteuerung der Ausnutzbarkeit von Immissionspotentialen auf den jeweiligen Grundstücken \nkönne das sog. Windhundprinzip die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben bestimmen. \nJedoch sei das Bebauungsplangebiet Nr. 62 mit Ausnahme des Grundstücks der \nAntragstellerin zu 1. und einer Teilfläche des Grundstücks der Firma X. vollständig \nbebaut. Es könnten daher dort keine weiteren Vorhaben mehr verwirklicht werden.\n\n12\n\nDie Veränderungssperre sei nicht aus städtebaulichen Gründen erforderlich. Eine \nGeräuschkontingentierung sei mit der Zweckbestimmung des Industriegebiets nicht vereinbar. \nDas Gebiet des Bebauungsplans Nr. 62 stelle sich auch nicht als Gemengelage dar, die die \nFestsetzung von Geräuschkontingenten bzw. flächenbezogenen Schallleistungspegeln \nerfordern könnte, sondern als klassischer Industriestandort. Die Festsetzung von \nimmissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln oder von \nGeräuschkontingenten könne bei der Überplanung von \"Bestandsflächen\" nur dann wirksam \nbzw. erforderlich sein, wenn relevante Flächenanteile eines Gebiets noch nicht mit Nutzungen \nbelegt seien und zudem schützenswerte Nutzungen in der Nachbarschaft vorhanden seien. \nRelevante einzelne Flächenanteile seien innerhalb des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 62 \nnicht vorhanden. Ihr, der Antragstellerin zu 2., Vorhaben sei schalltechnisch irrelevant. \n\n13\n\nWohl mit Ausnahme des Wohnhauses Am B1. 8 handele es sich bei den \nvorhandenen, nicht betriebsgebundenen Wohnnutzungen um illegale Wohnnutzungen (Am \nB1. 26 und 28), gegen die die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz des Gebietscharakters \neinschreiten müsse und die ohnehin durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Zementwerk \nsowie zur Umgehungsstraße stark belastet seien. Bei dem sog. Kinderhospiz E1. Straße 4 \nhandele es sich um eine Verwaltungs- bzw. Büronutzung. Illegale Wohnnutzungen seien nicht \ngeeignet, einen zur Geräuschkontingentierung berechtigenden Immissionskonflikt auszulösen. \nIllegal sei auch das Kinderhospiz E1. Straße 4 mit der dortigen Verwaltungsnutzung. \nWollte die Antragsgegnerin derartige Nutzungen legalisieren, würde sie aufgrund der \nAnforderungen der TA-Lärm ein Konfliktpotential erst schaffen und das gesamte vorhandene \nindustrielle Umfeld entschädigungslos entwerten.\n\n14\n\nFür die Bebauungspläne W 223 und W 225 gebe es keine Schallkontingentierung. Dort \nwürden nach dem sog. Windhundprinzip Vorhaben zugelassen werden können, die etwaige \nSchallkontingente bereits ausschöpfen könnten, weshalb die beabsichtigte Bebauungsplanung \ngar nicht durchführbar sei. Tatsächlich stünden offensichtlich im Bereich des Bebauungsplan \nW 223 andere - äußerst lärmintensive - Vorhaben an: \n\n15\n\n- Erweiterung der Spedition I1. ; \n\n16\n\n- Eislaufhalle, für die erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre die Genehmigung \nerteilt worden sei; deren \"Beschallung\" sei im Rahmen eines \"Kompromisses\" bis zum Jahre \n2010 befristet worden. Wie die schalltechnische Plausibilitätsprüfung der N. -C. GmbH \nvom 17. März 2009 aufzeige, schöpfe die Eissporthalle mit Musikbeschallung die \nmaßgebenden Immissionsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet O. nahezu vollständig \naus. Sie genüge auch nicht dem Irrelevanzkriterium.\n\n17\n\n- Ersatz für die Betriebsstätte der Firma I2. -Transportbeton, genehmigt mit \nBauschein vom 4. März 2009; \n\n18\n\n- Logistiklager der Firma M. ; \n\n19\n\n- Vorhaben des B2. Asphaltmischwerks. Die Behauptung, das letztgenannte Vorhaben \nsei zurückgestellt, sei mittlerweile überholt, denn die Antragsgegnerin habe gegenüber der \nBezirksregierung mit Schreiben vom 6. Januar 2009 zu erkennen gegeben, sie werde dem \nVorhaben zustimmen, wenn es sich in die Kontingentierung einfüge, was die B. GmbH \nmittlerweile bestätigt habe. \n\n20\n\nWie die Zulassung äußerst lärmintensiver Vorhaben in unmittelbarer Nähe zum \nstreitgegenständlichen Bebauungsplan zeige, habe die Antragsgegnerin gar nicht das \nernsthafte städtebauliche Ziel einer schalltechnischen Gliederung. Denn durch die \nGenehmigung dieser Vorhaben seien vollendete Fakten geschaffen worden. Bewusst habe die \nAntragsgegnerin für diese Bereiche auf eine - mögliche - Veränderungssperre verzichtet, was \ninsbesondere für den Bereich des Bebauungsplans W 223 unverständlich sei, wo auch die \nAntragsgegnerin den größten Ansiedlungsdruck sehe. Der überwiegende Teil der dortigen \nGrundstücksflächen sei nicht im Besitz der Antragsgegnerin. Eine Geräuschkontingentierung \nder vier Windkraftanlagen sei wegen der erteilten Vorbescheide nicht mehr möglich, obwohl \ndie Beschlussvorlage den Eindruck erwecke, es könne hinsichtlich dieser Vorhaben eine \nGeräuschkontingentierung durch Bebauungsplan noch in Betracht gezogen werden. Gleiches \ngelte für die zehn kurz vor Inkrafttreten der Veränderungssperre erteilten Genehmigungen für \nEinzelvorhaben der Firma W. -T1. sowie der Firma D. , die zuvor über einen längeren \nZeitraum nicht bearbeitet worden seien. Wechselwirkungen würden sich auch für den Bereich \ndes Bebauungsplans W 225 ergeben, für den die Antragsgegnerin lediglich wegen fehlender \nAbstimmung mit den Grundstückseigentümern von einer Bauleitplanung bislang Abstand \ngenommen habe; für andere Bebauungsplanbereiche sei jedoch auf eine solche Abstimmung \nverzichtet worden.\n\n21\n\nSelbst wenn man einen ernsthaften Planungswillen der Antragsgegnerin unterstelle, sei \neine - dann erforderliche - schalltechnische Bestandserfassung sämtlicher vorhandener \nindustrieller und gewerblicher Nutzungen innerhalb von zwei Jahren - bzw. innerhalb der Zeit \neiner möglichen Verlängerung der Veränderungssperre - nicht zu leisten, da die bereits \nerteilten Genehmigungen weitgehend nicht auf einer schalltechnischen Begutachtung beruhen \nwürden.\n\n22\n\nDer Inhalt des beabsichtigten Bebauungsplans sei nicht hinreichend konkretisiert worden, \ninsbesondere sei es nicht möglich, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 \nBauGB zu prüfen, was beispielsweise anhand des Planungsziels \"Steuerung der \nHöhenentwicklung\" deutlich werde. Die Konkretisierung müsse bis zur Beschlussfassung, \nspätestens aber im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre erfolgt sein; auf \nnachträgliche Konkretisierungsbemühungen der Antragsgegnerin komme es nicht an. \nErforderlich seien Vorstellungen über den geplanten Baugebietstyp oder die zulässigen \nNutzungen, die sich auf einen zumindest grob bezeichneten Bereich erstrecken müssten. Die \nAbsicht, Festsetzungen zugunsten einzelner Schutzgüter vorzunehmen, reiche ohne positives \nPlankonzept nicht - wie der VGH Kassel jüngst mit Urteil vom 3. Februar 2009 - 3 A 1207/08 \n- bestätigt habe -, zumal wenn ein untypisch weiträumiger Planbereich gewählt werde.\n\n23\n\nNeben den Erwägungen zum Windhundprinzip würden weitere Passagen aus der \nSitzungsvorlage Nr. 0220/08 belegen, dass die Antragsgegnerin keine konkretisierten \nPlanungsvorstellungen verfolge, sondern sie es allenfalls für zweckmäßig halte, die \nNotwendigkeit einer verbindlichen Bauleitplanung zu prüfen. Sie räume selbst ein, dass die \nder Veränderungssperre zugrunde liegende Bebauungsplanung nicht hinreichend konkret sei, \ndenn auf Seite 6 der Sitzungsvorlage Nr. 0220/08 führe sie aus, es könne auf Grundlage des \nderzeitigen Planungsstandes nicht ausgesagt werden, ob das Vorhaben der Antragstellerin zu \n2. den Planungszielen widerspreche. Die Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans würden \ndie Interpretation der Sitzungsvorlage zur Veränderungssperre bestätigen. Die in der \nBegründung zum Aufstellungsbeschluss in Bezug genommene Rahmenplanung zur \nschalltechnischen Gliederung sei auf der Grundlage von sog. Bestandserhebungen durch das \nPlanungsbüro U1. und T. erfolgt, dessen Bestandserhebung jedoch nur aus \nLichtbildern bestehe. Mit einer Realkartierung sei nicht begonnen worden; eine sorgfältige \nBestandsaufnahme sei für die Überplanung überbaubarer Gebiete jedoch zwingend \nerforderlich. Diese Sorgfältigkeitskriterien seien auf eine Veränderungssperre entsprechend \nanzuwenden. Es gebe keine Dokumentation über die Auswertung von Bauakten. Soweit durch \ndie Gutachter überhaupt Bauakten eingesehen worden sein sollten, seien in den Akten \njedenfalls keine schalltechnischen Untersuchungen vorhanden gewesen. Die Gutachter hätten \nauch selbst keine schalltechnische Bestandsaufnahme vorgenommen. Die von der \nAntragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. März 2009 zu den Akten gereichten \nVerwaltungsvorgänge würden keine irgendwie geartete Dokumentation oder \nBestandsaufnahme nachweisen. Sie zeigten jedoch auf, dass der Schriftverkehr und \nInformationsaustausch zwischen Stadt und Planungsbüro mit der Übermittlung der \nAntragsunterlagen zum Kraftwerksbau begonnen habe. Bis heute gebe es keinerlei \nErkenntnisfortschritt.