{"status":"available","doknr":"OLD241713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.17A3510.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"17 A 3510/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die \nKlägerin Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt den Schlachthof in der Stadt L. für die Stadt. Grundlage hierfür \nsind die Satzung für den Schlachtviehgroßmarkt, den Schlachthof und den Fleischgroßmarkt \nder Stadt L. vom 13. Dezember 1972 (ABl. 1972, 285) sowie der Öffentlichkeitsvertrag \nzwischen der Stadt L. und der Klägerin vom 14. Dezember 1972 (ABl. 1972, 288). Die \nnach fleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen in dem \nSchlachthof erfolgen durch Bedienstete des Beklagten.\n\n3\n\nFür Untersuchungen im Januar 2000 setzte der Beklagte auf der Grundlage der \nGebührensatzung für den Schlachthof der Stadt L. vom 8. Dezember 1972 (ABl. 1972, 283) \nin der Fassung der Satzung zur Änderung und Verlängerung der Gebührensatzung für den \nSchlachthof der Stadt L. vom 21. Dezember 1999 (ABl. 1999, 578) [nachfolgend: GS \n2000] mit Bescheid vom 9. März 2000 Gesamtgebühren in Höhe von 42.284,70 DM fest. Ihm \nlag eine von der Klägerin erstellte und dem Beklagten übersandte Gebührenberechnung für \nFleischbeschaugebühren zugrunde. In dieser waren die Anzahl der jeweils nach Tierarten \naufgeschlüsselten untersuchten Tiere, die jeweiligen satzungsmäßigen Gebührensätze für jede \nTierart, die sich daraus ergebende Summe der Gebühren für jede Tierart und die \nGesamtgebühr aufgeführt, die sich mit der bescheidmäßig festgesetzten Gesamtgebühr \ndeckte.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob gegen den Gebührenbescheid Widerspruch, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 zurückwies.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 9. Juni 2000 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den \nGebührenbescheid insoweit gerichtet hat, als darin die Pauschalbeträge für \nfleischhygienerechtliche Untersuchungen (im Folgenden: EG-Pauschalbeträge) nach der zum \nErhebungszeitpunkt maßgeblichen Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in \nder Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (im Folgenden: Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG) überschritten werden. Zur Begründung hat sie \nausgeführt, die Erhebung hierüber hinausgehender Gebühren durch den Beklagten sei aus \ngemeinschafts-, bundes- und landesrechtlichen Gründen unzulässig. Wegen der Begründung \nder Klage im Einzelnen wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils \nverwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. März 2000 und den Widerspruchsbescheid \nvom 11. Mai 2000 aufzuheben, soweit mit ihnen Gebühren festgesetzt werden, die den Betrag \nder gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren in Höhe von 24.204,18 DM übersteigen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr ist der Ansicht gewesen, der in der Satzung festgesetzte kostendeckende Gebührensatz \nfür die fleischhygienerechtlichen Untersuchungen sei mit höherrangigem Recht vereinbar. \nDer Gebührensatz finde seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW, Art. \n5 Abs. 3 i.V.m. Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n96/43/EG.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 13. Juni 2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage, \nsoweit sie nicht zurückgenommen worden ist, stattgegeben. Es hat zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Es fehle an einer wirksamen Ermächtigung zur Erhebung höherer \nals der EG-Pauschalbeträge. Die maßgeblichen satzungsrechtlichen Vorschriften verstießen \nschon gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW, das in Befolgung der \ngemeinschaftsrechtlichen Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nur \nbetriebsbezogene Erhöhungen der EG-Pauschalbeträge nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a \nzulasse. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. \n\n12\n\nZur Begründung der von dem Beklagten beantragten und vom vormals zuständigen 9. \nSenat zugelassenen Berufung wird vorgetragen:\n\n13\n\n§ 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW ermächtige auch zur Erhebung allgemein \nkostendeckender Gebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG \ni.d.F. der Richtlinie 96/43/EG. Der Begriff „betriebsbezogen\" könne den vom \nVerwaltungsgericht gezogenen gegenteiligen Schluss nicht rechtfertigen. Durch ihn habe der \nGesetzgeber lediglich sicherstellen wollen, dass die kostendeckende Gebühr auf der \nGrundlage der einzelbetrieblichen Verhältnisse - entweder in einem einzelnen Betrieb oder in \nGruppen gleichartig strukturierter Betriebe - ermittelt werde. Im Gegenteil belegten die \nGesetzessystematik, der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 Satz \n1 FlGFlHKostG NRW den eindeutigen und im Gesetzeswortlaut hinreichend zum Ausdruck \ngebrachten Willen des Gesetzgebers, durch Schaffung einer rückwirkenden \nErmächtigungsgrundlage es dem Satzungsgeber zur Vermeidung von Einnahmeausfällen zu \nermöglichen, kostendeckende Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen zu \nerheben.\n\n14\n\nDer Gebührensatz sei unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten kostendeckend \nkalkuliert worden. Zu den ansatzfähigen Personalkosten zählten insbesondere die Lohnkosten \nfür Honorarkräfte, die in Ermangelung eigenen Personals mit den fleischhygienerechtlichen \nUntersuchungen beauftragt worden seien.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend:\n\n20\n\n§ 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW lasse, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, \nlediglich eine betriebsbezogene Anhebung der EG-Pauschalbeträge nach Anhang A Kapitel I \nNr. 4 lit. a Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zu, dessen Voraussetzungen \naber nicht gegeben seien. Dies ergebe sich eindeutig aus der Bezugnahme auf eine \nbetriebsbezogene Kostenerhebung im Gesetzeswortlaut, der ersichtlich auf die \nErhöhungsmöglichkeit nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. \nder Richtlinie 96/43/EG verweise, sowie aus der Systematik von § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NRW. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers für eine betriebsbezogene \nAnhebung der EG-Pauschalbeträge schließe angesichts des Alternativverhältnisses von Nr. 4 \nlit. a und Nr. 4 lit. b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n96/43/EG eine kostendeckende Anhebung nach Nr. 4 lit. b notwendigerweise aus. Dem \nMitgliedstaat sei es nicht gestattet, kostendeckende Anhebungen unter gleichzeitiger \nDifferenzierung nach Betrieben und Betriebsgruppen, also letztlich eine kumulative \nAnhebung sowohl in kostendeckender als auch in betriebsbezogener Weise unter \nsystemverändernder Auslegung der Nr. 4 lit. a und Nr. 4 lit. b, vorzunehmen.\n\n21\n\nEine über die EG-Pauschalbeträge hinausgehende Gebührenforderung für \nfleischhygienerechtliche Untersuchungen sei aus weiteren Gründen unzulässig:\n\n22\n\nVon den in der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen \nMöglichkeiten, höhere als die EG-Pauschalbeträge zu fordern, könne erst Gebrauch gemacht \nwerden, wenn der Gemeinschaftsrechtsakt zuvor ordnungsgemäß und vollständig in das \ngesamte nationale Recht des Mitgliedstaates umgesetzt worden sei. Demzufolge könne in der \nBundesrepublik Deutschland von den in der vorgenannten Richtlinie vorgesehenen \nErhöhungsmöglichkeiten schon deshalb kein Gebrauch gemacht werden, weil die \nBundesrepublik Deutschland die Richtlinie nicht in allen Bundesländern ordnungsgemäß und \nvollständig in nationales Recht umgesetzt habe. Auch das Land Nordrhein-Westfalen selbst \nhabe die vorgenannte Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt, weil es \nbislang keine Rechtsgrundlage dafür geschaffen habe, um auch die anderen Lebensmittel \nerzeugenden Betriebe, die in Anhang B Nr. 1 lit. b bis e der vorgenannten Richtlinie \naufgeführt sind, zu Gebühren heranzuziehen, wie dies vorgesehen sei.\n\n23\n\nEs sei gemeinschaftsrechtswidrig, die für die Überschreitung der EG-Pauschalbeträge \nerforderlichen mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlagen rückwirkend in Kraft zu setzen. Eine \nderartige Rückwirkungsanordnung, wie sie in § 6 FlGFlHKostG NRW sowie der Dritten \nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der \nFleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW) vom 18. September 2002 \nhinsichtlich der Gebühren für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen \ngetroffen worden sei, verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Rückwirkungsverbot. Da \ndie vom EuGH formulierten Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise - rückwirkende \nAnwendung von Gemeinschaftsrecht hier sämtlich nicht vorlägen, könne von der in der \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen Möglichkeit zur Erhebung \nvon über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren nicht mit rückwirkender Kraft \nGebrauch gemacht werden.