{"status":"available","doknr":"OLD241778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.7D72.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"7 D 72/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer des im Bereich des Bebauungsplans Nr. E 65 der \nAntragsgegnerin gelegenen Grundstücks M.------straße 47. Sie wenden sich mit dem \nNormenkontrollantrag gegen die 20. Änderung des Bebauungsplans. \n\n3\n\nDie M.------straße zweigt in südlicher Richtung von der im Norden gelegenen S.--------\nstraße ab, verschwenkt im weiteren Verlauf in westlicher Richtung und endet schließlich in \neinem Wendehammer. Vom Wendehammer führt ein Weg ab, der im Bebauungsplan E 65 in \nder Fassung seiner 19. Änderung nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten als \nWohnweg festgesetzt ist. Dieser Weg, ebenfalls als M.------straße benannt (im Folgenden: \nWohnweg M.------straße ), führt gut 100 m weiter in etwa westliche Richtung, bevor er sich \ndann verzweigt, und zwar zum einen in eine in südliche Richtung führende, etwa 25 m lange \nWegeverbindung (die an die N.-----straße anschließt), zum anderen in einen gegeneinander \nversetzt angeordneten platzartigen Bereich, der in nordwestlicher Richtung letztlich an die S.-\n-------straße anknüpft. \n\n4\n\nVom Wohnweg M.------straße werden die südlich gelegenen Wohngrundstücke M.------\nstraße 45 und 47 sowie 51 bis 59 (nur ungerade Hausnummern) erschlossen. Auch nördlich \nschließen Wohngrundstücke an, die überwiegend zur S.--------straße , zum Teil auch zum \nWohnweg M.------straße erschlossen sind. Der Bebauungsplan sieht bereits in der Fassung \nseiner 19. Änderung eine Fläche für Gemeinschaftsgaragen vor, die an den Wendehammer \nder M.------straße anknüpft.\n\n5\n\nDer Wohnweg M.------straße ist mit einer Breite von 5 m festgesetzt. Tatsächlich ist er in \neiner Breite von ca. 3 m als Betonplattenweg vorhanden, den beidseitig Grünstreifen von \njeweils etwa 1 m Breite säumen. Das Verwaltungsgericht Köln legte die ihn erfassende \nWidmungsverfügung vom 4.Juli 1979 im Urteil vom 23. Oktober 2001 - 11 K 1072/01 - \ndahin aus, sie gehe von einem \"fußläufigen Bereich\" aus, für den ein generelles Befahren mit \nKraftfahrzeugen - über den Einzelfall hinaus - nicht gestattet sei.\n\n6\n\nDurch die 20. Änderung des Bebauungsplanes ist für die südlich an den Wohnweg \nangrenzenden Grundstücke nunmehr jeweils eine 5.50 m breite Fläche für Stellplätze \nfestgesetzt; für das Grundstück der Antragsteller (das etwa doppelt so breit ist wie die \nwestlich anschließenden Nachbargrundstücke) ist eine 11 m breite Stellplatzfläche festgesetzt. \nDer nächste westlich gelegene Stellplatz grenzt unmittelbar an das Grundstück der \nAntragsteller. Ferner ist der Wohnweg M.------straße einschließlich des platzartig \naufgeweiteten Bereichs im Westen nunmehr als Verkehrsfläche besonderer \nZweckbestimmung - verkehrsberuhigter Bereich - festgesetzt; für die von der platzartigen \nAufweitung abzweigenden Verbindungsbereiche zur N.-----straße bzw. nordwestlich in \nRichtung S.--------straße ist der Zweck Fußgängerbereich bestimmt. \n\n7\n\nMit den textlichen Festsetzungen der 20. Änderung sind für das reine Wohngebiet \nEinzelheiten zur zulässigen Gebäudehöhe, zur Lage von Garagen, Carports und Stellplätzen \nsowie eine Verwendungsbeschränkung für bestimmte luftverunreinigende Brennstoffe \nbestimmt. \n\n8\n\nTatsächlich steht auf dem Grundstück der Antragsteller eine Garage. Bis zum \nWendehammer zur M.------straße beträgt die Fahrstrecke dorthin rund 10 m. Auf Grundlage \neiner ihnen erteilten Ausnahmegenehmigung dürfen die Antragsteller diesen Abschnitt des \nWohnweges M.