{"status":"available","doknr":"OLD241715","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0326.14A3168.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"14 A 3168/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit dem \nGeschäftszweck, Grundbesitz in T. zu erwerben, umzubauen und zu verwerten. \nIhr wesentlicher Vermögensgegenstand ist das Geschäftshaus auf dem Grundstück \nmit der postalischen Bezeichnung \"H. Straße \" in T. \n(Steuerobjekt), das in ihrem Eigentum steht. Die Flächen des Geschäftshauses \nwaren - wie in den Vorjahren - auch im Jahre 2006 vermietet.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 2006, der an Herrn T1. gerichtet und in dem die \nKlägerin als Abgabepflichtige bezeichnet war, erhob der Beklagte für das Jahr 2006 \nwegen des Grundstücks/Steuerobjektes u.a. Grundsteuern in Höhe von \n23.192,23 Euro (= Grundsteuermessbetrag in Höhe von 4.733,11 Euro x 490 % \nHebesatz).\n\n4\n\nAuf eine Vollstreckungsankündigung wegen der festgesetzten Grundsteuer teilte \ndie Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 2007 mit, dass sie für das \nJahr 2006 wegen Ertragsausfällen einen Erlassantrag gestellt habe. Dieser Antrag, \nder hiermit wiederholt werde, sei bisher noch nicht beschieden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Juni 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf einen \nGrundsteuererlass mit folgender Begründung als verfristet ab: Nach § 34 \nGrundsteuergesetz (GrStG) werde der Erlass nur auf Antrag gewährt und sei bis zu \ndem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Für den Erlasszeitraum \ndes Jahres 2006 habe der Antrag daher bis zum 31. März 2007 gestellt werden \nmüssen. Mit dem Schreiben vom 15. Mai 2007 sei eine erstmalige und damit \nverspätete Antragstellung für das Jahr 2006 erfolgt.\n\n6\n\nMit einem bei dem Beklagten am 20. Juni 2007 eingegangenen Schreiben vom \n18. Juni 2007 machte die Klägerin durch ihre Steuerberaterin geltend, dass mit \neinem - in Kopie beigefügten - Schreiben vom 10. Januar 2007 ein Antrag auf Erlass \nder Grundsteuer gestellt worden sei. Es sei erstaunlich, dass dieser Antrag beim \nBeklagten nicht auffindbar sei bzw. nicht angekommen sein solle. \n\n7\n\nMit einem am 29. Juni 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. Juni \n2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin - als solchen fasste er das \nSchreiben vom 18. Juni 2007 auf - zurück. Ein Antrag auf einen Grundsteuererlass \nvom 10. Januar 2007 sei bei ihm, dem Beklagten, nicht eingegangen. \nDementsprechend sei auch nicht, was ansonsten in der Regel der Fall sei, eine \nEingangsbestätigung ergangen. Selbst wenn der Beweis erbracht werde, dass der \nschriftliche Erlassantrag am 10. Januar 2007 abgesandt worden sei, sei damit noch \nnicht nachgewiesen, dass dieser bei der Stadt T. auch eingegangen sei. Damit \nsei der Erlassantrag verfristet.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 28. Juli 2007 mit dem Ziel, eine Steuerforderung in Höhe von \n16.926,66 Euro zu erlassen, Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend \ngemacht hat: Die fünf Mieter des Steuerobjektes seien im Jahr 2006 vertraglich zur \nZahlung einer Gesamtmiete von 495.044,76 Euro verpflichtet gewesen. Allein der \nHauptmieter, die Fa. G. , habe einen Mietzins von 312.088,44 Euro zu zahlen \ngehabt. Für das Jahr 2006, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich \nAugust, habe die G. aber nur 88.000,- Euro bezahlt. Ein weiterer Mieter, die \nTanzschule C. , habe im Jahr 2006 eine Jahresmiete in Höhe von \n104.020,31 Euro zu zahlen gehabt, aber nur 50.500,- Euro gezahlt. Für vier Monate - \nvon September bis Dezember - sei das zunächst an die G. vermietete Objekt dann \nan die Fa. I1. vermietet gewesen, die hierfür 66.769,- Euro gezahlt habe. Die \nweiteren Mieter hätten ihre Mietschulden