{"status":"available","doknr":"OLD241716","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.15A3117.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"15 A 3117/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.584,50 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des \nangegriffenen Urteils Bezug genommen. \n\n4\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage bis auf einen \nkleineren Teil abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete \nBerufung des Klägers, mit der er vorträgt: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass \ngrundsätzlich vom Grundstück im Sinne des Grundbuchrechtes auszugehen sei. Das \nVerwaltungsgericht habe nicht begründet, warum der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer \nauch der ihm inzwischen nicht mehr gehörenden Parzelle 147 sein solle, obwohl diese im \nEigentum seiner volljährigen Kinder stehe. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe \ndazu, dass trotz katastermäßiger Abtrennung eines Teils aus einem großen Flurstück eine \nwirtschaftliche Einheit bis zur neuen Nutzung des abgetrennten Teiles fortbestehe. Dafür gebe \nes keine Rechtsgrundlage. Auf alte Baugenehmigungen und deren Verwirklichung könne hier \nnicht abgestellt werden, da durch die Abtrennung des Flurstücks 147 eine neue \nErschließungssituation geschaffen worden sei. Das andere aus der Teilung hervorgegangene \nFlurstück 148 verfüge ausschließlich über eine Anbindung an die M. Straße. Die Sicherung \neines Zugangs zur Straße Im P. sei weder sinnvoll noch als Baulast überhaupt \neintragungsfähig, da das Flurstück 148 eines solchen Zuganges nicht bedürfe.\n\n5\n\nDer zeitliche Zusammenhang zwischen der katastermäßigen Aufteilung des vorherigen \ngroßen Flurstücks in zwei kleinere mit dem hier in Rede stehenden Ausbau schließe eine \nwirtschaftliche vernünftige Gestaltung nicht aus. Die vom Recht bereit gestellten \nGestaltungsmöglichkeiten seien hier in unbedenklicher Weise ausgenutzt worden, indem im \nWege vorweggenommener Erbfolge unter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge ein Teil \ndes Grundeigentums auf die Kinder übertragen worden sei. Aber selbst dann, wenn die beiden \nFlurstücke noch im Eigentum des Klägers stünden, könne von einer wirtschaftlichen Einheit \nzwischen diesen Flurstücken keine Rede sein: Das ehemalige Gesamtflurstück sei in ein \nAnlieger- und ein Hinterliegergrundstück aufgeteilt worden, was bei der anderweitigen \nvollständigen Erschließung des Hinterliegergrundstücks über die M. Straße dessen \nHeranziehung für den Ausbau der Straße Im P. nicht rechtfertige. Da somit die Teilung zu \nzwei wirtschaftlichen Einheiten geführt habe, könne nach der Rechtsprechung des Senats \nauch kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor: Der Kläger sei nach wie vor wirtschaftlicher Eigentümer auch des Flurstücks \n147, so dass es mit dem Flurstück 148 immer noch eine wirtschaftliche Einheit bilde. Das \nFlurstück 147 sei nicht nach außen erkennbar aus der wirtschaftlichen Einheit ausgeschieden. \nIrgendwelche Veränderungen auf dem Flurstück seien nicht vorgenommen worden, \ninsbesondere habe sich die angebliche Verwertungsabsicht der Kinder nicht verwirklicht. Der \nKläger sei von der Nutzung dieses Flurstücks nicht ausgeschlossen, da es nicht eigenständig \ngenutzt werde. Auch die Volljährigkeit der Kinder spreche nicht gegen die wirtschaftliche \nEigentümerstellung des Klägers und seiner Frau, die nach wie vor \"das Heft in der Hand\" \nhätten. Die erteilte Baugenehmigung für das frühere Flurstück 121, das die jetzigen \nFlurstücke 148 und 147 umfasse, bewirke das Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit \nfür diese beiden Flurstücke.\n\n11\n\nAuch müsse ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bejaht werden, da \nspätestens mit der Übertragung des Eigentums am Flurstück 147 eine unangemessene \nGestaltung vorliege. Zwar möge die Schaffung eines Bauplatzes aus einem größeren \nGrundstück nicht unangemessen sein, wohl aber sei es die Abtrennung bei fortbestehender \nwirtschaftlicher Einheit mit dem Restflurstück. Eine wirtschaftliche Verwertung durch eigene \nBebauung des Flurstücks 147 seitens der Kinder sei praktisch ausgeschlossen, da jedes der \nKinder nur zu 1/2 Eigentümer und wohl kaum eine gemeinsame Wohnung der Kinder geplant \nsei. Auch könne nicht von vorweggenommener Erbfolge die Rede sein. Dafür sei die \nÜbertragung des Eigentums je zur Hälfte sinnwidrig, vielmehr ergebe sich gerade aus dieser \nBeschränkung der Weiterverfügungsmöglichkeit, dass der Kläger nach wie vor die Hand auf \ndem Grundstück halten wolle. Ein eigenständiger Bauplatz sei nie beabsichtigt. Schon die \nGröße des abgetrennten Flurstücks 147 von 505 m2 gegenüber 6.339 m2 des Flurstücks 148 \nspreche dagegen, da eine so kleine Fläche nicht die übliche und angemessene \nGrundstücksgröße im unbeplanten Dorfinnenbereich repräsentiere. Auch wäre bei einer \nvorweggenommenen Erbfolge das Flurstück 148, das im Eigentum des Klägers und seiner \nFrau verblieben sei, übertragen worden. Dass es sich bei dem Flurstück 147 nicht um einen \neigenständigen Bauplatz handele, ergebe sich auch aus der Wertangabe im \nGrundstücksübertragungsvertrag, der 4,95 Euro pro Quadratmeter verzeichne, was dem Preis \nfür Gartenland, nicht aber für Bauland entspreche.