------straße mit einem Kraftfahrzeug befahren; der verbleibende knapp 100 m \nlange Abschnitt des Wohnwegs M.------straße ist durch einen Poller abgesperrt. \n\n9\n\nVeranlasst durch Anregungen von Anwohnern des Wohnwegs M.------straße beschloss \nder Umwelt- und Planungsausschuss der Antragsgegnerin am 17./30. Juni 2004 die \nAufstellung der strittigen 20. Änderung des Bebauungsplans E 65. Der \nStadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 17. November 2005, den \nBebauungsplan öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 22. November 2005 \nerfolgte die Offenlage in der Zeit vom 30. November bis 30. Dezember 2005. Träger \nöffentlicher Belange wurden am Verfahren beteiligt. Bürger brachten Anregungen in das \nVerfahren ein, namentlich die Antragsteller, auch durch Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 23. und 27. Dezember 2005. Zehn von dreizehn unmittelbaren \nAnliegern erklärten ihre \"volle Zustimmung\" mit der Planung. \n\n10\n\nAm 19. Juni 2006 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die in das Verfahren eingebrachten \nBedenken und Anregungen und beschloss die mit einer Begründung versehene \nBebauungsplanänderung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 4. Juli 2006 \nöffentlich bekannt gemacht. \n\n11\n\nDie Antragsteller haben am 2. Juli 2008 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen \nBegründung sie ausführen: \n\n12\n\nDie 20. Änderung des Bebauungsplans sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Die \nBefahrbarkeit des Wohnwegs bis zu ihrem, der Antragsteller, Grundstück bewirke keine \nBeeinträchtigung der Grundstücke M.------straße 49 bis 59. Es gehe der Antragsgegnerin \nletztlich nur darum, den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln im Urteil vom 23. \nOktober 2001 - 11 K 1072/01 - \"umwegig\" zu begegnen, wonach entgegen der früheren \nAnsicht der Antragsgegnerin auf Grundlage des Bebauungsplanes in seiner bisherigen \nFassung der Wohnweg (ohne Ausnahmegenehmigung) nicht für den Kraftfahrzeugverkehr \ngenutzt werden dürfe. Die in der Bebauungsplanbegründung bekundete Absicht, eine \nzugespitzte nachbarliche Interessenlage auszugleichen, begründe jedoch kein an der \nobjektiven Voraussetzung der Erforderlichkeit städtebaulicher Planung ausgerichtetes \nOrdnungskonzept, zumal unter den Anwohnern seit jeher eine einvernehmliche Regelung \nbestanden habe, den Wohnweg ausnahmsweise mit Kraftfahrzeugen zu befahren, um diese \nbe- und entladen zu können. Nur für den Bereich der 20. Änderung des Bebauungsplans solle \ndas im Übrigen für das gesamte Bebauungsplangebiet geltende Konzept der Gartenstadt F. \nin Frage gestellt werden, und zwar um ein vermeintliches \"Privileg\" auszuräumen, das von \nder Antragsgegnerin darin gesehen werde, dass sie, die Antragsteller, die ersten 10 Meter des \nWohnwegs auf Grundlage einer ihnen in den 90iger Jahren erteilten Genehmigung mit \nKraftfahrzeugen nutzen dürften. Da sie, die Antragsteller, ihre - von der Antragsgegnerin \nnicht sachgerecht geprüfte - Bereitschaft bekundet hätten, ihre Kraftfahrzeuggarage \"zur \nDisposition zu stellen\", hätte es keiner Planänderung bedurft, um den nachbarschaftlichen \nKonflikt zu beseitigen. Eine Planrechtfertigung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, \ndass der Wohnweg in der Vergangenheit im nachbarschaftlichen Einvernehmen im \nrechtsfreien Raum tatsächlich mit Kraftfahrzeugen befahren worden sei und sogar Stellplätze \nin den Vorgärten der Nachbargrundstücke angelegt worden seien. Die Absicht, \nplanrechtswidrige Zustände zu legalisieren, begründe keine städtebauliche Rechtfertigung. \nFür die Planung spreche auch nicht, dass sich der Wohnweg M.