in voller Höhe gezahlt. Im Jahre 2006 \nhätten die Mieten aber durch die Ausfälle der beiden säumigen Mieter insgesamt nur \neinen Betrag in Höhe von 284.205,60 Euro erbracht. Der Ausfall sei auf die \nZahlungsunfähigkeit des Hauptmieters G. und die Zahlungsschwierigkeiten der \nTanzschule zurückzuführen, nicht strukturell bedingt und von ihr auch nicht zu \nvertreten. Nachdem die Mietrückstände für das Jahr 2005 gerichtlich geltend \ngemacht worden und mit Versäumnisurteil des LG Wuppertal vom 15. Dezember \n2005 tituliert worden seien, hätte am 15. Dezember 2005 ein Gespräch zwischen den \nVertretern der G. und Herrn T1. für die Klägerin stattgefunden. Hierin seien die \nMietrückstände angemahnt und die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses \nangedroht worden. Im März und April hätten weitere Gespräche in den Räumen der \nG. stattgefunden. Es sei die Möglichkeit der Übertragung des T. \nFitnessstudios auf die Klägerin mit Rückforderungsrecht nach Zahlung der \nMietrückstände besprochen worden. Auch diese Verhandlungen hätten nicht \nweitergeführt, da die Geschäftsführer der G. zwischenzeitlich Investoren aus der \nSchweiz akquiriert gehabt hätten, die an der Übernahme der Gesellschaftsanteile \ninteressiert gewesen seien und eine Veräußerung des T. Studios abgelehnt \nhätten. Die Klägerin habe daher wegen der titulierten Mietforderungen des Jahres \n2005 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen lassen und den Erlass eines \nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, der antragsgemäß ergangen \nsei. Später seien verschiedene Telefonate zwischen der Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin und den Geschäftsführern/Gesellschaftern der G. erfolgt, die mitgeteilt \nhätten, dass sie wegen der geplanten Einlage der Schweizer Investoren spätestens \nim Juni 2006 in der Lage seien, nennenswerte Beträge auf die entstandenen \nRückstände zu zahlen. In Erwartung der Beteiligung der Schweizer Investoren habe \ndie G. zunächst ein Angebot zur ratenweisen Ablösung der Rückstände sowie zur \nVerminderung der Miete ab dem 1. Juli 2007 unterbreitet. Allerdings habe die G. \nlediglich die Zahlung einer Miete von 8.000,- Euro netto angeboten. Nach Ablehnung \ndieses Angebotes habe die G. ein erhöhtes Angebot abgegeben. Nachdem die \nDrittschuldnererklärung der Sparkasse O. vom 25. April 2006 eingegangen sei, \naus der hervorgegangen sei, dass die Kontenpfändung ins Leere gegangen sei, sei \nsie - die Klägerin - auf das unterbreitete Angebot eingegangen, da nur noch eine \nfreiwillige Zahlung der G. eine Befriedigung der offenen Mieten versprochen habe. \nIn der Zwischenzeit habe sie - die Klägerin - nach einem anderen Mieter für die \nMieträume gesucht. Dies sei aber deshalb nicht ohne Weiteres möglich gewesen, \nweil die gesamten Räumlichkeiten einzig und allein auf den Betrieb eines \nFitnessstudios hin ausgebaut gewesen seien. Daher seien nur andere \nFitnessstudiobetreiber als potentielle Mieter in Frage gekommen. Sie habe \nverschiedene Chiffre-Anzeigen geschaltet, auf die verschiedene Schreiben \neingegangen seien. Letztlich habe dann ein Mietverhältnis mit der Fa. I1. zum \n1. September 2006 begründet werden können. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten stehe dem Erlassanspruch nicht die Versäumung der Antragsfrist \nentgegen. Sie habe den Erlassantrag bereits am 10. Januar 2007 gestellt. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2007 hat die Klägerin ihre Klage \nin Höhe von 9.025,07 Euro zurückgenommen.\n\n10\n\nIm Übrigen hat sie beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n13. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007 zu \nverpflichten, ihr für das Jahr 2006 einen Grundsteuerbetrag in Höhe von \n7.901,59 Euro, das Grundstück H. Straße , T. , betreffend, zu \nerlassen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, da der Antrag auf \neinen Grundsteuererlass nicht in der nach § 34 GrStG vorgesehenen Frist gestellt \nworden sei. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer sei aber auch unbegründet. Die \nKlägerin habe in dem Schreiben mit Datum vom 10. Januar 2007 nicht vorgetragen, \nwarum sie die Ertragsminderung nicht zu vertreten habe. Hierzu sei sie aber \nverpflichtet, so dass aus diesem Grund bereits ein Anspruch auf einen Erlass \nausscheide. Der Hauptmieter, die G. , habe bereits Mietzahlungen aus dem Jahre \n2005 geschuldet. Wie aus den Vorgängen des Verfahrens für das Jahr 2005 \nhervorgehe, sei schon am 15. Dezember 2005 ein Versäumnisurteil des Landgerichts \nWuppertal (7 O 349/05) ergangen. Das Mietverhältnis sei in 2006 trotzdem weiterhin \nbis zum 30. September 2006 aufrecht erhalten worden. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hatte. Den Beklagten hat es unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 13. Juni 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007 \nverpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2006 einen Grundsteuerbetrag in Höhe von \n5.895,46 Euro das Grundstück H. Straße in T. betreffend zu erlassen. Im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nAm 16. November 2007 hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt. Während des Zulassungsverfahrens hat das Finanzamt T. mit \nBescheid vom 9. Mai 2008 den Einheitswertbescheid vom 12. Juli 2004 und den \nGrundsteuermessbescheid vom 12. Juli 2004 aufgehoben, weil die in dem \nFeststellungsbescheid getroffene Zurechnung unrichtig gewesen bzw. der falsche \nSteuerschuldner ausgewiesen sei. Daraufhin hat der Beklagte mit Bescheid vom \n5. Juni 2008 u.a. für das Jahr 2006 die geforderte Grundsteuer in voller Höhe in \nAbzug gebracht. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008/25. August 2008 hat er sinngemäß \ndas Verfahren für erledigt erklärt. Demgegenüber hat die Klägerin ausgeführt, sie \nvermöge einen Erledigungsgrund nicht zu erkennen. Im Streit stehe auch im \nZulassungsverfahren die Grundsteuerbefreiung zu ihren Gunsten als \nSteuerschuldnerin.\n\n17\n\nMit Beschluss vom 10. Oktober 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen, \nsoweit der Klage stattgegeben worden war.\n\n18\n\nZur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus: Ein Antrag auf \nGrundsteuerbefreiung betreffend die Steuerfestsetzung für das Jahr 2006 mit \nBescheid vom 30. Januar 2006 sei entgegen der Regelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 \nGrundsteuergesetz nicht bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März \ngestellt worden. Der (ursprüngliche) Erlassantrag sei auch unbegründet. Die Klägerin \nhätte bereits zu Beginn des Jahres 2006 das Mietverhältnis mit der G. beenden \nmüssen. Im Hinblick auf die hohen Mietrückstände, die sich bereits im Jahr 2005 \nergeben hätten, und die Tatsache, dass diese Rückstände auch durch die Klägerin \ntituliert worden seien, sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Firma G. in \nZukunft sowohl die Rückstände begleichen würde als auch weiterhin die normalen \nMieten würde zahlen können. Im April 2006 habe nur noch eine verminderte Miete \ngezahlt werden sollen. Daraus ergebe sich, dass in den ersten drei Monaten des \nJahres 2006 weiterhin keine Zahlungen erfolgt seien, so dass keine Veranlassung für \ndie Klägerin bestanden habe, ein Mietverhältnis bei derartig hohen Mieten mit einer \nderartig unzuverlässigen Mieterin fortzusetzen. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, \nspätestens ab Beginn des Jahres 2006 die Räume anderweitig zu vermieten. Da sie \nim Herbst 2006 unmittelbar einen neuen Mieter gefunden habe, sei es auch nicht \nschwierig gewesen, bereits zu Beginn des Jahres 2006 einen anderen Mieter zu \nfinden.