{"status":"available","doknr":"OLD241717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.15A939.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"15 A 939/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert: Der Beitragsbescheid des Beklagten vom \n20. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2003 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.466,88 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Seiten 2 bis 4 des \nangegriffenen Urteils Bezug genommen, wobei allerdings in Abweichung und Ergänzung des \ndort niedergelegten feststehenden Sachverhalts nunmehr festzustellen ist: Die Gehwege im \nausgebauten Teil der M.---------straße wurden vor dem hier streitigen Ausbau zuletzt 1963 auf \nbeiden Seiten hergestellt.\n\n4\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen \nrichtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie \nvorträgt: Der Aufbau des Gehweges sei unverhältnismäßig stark. Dies gelte schon für die \nVerdoppelung der Dicke des Belages von 4,5 cm auf 8 cm, was nicht zu einer Verbesserung \nder Benutzbarkeit führe. Auch reiche nach den Richtlinien für die Standardisierung des \nOberbaus ein frostsicherer Oberbau von 20 cm aus, der hier schon durch die Schotterschicht \nerreicht werde. Die Breite des Gehweges gehe mit 3,89 m über die Anliegerbedürfnisse \nhinaus. Ein Ausbau nach den genannten Richtlinien sei ohnehin nicht vertretbar, da diese \nRichtlinien auf den Extremwinter 1962/63 zugeschnitten seien, obwohl sich ein solcher \nWinter bislang nicht wiederholt habe. Soweit der Beklagte behaupte, Mitte der 60er Jahre sei \nder Einbau einer Frostschutzschicht nicht Standard gewesen, werde dies bestritten. Das könne \nnicht durch Unternehmerrechnungen für vereinzelte Ausbaumaßnahmen nachgewiesen \nwerden. Im Übrigen sei ihr, der Klägerin, aus einem anderen Verfahren bekannt, dass in den \nJahren 1963/64 ein ausreichender Frostschutz bautechnisch hergestellt worden sei. In \nWirklichkeit wälze die Stadt mit dem Ausbau die sie treffenden Unterhaltungs- und \nInstandsetzungskosten auf die Anlieger ab. Die alten Platten hätten wiederverwendet werden \nmüssen. Der auf die Stadtwerke im Rahmen der Erneuerung von Versorgungsleitungen \nentfallende Anteil am Aufwand sei falsch berechnet worden. Schließlich sei die maßgebliche \nBeitragssatzung unwirksam. Die Festsetzung eines Gemeindeanteils von nur 20 % sei \nunzulässig. Dies entspreche nicht dem wirtschaftlichen Vorteil. Dabei könne nicht auf den \nAnliegeranteil im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts verwiesen werden, da es dabei um \ndie erstmalige Erschließung und die damit herbeigeführte Bebaubarkeit eines Grundstücks \ngehe. Für eine Anliegerstraße könne allenfalls ein Anliegeranteil von 60 % angesetzt werden. \nAuch sei die schematische Festlegung von 80 % Anliegeranteil für alle Gehwege unabhängig \nvon den Straßenarten unzulässig.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte stellt keinen ausdrücklichen Antrag, tritt aber dem Berufungsvorbringen \nentgegen und führt aus: Der Ausbau sei beitragsfähig. Der ausgebaute Gehweg sei mit \n39 Jahren verschlissen gewesen, wie sich aus den überreichten Fotos und der eingereichten \nÜbersicht über die zunehmende Häufigkeit der Notwendigkeit von Reparaturen ergebe. Auch \nsei erstmalig eine Frostschutzschicht angelegt worden. Dies ergebe sich aus der überreichten \nFotodokumentation und der Untersuchung des Schurfes im Gehwegbereich vor der \nHausnummer 76 der M.---------straße durch ein Ingenieurbüro. (Beweis: Zeugnis des \nbegutachtenden Ingenieurs). Dieser Schurf habe als Bodenaufbau lediglich die \nFrostsicherheitsklasse 3 aufgewiesen. Zwar könne der ursprüngliche Aufbau des Gehweges \nnicht mehr festgestellt werden, jedoch sei vor dem Hausnummer 76 ein vergleichbarer \nAltbestand vorhanden. Auch die Tragfähigkeit des Bodenaufbaus sei von unzureichenden \n49,1 MN/m2 auf nunmehr über 80 MN/m2 erhöht worden, was insbesondere für den Einsatz \nvon Reinigungsfahrzeugen wichtig sei. Soweit in Schürfen im Gehwegbereich auf der \ngegenüberliegenden Seite eine Schottertragschicht gefunden worden sei, sei nach der \nallgemeinen Erfahrung davon auszugehen, dass die vorgefundenen - überwiegend \nunterdimensionierten - HKS-Tragschichten in der Vergangenheit im Rahmen von \nInstandsetzungsmaßnahmen oder Aufgrabungen durch Versorger, Stadtwerke u. ä. in diesen \nTeilflächen eingebaut worden seien. Es sei in den 60er Jahren nicht üblich gewesen, \nfrostsichere Tragschichten aus Schotter herzustellen, vielmehr seien Gehwegflächen auf Sand \noder Kesselasche verlegt worden. Dass dies der übliche Ausbauzustand gewesen sei, ergebe \nsich aus zwei Rechnungen aus dieser Zeit, die zu den Akten gereicht worden seien. Soweit \nsich die Klägerin auf einen anderweitigen Ausbau in dieser Zeit in einer anderen Straße \nberufe, seien die fraglichen Fälle nicht vergleichbar. Für einen durchgehenden frostsicheren \nStandardaufbau in den 60iger Jahren gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte, erst recht \nkeinen Beweis.\n\n8\n\nDer Aufwand sei richtig berechnet worden. Der Stadtwerkeanteil sei vom beitragsfähigen \nAufwand abgezogen worden. Der Aufwand sei nicht um den Wert der alten Platten zu \nvermindern, da sie nicht wiederverwendet worden seien. Die Einwände gegen die Gültigkeit \nder Satzung seien unzutreffend. Insbesondere komme es nach dem Grundsatz der regionalen \nTeilbarkeit nicht darauf an, ob der Anliegeranteil für andere Straßenarten als Anliegerstraßen, \nwie es die M.---------straße sei, richtig festgesetzt sei. Für Anliegerstraßen sei der festgesetzte \nAnliegeranteil unbedenklich, da hier der Fremdverkehr nur von geringer Bedeutung sei. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen \nBezug genommen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. \n\n12\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich begründet, da der \nangefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann sich \nnicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nin Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für \nStraßenbaumaßnahmen der Stadt N. vom 15. Dezember 1978 in der Fassung der \n6. Änderungssatzung vom 22. März 2002 (SBS) stützen. Nach § 8 Abs. 1 KAG NRW können \ndie Gemeinden Beiträge erheben und sollen dies bei den dem öffentlichen Verkehr \ngewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen tun. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW sind \nBeiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und \nErweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen, bei Straßen, Wegen und Plätzen auch \nfür deren Verbesserung, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. \nGemäß § 1 SBS werden Beiträge nach Maßgabe der Satzung erhoben zum Ersatz des \nAufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im \nBereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze. Nach diesen Vorschriften ist der hier \nabgerechnete Ausbau nicht beitragsfähig. \n\n13\n\nDer Beitragstatbestand einer (nachmaligen) Herstellung in Form einer Erneuerung ist \nnicht gegeben. Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer \nNutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und \nInstandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 7 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 f.\n\n15\n\nHier kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine beitragsfähige \nHerstellung vorliegen.\n\n16\n\nZwar ist die übliche Nutzungszeit mit zum Ausbauzeitpunkt 39 Jahren überschritten. Es \nentspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Senats, dass dann, wenn die übliche \nNutzungszeit einer Straße längst abgelaufen ist, es für den Nachweis der Verschlissenheit \nkeiner ins Einzelne gehenden Dokumentation bedarf. Denn dann indiziert bereits das Alter der \nStraße deren Abgenutztheit. Dies kann allerdings erst für eine vormalige Herstellung vor über \n50 Jahren angenommen werden.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n18\n\nDaher bedarf es hier einer ins Einzelne gehende Dokumentation der Verschlissenheit des \nGehwegs. Die dazu dem Senat zugänglichen Erkenntnismittel lassen keinen Schluss auf die \nVerschlissenheit des Gehwegs zu.\n\n19\n\nErforderlich ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass das Gericht die Überzeugung von \nden für die Entscheidung erheblichen Tatsachen gewinnt, dem Gericht dürfen mit anderen \nWorten keine vernünftigen Zweifel daran verbleiben.