------straße im Gegensatz zu \nden meisten anderen Wohnwegen für einen Umbau möglicherweise eigne, denn gerade die \nAusgestaltung mit fußläufigen Wohnwegen habe das Wohngebiet prägen sollen und präge es \nauch tatsächlich. Die Bedürfnisse älterer oder behinderter Menschen oder von Familien mit \nKindern würden die Planänderung ebenfalls nicht rechtfertigen, denn über entsprechende \n\"Zulassungen\" oder Sondergenehmigungen könne der Wohnweg dergestalt geöffnet werden, \ndass den betroffenen Anwohnern ein Schlüssel zur Öffnung des Wohnwegs zur Verfügung \ngestellt werde. Selbst bei einem 170 m langen Wohnweg habe das Oberverwaltungsgericht im \nUrteil vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 - eine entsprechende Regelung für ausreichend \nerachtet. Aus der Neufassung des § 4 BauO NRW ergebe sich keine \"Zwangslage\" für eine \nÄnderung des Bebauungsplans; diese Regelung erfasse nur die bauordnungsrechtliche \nBefahrbarkeit eines Wohnwegs durch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge (einer Anforderung, \nvon der eine Abweichung erteilt werden könne), nicht aber die bauplanungsrechtliche \nMöglichkeit eines Kfz-Verkehrs.\n\n13\n\nDie Bebauungsplanänderung sei abwägungsfehlerhaft. Ihre, der Antragsteller, \nschutzwürdigen Belange, nämlich das Interesse vor zusätzlichen Immissionen weiteren \nFahrzeugverkehrs auf dem Wohnweg M.------straße verschont zu werden, sei nicht gerecht \nmit den vermeintlich für die Änderung sprechenden Belangen abgewogen worden. Auch \nwiderspreche die Öffnung des Wohnwegs dem Konzept einer Gartenstadt, das die \nAntragsgegnerin der ursprünglichen Bebauungsplanung aus dem Jahre 1973 zugrunde gelegt \nhabe. \n\n14\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n15\n\ndie 20. Änderung des Bebauungsplans E 65 der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n16\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n17\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n18\n\nSie erwidert: Die Belange der Antragsteller seien dezidiert in den Abwägungsprozess \neingestellt worden. Verkehrsberuhigte Bereiche seien nach Ansicht des Rates als \n\"Koexistenzzonen\" eine Weiterentwicklung des Konzepts der strikten Trennung von \nmotorisiertem und nicht motorisiertem Verkehr. Der Rat habe es als erforderlich angesehen, \nden Bebauungsplan aktuell den städtebaulichen Erfordernissen anzupassen, nachdem auch der \nGesetzgeber in der zum 1. März 2000 neu gefassten Landesbauordnung die Länge nicht \nbefahrbarer Wohnwege auf maximal 50 m festgelegt habe. Der bislang nicht befahrbare Teil \ndes Wohnwegs M.------straße sei in besonderer Weise für eine Öffnung geeignet. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten und sonstigen \nUnterlagen Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n23\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche \nPerson stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § \n42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des \nBebauungsplans in einem Recht verletzt wird.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n\n25\n\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n26\n\nDie Antragsbefugnis steht danach regelmäßig jedenfalls den Eigentümern eines im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks zu, die sich gegen solche Festsetzungen des \nBebauungsplans wenden, die sie in ihrem Eigentum abwägungsrelevant betreffen. \nDementsprechend ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, denn diese behaupten \nnamentlich, infolge der auch ihr Grundstück erfassenden Bebauungsplanänderung werde es \ndurch das Verkehrsaufkommen, das die Änderung ermöglicht, auf dem Wohnweg M.