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung ergänzt und vertieft sie ihre Ausführungen zur Frage der \nErledigung des hier im Streit stehenden Erlassantrages und zur Frage einer \nfristgemäßen Antragstellung. Im Übrigen setzt sie sich mit der obergerichtlichen \nRechtsprechung zum Erfordernis atypischer Umstände als Voraussetzung für einen \nGrundsteuererlass auseinander. \n\n24\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nParteivorbringens im Übringen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des noch im Streit stehenden \nErlassbetrages von 5.895,46 Euro zu Unrecht stattgegeben. \n\n28\n\nEs kann dahinstehen, ob, wie der Beklagte meint, aufgrund der Änderung des \nGrundsteuermessbescheides und der Aufhebung des Grundsteuerbescheides vom \n30. Januar 2006 eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist, oder ob \nangesichts des geänderten Grundsteuerbescheides vom 5. Juni 2008 betreffend die \nvom Beklagten geltend gemachte Grundsteuerforderung der in Rede stehende \nErlassantrag weiterhin Gültigkeit besitzt. Ebenso kann dahinstehen, ob der \nErlassantrag fristgemäß gestellt worden ist. \n\n29\n\nDenn der Klägerin steht jedenfalls der im Berufungsverfahren noch streitige \nAnspruch auf Erlass der Grundsteuer nicht zu. \n\n30\n\nAnspruchsgrundlage für den begehrten Erlass ist § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, \nwonach die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der vier Fünfteln \ndes Prozentsatzes der Minderung entspricht, soweit bei Betrieben der Land- und \nForstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des \nSteuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert ist und der \nSteuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Gemäß § 33 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren \nWert, wie hier, nach dem Bewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, \ndie Jahresrohmiete, die bei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des \nErlasszeitraums maßgebend wäre. Maßgeblich ist dafür gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 \ndes Bewertungsgesetzes (BewG) u. a. die mit der G. vereinbarte Miete, an der die \nKlägerin auch für 2006 festgehalten hat.\n\n31\n\nVorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die geltend gemachte \nErtragsminderung, wie erforderlich, auf atypische Umstände oder einen strukturell \nbedingten Leerstand zurückzuführen ist.\n\n32\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n33\n\nvgl. u.a. Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, u.a. in: BStBl. II 1992, 580,\n\n34\n\nder sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, \n\n35\n\nvgl. u. a. Urteil vom 26. August 2008\n\n36\n\n- 14 A 2509/07 -, \n\n37\n\nkönnen die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des \nnormalen Rohertrages (grundsätzlich) nur erfüllt sein, wenn der (geringe) Ertrag \neines Grundstückes auf vorübergehend vorliegende Umstände zurückgeht, die im \nVergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind. Dieser Grundsatz \nist auch nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sich das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n38\n\nvgl. Beschluss vom 24. April 2007 \n\n39\n\n- GmS-OGB 1/07 -, in: ZKF 2007, 211,\n\n40\n\nauf die Kritik des Bundesfinanzhofes, \n\n41\n\nvgl. Beschluss vom 13. September 2006\n\n42\n\n- II R 5/05 -, u.a. in: BStBl. II 2006, 921,\n\n43\n\ndessen Rechtsprechung angeschlossen hat und nunmehr auch strukturell \nbedingte Ertragsminderungen als Erlassgrund anerkennt.