{"status":"available","doknr":"OLD241689","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0327.6B1617.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-27","aktenzeichen":"6 B 1617/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. \nJuli 2008 (VG Gelsenkirchen - 1 K 3784/08 -) gegen die Versetzungsverfügung des \nAntragsgegners vom 26. Juni 2008 hätte anordnen müssen.\n\n4\n\nDie von der Beschwerde gegen die formelle Rechtmäßigkeit der \nVersetzungsverfügung erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n5\n\nDer Personalrat der Lehrer an Berufskollegs bei der Bezirksregierung N. hat \nnach seiner Mitteilung vom 19. Juni 2008 die gemäß den §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, \n66 Abs. 1 LPVG NRW erforderliche Zustimmung zur Versetzung des Antragstellers \nerteilt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Mitteilung sind nicht veranlasst. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Personalratsvorsitzende allein an Stelle des \nGremiums über die Zustimmung entschieden hat, sind von der Beschwerde weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass die Mitteilung über die Zustimmung nur vom \nPersonalratsvorsitzenden unterschrieben worden ist, entspricht seiner Aufgabe, den \nPersonalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse zu vertreten (vgl. § 29 \nAbs. 3 Satz 1 LPVG NRW).\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, die Wirksamkeit der \nZustimmung in Zweifel zu ziehen. Die Wirksamkeit setzt voraus, dass der Personalrat \nausreichend über die beabsichtigte Maßnahme des Dienstherrn unterrichtet worden \nist. Die Personalvertretung muss alle die Informationen erhalten, die sie für die Frage \nfür bedeutsam halten darf, ob ein Versagungsgrund vorliegen könnte. Der Umfang \nder Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für \nwelche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird. In Personalangelegenheiten, die \nwie hier einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der \nPersonalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d.h. über die davon betroffene \nPerson sowie Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, und die hierfür \nmaßgeblichen Gründe informiert wird.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, 65, \nund vom 12. Oktober 2006 - 2 B 31.06 -.\n\n8\n\nDas Schreiben vom 17. Juni 2008, mit dem die Bezirksregierung N. den \nPersonalrat über die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers unterrichtet hat, \ngenügt diesen Anforderungen, denn es enthält sämtliche genannten Informationen. \nDer Einwand der Beschwerde, die Information sei nicht zutreffend gewesen, \nerschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung. Konkrete Umstände, über die \nder Personalrat falsch informiert worden sein soll, benennt der Antragsteller \nnicht.\n\n9\n\nEntgegen der Beschwerde ist der Antragsteller auch vor der Versetzung \nordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW angehört worden. Mit \nSchreiben vom 29. Mai 2008 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit \ngegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten zu äußern. \nDie daraufhin vom Antragsteller unter dem 4. Juni 2008 abgegebene Stellungnahme \nhat der Antragsgegner bei der Versetzungsverfügung ausdrücklich berücksichtigt. \nWeitere Voraussetzungen beinhaltet das Anhörungserfordernis nicht.\n\n10\n\nSoweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts \nwendet, die Versetzungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig, genügt sie schon \nnicht den aus den §§ 146 Abs. 4 Satz 3, 67 Abs. 1 VwGO folgenden \nDarlegungsanforderungen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die \nBeschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung \nauseinandersetzen. Dem Gebot der anwaltlichen Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO \nwird dabei nur genügt, wenn die Beschwerdebegründung von dem Rechtsanwalt \nerarbeitet worden ist. Das Vorbringen muss erkennen lassen, dass der \nBevollmächtigte den Streitstoff selbst gesichtet, geprüft und rechtlich durchdrungen \nhat. § 67 Abs. 1 VwGO darf nicht in der Weise umgangen werden, dass der \npostulationsfähige Prozessvertreter pauschal Ausführungen übernimmt, die der von \nihm vertretene Beteiligte verfasst hat. Eine solche Übernahme ist ausnahmsweise \nnur dann als ausreichend anzusehen, wenn unzweifelhaft ist, dass sie auf einer \neigenen Sichtung, rechtlichen Durchdringung und Würdigung des Prozessvertreters \nberuht.\n\n11\n\nVgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7. August 2003 - 12 ME 283/03 -, NJW 2003, \n3503; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Januar 1999 - 7 S 2408/98 -, DVBl. \n1999, 474.\n\n12\n\nDiesen Anforderungen genügt das gegen die materiell-rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts gerichtete Beschwerdevorbringen nicht. Es besteht \nausschließlich aus in der „Ich-Form\" formulierten Ausführungen, die nach Inhalt und \nDiktion offensichtlich vom Antragsteller verfasst und in der Beschwerdebegründung \nwörtlich übernommen worden sind. Dass der Bevollmächtigte des Antragstellers \ndiese Ausführungen eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und gewürdigt hat, \nist nicht erkennbar. Ein Anhaltspunkt für eine eigene Erarbeitung des Streitstoffs \nergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Einwände des Antragstellers \neinzelnen Passagen des angefochtenen Beschlusses gegenübergestellt sind. Denn \nauch diese Zuordnung stammt vom Antragsteller und nicht von seinem \nProzessvertreter.\n\n13\n\nUnabhängig hiervon sind die Ausführungen des Antragstellers auch sachlich \nnicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. \nSein Vortrag beschränkt sich darauf, sein eigenes Verhalten zu rechtfertigen und \nseine Vorwürfe gegen den Schulleiter, den stellvertretenden Schulleiter sowie die \nSchulsozialarbeiterin zu bekräftigen. Die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, zwischen dem Antragsteller und der Schulleitung des \nBerufskollegs H. habe ein dem Dienstbetrieb abträgliches Spannungsverhältnis \nbestanden, an dessen Entstehung der Antragsteller objektiv beteiligt gewesen sei, \nwird durch dieses Vorbringen nicht entkräftet, sondern bestätigt. Schwerwiegende \npersönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die entgegen den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts eine Versetzung hindern würden, zeigt der \nAntragsteller nicht auf.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 \nGKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-27/6-b-1617-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-27/6-b-1617-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241689","retrieved":"2026-07-09 02:05:00.250215+00:00"}}