------\nstraße , ferner durch die Nutzung des auf dem Nachbargrundstück festgesetzten Stellplatzes \nzu Immissionen kommen, die sie nicht hinnehmbar beeinträchtigen würden. \n\n27\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n28\n\nDie 20. Änderung des Bebauungsplans leidet nicht an Form- oder Verfahrensmängeln, die \nohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- oder Verfahrenfehler sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nach Lage der Akten nicht vorgebracht worden und im \nÜbrigen auch nicht ersichtlich.\n\n29\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. \nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich \nsetzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. \nNicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die \neiner positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen \ndienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht \nbestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung \nlediglich dazu bestimmt ist, private Interessen zu befriedigen oder eine positive städtebauliche \nZielsetzung nur vorgeschoben wird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999\n\n32\n\n- 4 BN 15.99 -, BauR 1999, 1136.\n\n33\n\nHier ist nicht anzunehmen, dass die Bebauungsplanänderung ausschließlich den privaten \nInteressen einzelner Anlieger des Wohnwegs M.------straße zu dienen bestimmt ist. Dass die \nAntragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren auf Grundlage von Anregungen einzelner \nAnlieger des Wohnwegs M.------straße eingeleitet hat, sie ferner in der \nBebauungsplanbegründung ausführt, die Bebauungsplanänderung diene auch der \nKonfliktbewältigung zwischen den Anliegern, nimmt der Planänderung nicht die \nstädtebauliche Rechtfertigung. Die städtebauliche Steuerungsfunktion der gemeindlichen \nBauleitplanung wird selbstverständlich auch durch die Interessen Privater beeinflusst, sie \nkann durch diese Interessen gewissermaßen \"motiviert\" sein - hier möglicherweise auch \nzusätzlich durch den Ausgang des Verfahrens 11 K 1072/01 VG Köln -, denn die \ngemeindliche Bauleitplanung vollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. So kann die \nGemeinde beispielsweise Bauwünsche, die mit dem bestehenden Baurecht nicht vereinbar \nsind, zum Anlass nehmen, durch ihre Bauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen. \nDies liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraums der Gemeinde, so dass \nbei einer positiven Reaktion auf entsprechende Wünsche Privater der darauf bezogenen \nPlanung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt. Entscheidend für \ndie Frage, ob die Erfordernisse des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtet sind, ist allein, ob die \njeweilige Planung - mag sie von privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer \nkonkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet und ihrer konkreten Form der Durchführung \ndadurch motiviert ist, den betroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen \ninsbesondere des § 1 Abs. 4 und Abs. 7 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu \nverantwortenden Weise sinnvoll städtebaulich zu ordnen. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4; \nBeschluss vom 13. Januar 1999 - 4 BN 51.98 -.