\n\n24\n\nDer Rat der Antragsgegnerin habe im Widerspruch zu den Feststellungen der B. GmbH \nkeine Notwendigkeit gesehen, die Bauleitplanung für die Bereiche der Bebauungspläne W \n223 und W 225 durch Veränderungssperre zu sichern. Obwohl für die Bereiche des \nBebauungsplans W 223 ebenfalls eine Immissionskontingentierung beschlossen worden sei, \nsei der Bereich nicht in die Realkartierung und in die Betrachtung des Bebauungsplans Nr. \n280 einbezogen worden. Vielmehr habe der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt der \nAntragsgegnerin am 5. Februar 2009 beschlossen, den Bebauungsplan W 223 zu ändern, um \nder großen Zahl aktueller Nachfragen nach fertig erschlossenen Bauflächen Rechnung zu \ntragen. Der Sache nach gehe es um ein B3. -Fahrtrainingszentrum für den LKW-Bereich. Es \ngebe Hinweise auf weitere Bau- und Änderungsvorhaben. Die Begründung, auf eine \nVeränderungssperre für diesen Bereich hätte verzichtet werden können, weil alle \nEntwicklungsflächen im städtischen Besitz seien, sei unzutreffend. Der Bereich des \nBebauungsplans W 225 sei noch nicht einmal in die Rahmenplanung einbezogen worden, \nobwohl es auch hier lärmintensive Nutzungen gebe (Autohof, Spedition).\n\n25\n\nEs fehle für die Veränderungssperre ein Sicherungsbedürfnis, da die Bebauungsplanung \nzu einem offensichtlich unwirksamen Bebauungsplan führen werde. Jedenfalls bestehe für ihr, \nder Antragstellerinnen, Grundstück kein die Veränderungssperre rechtfertigendes \nSicherungsbedürfnis, da ihr Vorhaben die behaupteten Planungsziele unter keinen Umständen \nnachteilig tangieren werde. Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen sei es geboten, solche \nGrundstücke aus einer Veränderungssperre auszunehmen, die den gemeindlichen \nPlanungszielen nicht entgegenstünden. An sämtlichen vorhandenen Nutzungen werde es zu \nLärmeinwirkungen kommen, die 15 dB(A) unter dem jeweils maßgebenden Richtwert liegen \nwürden. Die schalltechnische Plausibilitätsprüfung der N. -C. GmbH vom 17. März 2009 \nbestätige, dass ihr Vorhaben weder bei einer emissionsseitigen noch bei einer \nimmissionsseitigen Betrachtung ein Bedürfnis begründe, das Vorhabengrundstück in die \nVeränderungssperre einzubeziehen. Die Bebauung werde für das Vorhabengrundstück \nEinzelhandel ausschließen. Ungeordnete bzw. schlecht gegliederte betriebliche Freiflächen \nwürden nicht verbleiben. Werbeanlagen würden nicht beantragt werden. \nErschließungskonflikte auf dem G. Weg hätten mit dem Vorhaben nichts zu tun, denn \nes solle über die U2. Straße und die I3. Straße erschlossen werden. Welche Ziele \nmit einer \"Regelung der Höhenentwicklung\" verfolgt werden sollten, sei unklar, könne aber \nauch dahinstehen, da ihr Vorhaben mit den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans \nNr. 62 übereinstimme und es sich im Rahmen der vorhandenen genehmigten Bebauung \nbewegen würde. Das Kesselhaus mit 50 m Höhe erreiche etwa die Höhe des Zementwerks \nbzw. des Hochregallagers der Firma T2. . Der Kamin werde mit 94 m niedriger sein als die \ngenehmigten Windräder mit einer Höhe von 125 m. Das Vorhabengrundstück verfüge mit \nlediglich 3,9 ha auch über keine \"große noch unbebaute Fläche\", die durch Betriebe derart \ngenutzt werden könnte, dass das Immissionspotential des Gebiets verbraucht werden könnte. \nSolche Flächen gebe es in den Bereichen der Bebauungspläne W 223 und W 225, für die \njedoch keine Veränderungssperre beschlossen worden sei. Für den Bereich des \nBebauungsplans Nr. 62 lägen keine weiteren Bauanträge vor. \n\n26\n\nAngesichts der jahrzehntelangen industriell-gewerblichen Nutzung des Plangebiets \nkomme als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung ernsthaft nur die Verlagerung einer \nzu ihr konfligierenden, vermeintlich schutzbedürftigen Nutzung in Betracht. Es sei darüber \nhinaus zulässig, die Einhaltung der DIN 45691 einschließlich der sog. Kappungsgrenze in \ntextliche Festsetzungen eines Bebauungsplans aufzunehmen; hierauf habe die B. GmbH \nbereits in der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rahmenplanung hingewiesen. \nAuch habe die Antragsgegnerin verkannt, dass die in der TA-Lärm und der DIN 45691 \nbestimmten Schwellenwerte den verfassungs- und immissionsschutzrechtlich geforderten \nAusgleich zwischen Lärmemittenten und Lärmbetroffenen gewährleisten würden. Wollte die \nAntragsgegnerin hiervon abweichen, sei ein besonderer rechtfertigender Anlass \nnachzuweisen. \n\n27\n\nDie Rahmenplanung werde auch deshalb nicht umsetzbar sein, weil aufgrund der durch \nden Straßenverkehr auf der A 330 und der B 64 verursachten Fremdgeräusche die derzeitige \nLärmsituation an den maßgebenden Immissionsorten des Wohngebiets nördlich der B 64 \nnicht erfassbar sein werde. Die \"Anwendung von Richtungsvektoren bei der Kontingentierung \nvon immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln\" sei bei derart vielen \nTeilflächen nicht möglich. Das Schallimmissionsverhalten einer realen Industrieanlage sei \n\"unsymmetrisch\".\n\n28\n\nDie Planung der Antragsgegnerin sei eine rechtsmissbräuchliche Verhinderungsplanung. \nZur Verschleierung ihrer kleinräumigen Verhinderungsabsicht habe die Antragsgegnerin ein \nUntersuchungsgebiet gewählt, das mit insgesamt 980 ha größer als üblich sei. Die Motivation \nder Antragsgegnerin ergebe sich ferner aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des \nAufstellungsbeschlusses mit dem bevorstehenden Abschluss des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens sowie aus Äußerungen in diesem Verfahren, etwa der \nStellungnahme des Leiters des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin in einem \nErörterungstermin bei der Bezirksregierung am 20. März 2007 sowie aus Presseartikeln im \nX1. W1. vom 11. und 31. Januar, 6., 7., 16. und 18. Februar, 7., 10. und 11. Juni, \n4. und 6. August 2008. Diese Artikel würden nur einen kleinen Auszug der gesamten, \ndurchaus noch beeindruckenderen Dokumentation darstellen, die sich in den Akten zum \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren befinden würden.\n\n29\n\nBis Anfang August 2008 habe die Antragsgegnerin nicht an die Notwendigkeit einer \nGeräuschkontingentierung gedacht. Im Verlaufe des Jahres 2007 habe sich die \nAntragsgegnerin allerdings veranlasst gesehen, rechtliche Schritte zur Verhinderung des \nKraftwerks einzuleiten, die erfolglos verlaufen seien (Einziehung eines Teilbereichs der \nI3. Straße, um eine zweite Feuerwehrzufahrt unmöglich zu machen; Plan, den \nAbschluss eines Nutzungsvertrages zur Verlegung der Stromtrasse im öffentlichen \nStraßengrund zu verhindern; Ablehnung einer Dampftrasse über städtische Grundstücke \nentgegen einer rechtsgutachterlichen Empfehlung der Kanzlei C1. ). \n\n30\n\nDie Antragstellerinnen beantragen,\n\n31\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom 19.08.2008 zum \nEntwurf des Bebauungsplans Nr. 280 für den Bereich der Grundstücke Gemarkung Q. , \nFlur 50, Flurstücke 853 und 331 für unwirksam zu erklären;\n\n32\n\nhilfsweise, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom \n19.08.2008 zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 für den Bereich des Bebauungsplans \nNr. 62 für unwirksam zu erklären;\n\n33\n\nweiter hilfsweise, die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre vom \n19.08.2008 zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 für unwirksam zu erklären.