{"status":"available","doknr":"OLD241712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.7A2902.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"7 A 2902/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird angelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 78.637,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche \nSchwierigkeiten in der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nnoch ein der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklagen abgewiesen, da die \nKlägerin mangels bescheidungsfähigen Antrags keinen Anspruch auf Erteilung eines \nVorbescheids für die Errichtung eines Supermarktes auf dem Grundstück Gemarkung \nC. , Flur 2, Flurstück 910 gehabt habe. Die Klägerin habe den ihr obliegenden \nNachweis nicht durch Vorlage einer Immissionsprognose erbracht, dass die zur Genehmigung \ngestellte Anlage die immissionsschutzrechtlichen Zumutbarkeitskriterien einhält.\n\n5\n\nDie Klägerin meint, diese Entscheidung sei ernstlich zweifelhaft. Zu den zur Beurteilung \neines Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen gehöre nicht immer dann eine \nImmissionsprognose, wenn Zweifel an der Einhaltung der Immissionsrichtwerte bestünden. \nDenn es sei nicht Sache des Bauherrn, einen entsprechenden Nachweis zu führen, wenn das \nBauvorhaben hinreichend konkretisiert sei. Die Ansicht der Klägerin steht mit den \ngesetzlichen Anforderungen an einen Bauantrag nicht in Übereinstimmung. § 69 Abs. 1 Satz \n1 BauO NRW legt es dem Bauherrn auf, den Bauantrag schriftlich mit allen für seine \nBearbeitung sowie den für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen \n(Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Mit dem \nvon der Klägerin bemühten Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 24 Abs. 1 VwVfG NRW) hat \ndies nichts zu tun. Die Baugenehmigung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, der \nnur auf Antrag ergeht. Der Antragsteller bestimmt somit selbst, was Gegenstand des \nBaugenehmigungsverfahrens ist; es ist daher auch seine Sache, durch seinen Bauantrag den \nVerfahrensgegenstand festzulegen und hierzu alle für die Genehmigung erforderlichen \nAngaben zu machen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144; \nBeschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162.\n\n7\n\nAus der von der Klägerin zitierten Kommentarstelle, \n\n8\n\nvgl. Kopp, VwGO, 15. Auflage, 2007, § 108 Rdnr. 11,\n\n9\n\nergibt sich nichts anderes. Dort geht es um die Frage, ob es im Verwaltungsprozess eine \nBehauptungslast oder eine Beweisführungspflicht (sog. formelle Beweislast) gebe, nicht aber \num die Frage, welche Bauvorlagen mit dem Bauantrag beigebracht werden müssen. Die \nKlägerin stellt ferner darauf ab, die Behörde hätte in eigener Verantwortung über den Antrag \nzu entscheiden, wenn der Antragsteller das Vorhaben in den Antragsunterlagen hinreichend \nkonkretisiert habe. Jedoch verlangt § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht lediglich eine \nhinreichende \"Konkretisierung\" des Vorhabens, sondern legt dem Antragsteller darüber \nhinaus die Vorlage der Unterlagen auf, die zur Beurteilung des (hinreichend konkretisierten) \nVorhabens erforderlich sind. Dies kann auch ein Immissionsschutzgutachten sein. \n\n10\n\nVgl. über die vom Verwaltungsgericht bereits zitierten Entscheidungen hinaus: OVG \nNRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155.\n\n11\n\nDer vorstehende Zusammenhang wird im Übrigen bestätigt durch § 72 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen soll, wenn die \nBauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin stellt mit dem Zulassungsantrag in Zweifel, es sei eine \nSchallimmissionsprognose konkret erforderlich gewesen, um die Zulässigkeit ihres \nVorhabens zu beurteilen. Denn ein (großflächiger) Einzelhandel sei in einem Kerngebiet \nallgemein zulässig, und damit sei gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO im Regelfall von der \nZulässigkeit der zugeordneten Stell- und Parkplätze auszugehen. Der von der Klägerin zitierte \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n13\n\nvgl. Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516, \n\n14\n\nlegt jedoch dar, die Grundentscheidung des § 12 Abs. 2 BauNVO entbinde nicht von der \nPrüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Auf die Prüfung \ndes Einzelfalls stellt auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ab, unter den das Verwaltungsgericht \nsubsumiert hat, ohne dass sich gegen diesen Ansatz der rechtlichen Prüfung aus dem \nZulassungsantrag ernstliche Zweifel ergeben würden. Insbesondere sind Stellplatzflächen \nnebst Anlieferverkehr eines Supermarkts in derartiger Nähe zu vorhandener Wohnbebauung, \nwie hier zu den Wohnhäusern C1. Straße 164 bis 168 bzw. 155 bis 163, ohnehin \nnicht \"nachgerade typisch und in hohem Maße sozial adäquat\". \n\n15\n\nOb im Einzelfall die Verpflichtung zur Vorlage eines Gutachtens als Bestandteil der \nBauvorlagen dann zu verneinen ist, wenn der Bauherr nicht über die Informationen verfügt \nbzw. verfügen kann, die für eine belastbare Immissionsprognose benötigt werden, ist nicht \nentscheidungserheblich. Denn es ist schon nicht dargetan, der Klägerin hätten die \nerforderlichen Daten nicht zur Verfügung gestanden oder wären ihr nicht auf Nachfrage von \ndem Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das von der Klägerin angesprochene \nPlanungsrecht ergibt sich aus den vom Verwaltungsgericht in der Entscheidung benannten \nBebauungsplänen. \"Etwaige\" Wirksamkeitsbedenken brauchte die Klägerin nicht zu \nberücksichtigen, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht hätte von der Wirksamkeit der \nBebauungspläne ausgehen können und müssen. Weshalb der Klägerin Zweifel am \n\"baurechtmäßigen Zustand\" der vorhandenen Wohnbebauung hätten kommen müssen, ist \nebenfalls nicht dargelegt oder ersichtlich. Auch nennt die Klägerin keine \"Vorbelastungen\", \n\"die bei der Lärmabschätzung nach der TA-Lärm wegen deren akzeptorbezogenen Ansatzes\" \nin die Lärmabschätzung hätten eingestellt werden müssen. Auf den von der Klägerin in \nanderem Zusammenhang angeführten Straßenverkehrslärm kam es insoweit nicht an, wie \nweiter unten noch auszuführen sein wird.\n\n16\n\nUnzutreffend ist die Behauptung der Klägerin, es gebe keine geeignete Grundlage bzw. \nkeine \"allgemeingültigen Grenzwerte\" für die Lärmabschätzung, die zur Grundlage eines \nSchallschutzgutachtens hätten gemacht werden können. Vielmehr kommt der TA-Lärm vom \n26. August 1998, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen \nUmwelteinwirkungen konkretisiert, eine (auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende) \nBindungswirkung zu (sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift). Die normative \nKonkretisierung des gesetzlichen Maßstabes für die Schädlichkeit von Geräuschen ist \njedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten \nentsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das \nVerfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 \n\n18\n\n- 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 = BauR 2008, 332.\n\n19\n\nDie Klägerin meint, eine gutachterliche Lärmprognose sei von ihr auch deshalb nicht zu \nverlangen gewesen, weil eine sorgfältige Einschätzung und Analyse ihres Vorhabens bereits \ndeutlich machen würde, dass von ihrem Vorhaben kein der Wohnbebauung unzumutbarer \nLärm ausginge. Ihre Ausführungen erschüttern die sorgfältigen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts jedoch nicht. Hinsichtlich der Frage, welche Ausgangswerte in die \nBerechnung der zu erwartenden Lärmbelastung einzustellen sind, hat das Verwaltungsgericht \nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auf die Parkplatzlärmstudie des \nBayerischen Landesamtes für Umwelt (in der Fassung der 5. Auflage, mittlerweile in der \nFassung der 6. Auflage aus dem Jahre 2007) abgestellt. Es hat die Beispielsbetrachtung (des \nBayerischen Landesamtes) eines Einkaufsmarkts mit 44 Stellplätzen (vgl. insbesondere Seiten \n78 und 81 der Parkplatzlärmstudie in der Fassung der 5. Auflage) herangezogen. Die Klägerin \nmeint, es hätte vergleichsweise nicht auf 44, sondern lediglich auf 24 Stellplätze abgestellt \nwerden dürfen, da die übrigen Stellplätze ihres Vorhabens deutlich weiter von dem \nmaßgebenden Immissionsort entfernt liegen und zum Teil durch das geplante Gebäude des \nSB-Marktes abgeschirmt würden. Jedoch sollten ausweislich des Lageplans zum \nVorbescheidantrag der Klägerin durch das Gebäude des SB-Marktes gegenüber der vom \nVerwaltungsgericht berücksichtigten Wohnbebauung jedenfalls nicht mehr als 44 Stellplätze \nabgeschirmt werden. Zudem sollte sich der Zu- und Abgangsverkehr aller 97 Stellplätze über \nden zum mit Wohnhäusern bebauten Nachbargrundstück nicht abgeschirmten \nStellplatzbereich vollziehen. In dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vergleichsfall \nder Parkplatzlärmstudie (vgl. Abbildung 33, Seite 78 der 5. Auflage) lag die Stellplatzanlage \nmit 44 Stellplätzen auch nicht nur 5 m bzw. 8 m von dem maßgebenden Immissionsort \nentfernt, sondern erstreckte sich von einem solchen Abstand ausgehend bis auf etwa einen \nAbstand von rund 50 m. Die Behauptung der Klägerin schließlich, man müsse die von ihr \ngeplante Lärmschutzwand berücksichtigen, die selbst bei einer Höhe von nur 2 m zumindest \nden Lärm der nahe gelegenen Stellplätze abschirmen würde, ist nicht belegt. In den \nBauvorlagen zum Vorbescheidantrag sind Höhe und Schutzwirkung der \"Lärmschutzwand\" \nnicht angegeben oder prognostiziert.