\n\n12\n\nAm 3. März 2009 hat eine Erörterung vor dem Berichterstatter stattgefunden. Wegen des \nErgebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 145 bis 146 der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen \nBezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss.\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im hier \nnoch streitbefangenen Umfang zu Recht abgewiesen, da der angefochtene Verwaltungsakt \ninsoweit rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er rechtfertigt sich aus § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung \nmit der Satzung der Gemeinde I. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für \nstraßenbauliche Maßnahmen vom 10. Dezember 1992 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die \nGemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und \nVerbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als \nGegenleistung für die dadurch den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erwachsenen \nwirtschaftlichen Vorteile Beiträge.\n\n17\n\nDer Ausbau ist als nachmalige Herstellung beitragspflichtig. Entgegen der Auffassung \ndes Klägers ist nichts dagegen zu erinnern, dass er als Miteigentümer seines Grundstücks \nFlurstück 148 der Flur 3 der Gemarkung I1. herangezogen wurde. Er ist nämlich mit \ndiesem Grundstück beitragspflichtig. Dem Kläger wird eine vorteilsrelevante Möglichkeit der \nInanspruchnahme der ausgebauten Straße Im P. im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW \ngeboten, denn sein Grundstück ist erschlossen im Sinne des § 1 SBS. Eine \nInanspruchnahmemöglichkeit in diesem Sinne wird in erster Linie Eigentümern von \nGrundstücken geboten, die unmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind \nbeitragsrechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße \nherangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen \nliegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden \nkönnen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, \n808.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier für das Flurstück 148 zwar nicht vor, da es nicht an die \nausgebaute Straße Im P. grenzt, sondern hinter dem Flurstück 147, das an diese Straße \ngrenzt, liegt. Diese Flurstücke bilden jedoch das Beitragsgrundstück als wirtschaftliche \nEinheit, so dass es unmittelbar an die ausgebaute Straße grenzt und von ihr erschlossen wird. \nGrundstück im Sinne des Beitragsrechts nach § 8 KAG NRW ist nämlich die wirtschaftliche \nEinheit, also der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig \n- regelmäßig baulich oder gewerblich - genutzt werden kann. Ausgangspunkt ist das \nBuchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke des bürgerlichen Rechts \nzugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist hier festzustellen, ob die \nFlurstücke 147 und 148 zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden \nmüssen. Für eine Zusammenlegung von Flächen ist ein Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit der Flächen erforderlich.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 15 B 1609/08 -, GemHlt 2009, 47 \n(48).\n\n21\n\nDem steht nur vordergründig entgegen, dass die Eigentümer der Flurstücke 147 und 148 \nunterschiedliche Personen sind. Nämlich hinsichtlich des Flurstückes 148 der Kläger und \nseine Ehefrau und hinsichtlich des Flurstücks 147 die beiden Kinder.\n\n22\n\nAllerdings kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angenommen \nwerden, dass der Kläger noch wirtschaftlicher Eigentümer des Flurstücks 147 im Sinne des § \n39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b \nKAG NRW ist. \n\n23\n\nVgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers: OVG NRW, Urteil vom 15. März \n2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 (318 f.).\n\n24\n\nZwar ist die Möglichkeit eigenständiger wirtschaftlicher Verwertung des Flurstücks 147 \ndurch seine neuen Eigentümer, wie unten zum Missbrauch rechtlicher \nGestaltungsmöglichkeiten gezeigt wird, denkbar gering. Jedoch erfordert der Begriff des \nwirtschaftlichen Eigentümers darüber hinaus dessen Möglichkeit, den formellen Eigentümer \nvon der Einwirkung auf die Sache auszuschließen. Dafür liegen hier keine hinreichenden \nUmstände, etwa vertragliche Vereinbarungen, vor.\n\n25\n\nAllerdings ist die die wirtschaftliche Einheit grundsätzlich hindernde \nEigentümerverschiedenheit hinsichtlich der Flurstücke 147 und 148 hier unbeachtlich, weil \nein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne des § 42 Abs. 1 der \nAbgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. \n3866) - AO a. F. - in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW vorliegt. \nNach der genannten Vorschrift kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des \nRechts das Abgabengesetz nicht umgangen werden, vielmehr entsteht der Abgabeanspruch so \nwie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung \nentsteht. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die \nzur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der \nAbgabenminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche \naußersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Abgaben zu sparen, macht eine \nrechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Dies ist erst dann der Fall, wenn der \nAbgabepflichtige die vom Gesetz vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten \nwirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf \ndem nach den Wertungen des Gesetzes das Ziel nicht erreicht werden soll. Die \nUnangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt deutlich hervor, wenn sie überhaupt keinem \nwirtschaftlichen Ziel dient, also ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund nicht zu entdecken \nist.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2008 - 15 A 730/08 -, S. 2 f. des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65); vgl. auch \nzum Begriff des Missbrauchs § 42 Abs. 2 der Abgabenordnung in der heutigen Fassung.\n\n27\n\nEin solcher Missbrauch liegt hier vor. Die Herbeiführung einer \nEigentümerverschiedenheit zwischen den Flurstücken 147 und 148 diente keinem \nwirtschaftlichen Ziel. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund außer dem, das Entstehen der \nBeitragspflicht für das Flurstück 148 zu hindern, ist nicht zu entdecken.\n\n28\n\nDas Ziel, aus dem ehemaligen größeren Flurstück einen eigenständigen Bauplatz \nabzutrennen, kann bei lebensnaher Betrachtung ausgeschlossen werden: Eigentümer des \nneuen Flurstücks 147 sind je zur Hälfte die beiden Kinder geworden, die zum Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses 20 und 18 Jahre alt waren. Damit setzt eine Nutzung des Grundstücks als \neigengenutztes Baugrundstück voraus, dass die beiden Kinder eine gemeinsame Bauabsicht \nverfolgen. Das kann aber nicht angenommen werden, da Geschwister, so sie denn überhaupt \nein Wohnhaus für sich errichten, dies regelmäßig je selbständig für sich und gegebenenfalls \nihre eigene Familie tun. Eine gemeinsame Verwertung des Grundstücks durch Veräußerung \nscheidet ebenfalls aus: Nach dem Übertragungsvertrag vom 10. September 2004 wird eine \nGrundschuld in Höhe von 320.000,-- DM zur weiteren Duldung übernommen. Da damit der \nGrundstückswert des Flurstücks 147 bereits ausgeschöpft sein dürfte, ist das Grundstück \npraktisch nicht veräußerbar. Der Einwand des Klägers, er könne jederzeit vom \nGrundschuldgläubiger die Freigabe für das Grundstück erreichen, da die Grundschuld auch \nauf dem weit wertvolleren, ihm und seiner Frau gehörende Flurstück 148 laste, führt nicht \nweiter: Er belegt damit lediglich, dass es in der Hand des Klägers und nicht der Eigentümer \nliegt, ob das Flurstück 147 verkehrsfähig wird. Die Kinder als Eigentümer des Flurstücks 147 \nhaben wirtschaftlich praktisch nichts in der Hand, so dass mit dieser Konstruktion das \neigentliche Ziel erreicht wird, dass nämlich diese Fläche auch weiter als Teil des \nWohngrundstücks des Klägers genutzt wird. Aus diesen Gründen scheidet auch die Annahme \naus, die Transaktion diene einer vorweggenommenen Erbfolge.\n\n29\n\nSomit stellt die Eigentümerverschiedenheit zwischen den Flurstücken 147 und 148 keinen \nHinderungsgrund für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit dar. Das weitere Erfordernis \nfür eine wirtschaftliche Einheit, dass nämlich zwischen den Flurstücken 147 und 148 ein \nMindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit besteht, ist erfüllt. Wie sich aus dem zur \nBaugenehmigung vom 2. Mai 1986 gehörenden Lageplan ergibt, ist aus dem damaligen \ngrößeren Flurstück 88/22 die heutige aus den Flurstücken 147 und 148 bestehende Fläche als \ndas Baugrundstück bezeichnet worden. Bei bebauten Grundstücken richtet sich die \nwirtschaftliche Einheit nach der bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Nutzung, \nwobei insbesondere darauf abzustellen ist, was als Baugrundstück in den Bauunterlagen \nbezeichnet ist.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 15 B 2780/04 -, S. 4 des amtlichen \nUmdrucks; Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. 1999, 25.\n\n31\n\nDamit liegt das notwendige Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit zwischen den \nFlurstücken 147 und 148 zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit vor.\n\n32\n\nGegen die Höhe des Beitrags werden Einwände nicht geltend gemacht, Fehler sind auch \nnicht ersichtlich.\n\n33\n\nFür die festgesetzte Vorausleistung gilt das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit \nzwischen den Flurstücken ohnehin. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der \nVorausleistungspflicht mit Erlass des Vorausleistungsbescheides am 7. Juli 2004 (Zugang am \n9. Juli) und damit vor Entstehen der Beitragspflicht mit dem Abschluss des Grunderwerbs für \nden Ausbau am 26. Oktober 2004 (vgl. § 7 SBS zum Grunderwerb als Herstellungsmerkmal) \nwar der Kläger noch Miteigentümer des Flurstücks 147, so dass es alleine auf das auch \ndamals vorhandene Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke \nankam.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich \nihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/15-a-3117-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/15-a-3117-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241716","retrieved":"2026-07-09 02:05:02.237450+00:00"}}