\n\n24\n\nOhne weiteres gemeinschaftsrechtswidrig sei ferner eine Rückwirkungsanordnung, die an \nbei Umsetzung bereits außer Kraft getretenes Gemeinschaftsrecht anknüpfe, wie dies \nhinsichtlich der Entscheidung 88/408/EWG des Rates und der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. \nder Richtlinie 93/118/EG der Fall sei. Zudem sei die bundesrechtliche \nErmächtigungsgrundlage des § 24 FlHG mit Wirkung vom 6. September 2005 vollständig \naufgehoben worden.\n\n25\n\nEine rückwirkende Ausnutzung der gemeinschaftsrechtlichen \nGebührenanhebungsmöglichkeit stünde ferner die Rechtsposition der Klägerin entgegen, sich \naufgrund der fehlenden rechtzeitigen Umsetzung gegenüber einem Erhöhungsverlangen auf \ndie EG-Pauschalbeträge berufen zu können, wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 10. \nNovember 1992 - C-156/91 („Mundt\") - ergebe. Diese Rechtsposition und das Vertrauen in \ndiese Entscheidung dürften durch die Rückwirkungsregelung in § 6 FlGFlHKostG NRW nicht \npraktisch beseitigt werden.\n\n26\n\nDie Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser \nzugrundeliegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der \nDritten Verordnung vom 18. September 2002 zur Änderung der FlGFlHKostG-VO NRW, \nergebe sich ferner daraus, dass die Kosten für Trichinenuntersuchungen und der \nbakteriologischen Fleischuntersuchung nicht als Kostenpositionen der \nFleischuntersuchungsgebühr zugerechnet werden könnten. Hiermit werde das Urteil des \nEuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.\") - umgangen und seine \nEffektivität beeinträchtigt. Eine derartige Umgehung von Entscheidungen des EuGH sei \njedoch nach dem Urteil des EuGH vom 11. Mai 2006 - C-197/03 („Kommission ./. It. \nRepublik\") unzulässig. Im Übrigen dürften diese Kosten nicht erfasst werden, weil es sich \nnicht um obligatorische Untersuchungen handele, die in allen Mitgliedstaaten durchgeführt \nwerden.\n\n27\n\nSchließlich sei die Gebührenkalkulation fehlerbehaftet. Sie verstoße gegen das \nKostendeckungsprinzip. Denn der Beklagte habe unzulässige Kostenpositionen in die \nKalkulation eingestellt. So seien Kosten für Honorarkräfte eingeflossen, obwohl deren \nArbeitszeit bereits bei der Ermittlung des Stellenbedarfs der hauptamtlichen \nFleischkontrolleure und Tierärzte berücksichtigt worden sei. Kosten für „Querschnittsämter\" \nseien gemeinschaftsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Einstellung der Kosten für \nTrichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen in die Gebührenkalkulation \nsei mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und verstoße gegen die Entscheidungen des EuGH \nvom 19. März 2009 - C-270/07 („Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland\") und C-\n309/07 („Baumann\"). Der Beklagte gehe von einer Mischkalkulation bei der Ermittlung der \nGebührenhöhe nach Nr. 4 lit. a und Nr. 4 lit. b, Kapitel I des Anhangs A zur Richtlinie \n96/43/EG aus, was das gemeinschaftsrechtlich geforderte Gebot der Trennung beider \nErhöhungsmöglichkeiten verletze. Letztlich werde eine kostendeckende Gebührenerhebung \nfür sämtliche Schlacht- und Zerlegungsbetriebe im Hoheitsgebiet des Beklagten \nvorgenommen. Dies sei zu beanstanden, da lediglich eine einzelbetriebliche Kostenerfassung, \nKostenkalkulation und Gebührenfestsetzung für den klägerischen Betrieb habe erfolgen \ndürfen. Damit habe der in der Satzung ausgewiesene Gebührentarif die Form einer Pauschale \nangenommen, was nach den Urteilen des EuGH vom 19. März 2009 für die Gebühr nach Nr. \n4 lit. b des Kapitels I des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG unzulässig sei.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zugelassene und auch sonst zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n31\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Gebührenbescheid des Beklagten vom \n9. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 zu Recht \nstattgegeben. Der streitige Bescheid ist, soweit er im Berufungsrechtszug noch angefochten \nist, rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n32\n\nNummer 231 des Gebührentarifs zur GS 2000 ist zwar eine wirksame \nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung von über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden \nGebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen im Schlachthof der Stadt L. (A.); \ndie Klägerin ist aber nicht nach § 2 der GS 2000 gebührenpflichtig (B.)\n\n33\n\nA. Nummer 231 des Gebührentarifs zur GS 2000 hat entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG \nNRW.\n\n34\n\n1. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bereits geklärt, dass § 4 Abs. 2 \nFlGFlHKostG NRW den Kreisen und kreisfreien Städten die Erhebung einer \nkostendeckenden Gebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG \ni.d.F. der Richtlinie 96/43/EG erlaubt. Die vorgenannte Norm beschränkt die Möglichkeit \neiner Erhebung von höheren Gebühren als den EG-Pauschalbeträgen keineswegs auf die in \nAnhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG \nvorgesehene Erhöhung der EG-Pauschalbeträge. Sie gestattet es den zur Rechtssetzung \nbefugten Gebietskörperschaften vielmehr, von beiden gemeinschaftsrechtlich zugelassenen \nMöglichkeiten zur Deckung der tatsächlichen Kosten (Anhebung der EG-Pauschalbeiträge \ndurch Aufschläge [Nr. 4 lit. a] oder Erhebung einer die tatsächlichen Kosten deckenden \nGebühr [Nr. 4 lit. b]) Gebrauch zu machen. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Gebühren \n„betriebsbezogen\" bemessen werden müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf \ndie eingehende Begründung im (Grundsatz-)Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts \nvom 14. Dezember 2004,\n\n35\n\n- 9 A 4056/02 -, S. 31 ff. des amtlichen Umdrucks, JURIS, vgl. auch das diese \nRechtsauffassung bestätigende Urteil des 3. Senats vom 26. November 2007 - 3 A 3667/03 -, \nJURIS,\n\n36\n\nverwiesen, der sich der nunmehr für Rechtstreitigkeiten betreffend \nFleischhygieneuntersuchungsgebühren zuständige erkennende 17. Senat nach erneuter \nÜberprüfung anschließt. Dem hat die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.\n\n37\n\nAnhaltspunkte für eine unzulässige kumulative Anwendung der Möglichkeiten der Nrn. 4 \nlit. a und 4 lit. b von Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n96/43/EG sind von ihr nicht aufgezeigt worden oder sonst ersichtlich. Die Erhebung einer \nkostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG \ni.d.F. der Richtlinie 96/43/EG steht nach der Rechtsprechung des EuGH \ngemeinschaftsrechtlich unter dem alleinigen Vorbehalt, dass die erhobene Gebühr die \ntatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt und nicht die Form eines Pauschalbetrages \nannimmt.\n\n38\n\nVgl. Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 („Feyrer\") -, Slg. 1999, I-5153, Rdn. 27, \n31 f., zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, die mit der hier \nmaßgeblichen Richtlinie inhaltlich übereinstimmt; vgl. auch das die bisherige Rechtsprechung \ndes EuGH bestätigende Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 („Baumann\") -, Rdn. 20 und \n21.\n\n39\n\nDem vom EuGH in den genannten Urteilen aufgestellten Erfordernis einer \nGebührenbemessung nach dem Ermessen des jeweiligen Normgebers - allein begrenzt durch \ndas Kostenüberschreitungsverbot und das Verbot einer Gebührenerhebung in Form eines \nPauschalbetrages - entspricht eine Gebührenkalkulation, die sich an kostenbezogenen \nKriterien der jeweiligen Schlachtbetriebe zu orientieren hat und damit einen sachlichen Bezug \nzu dem Ziel einer - jeweils - kostendeckenden Gebührenerhebung aufweist, ohne weiteres. \nDie vom Landesgesetzgeber angeordnete Verpflichtung zu einer „betriebsbezogenen\" \nFestsetzung der Gebühr auch im Fall der Nr. 4 lit. b des Kapitels I des Anhangs A der \nRichtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG ist gerade dem Umstand geschuldet, \ndass diese Gebühr nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, so dass ihr \nGesamtbetrag von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welche Kosten die \nveterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen in einem bestimmten Betrieb der zuständigen \nBehörde tatsächlich verursacht haben. Es ist deshalb unerheblich, dass sich der Wortlaut von \nAnhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nicht \nauf „bestimmte Betriebe\" bezieht.\n\n40\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 („Baumann\") -, Rdn. 34 und 35; vgl. \nauch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 B 44.05 -.\n\n41\n\n2. Die Aufhebung des § 24 FlHG durch Art. 7 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des \nLebensmittel- und Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2617) entzieht \nGebührenbescheiden für in der Vergangenheit vorgenommene Fleischhygieneuntersuchungen \nnicht die Rechtsgrundlage. Nach Art. 9 des vorgenannten Gesetzes ist es erst am 7. September \n2005 in Kraft getreten und hat sich keine Rückwirkung beigemessen. Nach dem materiellen \nRecht ist für die Beurteilung der Rechtslage indes der Zeitpunkt der Gebührenentstehung \nmaßgeblich. Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen mit der Verwirklichung \ndes Tatbestandes, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 2 \nlit. b und Abs. 4 KAG NRW, § 38 AO. Dies ist hier die Vornahme der Amtshandlung.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, JURIS; vgl. auch OVG \nNRW, Beschluss vom 27. April 2006 - 3 B 1933/05 -, S. 3 bis 6 BA.\n\n43\n\n3. Auch die weiteren Beanstandungen, die die Klägerin gegen die Inanspruchnahme der \nKompetenz des Satzungsgebers zur Regelung der Gebühren für fleischhygienerechtliche \nUntersuchungen nach Maßgabe des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG aus Gemeinschafts-, Bundes- oder Landesrecht \nmeint herleiten zu können, greifen nicht durch.\n\n44\n\na) Das Bundesverwaltungsgericht und das erkennende Gericht haben in eingehender \nAuseinandersetzung mit auch im vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachten \nEinwänden in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Gebrauchmachen von den \nAusnahmevorschriften der Nrn. 4 lit. a bzw. 4 lit. b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nicht die „ordnungsgemäße und vollständige\" \nUmsetzung dieser Richtlinie in jedem der 16 Bundesländer und in Nordrhein-Westfalen auch \nhinsichtlich der anderen, in Anhang B Nr. 1 lit. b bis e dieser Richtlinie genannten \nLebensmittel erzeugenden Betriebe zur Voraussetzung hat.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 28.08 -, JURIS Rdn. 6 und Urteil vom \n20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = JURIS Rdn. 24; OVG NRW, Urteil \nvom 26. November 2007, a.a.O. und das (Grundsatz-)Urteil vom 14. Dezember 2004, a.a.O., \nS. 24 ff des amtl. Umdrucks. \n\n46\n\nAuf die dortigen Ausführungen, denen der erkennende Senat sich uneingeschränkt \nanschließt, wird verwiesen. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung im Lichte des im \nWesentlichen gleichgerichteten Vorbringens der Klägerin im vorliegenden \nBerufungsverfahren keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung \nabzuweichen.\n\n47\n\nb) Es kommt nicht auf die Auffassung der Klägerin an, die Rechtsgrundlagen für die \nGebührenfestsetzung könnten nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. So liegt es hier \nnicht. Ziffer 231 des Gebührentarifs der GS 2000 ist im Dezember 1999 beschlossen und \nverkündet worden. Zu diesem Zeitpunkt war das FlGFlHKostG NRW vom 16. Dezember \n1998, GV. NRW 1998, 775, berichtigt GV. NRW. 1999, 62 als nationaler Umsetzungsakt - \nauch ohne seine Rückwirkungsanordnung in § 6 - als Ermächtigungsgrundlage für die GS \n2000 bereits in Kraft getreten.\n\n48\n\n4. Die geltend gemachten Einwendungen gegen die der GS 2000 zugrundeliegende \nGebührenkalkulation führen ebenfalls nicht zur Nichtigkeit von Nummer 231 des \nGebührentarifs.\n\n49\n\na) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Kosten für die \nTrichinenuntersuchungen und die bakteriologischen Untersuchungen bei der Erhebung einer \nGebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie \n96/43/EG in die Kostenmasse einzustellen. Bei den Gebührenanteilen für \nTrichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen handelt es sich nicht um nach \nder Rechtsprechung des EuGH unzulässige „Sondergebühren\". Die Klägerin verkennt, dass \ndas von ihr angeführte Urteil in den verbundenen Rechtssachen „Stratmann\" und \n„Fleischversorgung Neuss\"\n\n50\n\n- Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284, 288/00 -, Slg. 2002, I-4611 = DVBl 2002, 1108 -\n\n51\n\ndie Erhebung von zusätzlichen Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen bzw. für \nbakteriologische Untersuchungen neben der EG-Pauschalgebühr betrifft, während es \nvorliegend um die Berücksichtigung der Kosten solcher Untersuchungen bei der Kalkulation \neiner kostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie \n85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG geht. Von einer Abweichung oder Umgehung des \nvorgenannten Urteils des EuGH kann deshalb keine Rede sein.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008, a.a.O., Rdn 7, und Urteil vom 20. Dezember \n2007, a.a.O., Rdn 38.\n\n53\n\nDie Einstellung derartiger Kosten in die Gebührenkalkulation folgt zwingend aus dem \nUmstand, dass einerseits eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende \nGebühr sämtliche tatsächlich entstehenden Kosten abdecken muss und andererseits die \nKosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen von der \nGemeinschaftsgebühr erfasst werden. Diese Sichtweise wird durch das Urteil des EuGH vom \n19. März 2009 - C-270/07 („Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland\") - \nnachdrücklich untermauert. Dieses setzt notwendigerweise voraus, dass die Kosten für \nderartige Untersuchungen im Rahmen einer spezifischen Gebühr anzusetzen sind. Andernfalls \nwürde sich die Frage nicht stellen, welche Form diese dann anzunehmen hat.