\n\n20\n\nDie Klägerin meint, bei der Abschätzung des zu erwartenden Stellplatzlärms müsse \ngemäß Nr. 4.1.1 DIN 18005 auf die Berechung der Schallausbreitung von Punktschallquellen \nzurückgegriffen werden. Dem von ihr zitierten Beschluss des Senats vom 4. Januar 2007 - 7 B \n2466/06 - lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, in dem - anders als hier - die Voraussetzungen \nder Nr. 4.1.1 DIN 18005 gegeben waren, nämlich eine Schallquelle, deren größte Ausdehnung \nweniger als die Hälfte des Abstandes ihres Mittelpunkts von dem betrachteten Immissionsort \nbeträgt.\n\n21\n\nDie Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die erhebliche Vorbelastung der \nWohnbebauung durch Verkehrslärm außer Acht gelassen. Der beantragte Vorbescheid hätte \ndaher gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA-Lärm erteilt werden müssen. An der angegebenen Stelle \nbestimmt die TA-Lärm, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer \nÜberschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des \nLärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte \nImmissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das \nist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende \nZusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen Immissionsort um \nmindestens 6 dB(A) unterschreitet. Die in dieser Bestimmung angesprochene Zusatzbelastung \nist der zur Vorbelastung hinzutretende Immissionsbeitrag; die Vorbelastung ergibt sich aus \nder Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen Anlagen, für die die TA-Lärm \ngilt (vgl. Nr. 2.4 Abs. 1 TA-Lärm). Die TA-Lärm gilt (mit hier nicht einschlägigen \nAusnahmen) gemäß Nr. 1 Abs. 2 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht \ngenehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes unterliegen. Der Zweite Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \nverhält sich nicht zu Straßen bzw. zu Straßenverkehrslärm. \n\n22\n\nDie Klägerin behauptet besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, jedoch nur \nabstrakt (\"Die Entscheidung darüber, welche Anforderungen an die Bescheidungsfähigkeit \nvon Bauanträgen und -voranfragen zu stellen sind, steht ... in untrennbarem Zusammenhang \nmit und in reziprokem Verhältnis zu den Pflichten, die der Amtsermittlungsgrundsatz \nBehörde und Gerichten auferlegt ...\"). Weshalb es auf die aufgeworfenen Fragen im \nvorliegenden Fall entscheidungserheblich ankommen sollte, zeigt der Zulassungsantrag nicht \nauf.\n\n23\n\nSchließlich beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht auf einem Verfahrensmangel. \nDie Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte den in erster Instanz gestellten \nBeweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht ablehnen dürfen. Die \nKlägerin hatte beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis \nzu erheben, dass am maßgeblichen Immissionsort bei bestimmungsgemäßer Nutzung des zur \nZulassung gestellten Vorhabens ohne die in dem zur Voranfrage gehörenden Plan dargestellte \nLärmschutzwand ein Beurteilungspegel tags von höchstens 60 dB(A), beurteilt nach der TA-\nLärm, und bei Errichtung der in dem zur Voranfrage gehörenden Plan dargestellten \nLärmschutzwand ein Beurteilungspegel tags von höchstens 58 dB(A), beurteilt nach der TA-\nLärm, auftreten würde. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages in den \nGründen des Urteils mit zwei die Entscheidung selbständig tragenden Erwägungen abgelehnt. \nZumindest hinsichtlich des zweiten Grundes, es hätte sich um einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis gehandelt, weil für eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte jeder \nkonkrete Anhaltspunkt fehle, hat die Klägerin nicht dargelegt, weshalb es verfahrensfehlerhaft \ngewesen sein sollte, den Beweisantrag mit dieser Erwägung zurückzuweisen. Die Klägerin \nmeint unter Bezug auf ihre Ausführungen unter B.II.2.2 des Schriftsatzes vom 19. November \n2007, es hätte \"auf der Hand gelegen\", die Immissionsrichtwerte würden eingehalten. Dies ist \nmitnichten der Fall, wie der Senat oben dargelegt hat.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/7-a-2902-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/7-a-2902-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241712","retrieved":"2026-07-09 02:05:01.927375+00:00"}}