\n\n34\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n35\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n36\n\nSie erwidert: Der Haupt- und der erste Hilfsantrag seien unzulässig, denn die \nVeränderungssperre könne aus materiell-rechtlichen Gründen nicht (nur) für Teilbereiche für \nunwirksam erklärt werden. Sie, die Antragsgegnerin, hätte eine Veränderungssperre nicht \nbeschlossen, die sich nur auf einen Teilbereich des Bebauungsplangebiets beziehen würde. \nEine der Grundkonzeption der Veränderungssperre entsprechende sinnvolle städtebauliche \nOrdnung sei nicht gegeben, würde sich die Sicherungswirkung der Veränderungssperre nur \nauf das Vorhabengrundstück oder den Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 62 \nbeziehen. Die Planungsziele der Antragsgegnerin würden Geltung beanspruchen, obwohl das \nPlangebiet weitgehend bebaut sei, denn die Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen \nBebauungsplans Nr. 280 müssten bei künftigen Änderungen oder bei Erweiterungsvorhaben \nberücksichtigt werden. \n\n37\n\nDie Anträge seien im Übrigen unbegründet. Seit längerer Zeit verfolge sie, die \nAntragsgegnerin, die grundsätzliche Absicht, den Gesamtbereich der gewerblichen und \nindustriellen Nutzungen im südwestlichen Stadtgebiet insbesondere hinsichtlich der \nImmissionssituation einer schrittweisen städtebaulichen Neuordnung zu unterziehen. Nicht \nzuletzt das Vorhaben der Antragstellerinnen habe diese Absicht aktualisiert. Gerade auch für \nden Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 bestehe Handlungsbedarf, da Veränderungen bzw. \nErweiterungen gewünscht würden, der 30 Jahre alte Bebauungsplan jedoch keine \nimmissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel bzw. Immissionskontingente \nfestsetze, wie sie, die Antragsgegnerin, es bei neu aufzustellenden Bebauungsplänen \ngrundsätzlich handhabe. Schnell sei deutlich geworden, dass die bestehenden und künftigen \nWechselwirkungen fordern würden, einen über den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 \nhinausgreifenden Raum zu untersuchen. Dies sei auch notwendig geworden, um Aspekte des \nim Entwurf aus April 2008 vorliegenden Einzelhandels- und Zentrenkonzepts in die \nPlangebiete einfließen lassen zu können. Insgesamt sei eine Fläche von 980 ha betroffen, für \ndie zur besseren Handhabbarkeit sieben Handlungsbereiche definiert worden seien. Mit einer \nstädtebaulichen Voruntersuchung seien die Erschließungssituationen betrachtet, \nunterschiedliche Nutzungen kartiert und gestalterische Aspekte aufgenommen worden. \nParallel habe die B. GmbH die Lärmsituation bewertet. Sodann seien Handlungsfelder \nbenannt und Prioritäten definiert worden. Der größte Ansiedlungsdruck bestehe an der \nStadtgebietsgrenze (Bereich des Bebauungsplans W 223). Für den anschließenden Bereich \ndes vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 225 müsse noch geklärt werden, welche \nVorhaben künftig umgesetzt werden sollten.\n\n38\n\nDie Vorarbeiten im Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 hätten schnell Wechselwirkungen \nund Abhängigkeiten zum nördlich anschließenden Bereich des Bebauungsplans Nr. 1 \naufgezeigt, die in den beide Gebiete erfassenden Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 \neinbezogen worden seien. Für diesen Planbereich sei wegen des Aufwandes, der auf die \nErmittlung der Vorbelastung entfalle, zur Sicherung der Bauleitplanung die \nVeränderungssperre erforderlich geworden. Am 16. Oktober 2008 habe ihr Ausschuss für \nBauen, Planen und Umwelt beschlossen, dass ein Auftrag zur schalltechnischen Begutachtung \nvergeben werden könne; die Vorbelastungen würden dementsprechend seit Oktober 2008 von \nder B. GmbH ermittelt. Auf den bereits vorliegenden Leistungen habe das Planungsbüro \nU1. und T. mit einer vertieften Bestandsaufnahme für den Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 280 begonnen; ihr, der Antragsgegnerin, Planungsamt habe \nFestsetzungsinhalte für den Bereich des Bebauungsplans W 223 vorbereitet. Die für die \nRahmenplanung getätigten Vorarbeiten der externen Fachbüros seien nicht sämtlich \nschriftlich dokumentiert worden. Die Bestandsaufnahme werde mit Nachdruck \nvorangetrieben.\n\n39\n\nBis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre sei sie als Untere Bauaufsichtsbehörde \nnicht berechtigt gewesen, über Baugesuche anders als auf der Grundlage der geltenden \nplanungsrechtlichen Normen zu entscheiden. Dementsprechend sei auch in den von den \nAntragstellerinnen benannten Fällen verfahren worden:\n\n40\n\nB3. -Fahrsicherheitszentrum, Bauschein vom 6. November 2002, mit Off-Road-\nTrainingsgelände, Bauschein vom 21. August 2006; \n\n41\n\nLogistikzentrum und Zentrallager der Firma M. , ursprünglicher Bauschein vom \n12. Juli 2006, Klage gegen brandschutztechnische Auflagen mit einvernehmlicher Lösung \nhabe zum Bauschein vom 7. Februar 2007 geführt; \n\n42\n\nSpedition I1. , Neubau einer Halle zum Umbau und zur Distribution von \nSpeditionsgütern, Bauschein vom 17. März 2008; \n\n43\n\nI2. -Transport-GmbH, Baugenehmigung vom 4. März 2009 nach \nUnbedenklichkeitsbescheinigung des Schallgutachters beziehe sich nur auf den \nTagbetrieb;\n\n44\n\nFirma W. -T1. , Bauschein vom 14. August 2008, Erweiterung der Lagerhalle, die \nnicht immissionsrelevant sei; Änderungen der Sprinkleranlage; \n\n45\n\nFirma D1. , acht Baugenehmigungen aus August 2008, die sich auf nicht lärmrelevante \nVorhaben beziehen würden (u.a. Zelthalle bzw. Leichtbauhalle, die vorhandene \nbestandsgeschützte Lagernutzungen ersetze);\n\n46\n\nNeubau einer Eislaufhalle, Bauschein vom 30. September 2008, unter Verzicht auf \njegliche Musikbeschallung und Sportveranstaltungen; Bauschein vom 22. Oktober 2008, \nÄnderung der Betriebszeiten, Musikbeschallung für Eislaufdisco am Wochenende, befristet \nbis zum 30. April 2010; u.a. auf die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans bezogene \nWiderruf- und Auflagenvorbehalte; der Schallgutachter sei zu Recht von der Anwendbarkeit \nder Freizeitlärmrichtlinie ausgegangen; \n\n47\n\nB2. Asphaltmischwerk, Modernisierung, Immissionsschutzgenehmigung sei bis zum \n31. Dezember 2009 im Hinblick auf die Veränderungssperre zurückgestellt worden; \nmittlerweile erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Schallgutachters beziehe sich nur \nauf den Tagbetrieb.\n\n48\n\nEs könne nicht bestätigt werden, das Vorhaben der Antragstellerinnen sei \nimmissionsschutzrechtlich grundsätzlich genehmigungsfähig, denn eine Vielzahl fachlicher \nBedenken, etwa des vorbeugenden Brandschutzes, seien für sie, die Antragsgegnerin, nicht \nausgeräumt. Ihr Einvernehmen habe sie nicht erteilt, da der ihr vorgelegte Antrag die \nDurchbrechung eines im Bebauungsplan Nr. 62 festgesetzten Pflanzstreifens vorausgesetzt \nhätte. Auch habe die Antragstellerin zu 2. keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von \nder Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB, worauf es im Normenkontrollverfahren \nallerdings ohnehin nicht ankomme. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme \nseien nicht gegeben. Da das Vorhaben die Bebauungsplanung zumindest wesentlich \nerschweren würde, würden öffentliche Belange einer Ausnahme entgegenstehen. Die \nangestrebte Sicherung der Bebauungsplanung stehe einem Vorhaben auch dann entgegen, \nwenn die künftigen Festsetzungen noch nicht in ausreichendem Maße geklärt worden seien. \nZwar genüge das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. den Planungszielen \"Ausschluss bzw. \nBegrenzung Einzelhandel\" sowie \"Regelung der Zulässigkeit von Werbeanlagen\", nicht \njedoch den Planungszielen \"Baugestaltung, Eingrünung, Gliederung und Abgrenzung von \nungeordneten bzw. schlecht gegliederten betrieblichen Freiflächen\". Für das Grundstück der \nAntragstellerin zu 1. werde eine Neuordnung und Gestaltung der bebaubaren bzw. nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen erwogen. Auch könne die Umsetzung des Ziels \"Behebung \nvon Erschließungskonflikten\" wesentlich erschwert werden. Nicht nur der in der \nÖffentlichkeit genannte G. Weg stehe für eine Reihe von Erschließungsdefiziten bzw. -\nkonflikten. Vielmehr gelte Entsprechendes auch für das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. \n(Zu- und Abfahrt im Konflikt zu den Festsetzungen des Bebauungsplans, der durch eine nicht \ndem materiellen Planungsrecht entsprechende Grundstücksteilung entstanden sei, zu \nSchienenanlagen, zu Problemen mit der Erreichbarkeit der Feuerwehr). Eine Verbesserung \nder Erschließung könne eine Veränderung von Lage und Größe der überbaubaren \nGrundstücksfläche erforderlich machen. Das Planungsziel \"Regelungen zur \nHöhenentwicklung\" beruhe darauf, dass die in den Bebauungsplangebieten bislang zulässige \nHöhe baulicher Anlagen auf 120 m beschränkt oder gar unbeschränkt sei, was aus heutiger \nSicht städtebaulich nicht mehr wünschenswert sei. Eine einschränkende Festsetzung sei von \nden Denkmalbehörden einschließlich des X1. Amtes für Denkmalpflege wegen einer \nwichtigen Blickachse auf die historische Stadtsilhouette der Stadt Q1. vehement \ngefordert worden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben der \nAntragstellerin zu 2. nicht nur wegen der Höhe des geplanten Kamins künftigen \nBebauungsplanfestsetzungen widerspreche. Die drei genehmigten Windkraftanlagen würden \netwaige Höhenfestsetzungen nicht hindern, seien sie wegen ihrer schlanken Silhouette doch \nanders zu werten als kompakte Gebäude. Schließlich könne das Planungsziel \n\"Geräuschkontingentierung\" durch das Vorhaben der Antragstellerinnen wesentlich behindert \nwerden. Die beabsichtigte Kontingentierung werde auch das Vorhabengrundstück erfassen. \nDie auf die Stellungnahme des TÜV Nord vom 4. Oktober 2008 gestützte Behauptung der \nAntragstellerinnen, das Kraftwerk sei im Sinne der TA-Lärm technisch irrelevant, greife nicht \ndurch, weil der TÜV Nord letztlich auf ein anderes Vorhaben abgestellt habe, das u.a. im \nRahmen der Ausführungsplanung Schallminderungsmaßnahmen erfordere. Aus einer \nergänzenden Stellungnahme des TÜV Nord vom 26. November 2008 ergebe sich nichts \nanderes, da auch diese auf dem bisherigen Ausnahmeantrag aufbaue. Zudem unterstelle der \nGutachter, dass der Schutzstatus des Industriegebiets in allen Bereichen unverändert bleibe. \nEs sei aber durchaus vorgesehen, solche Teilbereiche des Plangebiets, die keine \nindustrietypische Nutzung aufweisen würden, künftig als Gewerbegebiet oder als Mischgebiet \nauszuweisen, beispielsweise den Bereich um das Wohn- und Bürohaus I. Straße 23 \n(IP 3), zu dem der Gutachter keine Feststellungen getroffen habe. Auch würden bestimmte \nWohnnutzungen durch entsprechende Überplanungen rechtlich gesichert werden können, \netwa das Grundstück E1. Straße 4, wo sich nicht lediglich die Verwaltungsstation eines \nKinderhospizes befinde, sondern Patienten auch therapeutisch betreut würden. Es werde zu \nprüfen sein, ob die dortige Nutzung gemäß Nr. 6.1 f TA-Lärm Schallschutzansprüche von \n35/45 dB(A) nachts/tags beanspruchen könne. Selbstverständlich müsse bei der \nschalltechnischen Kontingentierung die Zweckbestimmung des jeweils festgesetzten \nGebietstyps gewahrt bleiben, jedoch stehe dieser insbesondere in Randbereichen bzw. \nÜbergängen zu kleinteiligen Nutzungen noch nicht abschließend fest. Demgegenüber gehe die \nPlausibilitätsprüfung der N. - C. GmbH vom 17. März 2009 davon aus, die der Prüfung \nzugrunde gelegten Immissionsrichtwerte würden künftig in gleicher Weise gelten, was nach \ndem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch nicht der Fall sein werde. Die Festsetzung einer \n\"Kappungsgrenze\" sei nicht gesichert.\n\n49\n\nSelbst wenn ein Ausnahmetatbestand bejaht würde, müsse eine Ermessensentscheidung \nnicht zugunsten der Antragstellerin zu 2. ausfallen. Formelle oder materielle Planreife sei \nnicht eingetreten. Ein Ausnahmegrund liege nicht vor.\n\n50\n\nDer Veränderungssperre würden hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen zu \nGrunde liegen, die sich aus der Begründung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses und \nder Veränderungssperre sowie der den Beschlüssen zugrunde liegenden Rahmenplanung \nergebe. Es gehe insbesondere nicht um eine bloße Negativplanung mit der ausschließlich ein \nVorhaben verhindert werden solle. Ein dahingehender Schluss ergebe sich nicht aus der \nGröße des Plangebiets, wie sich aus dem Umstand der Überplanung eines bestehenden \nGewerbe- und Industriegebiets und den hierauf bezogenen konkret und positiv formulierten \nZielsetzungen ergebe. Ziel sei die möglichst weitgehende Beibehaltung der \nIndustriegebietsfestsetzungen; in kleinteiligen Randlagen (im Norden: Am B1. ; im \nNordwesten: C2. Straße, E1. Straße, I4. Straße; im Osten: Stichweg der \nI3. Straße; im Süden: südlicher Erschließungsring der I3. Straße) sei dort eine \nAbstufung zum Gewerbe- oder Mischgebiet denkbar, wo sich auf der unzureichenden \nGrundlage des Bebauungsplans Nr. 1 trotz einer Industriegebietsausweisung eine \nGemengelage entwickelt habe. Auch illegale Nutzungen, die im Bereich von Ansammlungen \nanderer Nutzungen bestehen würden, ohne dass eine industriegebietstypische Entwicklung zu \nerwarten sei, würden ein Planungserfordernis auslösen. Im Einzelfall komme die \nLegalisierung solcher Nutzungen in Betracht. An einen entsprechenden Bereich grenze das \nVorhabengrundstück an. Unabhängig von dem Zuschnitt der Immissionskontingente könne \neinem Vorhaben daher alleine mit Blick auf das 15 dB(A)-Irrelevanzkriterium der TA-Lärm \nkeine generelle Vereinbarkeit mit den Zielen der Bauleitplanung attestiert werden. Es gehe \ndem Rat der Antragsgegnerin nicht bloß um einen Prüfauftrag, sondern um eine \nstädtebauliche Neuordnung des Gebiets. Dass eine Gemeinde in der Sitzungsvorlage die \nnotwendige Ergebnisoffenheit einer Bebauungsplanung zum Ausdruck bringe, sei \nunschädlich. \n\n51\n\nDie durch die Veränderungssperre gesicherte Planung sei nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Abzustellen sei auf das Plangebiet insgesamt und nicht allein auf das \nGrundstück der Antragstellerin zu 1.. Die Festsetzungen von immissionswirksamen \nflächenbezogenen Schallleistungspegeln bzw. von Emissionskontingenten sei ein anerkanntes \nund geeignetes Instrument zur planerischen Konfliktbewältigung auch bei der Überplanung \nexistierender Baugebiete, und zwar im Hinblick auf künftige bauliche oder nutzungsbezogene \nErweiterungen bzw. Änderungen. Eine Geräuschkontingentierung sei nur für das \nGesamtgebiet sinnvoll durchführbar. Es sei unzutreffend, dass die bestehenden \nWohnnutzungen, die nur zu einem Teil formell illegal seien, von vornherein nicht in eine \nGeräuschkontingentierung einbezogen werden dürften. Darüber hinaus gebe es im Plangebiet \nnoch eine ganze Reihe von Grundstücken mit bebaubaren Freiflächen. Die städtebauliche \nErforderlichkeit einer Emissionskontingentierung entfalle als grundstücksbezogene \nFestsetzung nicht, weil auf einem Grundstück eine Nutzung ausgeübt werden solle, auf die \nsich die Regelung nicht auswirke. Der anderenfalls entstehende Flickenteppich würde keine \nsinnvolle städtebauliche Ordnung darstellen. Auch seien Emissionskontingente unterhalb der \ndurch die TA-Lärm abstrakt-generell bestimmten Zumutbarkeitsgrenzen nicht \nausgeschlossen. Aus der Entscheidung des Senats vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, ZfBR \n2009, 62 ergebe sich nichts anderes. Fachliche Bedenken gegen die Umsetzbarkeit der \nRahmenplanung bestünden nicht. Lärmmessungen seien emissionsseitig beabsichtigt. Die \nanschließende Schallausbreitungsberechnung erfolge mittels eines Computerprogramms. Die \nErgebnisse von aktuellen schalltechnischen Begutachtungen der B. GmbH für die \nBebauungsplanbereiche W 225, W 223 und W 167 B hätten gezeigt, dass die \"installierte\" \nSchallleistung unter Berücksichtigung von Reserven durch immissionswirksame \nflächenbezogene Schallleistungspegel abgedeckt werden könnten. Nichts anderes werde sich \nfür das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 280 ergeben.\n\n52\n\nFür die Veränderungssperre bestehe ein Sicherungsbedürfnis; eine abstrakte Gefährdung \nder Planungsziele sei ausreichend. Erforderlich sei eine grundstücks-, nicht aber eine \nvorhabenbezogene Prüfung. Selbst nur auf das Grundstück der Antragstellerinnen bezogen \nbestehe ein Sicherungsbedürfnis, und zwar auch unter Berücksichtigung des \nKraftwerkvorhabens. Keinesfalls folge aus dem von den Antragstellerinnen zitierten Urteil \ndes VGH Kassel vom 3. Februar 2009 - 3 A 1207/08 -, eine sicherungsfähige Planung sei nur \ngegeben, wenn sie \"geradezu herausgefordert\" werde. Die Festlegung eines \nEmissionskontingents für das Vorhabengrundstück stehe noch aus. Auch unter \nBerücksichtigung der Eigentumsinteressen der Antragstellerin zu 1. und des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei es schon deshalb nicht geboten, ihr Grundstück aus dem \nGeltungsbereich der Veränderungssperre auszugrenzen.\n\n53\n\nSchließlich ziele die Veränderungssperre nicht auf die Sicherung einer bloßen \nVerhinderungsplanung. Seit längerem habe eine grundsätzliche Planungsabsicht bestanden, \ndie insbesondere durch das Vorhaben der Antragstellerin zu 2. aktualisiert worden sei. Etwas \nanderes ergebe sich nicht daraus, dass das Vorhaben in weiten Teilen der Q3. \nBevölkerung und auch in den politischen Gremien der Antragsgegnerin auf Ablehnung stoße. \nDie Genehmigungspraxis des Bauamtes, das im Übrigen zu sehr differenzierten \nEinzelfallentscheidungen gekommen sei, gebe für die maßgebende Ansicht des Rates der \nAntragsgegnerin nichts her.\n\n54\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der von den Antragstellerinnen beigebrachten Unterlagen sowie der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Akten Bezug genommen.