\n\n35\n\nDie Antragsteller nehmen eine nicht an städtebaulichen, sondern ausschließlich an \nprivaten Interessen orientierte Plankonzeption der Antragsgegnerin u.a. deshalb an, weil die \nden Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung tragende Plankonzeption einer Gartenstadt \nnach wie vor tragfähig und von der Antragsgegnerin auch gewollt sei. Die Antragsgegnerin \nwolle sich nur für den beschränkten Geltungsbereich des Änderungsplans von diesem \nKonzept lösen, letztlich gestützt auf die Regelung des § 4 BauO NRW für die Unzulässigkeit \nvon Wohnwegen, der jedoch keine Zwangslage für die Antragsgegnerin begründe. \n\n36\n\nDiese Erwägungen der Antragsteller gehen an den Gründen der Antragsgegnerin vorbei, \ndie sie zur Bebauungsplanänderung veranlasst haben. Zunächst ist die Antragsgegnerin aus \nGründen der städtebaulichen Rechtfertigung einer Bebauungsplanänderung nicht gehindert, \ndas \"Modell einer Gartenstadt\", wie auch immer es konkret zu bestimmen ist, zu ändern, \nzumal dann nicht, wenn es - wie hier - darum geht, einen Wohnweg nicht etwa als \nDurchgangsstraße zu öffnen, sondern ihm eine verkehrliche Funktion zu geben, die darauf \nhinausläuft, dass letztlich nur den Anwohnern (nebst ihren Besuchern sowie etwaigem \nLieferverkehr) des Wohnwegs selbst die Befahrbarkeit des Wohnwegs zugute kommt. Denn \ndie innere Erschließung eines Wohngebiets über solche \"Wohnwege\", die es gerade den \nAnwohnern ermöglicht, diese mit Kraftfahrzeugen zu befahren, steht dem Konzept einer \n\"Gartenstadt\" nicht generell entgegen; sondern modifiziert es allenfalls, wenn es vorher eine \nsolche Nutzung der \"Wohnwege\" nicht in den Blick genommen haben sollte. \n\n37\n\nUnzutreffend ist ferner, die Antragsgegnerin habe § 4 BauO NRW eine \"Zwangslage\" \nentnommen, die die Bebauungsplanänderung gewissermaßen unausweichlich mache. \nVielmehr hat die Antragsgegnerin dargelegt, sie folge \"in der Abwägung diesem Maßstab\" (S. \n4 der Bebauungsplanbegründung), also dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BauO NRW \nangegebenen Maß für Wohnwege. Selbstverständlich durfte sich die Antragsgegnerin an \ndieser Regelung ausrichten. Denn ihr liegen durchaus auch beachtliche städtebauliche \nBelange zugrunde.\n\n38\n\nVgl. etwa Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand 1. Dezember 2008, § 4 Rdn. \n27, wonach in das Konzept der Wohnstraßen Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit, aber \nauch Vorstellungen über eine Erweiterung der sozialen Funktion der Straße einfließen; \nangestrebt werde eine Verdünnung des Durchgangsverkehrs bei Aufrechterhaltung des Quell- \nund Zielverkehrs, eine gleichberechtigte Nutzung der gesamten Straßenfläche durch alle \nVerkehrsteilnehmer und eine besondere, das Wohnen in der Straße anregende \nArchitektur.\n\n39\n\nEs kommt daher nicht einmal darauf an, dass die Antragsteller zu Unrecht davon \nausgehen dürften, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW sei (auch bei der erstmaligen Errichtung von \nWohngebäuden) kein zwingender bauordnungsrechtlicher Maßstab zu entnehmen. Vielmehr \ndürfte zu erwägen sein, ob einer an die Länge von 50 m anschließenden Teilstrecke eines \nWeges, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar \nist, die Qualität eines Wohnweges deshalb fehlt, weil an ihr keine Wohngebäude errichtet \nwerden dürfen. Grundstücke, die mangels Erfüllbarkeit der bauordnungsrechtlichen \nZuwegungserfordernisse schlechthin nicht bebaubar sind, werden nicht allein durch die \nbauplanungsrechtliche Ausweisung eines Wohngebiets bebaubar.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 -, NVwZ - RR 1996, 463; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, aaO, § 4 Rdn. 26; vgl. auch den von den Antragstellern zitierten \nKommentar von Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl., 2008, Rdn. 42. Aus \nder von den Antragstellern zitierten Entscheidung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts \nvom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 -, VRS 109, 378, ergibt sich nichts anderes. Dort ging \nes um die Frage, ob die Verkehrsbehörde über einen nur für den Fußgängerverkehr \nzugelassenen Wohnweg Anliegerverkehr zulassen muss, nicht aber darum, ob sie ihn \ninsbesondere auf der Grundlage einer Planung zulassen kann, die ihn für eine weitergehende \nNutzung öffnet.