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, S. 14 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 14. März 2006 - 15 A 1845/04 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n21\n\nSolche Zweifel verbleiben. Die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder dokumentieren, \ndass der Gehweg nicht mehr vollständig plan war, sondern sich Pfützen bildeten und \nSpurrinnen vorhanden waren. Einzelne Platten waren beschädigt. Damit wird jedoch die \nVerschlissenheit des Gehwegs nicht zweifelsfrei belegt, sondern lediglich ein Unterhaltungs- \nund Instandsetzungsbedarf nachgewiesen, dem möglicherweise durch Neuverlegung der \nPlatten auf einer wiederherzustellenden Bettung bzw. durch Pflasteraustausch in den \nbetroffenen Bereichen hätte Rechnung getragen werden können. Dass mehr als nur Platten \nund Bettung von diesen Verschleißerscheinungen betroffen waren, lässt sich anhand der \nUnterlagen nicht feststellen. Unterhaltung und Instandsetzung sind jedoch beitragsfrei (§ 8 \nAbs. 2 Satz 1 KAG NRW). \n\n22\n\nAuch die Übersicht über die jährlichen Reparatureinsätze im ausgebauten Bereich belegen \ndie Verschlissenheit nicht. Festzustellen ist, dass die jährlichen Reparatureinsätze im \nausgebauten Bereich vor dem Ausbau höher als danach waren und einmal, nämlich 1997, mit \n10 Einsätzen sogar einen zweistelligen Bereich erreichten. Dass alte Anlagen \nreparaturanfälliger als neue sind, belegt jedoch noch keine Verschlissenheit von alten \nAnlagen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Häufigkeit der Einsätze ein derartig unzumutbares \nAusmaß erreicht haben, dass die Instandsetzung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist. Dann \nerst kann auf die Verschlissenheit der Anlage geschlossen werden. Das kann bei den hier in \nRede stehenden überschaubaren Einsatzzahlen nicht festgestellt werden. Die bloße Senkung \nder Kosten für laufende Unterhaltung und Instandsetzung durch Erneuerung rechtfertigt keine \nnachmalige Herstellung. \n\n23\n\nAuch die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Verbesserung können nicht festgestellt \nwerden. Eine Verbesserung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der \nAnlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der \nräumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der \nGesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese \nvorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. \nMaßgebend ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen \nKonzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage \nzügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als \nvorher.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 8 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 (60).\n\n25\n\nDas ist unter dem Gesichtspunkt der Verstärkung des Oberbaus nicht feststellbar. Nach \ndem bei den Ausbauakten befindlichen Arbeitsblatt vom 20. Februar 2002 wies der Gehweg \neinen Urzustand in Form von 4,5 cm starken Platten (am Rand zur Fahrbahn: Mosaiksteine) \nauf 3 cm Mörtel und 15 bis 30 cm Sand auf. Der Neuzustand besteht aus 8 cm starken Platten \nauf einem 4 cm starken Splitt-Sand-Gemisch auf einer 20 cm starken Schotterschicht. Somit \nwies der Oberbau früher eine Stärke zwischen 22,5 cm und 37,5 cm auf, während der neue \nOberbau einheitlich 32 cm stark ist. Die Stärke des Oberbaus ist somit nur teilweise erhöht \nworden, zum Teil auch vermindert worden. \n\n26\n\nDer Einbau einer Schotter- statt einer Sandschicht dürfte zwar zu einer Erhöhung der \nTragfähigkeit geführt haben. Jedoch ist diese Verbesserung derartig geringfügig, dass eine \nNeuerstellung der gesamten Teileinrichtung im Hinblick auf die durch den Ausbau ausgelöste \nKostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt ist, denn es bewegt sich \nnicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren, wegen dieses minimalen \nverkehrstechnischen Vorteils eine noch nicht abgenutzte Anlage neu zu erstellen.\n\n27\n\nVgl. zu diesem die Beitragsfähigkeit ausschließenden Gesichtspunkt OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Dezember 2007 - 15 A 3332/07 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301).