{"status":"available","doknr":"OLD241714","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.19B181.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"19 B 181/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf \nderen Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat.\n\n3\n\nDie Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag auf (vorläufige) Zulassung zur zweiten \nWiederholungsprüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Letztere kommt nur dann in \nBetracht, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass ihr ein Abwarten der \nEntscheidung im bereits anhängigen Klageverfahren schlechthin unzumutbar ist \n(Anordnungsgrund) und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie einen Anspruch \nauf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung hat (Anordnungsanspruch). Diese \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n4\n\nSoweit die Antragstellerin die Einstellung in den Vorbereitungsdienst anstrebt, kann sie \naufgrund einer stattgebenden Entscheidung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \neine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht erreichen. Mit dem Bestehen der zweiten \nWiederholungsprüfung wurde ihr lediglich ein vorläufiges Zeugnis ausgestellt, weil die Frage \neines Anspruchs auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung nur im anhängigen \nKlageverfahren abschließend geklärt wird. Aufgrund eines vorläufigen Zeugnisses über das \nBestehen des Ersten Staatsexamens ist aber eine Einstellung in den nordrhein-westfälischen \nVorbreitungsdienst für ein Lehramt unmöglich. \n\n5\n\nVgl. den den Beteiligten übersandten Senatsbeschluss vom 7. April 2008 - 19 B 154/08 -\n.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin sich auch auf ein „anderweitiges berufliches Fortkommen\", \netwa als Studienberaterin oder das berufliche Fortkommen bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber \nverweist, ist nicht ersichtlich, dass ihr ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen des Ersten \nStaatsexamens Vorteile bringen könnte. Die in diesem Zusammenhang angekündigten \n„Nachweise\" hat die Antragstellerin nicht vorgelegt.\n\n7\n\nSie hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat folgt den \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin eine \nunvorhersehbare Leistungsbeeinträchtigung in den bisherigen Prüfungsversuchen als \nVoraussetzung für einen Anspruch auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung \nnicht glaubhaft gemacht hat. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon \nausgegangen, dass der Antragstellerin nach Aktenlage die geltend gemachten Prüfungs- und \nVersagensängste schon seit ihrer Schulzeit bekannt sein mussten. Soweit die Antragstellerin \nauch im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe die Ängste erstmals nach dem \nNichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung erkannt, ist dies nicht hinreichend belegt. In \nder Bescheinigung der Diplom-Psychologin Frau C. vom 12. März 2008 heißt es, die \nAntragstellerin leide „bereits seit ihrer Schulzeit unter erheblichen Prüfungs- und \nVersagensängsten\". Dass es sich hierbei, wie die Antragstellerin geltend macht, lediglich um \neine „psychotherapeutische Wertung\" und nicht um eine Feststellung über das Wissen der \nAntragstellerin um ihre Prüfungs- und Versagensängste handelt, lässt sich nicht ausschließen. \nEine klarstellende Aussage von Frau C. hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgelegt. \nVielmehr hat sie lediglich selbst die Aussage von Frau C. interpretiert. Auf die zusätzliche \nKenntnis der Behandlungsbedürftigkeit der Ängste kommt es hier nicht an. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und \nentspricht der Rechtsprechung des Senats in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/19-b-181-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/19-b-181-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241714","retrieved":"2026-07-09 02:05:02.085501+00:00"}}