{"status":"available","doknr":"OLD241777","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.7D129.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"7 D 129/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 79 \"An der M. \" der Stadt F. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Inhaber eines an der Friedrichstraße in F. gelegenen \nlandwirtschaftlichen Betriebes. Er wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag \ngegen den Bebauungsplan Nr. 79 \"An der M. \" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan überplant eine bis Ende 2006 als Sportplatz genutzte 0,9 ha große \nFläche, an die südlich der N. -X. -Weg (K 13), westlich die Straße An der M. , \nnördlich die G.--------straße und östlich die Grundstücke Gemarkung C. , Flur 4, \nFlurstücke 595 und 596, die mit Wohnhäusern bebaut sind, sowie das mit einem \nFeuerwehrgerätehaus bebaute Flurstück 290 angrenzen. Südlich und östlich des Plangebiets \nschließt sich weitere Wohnbebauung an. Nördlich und westlich des Plangebiets grenzen \nüberwiegend landwirtschaftlich genutzte Bereiche an. Gut 150 m südwestlich der Straße An \nder M. folgt beiderseits des N. -X. -Weges weitere Wohnbebauung.\n\n4\n\nDer nachfolgende Kartenausschnitt gibt den Geltungsbereich des streitgegenständlichen \nBebauungsplans nebst Umgebung wieder:\n\n5\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n6\n\nDer Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete - im nördlichen Bereich das \nallgemeine Wohngebiet \"WA1\", im südlichen Bereich das allgemeine Wohngebiet \"WA2\" - \nfest. Die durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen sind entlang der \nStraße An der M. (WA2), entlang der G.--------straße (WA1) und entlang eines am \nOstrand des Plangebiets in nördlicher Richtung von der K 13 abzweigenden, durch den \nBebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten und noch anzulegenden \nStichwegs (WA2) vorgesehen. In offener Bauweise ist die Errichtung von bis zu \nzweigeschossigen Einzel- oder Doppelhäusern zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung ist \nu.a. durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 bestimmt. Unter Bezug auf § 4 \nAbs. 2 BauNVO bestimmen die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1 als zulässige \nNutzungen Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und \nSpeisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, \nkulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nicht zulässig. Weiter heißt es dort:\n\n7\n\n\"Die Grundflächenzahl enthält auch gleichzeitig die Garagen oder Carports. Eine \nÜberschreitung der GRZ um 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO ist somit nicht zulässig, um die \nFlächenversiegelungen im künftigen Baugebiet eindeutig zu begrenzen.\"\n\n8\n\nRd. 170 m westlich des Plangebiets befindet sich südlich der G.--------straße der \nlandwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers; die südlich bzw. östlich des Betriebes \nvorhandene Wohnbebauung beginnt in einer Entfernung von rd. 200 m bzw. rd. 230 m. Ein \neinzelnes Wohnhaus nordwestlich des ehemaligen Sportplatzes ist rd. 150 m vom Betrieb des \nAntragstellers entfernt. Westlich des Betriebes des Antragstellers liegen neben dessen \nWohnhaus vier weitere Wohngebäude in einer Entfernung von bis zu rd. 500 m. Der \nAntragsteller hält in seinem Betrieb derzeit ca. 500 Mastschweine in kontinuierlicher Mast \nund 350 Ferkel. Er stellte unter dem 14. August 2006 eine bislang nicht beschiedene \nBauvoranfrage zur Errichtung eines weiteren Schweinemaststalls für 800 Tiere.\n\n9\n\nRd. 300 m nordwestlich des Betriebes des Antragstellers befindet sich - ebenfalls südlich \nder G.--------straße - der landwirtschaftliche Betrieb T. , in dem 150 Zuchtsauen und 200 \nMastschweine gehalten werden. Der Inhaber dieses Betriebes beantragte unter dem 5. Mai \n2004 einen Bauvorbescheid für einen Ferkelaufzuchtstall (ca. 600 Plätze), einen \nSchweinemaststall (ca. 1.200 Plätze) und einen Güllebehälter (1.200 m³) auf dem nördlich \nseines Betriebsgrundstücks gelegenen Grundstück Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück \n78.