\n\n28\n\nEine Verbesserung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des erstmaligen Einbaus \neiner Frostschutzschicht begründet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt \ndie erstmalige Anlegung einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung dar. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks.\n\n30\n\nEs kann aber nicht festgestellt werden, dass tatsächlich gegenüber dem Vorzustand \nerstmalig ein frostsicherer Oberbau hergestellt wurde. Die Bodengruppe Sand gehört zu den \nBöden der Frostempfindlichkeitsklasse F 1.\n\n31\n\nVgl. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im \nStraßenbau (ZTVE-StB 94), Ausgabe 1994/Fassung 1997, Tabelle 1.\n\n32\n\nNach Aktenlage wies somit der frostsichere Oberbau vor dem Ausbau eine Mächtigkeit \nvon 22,5 cm bis 37,5 cm auf. Nach Punkt 5.2.1 der Richtlinien für die Standardisierung des \nOberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01), Ausgabe 2001, genügt für Gehwege in \ngeschlossener Ortslage - wie hier - ein frostsicherer Oberbau von 20 cm, der somit bereits vor \ndem Ausbau existierte.\n\n33\n\nWenn der Beklagte nunmehr vom genannten Akteninhalt abgehen und behaupten will, \neinen derartigen frostsicheren und darüber hinaus auch ausreichend tragfähigen Oberbau habe \nes im hier abgerechneten Teil der M.---------straße nicht gegeben, stehen diese Behauptungen \nnicht zur Überzeugung des Senats fest. Der Beklagte räumt ein, dass der ursprüngliche \nAufbau nicht mehr feststellbar sei, meint aber aus einem Schurf nördlich des ausgebauten \nGehwegteils vor dem Haus M.---------straße 76 den Altzustand ableiten zu können. Dies ist \nnicht geeignet, die notwendige Überzeugung des Senats jenseits vernünftigen Zweifels zu \nbegründen. Das ergibt sich schon daraus, dass bei drei weiteren Schürfen, die der Beklagte zur \nselben Zeit hat vornehmen lassen und die im nicht ausgebauten westlichen, ebenfalls 1963 \nzuletzt hergestellten Gehweg der M.---------straße vorgenommen wurden, im Gegensatz zum \nSchurf vor dem Haus Nr. 76 eine HKS-Schotterschicht vorgefunden wurde und der Oberbau \neine ausreichende Tragfähigkeit aufwies. Diese Diskrepanz erklärt der Beklagte damit, dass \n\"anscheinend ... in dem Bereich Nr. 76 der Gehweg nicht so oft ausgebaggert und wieder \ngeschlossen worden (ist), so dass dort der alte Zustand noch weitgehend vorgefunden werden \nkonnte.\" Damit offenbart der Beklagte, dass es sich bei seinen Ausführungen zum Altzustand \ndes hier in Rede stehenden Bereichs lediglich um mehr oder minder schlüssige Spekulationen \nhandelt, die weit entfernt sind vom Nachweis der Tatsache jenseits vernünftigen Zweifels. \nNach diesen Schurfergebnissen und Ausführungen kann sogar nicht ausgeschlossen werden, \ndass jedenfalls in Teilbereichen im hier ausgebauten Bereich zwar tatsächlich die nach dem \nAkteninhalt vorhandene Sandschicht nicht vorhanden war, wohl aber eine Schotterschicht. \nWeil der vorgenommene Schurf den Altzustand im ausgebauten Bereich nicht beweisen kann, \nkommt es auch nicht auf den angebotenen Beweis durch Vernehmung eines Ingenieurs zur \nBeschaffenheit des Schurfs vor dem Haus Nr. 76 an.\n\n34\n\nAuch die Rechnungen der Firma C. aus den Jahren 1964 und 1966, die der \nBeklagte zu den Akten gereicht hat \"zur Untermauerung dieser Vermutung\" (nämlich dazu, \ndass zum damaligen Zeitpunkt der Einbau einer frostsicheren Tragschicht nicht Standard \ngewesen sei), stützen genau dies, nämlich eine bloße Vermutung, und können nicht, was \nerforderlich wäre, jenseits vernünftigen Zweifels beweisen, dass der Gehweg im hier \nbetroffenen Bereich vor dem Ausbau keinen frostsicheren Oberbau hatte.\n\n35\n\nBleibt somit die Verschlissenheit des Gehwegs im Altzustand und der Altaufbau \nungeklärt, trifft dafür den Beklagten die Beweislast, der sich für die Rechtmäßigkeit seines \nBescheides auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer beitragsfähigen Erneuerung und \nVerbesserung beruft.\n\n36\n\nVgl. zur Verteilung der Beweislast OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A \n465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (152).