\n\n55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n56\n\nDer Haupt- und die Hilfsanträge sind zulässig. \n\n57\n\nDie Antragstellerinnen sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \nDanach kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die \ngeltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu \nsein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung der Rechtsverletzung \nsind keine höheren Forderungen zu stellen als im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. \n2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur \nPrüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und vom \n10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n59\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin eines \nGrundstücks, dessen Bebaubarkeit derzeit die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene \nVeränderungssperre entgegenstehen kann. Die Antragstellerin zu 2. erstrebt die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung. Sie ist nach ihrem von der Antragsgegnerin nicht \nin Abrede gestellten Vortrag in der mündlichen Verhandlung unbeschränkt vorkaufsberechtigt \nund hat das Recht, die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke jederzeit zu erwerben. Diese \nRechtsstellung vermittelt ihr einen hinreichenden, die Antragsbefugnis begründenden \nGrundstücksbezug. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2002 \n\n61\n\n- 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52.\n\n62\n\nDer Zulässigkeit des Haupt- und des 1. Hilfsantrags steht nicht entgegen, dass die \nAntragstellerinnen mit diesen beiden Anträgen nur für Teilbereiche des in Aufstellung \nbefindlichen Bebauungsplans Nr. 280 die Feststellung der Unwirksamkeit der \nVeränderungssperre begehren. Das Normenkontrollgericht hat (auch) den (beschränkt) \ngestellten Antrag grundsätzlich zum Ausgangspunkt seiner gerichtlichen Prüfung zu nehmen. \nHiervon zu unterscheiden ist die der Begründetheitsprüfung zuzuordnende Frage, ob auf einen \nzulässigen, beschränkt gestellten Antrag hin eine Veränderungssperre - falls sie an zu ihrer \nUnwirksamkeit führenden Mängeln leidet - dem Antrag entsprechend beschränkt oder \ninsgesamt für unwirksam zu erklären ist. Zu dieser Fragestellung hat das \nBundesverwaltungsgericht ausgeführt, die Feststellung der Nichtigkeit (nunmehr: \nUnwirksamkeit) eines Bebauungsplans im Ganzen hinge nicht davon ab, ob der Antragsteller \nvon allen Teilen des Bebauungsplans selbst betroffen ist oder ob er die Rechtsunwirksamkeit \nnur deshalb nicht geltend macht, weil er mit den nicht angegriffenen Festsetzungen \neinverstanden ist. Dies sei darin begründet, dass auf Grundlage eines zulässigen Antrags die \nFunktion des Normenkontrollverfahrens als eines (auch) objektiven Verfahrens in den \nVordergrund trete. Es gehe im Falle der Rechtsunwirksamkeit der geprüften Norm um eine \nEntscheidung mit allgemeinverbindlicher Wirkung.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36.\n\n64\n\nNichts anderes gilt für den gegen eine Veränderungssperre gerichteten \nNormenkontrollantrag. In einem solchen Verfahren ist es eine Frage der Begründetheit des \nAntrags, ob er zur Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre nur für räumliche \nTeilbereiche des Satzungsbereichs führt bzw. führen kann oder ob ein etwaiger Mangel der \nVeränderungssperre den Satzungsbereich insgesamt erfasst. \n\n65\n\nDer Hauptantrag und die beiden Hilfsanträge sind jedoch unbegründet.\n\n66\n\nDie Veränderungssperre leidet nicht an Mängeln, die zu ihrer (auch nur teilweisen) \nUnwirksamkeit führen.\n\n67\n\nGemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die \nAufstellung des Bebauungsplans gefasst ist. Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der \nVeränderungssperre ist daher, dass ein entsprechender Planaufstellungsbeschluss gefasst und - \nspätestens gleichzeitig mit der Satzung über die Veränderungssperre - öffentlich bekannt \ngemacht worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn der Beschluss über die \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 280 vom 18. August 2008 ist im Amtsblatt der Stadt \nQ. am 22. August 2008, die ebenfalls am 18. August 2008 beschlossene \nVeränderungssperre ist im Amtsblatt der Stadt Q1. vom 29. August 2008 (berichtigt am \n5. September 2008) öffentlich bekannt gemacht worden. \n\n68\n\nMateriell-rechtliche Voraussetzung für eine Veränderungssperre ist - neben dem \nAufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan -, dass die Satzung der \nSicherung der Planung dient. Dies setzt voraus, dass die zu sichernde Planung einen Stand \nerreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplans sein soll. Unzulässig ist eine Veränderungssperre dann, wenn zur Zeit ihres \nErlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, BRS 66 Nr. 115, vom \n5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. 103, vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, \nBuchholz 406.11 § 14 Nr. 17 und vom 22. Juli 2008 \n\n70\n\n- 4 BN 18.08 -, juris.\n\n71\n\nZweck der Veränderungssperre ist es, eine bestimmte Bauleitplanung zu sichern. Sie darf \ndaher nicht eingesetzt werden, um lediglich allgemein oder vorsorglich die \nPlanungszuständigkeit oder die Planungshoheit der Gemeinde zu sichern.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22.04 -, BRS 67 Nr. 119.\n\n73\n\nDeshalb ist insbesondere eine Veränderungssperre unzulässig, die der Gemeinde erst die \nZeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts verschaffen soll bzw. nicht \neinmal ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans \nsein soll. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 \n\n75\n\n- 4 CN 13.03 -, BRS 67 Nr. 118, und Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, \nBRS 55 Nr. 95.\n\n76\n\nDer Erlass einer Veränderungssperre setzt voraus, dass der Inhalt des Bebauungsplans in \neinem Mindestmaß konkretisiert und absehbar ist. Ein detailliertes und abgewogenes \nPlanungskonzept kann allerdings nicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der \nVeränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den \nBebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen \nmüssen. Anderenfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der \nVeränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise \nbinden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange \nund vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspricht.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, aa0..\n\n78\n\nDen Mindestanforderungen an die Konkretisierung ist regelmäßig genügt, wenn die \nGemeinde beim Erlass der Veränderungssperre bereits eine bestimmte Art der baulichen \nNutzung ins Auge gefasst hat. \n\n79\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 4 BN 61.03 -, Juris, vom 25. \nNovember 2003 - 4 BN 60.03 -, aaO., und vom 15. August 2000 - 4 BN 35.00 -, BRS 64 Nr. \n109.\n\n80\n\nNach diesen Grundsätzen bestand hier im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein \nSicherungsbedürfnis für den Bebauungsplan Nr. 280. Dies ergibt sich bereits aus den \nAusführungen in der Beschlussvorlage Nr. 0220/08 zur Ratsitzung am 18. August 2008. \nDanach will der Rat der Antragsgegnerin mit der Bebauungsplanung den vorhandenen \nGewerbe- und Industriestandort im Südwesten von Q1. entwickeln. Er will \"aufgrund \nder Rahmenbedingungen und der Gemengelageproblematik in einigen Bereichen (hier \ninsbesondere im Übergangsbereich zwischen dem qualifizierten Bebauungsplan Nr. 62 zum \neinfachen Bebauungsplan Nr. 1) ... eine detaillierte Überprüfung der Nutzungsgliederung und \nder bauleitplanerisch gewünschten Gebietsfestsetzungen\". Die Entwicklung soll angemessen \nerfolgen und sich dabei auch an der Zielsetzung der Bestandssicherung orientieren. Die \nBeschlussvorlage macht hinreichend deutlich, in welche Richtung die Antragsgegnerin die \nEntwicklung des Gebiets beabsichtigt. Denn der Gebietscharakter soll sich auch künftig im \nWesentlichen an den Vorgaben der bisherigen Bauleitplanung ausrichten, soweit dies nach \ndem maßgebenden stadtbaupolitischen Konzept der Antragsgegnerin insbesondere auch in \nden Bereichen möglich ist, wo sich tatsächlich Entwicklungen ergeben haben, die mit der \nFestsetzung eines Industriegebiets an sich unverträglich sind: Hier sollen Korrekturen der \nGebietsfestsetzung mit bedacht werden. Vorsorglich merkt der Senat bereits an dieser Stelle \nan, dass die im Schwerpunkt eher grundstücksbezogene Argumentation der \nAntragstellerinnen dieses Anliegen der Antragsgegnerin nicht hinreichend erfasst, wenn sie \nausführen, eine solche Korrektur der Festsetzung eines Industriegebiets durch Festsetzung \neines Gewerbe- oder gar eines Mischgebiets sei gar nicht möglich, da sonst die \nIndustriegebiete in den an die Gewerbe- oder Mischgebiete angrenzenden Bereichen nicht \nmehr der Zweckbestimmung eines Industriegebiets entsprechend genutzt werden könnten. \nSelbstverständlich kann auch ein Industriegebiet nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 1 \nAbs. 4 ff. BauNVO mit der Folge gegliedert werden, dass nicht überall in einem \nIndustriegebiet das gesamte Spektrum der industriellen Nutzung zulässig ist, das sich ohne \ngliedernde Festsetzung aus der Gebietsfestsetzung ableiten ließe. Dementsprechend ist in der \nBeschlussvorlage als ein Ziel der Planung denn auch