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin hat u.a. darauf abgehoben, die Anlieger des Wohnwegs M.------\nstraße hätten nach Maßgabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Oktober 2001 \n- 11 K 1072/01 - aufgrund seiner Länge (bis zu den Garagenplätzen) einen teils erheblichen \nFußweg bis zu fast 90 m zurückzulegen. In Anlehnung an die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. \n1 BauO NRW ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dies sei nicht in jedem Fall ein \nzumutbarer Weg. Sie hat damit auf Belange abgestellt, die die Wohnbedürfnisse der \nBevölkerung, ferner die Bedürfnisse namentlich der Familien sowie älterer und behinderter \nMenschen und damit (neben den privaten Belange des jeweiligen konkreten \nGrundstückseigentümers auch) öffentliche Belange betreffen (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2 und 3 \nBauGB). Die Antragsgegnerin durfte es deshalb auch als städtebaulich gerechtfertigt ansehen, \nauf den jeweiligen Grundstücken eine Stellplatzfläche festzusetzen. Ob der Wohnweg bereits \nderart lang ist, dass aus diesem Grunde ein Anspruch eines Anliegers darauf bestehen könnte, \neinen nur für den Fußgängerverkehr gewidmeten Weg für den Anliegerverkehr zu öffnen - \nund auf diese Frage zielen die Antragsteller wohl mit ihrem Hinweis auf das oben bereits \nzitierte Urteil des 8. Senats vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 - ab -, ist unerheblich. \nDenn die Antragsgegnerin durfte es als ihr Konzept tragende Erwägung ansehen, den \nAnliegern eines Wohnweges einen Fußweg dieser Länge nicht mehr zumuten zu wollen, \nwenn der Wohnweg sich für die Ausgestaltung als verkehrsberuhigter Bereich anbietet. \n\n42\n\nDer städtebaulichen Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung steht nicht entgegen, es \nhabe ein nachbarschaftliches Einvernehmen gegeben, den Wohnweg mit Kraftfahrzeugen \ndann zu befahren, wenn diese be- oder entladen werden sollten. Wie die Antragsteller in \nanderem Zusammenhang insoweit zutreffend darlegen, habe sich dieses Geschehen \nüberwiegend gewissermaßen im rechtsfreien Raum vollzogen. Auf die Fortsetzung einer \nsolchen Handhabung darf und muss die Antragsgegnerin die Anlieger des Wohnwegs nicht \nverweisen. Für die städtebauliche Erforderlichkeit der Bebauungsplanänderung ohne Belang \nist, ob die Antragsteller ihre Kraftfahrzeuggarage gegenüber der Antragsgegnerin \"zur \nDisposition\" gestellt haben. Die Bebauungsplanung zielt nicht darauf, andere Anlieger des \nWohnwegs deshalb gegenüber den bisherigen Gegebenheiten zu begünstigen, weil bislang nur \ndie Antragsteller den Wohnweg mit einem Kraftfahrzeug befahren durften und insoweit \nbegünstigt waren. Vielmehr möchte die Antragsgegnerin den Wohnweg nicht nur für den \nfußläufigen Verkehr, sondern auch für den Kraftfahrzeugverkehr öffnen; diesem Ziel würde \nes nicht dienlich sein, wenn die Antragsteller auf ihre Garage verzichten würden.\n\n43\n\nDer Bebauungsplan ist auch abwägungsgerecht.\n\n44\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt \nwird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb \ndes so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur \nPlanung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n45\n\nEs ist nicht der mindeste Anhalt dafür gegeben, dass die Antragsgegnerin \nabwägungserhebliche Belange verkannt oder fehlgewichtet hätte. Die Antragsgegnerin hat \nzunächst plausibel das zu erwartende Verkehrsaufkommen auf dem Wohnweg M.