\n\n44\n\nEs ist nicht erkennbar, dass damit eine grundsätzliche Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbunden ist in dem Sinn, dass auf den \nGesichtspunkt der \"Atypizität\" in jedem Fall zu verzichten sei und damit im Ergebnis \njeder Leerstand als für einen Grundsteuererlass berücksichtigungsfähig in Betracht \nkommen könnte,\n\n45\n\nvgl. Urteile des Senats vom 16. Januar 2008\n\n46\n\n- 14 A 461/07 -, u.a. in: DWW 2008, 108 und\n\n47\n\nWuM 2008, 241, vom 11. Juni 2008 - 14 A 1185/07 -, vom 26. August 2008 - 14 \nA 2509/07 - und vom 31. Oktober 2008 - 14 A 1420/07 -, a.A. BFH, Urteil vom \n24. Oktober 2007 - II R 5/05 -, in: juris.\n\n48\n\nHiergegen spricht bereits die Formulierung im Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007, wonach nicht nur atypische \nErtragsminderungen, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen in \nBetracht kommen.\n\n49\n\nIm Übrigen beruhte die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nsoweit es den \"strukturell bedingten Leerstand\" betrifft, auf der Annahme, dass ein \nderartiger Leerstand bei der nächsten Hauptfeststellung zu berücksichtigen sei. Dem \nist der Bundesfinanzhof im Beschluss vom 13. September 2006 mit dem Argument \nentgegengetreten, dass der Gesetzgeber die Hauptfeststellung ausgesetzt habe. \nDaraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweichung von \nseiner bisherigen Rechtsprechung, die im Beschluss vom 24. April 2007 allerdings \nnicht begründet worden ist, gerade auf dieses Argument des Bundesfinanzhofes \ngestützt hat, das sich speziell auf die Frage des \"strukturell bedingten Leerstandes\" \nbezieht. Dass das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung seiner Rechtsprechung \nauch hinsichtlich anderer Fallkonstellationen habe vornehmen wollen, kann daraus \nnicht gefolgert werden.\n\n50\n\nIn dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die jüngere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n51\n\nvgl. Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 -, \n\n52\n\nin: juris,\n\n53\n\nbestätigt. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat das \nBundesverwaltungsgericht nochmals darauf hingewiesen, dass es sich der \nRechtsprechung des Bundesfinanzhofes angeschlossen habe, wonach ein \nGrundsteuererlass \"nicht nur bei atypischen und vorübergehenden \nErtragsminderungen in Betracht komme, sondern auch strukturell bedingte \nErtragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen könne.\" Dem \nentspricht auch der vom Bundesverwaltungsgericht zu dieser Entscheidung verfasste \nerste Leitsatz: \"Ein Grundsteuererlass kommt nach den in § 33 Abs. 1 GrStG \nbestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht, in \ndenen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend \nist.\" Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der \nFrage, ob der normale Rohertrag des klägerischen Grundstücks um mehr als 20 vom \nHundert gemindert sei, ausgeführt hat: \"Gefordert ist ein Vergleich mit \"anderen\". Ob \nder erzielte - geringe - Ertrag auf eine atypische Situation zurückzuführen ist \nund/oder länger anhält, ist unerheblich.\" Diese Ausführungen stehen ersichtlich \nausschließlich im Zusammenhang mit der Frage der Ermittlung einer Minderung des \nnormalen Rohertrages bei Grundstücken, deren Bewertung im Sachwertverfahren \nerfolgt. Ihnen ist nicht zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr \ngrundsätzlich jede Ertragsminderung unabhängig von ihren Ursachen als \nErlassgrund anerkennen würde, sofern diese Ertragsminderung nicht zu vertreten \nist.\n\n54\n\nIm vorliegenden Fall sind atypische Umstände des Einzelfalles für die Minderung \nder Ertragslage nicht zu erkennen.\n\n55\n\nZwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit eines Mieters \nin der Regel einen atypischen Fall im Sinne der genannten Voraussetzungen für \neinen Grundsteuererlass darstellen dürfte.\n\n56\n\nVgl. u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28. September 2001 - 1 Q 26/01 -\n, in: NVwZ-RR 2002, 885.