genannt, sie ziele auf eine \n\"schalltechnische Gliederung und Kontingentierung\". Es kann darüber hinaus ein berechtigtes \nstädtebauliches Anliegen sein, das vorhandene Immissionspotential eines in weiten Bereichen \nbereits bebauten Gebiets zu steuern, beispielsweise um einer baulichen Entwicklung \nvorzubeugen, die dem - in der Beschlussvorlage zutreffend so bezeichneten - \n\"Windhundprinzip\" folgt. Mangels einer entsprechenden steuernden Festsetzung in den \nbestehenden Bebauungsplänen könnte bereits ein einzelnes Vorhaben das vorhandene \nImmissionspotential ausschöpfen und damit anderenorts im Gebiet anderen \nGrundstückseigentümern die Möglichkeit zur Errichtung anderer, lärmerheblicher Vorhaben \noder zur Erweiterung entsprechender Nutzungen nehmen. \n\n81\n\nDie vorgenannten Ziele können es ohne Weiteres rechtfertigen, auch bereits bebaute \nBebauungsplanbereiche mit entsprechenden Festsetzungen zu überplanen. Der \nBestandsschutz vorhandener Betriebe hindert eine solche Planung nicht, allzumal dann nicht, \nwenn die vorhandenen Betriebe (unter Berücksichtigung der ihnen erteilten Genehmigungen) \ndas mögliche Immissionspotential (der bebauten Fläche) gar nicht ausschöpfen. Aber auch in \neinem anders gelagerten Fall ist eine entsprechende Festsetzung grundsätzlich zulässig. Der \nGemeinde ist es nicht verwehrt, auch Ortsteile zu überplanen, die bereits bebaut sind. Ob und \nin welchem Maße die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen \nGegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit und \nden zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen. Das Interesse an der Erhaltung \nvorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht. Es kann jedoch überwunden werden, \nwenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung \nsowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse \nsprechende Belange dies rechtfertigen. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 \n\n83\n\n- 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54. \n\n84\n\nSollen bestehende Anlagen, mit deren alsbaldiger Beseitigung nicht zu rechnen ist, \nüberplant werden, dürfte dabei allerdings grundsätzlich zu prüfen sein, ob eine Sicherung der \nüberplanten Anlage nach § 1 Abs. 10 BauNVO möglich ist.\n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1993 \n\n86\n\n- 7a D 164/92.NE -.\n\n87\n\nUnter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge ist die auf § 1 Abs. 4 BauNVO gestützte \nGliederung eines Gewerbe- bzw. Industriegebiets durch die Festsetzung von \nEmissionskontingenten grundsätzlich zulässig. Ebenso ist es nicht aus Rechtsgründen zu \nbeanstanden, wenn die Antragsgegnerin für solche Bereiche, in denen sich nicht in einem \nIndustriegebiet zulässige Nutzungen gewissen Gewichts tatsächlich entwickelt haben, die \nAusweisung von Gewerbe- oder Mischgebieten erwägen will. Hiergegen wenden die \nAntragstellerinnen ein, entsprechende Nutzungen seien nicht schutzbedürftig, denn sie seien \nformell und materiell illegal. Die Antragstellerinnen nehmen aus ihrer dahingehenden \nErwägung möglicherweise das Wohnhaus Am B1. 8 aus. Hierauf kommt es jedoch nicht \neinmal an. Es ist zwar zutreffend, dass der Rat formell und materiell illegalen Nutzungen \nkeine schutzwürdigen Rechtspositionen zuordnen muss. Er ist jedoch nicht daran gehindert, \ntatsächlich vorhandene Nutzungen im Hinblick auf sein städtebauliches Konzept daraufhin zu \nüberprüfen, ob sie legalisiert werden sollen.\n\n88\n\nDie Antragsgegnerin hat weitere Gründe für die beabsichtigte Planung angeführt, die \ngleichfalls die Veränderungssperre rechtfertigen. Dies gilt namentlich für den Gesichtspunkt, \ndem Einzelhandelskonzept der Stadt Q1. Rechnung zu tragen und im Hinblick hierauf \nzu prüfen, in welchem Umfang im Plangebiet vorhandener zentrenrelevanter Einzelhandel \nbeschränkt bzw. die weitere Entwicklung zentrenrelevanten Einzelhandels ausgeschlossen \noder jedenfalls inhaltlich gesteuert werden kann. Städtebaulich legitim ist auch das Anliegen, \ndie mögliche Höhe der in dem Bebauungsplangebiet zulässigen Anlagen zu steuern.\n\n89\n\nOb darüber hinaus ein die Veränderungssperre rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis auch \ninsoweit angenommen werden kann, als die Antragsgegnerin Freiflächen neu zuordnen bzw. \ngliedern will, ferner Werbeanlagen betreffende Regelungen beabsichtigt, bedarf keiner \nEntscheidung.\n\n90\n\nDie Antragstellerinnen wenden ein, das Bebauungsplangebiet Nr. 62 sei weitgehend \nbebaut, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Ansatz \nder Antragstellerinnen beruht zum einen auf der - wie dargelegt - unzutreffenden Annahme, \neine vorhandene Bebauung schließe die Festsetzung von Immissionskontingenten aus. \nDarüber hinaus kann gerade eine vorhandene, wenngleich möglicherweise derzeit illegale \nNutzung, Veranlassung für die Prüfung sein, ob sie durch eine entsprechende \nBebauungsplanung legalisiert werden soll. Die planerische Umsetzung derartiger Erwägungen \nkann durch die Entwicklung weiterer gewerblicher oder industrieller Nutzungen zumindest \nerschwert werden; dies zu verhindern ist die Veränderungssperre geeignet.\n\n91\n\nDie Antragstellerinnen bezweifeln, dass die beabsichtigte Bebauungsplanung hinreichend \nkonkret bestimmt sei, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 \nAbs. 2 BauGB seien nicht prüfbar. Jedoch muss das Plankonzept nicht bereits derart \nkonkretisiert sein, dass ein Vorhaben in jeglicher Hinsicht auf seine Vereinbarkeit mit den \nkünftigen Festsetzungen eines Bebauungsplans geprüft werden kann, bevor der Erlass einer \nVeränderungssperre gerechtfertigt ist. Vielmehr ist die Ausnahme von einer \nVeränderungssperre dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn ein Vorhaben möglicherweise mit \ndem Konzept der Bebauungsplanung kollidieren kann. Diese Prüfung ist bereits auf \nGrundlage des Konzepts des künftigen Bebauungsplans Nr. 280 möglich, das die \nAntragsgegnerin in der Beschlussvorlage zur Ratssitzung vom 18. August 2008 niedergelegt \nhat. Nicht nur die etwaige Immissionsrelevanz eines Vorhabens oder seine \nGebietsverträglichkeit hinsichtlich der Nutzungsart geben einen durchaus handhabbaren \nPrüfungsmaßstab, sondern ferner auch die Erwägungen der Antragsgegnerin zur \nHöhenentwicklung. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, es seien Regelungen zur \nHöhenentwicklung angedacht. Derartige Regelungen müssen nicht notwendig eine \nHöhenentwicklung im Plangebiet ermöglichen, wie sie durch die bereits vorhandenen \nbaulichen Anlagen oder die Windkraftanlagen aufgezeigt wird, für deren Errichtung ein \nVorbescheid erteilt worden ist. Je nach Örtlichkeit und Sichtbeziehungen kann in Betracht \nkommen, in verschiedenen Gebietsbereichen zu differenzieren oder die zulässige Höhe \nbaulicher Anlagen ohnehin auf ein Maß zu beschränken, das hinter der von einzelnen Anlagen \nerreichten Höhe zurückbleibt. \n\n92\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, die Veränderungssperre sei \nnur vorgeschoben. Die Veränderungssperre dient nicht der Absicherung einer reinen Negativ- \nbzw. Verhinderungsplanung. Eine Negativplanung ist nicht städtebaulich erforderlich i.S.d. § \n1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. An der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlt es aber nicht schon \ndann, wenn der Hauptzweck der Planung in der Verhinderung bestimmter städtebaulich \nrelevanter Nutzungen besteht. Eine - unzulässige - Negativplanung liegt vielmehr nur dann \nvor, wenn die Planung sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben bzw. Nutzungen \nauszuschließen, oder wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, \nsondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 BN 60.03 -, aaO, vom 27. Januar \n1999 \n\n94\n\n- 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29, vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, aaO, und vom 10. \nOktober 2007 - 4 BN 36.07 -, BRS 71 Nr. 116.\n\n95\n\nGemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei \nist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf baurechtliche (bzw. - wie hier - \nimmissionsschutzrechtliche) Genehmigungsanträge mit der Aufstellung eines \nBebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Grundlage entziehen soll. Es kommt \nvielmehr darauf an, ob eine bestimmte Planung, auch wenn sie durch den Wunsch ausgelöst \nworden ist, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit \nan und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb \nerforderlich im Sinne dieser Vorschrift, soweit er nach der planerischen Vorstellung der \nGemeinde erforderlich ist. Dabei ist es entscheidend, ob die getroffenen Festsetzungen in \nihrer gleichsam positiven Zielsetzung - hier und heute - gewollt und erforderlich sind. Sie darf \nnicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres \nkann nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund \nsteht. Auch eine zunächst auf die Verhinderung einer - aus Sicht der planenden Gemeinde - \nFehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. \n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9.