------straße \nabgeschätzt. Ausweislich der Anlage 1 zur Bebauungsplanbegründung ist sie von einer \nSumme täglich zu erwartender Kraftfahrzeugbewegungen auf dem Wohnweg von 57 bis 87 \nFahrten ausgegangen. Dieses plausibel geschätzte Verkehrsaufkommen ist - auch hinsichtlich \nder ihm zuzuordnenden Immissionen - von völlig marginaler Bedeutung, zumal der Wohnweg \nnur als Stichweg bis zur Wendeanlage im Westen genutzt werden kann und als \nverkehrsberuhigter Bereich festgesetzt ist. Dies zieht - wie die Antragsgegnerin in der \nBebauungsplanbegründung ausgeführt hat - die entsprechende Ausweisung gemäß Zeichen \n325 nach § 42 Abs. 4 a StVO nach sich. Demzufolge muss der Fahrzeugverkehr auf dem \nWohnweg M.------straße Schrittgeschwindigkeit einhalten. Diese Geschwindigkeit dürfte \nsich im Übrigen auch tatsächlich ergeben, weil der Wohnweg M.------straße auch der \nfußläufigen Verbindung dient und keine Durchfahrtsmöglichkeiten eröffnet. \n\n46\n\nDie Anlage eines Stellplatzes auf einem an ein Nachbargrundstück angrenzendem \nGrundstück entspricht üblichen städtebaulichen Gegebenheiten. Auch durfte die \nAntragsgegnerin es als abwägungsgerecht ansehen, einen Stellplatz festzusetzen, der westlich \nan das Grundstück der Antragsteller angrenzt, obwohl diese, wie sie vortragen, zu dem \nentsprechenden Bereich hin ihr Schlafzimmer ausgerichtet haben. In einem Wohngebiet der \nhier gegebenen Ausprägung (eingeschossige Bauweise auf verhältnismäßig kleinen \nGrundstücken), das auch tatsächlich entsprechend bebaut worden ist, ist die übliche Zahl von \nKraftfahrzeugbewegungen, die von einem Stellplatz ausgehen, derart gering, dass die \nAntragsgegnerin das Interesse der Anwohner an der Anlage eines solchen Stellplatzes \nabwägungsfehlerfrei stärker gewichten durfte, als das Interesse der Antragsteller daran, das \nUmfeld ihres Grundstücks nicht zu ändern.\n\n47\n\nDie Antragsteller haben im Planaufstellungsverfahren gerügt, es werde Bepflanzung im \nBereich des Wohnweges entfernt werden müssen. Der Bebauungsplan in der Fassung seiner \n19. Änderung setzt jedoch keine Grünfläche fest, sondern sieht in voller Breite der \nWegeparzelle eine öffentliche Verkehrsfläche vor. Hieran ändert sich durch die 20. Änderung \ndes Bebauungsplans nichts. Der Bebauungsplan lässt im Übrigen offen, ob der Wohnweg in \nvoller Breite als Verkehrsfläche ausgebaut wird. Die Bebauungsplanbegründung hebt hervor, \nder Ausbau solle mit den Anliegern des Wohnweges abgestimmt werden.\n\n48\n\nSchließlich ist die Änderungsplanung nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie sich \neinzig für den Änderungsbereich von dem Konzept einer Gartenstadt gelöst habe. Die \nAntragsgegnerin hat in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, welche tatsächlichen \nGegebenheiten es möglich machen, den Wohnweg M.------straße einer gesonderten \nBetrachtung zuzuführen. Dies sind neben der Länge des Wohnweges von etwa 110 m und \nseiner Wegebreite die bestehenden Wendemöglichkeiten (im Bereich des S1.------platzes ) \nsowie die Möglichkeit, auf den angrenzenden, vom Wohnweg erschlossenen Grundstücken \nEinstellplätze vorzusehen. Weshalb die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten \nabwägungsfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung \nmit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/7-d-72-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/7-d-72-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241778","retrieved":"2026-07-09 02:05:07.781153+00:00"}}