\n\n54\n\nDer weitere Einwand der Klägerin, Trichinenuntersuchungen und bakteriologische \nUntersuchungen würden nicht in allen Mitgliedstaaten durchgeführt, verfängt nicht. Es kann \noffen bleiben, ob diese Behauptung zutrifft. Denn derartige Untersuchungen sind \ngemeinschaftsrechtlich vorgeschrieben.\n\n55\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O., Rdn 43 ff., vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n20. Dezember 2007, a.a.O., Rdn 35.\n\n56\n\nb) Die Einstellung der Kosten für Honorarkräfte in die Gebührenkalkulation ist nicht \ndeshalb zu beanstanden, weil bei der Ermittlung des Stellenbedarfs der hauptamtlichen \nFleischkontrolleure und Tierärzte deren tariflich und gesetzlich vorgesehene Arbeitszeiten \n(Sollzeiten) um sogenannte Ausfallzeiten reduziert worden sind (Istzeiten). Es liegt auf der \nHand, dass bei der Ermittlung des von den hauptamtlichen Kräften des Beklagten \nabgedeckten Untersuchungsbedarfs Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten in Abzug zu \nbringen sind. In diesen Zeiten steht das hauptamtliche Personal für die \nfleischhygienerechtlichen Untersuchungen nicht zur Verfügung mit der Folge, dass der von \nden Istzeiten nicht abgedeckte, für die Durchführung der Untersuchungen notwendige Bedarf \nan Personal durch den Einsatz von Honorarkräften ausgeglichen werden muss. \nDementsprechend sind sowohl die Kosten für den Einsatz der Honorarkräfte als auch die \ngesamten Personalkosten für das hauptamtliche Personal in die Kostenkalkulation \neinzustellen. Nach Artikel 5 Abs. 1 des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der \nRichtlinie 96/43/EG sind durch die Gebühr als Kosten die „Löhne und Sozialabgaben der \nUntersuchungsstelle\" abzudecken. Lohnkosten und Sozialabgaben für das hauptamtliche \nUntersuchungspersonal entstehen auch für die sogenannten Ausfallzeiten, auch wenn ihnen \nkeine Arbeitsleistung gegenüber steht. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für das \nUntersuchungspersonal unter Berücksichtigung der Organisations- und Ermessensspielräume \ndes Aufgabenträgers bei der Beurteilung der Angemessenheit des Personaleinsatzes und der \nAuswahl des Personals einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch an öffentlichen \nMitteln erkennen lassen,\n\n57\n\nvgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 -; \nBVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774,\n\n58\n\nsind weder ersichtlich noch werden sie von der Klägerin substantiiert dargetan.\n\n59\n\nc) Es ist unerheblich, dass sich der Beklagte bei der Festsetzung der spezifischen Gebühr \nnach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG \nnicht an den Zeit- und Vergütungswerten der Protokollerklärung des Agrarrates und der \nKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 (BAnz. 1989, 901) \norientiert hat. Diese enthält Grundsätze und Methoden für die Berechnung der \ngemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschalbeträge. Sie sind auf eine pauschalierende \nGebührenbemessung zugeschnitten und können deshalb allenfalls noch für eine abweichende \nGebührenbemessung im Wege der Anhebung der gemeinschaftsdurchschnittlichen Pauschale \nnach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der vorgenannten Richtlinie Anhaltspunkte liefern, nicht \naber auch für eine Abweichung im Wege der Erhebung einer spezifischen Gebühr nach \nAnhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., Rdn 33.\n\n61\n\nd) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Einstellung von Kosten \nder „Querschnittsämter\". Hierzu hat der vormals zuständige 9. Senat des erkennenden \nGerichts in seinem (Grundsatz-)Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 - bereits \nausgeführt:\n\n62\n\n„ ... Gleichfalls nicht zutreffend ist der Einwand der Klägerin, die Einstellung von \nVerwaltungspersonalkosten bzw. personeller Gemeinkosten in den Umlageaufwand verstoße \ngegen Gemeinschaftsrecht, weil nach der Protokollerklärung des Agrarrates und der \nKommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 (Bundesanzeiger vom \n22. Februar 1989, S. 901) nur Verwaltungssachkosten berücksichtigungsfähig seien. Soweit \nder besagten