\n\n97\n\nNach diesen Grundsätzen verfolgt die Antragsgegnerin mit dem durch die angegriffene \nVeränderungssperre gesicherten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 keine \nVerhinderungsplanung. Von einer \"Verhinderungsplanung\" kann schon deshalb keine Rede \nsein, weil nach der Vorstellung der Antragsgegnerin konkret gewerblich- bzw. industrielle \nNutzungen entsprechend den vorhandenen Strukturen auch künftig zulässig sein sollen, \nwenngleich nur nach Maßgabe detaillierter Feinsteuerungen. Die entgegenstehenden \nEinwendungen der Antragstellerinnen vermögen nicht zu überzeugen. \n\n98\n\nDie Antragstellerinnen meinen, der Antragsgegnerin einen ernsthaften Planungswillen \ndeshalb absprechen zu können, weil der Bebauungsplanung eine schalltechnische \nBestandserfassung vorangehen müsse, eine solche während der möglichen Geltungsdauer \neiner Veränderungssperre jedoch nicht möglich sei. Auch im anderen Zusammenhang \nsprechen sie davon, es gebe keine hinreichende Grundlage für die beabsichtigte \nBebauungsplanung, da es an entsprechenden Bestandsfeststellungen fehle. Demgegenüber hat \ndie Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. März 2009 Ansätze einer Dokumentation \nnachgewiesen und hiermit deutliche Bemühungen belegen können, an einer umfangreichen \nBestandserfassung zu arbeiten, wie sie allerdings in der Tat Voraussetzung für die \nbeabsichtigte Bebauungsplanung sein dürfte. Die Unterlagen haben einen nur geringen \nDetaillierungsgrad, worauf es aber auch gar nicht ankommt, denn es gibt keine die \nAntragsgegnerin rechtlich bindenden Vorgaben über die Dokumentation der weiteren \nSammlung des erforderlichen Abwägungsmaterials. Im Übrigen ist das Vorbringen der \nAntragstellerinnen diesbezüglich insofern verkürzt, als sie die Bearbeitungen der B. GmbH \nvernachlässigen, die sie in anderem Zusammenhang allerdings ansprechen, und die sich mit \nder schalltechnischen Relevanz einzelner Bauvorhaben (außerhalb des Geltungsbereichs der \nVeränderungssperre, aber im Bereich der \"Rahmenplanung\") befassen. Es sind dies \nbeispielsweise die Stellungnahme der B. GmbH vom 2. März 2009 zum Vorhaben der \nFirma I2. -Transportbeton oder die Untersuchung vom 10. September 2008 nebst \nStellungnahmen vom 17. und 19. November 2008 zum Vorhaben der Eissporthalle. Weshalb \ndie für eine abwägungsgerechte Entscheidung erforderliche Bestandserfassung dennoch nicht \ninnerhalb der 2 Jahre, für die eine Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB in \nKraft bleibt, abgeschlossen werden können sollte, jedenfalls aber nicht innerhalb von 3 Jahren \n(vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB), bei besonderen Umständen innerhalb von 4 Jahren (vgl. § \n17 Abs. 2 BauGB) ist nicht ersichtlich. Vielmehr hängt die Frage, ob in dem vorbezeichneten \nZeitraum eine Bestandserfassung möglich ist, wesentlich vorm Aufwand ab, der in die \nErmittlung der tatsächlichen Gegebenheiten investiert wird. Darüber hinaus hängt er auch von \nder Mitwirkungsbereitschaft der betroffenen Betriebe ab. Es ist durchaus nicht \nwahrscheinlich, die Betriebe würden eine Mitarbeit verweigern, da die vorgesehene \nSchallkontingentierung letztlich dem Gewerbestandort insgesamt zugute kommen dürfte. \nOhne Mitwirkungsbereitschaft dürfte die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht gehindert sein, \nden jeweiligen Betrieb (auf Grundlage der Genehmigungslage) gewissermaßen typisierend in \nder Abwägung einer möglichen Schallkontingentierung zu berücksichtigen.\n\n99\n\nDie Absicht einer bloßen Verhinderungsplanung wegen eines angeblich fehlenden \nernsthaften Planungswillens der Antragsgegnerin wird auch nicht durch die Erteilung von \nBaugenehmigungen für andere Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans bzw. in \numliegenden Plangebieten belegt. Zunächst gehen die Vergleiche der Antragstellerinnen \nschon deshalb fehl, weil sämtliche von ihnen in Bezug genommenen Vorhaben (mit \nAusnahme der Windkraftanlagen und wohl auch der Eissporthalle) solche Vorhaben \nbetreffen, bei denen es um in den Plangebieten vorhandene Betriebe oder um solche Betriebe \ngeht, die deutlich vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind. Dies \nergibt sich im Einzelnen aus folgender Aufstellung:\n\n100\n\nDas B3. -Fahrsicherheitszentrum ist bereits mit Bauschein vom 6. November 2002 \ngenehmigt worden. Die \"Einrichtung eines Offroad-Trainingsgeländes\" ist ausweislich des \nBauscheins vom 21. August 2006, der ebenfalls noch deutlich vor Inkrafttreten der \nVeränderungssperre erteilt worden ist - \"als Interimslösung\" bezeichnet. Der Bauschein ist \nerst erteilt worden, nachdem das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz keine \nBedenken erhoben hat. Das Logistikzentrum und Zentrallager der Fa. M. ist bereits am 12. \nJuli 2006 genehmigt worden, der Bauschein vom 7. Februar 2007 berührt \nbrandschutztechnische Auslagen. Der Fa. I1. wurde am vorhandenen Standort der \n\"Neubau\" einer Umschlaghalle genehmigt. Für die Fa. I2. -Transportbeton GmbH wurde \nerst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre und damit zu einem Zeitpunkt, auf den es für \ndie Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht ankommt, und zwar am 4. März 2009 eine \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Betonmischanlage erteilt. Zudem ist für dieses \nVorhaben eine Schallimmissionsprognose des TÜV Nord vom 17. Juni 2008 sowie eine \npositive Stellungnahme der B. GmbH vom 2. März 2009 vorgelegt worden. Der Fa. W. -\nT1. wurde im Jahre 2008 die Erweiterung einer (bereits vorhandenen) Halle genehmigt. \nDas ferner genehmigte Brandschutzkonzept sowie die Stilllegung einer Sprinkleranlage sind \nim vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Schließlich ist die Fa. D1. zu nennen, \nder verschiedenste Baugenehmigungen noch im Jahre 2008 erteilt worden sind, die jedoch \n(zum größten Teil) offenkundig zumindest in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht die \nGegebenheiten vor Ort verbessern, insofern als Lager- und Abstellflächen umbaut worden \nsind (Zelthalle bzw. Leichtbauhalle). Die Eislaufhalle ist am 30. September 2008 unter \nVerzicht auf jegliche Musikbeschallung und Sportveranstaltungen genehmigt worden. Der \nBauschein vom 4. Dezember 2008, der eine Musikbeschallung und eine Eislaufdisco zulässt, \nist bis zum 30. April 2010 befristet und zudem ebenfalls durch eine schalltechnische \nUntersuchung der Fa. B. begleitet worden. Schließlich haben sich die Antragstellerinnen \nauf das Vorhaben der B2. -Asphaltmischwerke bezogen; das immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren ist jedoch bis zum 31. Dezember 2009 zurückgestellt worden. Ob \nsich die Zurückstellung zwischenzeitlich erledigt hat, ist im Hinblick auf den für das \nvorliegende Verfahren maßgebenden Prüfungszeitpunkt ohne Belang. Nur angemerkt sei, dass \ndie Antragstellerinnen dem Einwand der Antragsgegnerin, deren immissionsschutzrechtliche \nBedenken seien ohne Belang, da sich die Begutachtung nur auf den Tagbetrieb beziehe, nicht \nentgegengetreten. Hinsichtlich der Vorbescheide für die Errichtung von drei \nWindkraftanlagen hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die Vorbescheide seien ihrer Ansicht \nnach in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht für das Baugenehmigungsverfahren nicht \nbindend. Bei diesen Gegebenheiten kann keine Rede davon sein, aus der Erteilung \nverschiedenster Baugenehmigungen sei zu schließen, die Antragsgegnerin habe vollendete \nTatsachen habe schaffen wollen und ziele deshalb lediglich auf eine Verhinderungsplanung. \n\n101\n\nAus der Beschlussvorlage ist ferner nicht zu entnehmen, der Rat habe eine \nÄnderungsplanung nur im Hinblick auf solche Vorhaben für erforderlich angesehen, die noch \nzu erwarten, tatsächlich jedoch bereits genehmigt worden seien. Die Firmen I1. und M. \nsind in der Beschlussvorlage nicht als solche Firmen benannt, die im Plangebiet Vorhaben \nverwirklichen wollten. Hinsichtlich der Errichtung von drei Windkraftanlagen ist \nausdrücklich ausgeführt, es seien Vorbescheide erteilt, die nach Einschätzung der \nAntragsgegnerin jedoch keine die Bebauungsplanung hindernde Bedeutung hätten, da die \ninsoweit maßgeblichen Fragen im Wesentlichen erst im Baugenehmigungsverfahren zu