\n\n37\n\nEr hat es verabsäumt, rechtzeitig vor Beseitigung des Altzustands diesen sorgfältig und \nüberzeugend zu dokumentieren, um die tatsächlichen Voraussetzungen für die \nBeitragsfähigkeit des Ausbaus beweisen zu können. Dies war hier auch deshalb angezeigt, \nweil der Ausbaus gerade nicht darin motiviert lag , einen verschlissenen Gehweg zu erneuern \noder einen Gehweg zu verbessern, sondern darin, die Verlegung von Versorgungsleitungen \ndurch die Stadtwerke zum bloßen Anlass zu nehmen, den Gehweg auszubauen.\n\n38\n\nSomit kommt es nicht weiter darauf an, ob der Bescheid darüber hinaus rechtswidrig ist, \nweil die Satzung mit einem Gemeindeanteil von 20 % des beitragsfähigen Aufwands nichtig \nist, wie die Klägerin geltend macht. Dies ist allerdings zu verneinen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 4 \nKAG NRW bleibt dann, wenn die Anlage erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder \nvon der Gemeinde selbst in Anspruch genommen wird, bei der Ermittlung des Aufwandes ein \ndem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde entsprechender Betrag \naußer Ansatz. Auch für die Bemessung des Beitrags der Anlieger ist deren durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme gebotener wirtschaftlicher Vorteil maßgeblich (vgl. § 8 \nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 KAG NRW).\n\n39\n\nWie der Senat für den Gemeindeanteil bei Fahrbahnen von Haupterschließungsstraßen \nentschieden hat, kommt es bei der vom Satzungsgeber im Rahmen der Festsetzung des \nGemeindeanteils vorzunehmenden Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Vorteil der \nAllgemeinheit und dem der Anlieger nicht auf eine schematische Gegenüberstellung der \nabsoluten Zahlen der Durchgangsverkehrsvorgänge einerseits und der \nAnliegerverkehrsvorgänge andererseits an, sondern auf eine Gewichtung der \nVerkehrsvorgänge. Dabei ist es erlaubt, dem Anliegerverkehrsvorgang ein höheres Gewicht \nals dem Durchgangsverkehrsvorgang zuzumessen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, S. 4 ff. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n41\n\nUnter Anlegung dieses Maßstabs liegt die Festsetzung eines Gemeindeanteils von 20 % \ndes beitragsfähigen Aufwandes für Gehwege von Anliegerstraßen wie die M.---------straße , \ndie überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihr \nverbundenen Grundstücke dienen (vgl. § 3 Abs. 3 Buchstabe a SBS), im Rahmen des \nsatzungsgeberischen Ermessens. Allerdings setzt die Beitragssatzung hier für Gehwege bei \nallen Straßenarten unterschiedslos einen Anliegeranteil von 80 % fest. Dies widerspricht § 8 \nAbs. 4 Satz 4 KAG NRW. Die undifferenzierte Festsetzung eines Anliegeranteils für \nGehwege bei allen Straßentypen ist, jedenfalls für Anliegerstraßen und \nHaupterschließungsstraßen, unzulässig, da sie entgegen der oben genannten Vorschrift den \nUmstand außer Acht lässt, dass Gehwege von Haupterschließungsstraßen auch dem \nDurchgangsfußgängerverkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im \nZusammenhang bebauten Ortsteilen dienen und damit erfahrungsgemäß in größerem Umfang \nvon der Allgemeinheit in Anspruch genommen werden als Gehwege von \nAnliegerstraßen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, S. 5 f. des amtlichen \nUmdrucks.\n\n43\n\nDaran scheitert die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht. Nach \ndem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit kommt es alleine darauf an, ob die Beitragssatzung \nRegelungen enthält, die zur Verteilung des in dem konkreten Abrechnungsgebiet \nentstandenen Aufwands geeignet sind, ob also mit anderen Worten für den Abrechnungsfall \ndes konkret in Rede stehenden Ausbaus eine ausreichende satzungsrechtliche Grundlage \nvorliegt.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2007 - 15 A 3064/07 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 f.\n\n45\n\nDas ist für den Gemeindeanteil bei Gehwegen von Anliegerstraßen - wie oben \naufgeführt - hier der Fall.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnung hinsichtlich \nihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/15-a-939-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/15-a-939-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241717","retrieved":"2026-07-09 02:05:02.315042+00:00"}}