Erklärung, die für die Fassung der RL 85/73/EWG in Gestalt der Entscheidung \n88/408/EWG ergangen ist, auch für die vorliegend einschlägige Fassung gemäß der RL \n96/43/EG Aussagekraft zugebilligt wird, lässt sich ihr ohne weiteres entnehmen, dass zu den \nvon den EG-Pauschalgebühren erfassten Kosten, auf die sich folgerichtig die Anhebung \nerstrecken darf, auch die Kosten des erforderlichen Verwaltungspersonals gehören. Denn jene \nKosten sind im Zusammenhang mit der Beschreibung der Berechnungsmethode unter \nAbschnitt A II. der Protokollerklärung ausdrücklich als zu berücksichtigender \nPersonalaufwand benannt. Mit Blick auf die hier einschlägige Regelung des Art. 5 Abs. 1 der \nRL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG und des sie wiederholenden § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG \nNRW gehören zu diesem umlagefähigen Aufwand alle (ggfs. anteiligen) Kosten des \nVerwaltungspersonals, das im Zusammenhang mit der Organisation bzw. Abwicklung der \nUntersuchungen einschließlich der als Abschluss gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen \nGebührenerhebung im gebotenen Umfang eingesetzt worden ist. Damit werden nicht nur die \nKosten der unmittelbar in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und \nFleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte, sondern ebenso die anteiligen \nGemeinpersonalkosten für jene Bediensteten erfasst, die in Querschnittsämtern bzw. auf \nübergeordneter Ebene Aufgaben wahrnehmen, welche durch die Untersuchungstätigkeiten bis \nhin zur Gebührenerhebung veranlasst sind. Das wird im Übrigen letztlich auch durch die in \nder o.g. Protokollerklärung unter Nr. 6 des Abschnitts A. I A. enthaltene Regelung bestätigt. \nDenn danach sind bei der Ermittlung der in der Protokollerklärung angenommenen \ndurchschnittlichen Mindestuntersuchungszeiten insbesondere auch Zeiten für die Aufsicht, \nPersonalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr u.a. sowie für Leitungstätigkeiten \nberücksichtigt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umlagefähigkeit derartiger \npersoneller Gemeinkosten durch nationales (Gebühren-) Recht ausgeschlossen sein könnte. \nFolglich ist gegen die vom Beklagten praktizierte Umlage der Kosten des \nVerwaltungspersonals und anteiliger Kosten des in den Querschnittsämtern, insbesondere in \nden von der Klägerin angesprochenen Bereichen \"Recht\", \"Rechnungsprüfung\" und \n\"Steuerung\", sowie des auf höherer Leitungsebene mit den Untersuchungstätigkeiten \nbefassten Personals nichts zu erinnern. Dass die hierbei vom Beklagten gebildeten Anteile zu \nhoch bemessen sein könnten, ist nicht ersichtlich. ...\" \n\n63\n\nAuf diese vom Senat geteilten Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen \nverwiesen werden.\n\n64\n\ne) Schließlich greift der Einwand nicht durch, der auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b \ngestützte Gebührentarif orientiere sich nicht an den durch die Klägerin speziell verursachten \nKosten der fleischhygienerechtlichen Untersuchungen, sondern an den Kosten „einer \nunbestimmten Anzahl von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben im Hoheitsgebiet des \nBeklagten\", so dass er die Form eines unzulässigen Pauschalbetrages annehme. Dem kann \nnicht gefolgt werden. Dem Gebührentarif liegen ausschließlich Kosten für \nfleischhygienerechtliche Untersuchungen zugrunde, die im Zusammenhang mit \nSchlachttätigkeiten im öffentlichen Schlachthof der Stadt L. stehen. Diese \nSchlachttätigkeiten werden ausschließlich von der Klägerin durchgeführt, die den Schlachthof \nfür die Stadt L. betreibt (vgl. § 1 Satz 2 Satzung für den Schlachtviehgroßmarkt, den \nSchlachthof und Fleischgroßmarkt der Stadt L. vom 13. Dezember 1972, §§ 1 Abs. 1 Satz \n2, 2 Abs. 1 Öffentlichkeitsvertrag vom 14. Dezember 1972 und Anhang A Kapitel I Nr. 6 lit. \na Richtlinie 85/73/EG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG). Die ausnahmslos von der Klägerin \ndurch ihre Schlachttätigkeit verursachten Untersuchungskosten werden entsprechend der \njeweiligen Untersuchungsdauer auf die einzelnen zu untersuchenden Tierarten verteilt. \nHierdurch ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH vom 19. März 2009 - C- 309/07 \n(„Baumann\") - hinreichend gewährleistet, dass der Gebührentarif den tatsächlichen Kosten für \ndie veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen entspricht, die von dem Schlachtbetrieb der \nKlägerin verursacht worden sind.\n\n65\n\nB. Der Gebührenbescheid ist aber deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht \ngebührenpflichtig ist.