klären \nseien. \n\n102\n\nGegen die städtebauliche Erforderlichkeit der Veränderungssperre lässt sich schließlich \nnicht einwenden, die Antragsgegnerin habe die Veränderungssperre nur auf einen Teilbereich \nder insgesamt gewerblich bebauten Flächen erstreckt. Vielmehr obliegt es der \nAntragsgegnerin einzuschätzen, ob es einer Sicherung ihrer bauleitplanerischen Absichten für \neinen weitergehenden Bereich als den des Bebauungsplans Nr. 280 bedarf. Schließlich hat es \ndie Antragsgegnerin in der Hand, jederzeit auch für anschließende Bereiche \nVeränderungssperren zu erlassen, falls sich hierfür ein Handlungsbedarf ergibt, weil \nVorhaben bekannt werden, die dem Handlungskonzept der Antragsgegnerin widerstreiten. \n\n103\n\nAus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - 4 CN \n13.03 -, BRS 67 Nr. 118, ergibt sich zu Gunsten der Antragstellerinnen nichts. Dort hat das \nBundesverwaltungsgericht ausgeführt, eine Planung könne nicht durch eine \nVeränderungssperre gesichert werden, die sich auf einen großen Teil des Gemeindegebiets \n(dort: 560 ha) erstrecke, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht \nwerden sollen, nicht einmal grob bezeichnet sind. Einen solchen Sachzusammenhang gibt es \nim vorliegenden Fall nicht. Die Antragsgegnerin hat vielmehr klargestellt, sie wolle im \nüberplanten Bereich Gewerbe- und Industriegebietsfestsetzungen weiterhin aufrechterhalten, \nsoweit sie nicht auf solche schon vorhandene Bebauungen Rücksicht nehmen will, die die \nFestsetzung eines Mischgebiets rechtfertigen könnten. Es handelt sich dabei um die baulichen \nZusammenhänge, die tatsächlich bereits entsprechend baulich genutzt werden; sie sind wegen \ndieses Zusammenhangs hinreichend beschrieben. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus \npositive Vorstellungen vom künftigen Inhalt des Bebauungsplans hat, ist oben bereits \ndargelegt. \n\n104\n\nSchließlich ist nicht ansatzweise erkennbar, der Bebauungsplan Nr. 280 werde \noffensichtlich unwirksam sein. Insbesondere kann er nicht bereits jetzt schon als \nabwägungsfehlerhaft etwa deshalb bezeichnet werden, weil er Belange von \nGrundstückseigentümern nicht hinreichend berücksichtigen würde. Die Wirksamkeit der \nVeränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den \nBebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen \nmüssen. Im Allgemeinen wird sich die Gemeinde nicht bereits zu Beginn des \nAufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; es ist gerade \nSinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des \nPlanungsverfahrens \n\n105\n\n- insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots - erst erarbeitet wird.\n\n106\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 \n\n107\n\n- 4 CN 16.03 -, BRS 67 Nr. 11. \n\n108\n\nDie Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, insbesondere etwa die privaten Belange \nder Antragstellerinnen hinreichend in die Abwägung eingestellt worden sind, lässt sich \nabschließend erst auf Grundlage des Satzungsbeschlusses beurteilen. Denn (erst) zu diesem \nZeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange ermittelt, in die Planung eingestellt und \ngewichtet worden sein. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur \ndann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege \nplanerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer \npositiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren \nVerwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn \nrechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.\n\n109\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, aaO.\n\n110\n\nDas die Veränderungssperre tragende Plankonzept der Antragsgegnerin ist für den \ngesamten Bereich von Belang, der von der Veränderungssperre erfasst wird. Insbesondere \nmusste die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragstellerinnen nicht aus der \nVeränderungssperre ausnehmen. Dies zeigt bereits die Erwägung der Antragsgegnerin auf, die \nHöhe baulicher Anlagen einer beschränkenden Regelung zu unterwerfen. Die \nAntragstellerinnen wenden ein, eine Höhenfestsetzung sei nicht ernsthaft beabsichtigt, wie \nsich nicht nur aus der vorhandenen Umgebungsbebauung, sondern auch daraus ergebe, dass \nnoch wenige Tage vor dem Beschluss über die Veränderungsplanung mehrere \nWindkraftanlagen genehmigt worden seien. Jedoch ist der Rat nicht gehindert, einer von ihm \nmög-licherweise spät erkannten oder jedenfalls angenommenen Fehlentwicklung durch \nentsprechende Regelungen auch dann künftig zu begegnen, wenn bereits Vorhaben errichtet \nworden sind, die seinen nunmehrigen Absichten zuwiderlaufen sollten. Dass im Übrigen das \nVorhaben der Antragstellerin zu 2. durchaus beachtliche Ausmaße hat, die in ihrer Massivität \nmit einer Windkraftanlage nicht vergleichbar sind und auch deshalb Anlass zu Erwägungen \ngeben können, ob eine Höhenbegrenzung städtebaulich erforderlich und abwägungsgerecht \nmöglich ist, sei hier nur angemerkt. \n\n111\n\nAber auch das Konzept, die Bebauungsplanbereiche durch Festsetzungen zu ergänzen, die \nder Schallkontingentierung dienen, lässt es nicht zu, die Grundstücke der Antragstellerinnen \naus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre auszunehmen. Die Antragstellerinnen \nmeinen, ihr Vorhaben sei insofern von vornherein unerheblich und stehe einer etwaigen \nBebauungsplanung nicht entgegen, weil es nach den maßgebenden Vorschriften der TA-Lärm \nals schallirrelevant angesehen werden könne. Die Antragstellerinnen orientieren sich für ihre \nBehauptung an den vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord bzw. der \nPlausibilitätsprüfung der N. -C. GmbH, die jedoch von Industriegebietsfestsetzungen und \nferner davon ausgehen, es gebe für Nutzungen im Umfeld des Grundstücks der \nAntragstellerinnen durchweg keinen gesonderten Schutzmaßstab. Ergänzend haben sich die \nAntragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung des Senats auf eine mündliche \nStellungnahme des Herrn Dr. U3. gestützt, der jedoch auch angegeben hat, in der E1. \nStraße könne man gegebenenfalls ein Gewerbegebiet (bei entsprechenden \nEmissionskontingenten) ausweisen, nur nicht in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks \nder Antragstellerinnen. Diese Betrachtung setzt voraus, dass das Grundstück der \nAntragstellerinnen insgesamt weiterhin einem unbeschränkt nutzbaren Industriegebiet \nzugeordnet bleibt. Ob dies so sein wird, wird am Ende des Bebauungsplanverfahrens zu \nbeurteilen sein.\n\n112\n\nSchließlich zeigt eine Detailbetrachtung, dass weitere Belange durch eine Bebauung des \nGrundstücks der Antragstellerinnen mit einem Kraftwerk beeinträchtigt werden können, die \nGegenstand des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens sind. Die Antragstellerinnen wollen \nzur Verwirklichung ihres Vorhabens eine im Bebauungsplan Nr. 62 festgesetzte Grünfläche \nmit einer Zufahrt überlagern. Sie tragen hierzu vor, eine solche Überlagerung sei zulässig und \nmit der Festsetzung vereinbar. Jedoch ist beispielsweise ein durchaus denkbares Ergebnis des \nBebauungsplanverfahrens, die Grünflächenfestsetzung mit einer anderen Bindung (nicht \nüberfahrbar) vorzusehen, falls dies nach Maßgabe sachgerechter Abwägung und der im \nBebauungsplanverfahren erst noch zu konkretisierenden Vorstellungen der gewünschten \nImageaufwertung des gewerblich bebauten Standorts im Südwesten von Q. dienlich ist. \n\n113\n\nAus einem weiteren, die Entscheidung insoweit selbständig tragenden Grunde musste die \nAntragsgegnerin die Grundstücke der Antragstellerin zu 1. nicht aus dem Geltungsbereich der \nVeränderungssperre ausnehmen. Die Vereinbarkeit einzelner lokal begrenzter Vorhaben mit \nden planerischen Zielsetzungen zwingt nicht dazu, diese Standorte gleichsam als \"Löcher\" aus \ndem Geltungsbereich der Veränderungssperre herauszunehmen. Vielmehr kann es der \nPrüfung aus Anlass eines entsprechenden Antrags auf Erteilung einer Ausnahme nach § 14 \nAbs. 2 BauGB überlassen bleiben, ob gegebenenfalls eine Ausnahme von der \nVeränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden kann.\n\n114\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n115\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n116\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n117","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241687","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-27/7-d-103-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241687","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241687","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-27/7-d-103-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241687","retrieved":"2026-07-09 02:05:00.079879+00:00"}}