\n\n57\n\nDies gilt jedoch nicht für die Konstellation im vorliegenden Verfahren. Bei einem \ngewerblichen Objekt mit spezifischer Ausstattung und einem besonderen \nVerwendungsprofil, für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter \nInteressentenkreis in Frage kommt, begründet ein längerer Leerstand vor einer \nNeuvermietung keinen atypischen, einen Grundsteuererlass rechtfertigenden \nUmstand,\n\n58\n\nvgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 - 14 A 1185/07 -, in: Juris, m.w.N.\n\n59\n\nUm ein entsprechendes Objekt handelt es sich im vorliegenden Fall zumindest, \nsoweit es die Räumlichkeiten der Hauptmieterin G. betrifft. Denn nach den \nAngaben der Klägerin waren diese Räumlichkeiten einzig und allein auf den Betrieb \neines Fitnessstudios hin ausgebaut. Daher seien ihr zufolge nur andere \nFitnessstudiobetreiber als potenzielle Mieter in Frage gekommen. \n\n60\n\nAn der Annahme eines fehlenden atypischen Umstandes ändert auch die \nTatsache nichts, dass es nicht zu einem völligen Leerstand gekommen ist, sondern \ndas Objekt weiterhin bis August 2006, allerdings zu einem erheblich verminderten \nMietzins, an die G. vermietet war. Für die Frage, ob die für einen \nGrundsteuererlass erforderliche Ertragsminderung auf atypischen Umständen beruht, \nist es unbeachtlich, ob diese Ertragsminderung auf einen völligen Mietausfall wegen \nLeerstandes oder auf einen teilweisen Mietausfall wegen einer entsprechenden \nZahlungsunfähigkeit des Mieters zurückzuführen ist. \n\n61\n\nDie Ertragsminderung ist auch nicht auf eine nachhaltige und länger andauernde \nVeränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen, die sich im \nallgemeinen Markt- und Preisniveau niedergeschlagen hat, und damit nicht als \nstrukturell bedingte Ertragsminderung anzusehen,\n\n62\n\nvgl. zum Begriff \"strukturell bedingt\": Martini, Der Grundsteuererlass nach § 33 \nGrStG bei auf Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse \nberuhenden Ertragsminderungen in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, in: BayVBl 2006, 329, m.w.N. aus der Rechtsprechung; \nUrteil des Senats vom 18. Juni 2008 - 14 A 1185/07 -.\n\n63\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Markt in T. vor der Insolvenz der G. ein \nentscheidungserheblich größeres Potenzial an möglichen Mietern für das \n(Teil-)Objekt geboten hätte, sind nicht festzustellen. Zudem hat die Klägerin selbst \nvorgetragen, die Ertragsminderung sei nicht strukturell bedingt.\n\n64\n\nSchließlich hat die Klägerin die Ertragsminderung ihres Grundstücks auch zu \nvertreten. Denn sie hat nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die \nErtragsminderung zu verhindern. Vielmehr hat sie das (Teil-)Objekt weiterhin der \nweitgehend zahlungsunfähigen G. überlassen und sich vorläufig mit geringeren \nMietzahlungen einverstanden erklärt. Dies mag gegebenenfalls eine \nnachvollziehbare unternehmerische Entscheidung gewesen sein. Es gehört jedoch \nzu ihrem eigenen unternehmerischen Risikobereich, wenn sie es auch im Hinblick \nauf eine mögliche Realisierung zurückliegender Mietforderungen und in Erwartung \neiner Akquirierung neuer Investoren bei der Aufrechterhaltung des bisherigen \nMietverhältnisses mit einem insolventen Mieter unter vorläufigem Verzicht auf einen \nerheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Mietzahlungen belässt. Dass der \nVerzicht auf die vollständige Miete nicht endgültig geworden ist, lässt sich der \nAnmeldung der gesamten Mietrückstände als Insolvenzforderung entnehmen.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil sich der Senat in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befindet und daher die \nVoraussetzungen gemäß §§ 132 Abs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/14-a-3168-07","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-26/14-a-3168-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241715","retrieved":"2026-07-09 02:05:02.156122+00:00"}}