\n\n66\n\nNach § 2 GS 2000 ist gebührenpflichtig, wer Einrichtungen in Anspruch nimmt oder in \nseinem Namen oder Auftrag in Anspruch nehmen lässt. Diese Voraussetzungen sind hier \nnicht erfüllt.\n\n67\n\nEinrichtung im Sinne des § 2 GS 2000 ist der Schlachthof. Denn nach § 1 GS 2000 \nwerden die im Gebührentarif festgesetzten Gebühren für die Inanspruchnahme des \nSchlachthofes der Stadt L. erhoben. Die Klägerin nimmt den Schlachthof nicht in Anspruch \noder lässt ihn in ihrem Namen oder Auftrag in Anspruch nehmen. Sie betreibt den \nSchlachthof für die Stadt L. (§ 1 Satz 2 Satzung für den Schlachtviehgroßmarkt, den \nSchlachthof und den Fleischgroßmarkt der Stadt L. vom 13. Dezember 1972, § 1 Abs. 1 \nSatz 2 i.V.m. § 2 Öffentlichkeitsvertrag vom 14. Dezember 1972). Im Übrigen stellen die \nfleischhygienerechtlichen Untersuchungen, die die Gebühren auslösen, Amtshandlungen \ndar.\n\n68\n\nDass die Klägerin nicht gebührenpflichtig ist, ergibt sich ferner aus § 3 Abs. 2 und § 4 GS \n2000. Nach der erstgenannten Norm werden die fälligen Gebühren den Benutzern von der \nKlägerin durch Rechnung mitgeteilt und sind an die Klägerin zu zahlen. Dort ist weiter \ngeregelt, dass die Stadt die Gebühren festsetzt, wenn der Gebührenpflichtige die (von der \nKlägerin ausgestellte) Rechnung nicht anerkennt. § 3 Abs. 2 GS 2000 unterscheidet eindeutig \nzwischen den Benutzern (Satz 1) bzw. Gebührenpflichtigen (Satz 2), die die \nGebührenrechnung erhalten, einerseits und der Klägerin andererseits, die die \nGebührenrechnung ausstellt und für die Stadt tätig wird. Die gleiche Trennung wird in § 4 GS \n2000 vorgenommen. Danach haben die Gebührenpflichtigen der Klägerin für die Stadt L. \nzur ordnungsgemäßen Gebührenerhebung richtige und vollständige Angaben zu machen, \nsowie die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Belege zu gestatten. \n\n69\n\nDie mangelnde Gebührenpflichtigkeit der Klägerin wird schließlich durch die Regelungen \nin § 6 des Öffentlichkeitsvertrages „Gebühren für die Inanspruchnahme des Schlachthofes \nund für die Durchführung der Fleischbeschau im Schlachthof\" nachdrücklich untermauert, der \nmit der GS 2000 und der Satzung für den Schlachtviehgroßmarkt, den Schlachthof und den \nFleischgroßmarkt der Stadt L. eine Einheit bildet. Nach dessen Abs. 1 Satz 2 sind die \nKosten für die Untersuchungen nach dem Fleischbeschaugesetz von der Klägerin der Stadt zu \nerstatten. Aufgrund der Vereinbarung einer Kostenerstattungspflicht bedarf es der \nGebührenerhebung gegenüber der Klägerin nicht, um die der Stadt entstehenden Kosten für \ndie fleischhygienerechtlichen Untersuchungen zu refinanzieren. Umgekehrt wäre die \nKostenerstattungsregelung überflüssig, wenn die Klägerin durch Gebührenerhebung zur \nFinanzierung der fleischhygienerechtlichen Untersuchungen hätte herangezogen werden \nsollen. Dies wird weiter deutlich an § 6 Abs. 5. Danach teilt die Klägerin den Benutzern, d.h. \nden Gebührenpflichtigen, die fälligen Gebühren (gemeint ist die Einheitsgebühr für \nSchlachtungen nach Gebührenziffer 22, in der als Teilgebühr die Untersuchungsgebühren \nnach Gebührenziffer 23 enthalten sind, vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 2 Öffentlichkeitsvertrag zur \nBerechnung der Einheitsgebühr) durch Rechnung mit und nimmt die Gebühren ein. Nach \nAbs. 6 wird die Stadt für den Fall der Nichtzahlung die Gebühren - von den \nBenutzern/Gebührenpflichtigen - im Verwaltungsvollstreckungsverfahren einziehen und an \ndie Klägerin abführen. Dieses Verfahren macht nur dann Sinn, wenn die Klägerin nicht selbst \nSchuldnerin der Gebühren ist. Sie soll die dem Gebührengläubiger (Stadt L. ) zustehenden \nGebühren erhalten, weil sie sich im Öffentlichkeitsvertrag im Gegenzug zur Erstattung der \nKosten für die fleischhygienerechtlichen Untersuchungen gegenüber der Stadt L. \nverpflichtet hat. Durch das Einziehen der Gebühren durch Ausstellung einer Rechnung von \nden Gebührenpflichtigen bzw. die Abführung der Gebühren im Falle der Nichtzahlung und \nBeitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch die Stadt soll nach der \nVertragskonstruktion die Klägerin einen Ausgleich für die vertraglich festgelegte Pflicht zur \nKostenerstattung erhalten.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n71\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/17-a-3510-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/17-a-3510-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241713","retrieved":"2026-07-09 02:05:02.003279+00:00"}}