\n\n10\n\nNachdem die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben \nerteilt hatte, erließ die Baugenehmigungsbehörde unter dem 28. Juli 2004 den beantragten \nVorbescheid. In der Folgezeit verlängerte sie dessen Geltungsdauer bis zum 1. August 2007 \nund schließlich bis zum 1. August 2008. Unter dem 20. Januar 2009 ist dem Landwirt T. \neine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalles, eines Flatdeckstalles, eines \nGüllehochbehälters und von zwei Futtermittelsilos auf dem vorgenannten Grundstück erteilt \nworden.\n\n11\n\nDer landwirtschaftliche Betrieb O. , in dem 130 Zuchtsauen gehalten werden, grenzt \nnördlich an die G.--------straße und liegt dem Betriebsgrundstück des Landwirts T. \ngegenüber.\n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n13\n\nDie B. GmbH erstellte im Rahmen der Aufstellung des zunächst für das Plangebiet \nbeschlossenen Vorhaben- und Erschließungsplans VEP Nr. 9 - \"Alter Sportplatz C. \" - \nunter dem 24. März 2006 ein schalltechnisches Gutachten (IV) und unter dem 18. Oktober \n2006 ein \"Gutachten zu den Geruchsimmissionen eines landwirtschaftlichen Betriebs im \nRahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 9 (...)\".\n\n14\n\nDer Senat erklärte durch Urteil vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE - den genannten \nVorhaben- und Erschließungsplan für unwirksam.\n\n15\n\nZwecks Vorbereitung einer einvernehmlichen Regelung mit dem Antragsteller erteilte die \nAntragsgegnerin der B. GmbH den Auftrag, eine Immissionsberechnung durchzuführen \nund auf der Hofstelle des Antragstellers zu realisierende Geruchsminderungsmaßnahmen \nunter Berücksichtigung des Ziels vorzuschlagen, auf dem ehemaligen Sportplatzgelände eine \nGeruchsbeeinträchtigung von 13 % der Jahresstunden einzuhalten. Die B. GmbH führte \nunter dem 29. Mai 2007 aus, bei Ableithöhen von 12,5 m und 15 m, die für den geplanten \nStall des Antragstellers in Ansatz gebracht würden, würden im nordwestlichen Plangebiet auf \nGrund des Betriebes des Antragstellers Wahrnehmungshäufigkeiten von mehr als 13 % der \nJahresstunden auftreten. Bei einer Ableithöhe von 15 m und einem nach Nordwesten \nverschobenen Standort für die zentrale Ableitung würde nur noch in einem vergleichsweise \nkleinen Bereich eine Wahrnehmungshäufigkeit von 13 % der Jahresstunden überschritten \nwerden. Eine weitere Erhöhung der Ableithöhe auf 17,5 m würde zu keiner weiteren \nrelevanten Reduzierung der Wahrnehmungshäufigkeiten führe. Eine wesentlich effektivere \nMinderung der Geruchsimmissionsbelastung lasse sich nur durch eine Minderung der \nEmissionen durch eine Abluftreinigung über einen Biofilter erreichen. \n\n16\n\nDer Rat der Antragsgegnerin fasste am 18. Juni 2007 den Beschluss, den \nstreitgegenständlichen Bebauungsplan (\"als Bebauungsplan der Innenentwicklung\") im \nbeschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Er beschloss ferner: \"Gem. § 13a \nAbs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 BauGB wird von einer frühzeitigen \nUnterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der \nBebauungsplanentwurf wird gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit \nausgelegt. Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB \ndurchgeführt.\"\n\n17\n\nIm Juli 2007 führten die Beteiligten Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen \nLösung, die jedoch ergebnislos abgebrochen wurden. Später fiel der Antragsgegnerin nach \neigenem Vortrag auf, dass der landwirtschaftliche Betrieb T. über den genannten \nVorbescheid vom 28. Juli 2004 verfügt. \n\n18\n\nDie B. GmbH erstellte unter dem 13. September 2007 eine weitere Stellungnahme zu \nden Geruchsimmissionen, in der sie u.a. ausführte, bei den Berechnungen sei die \"Neuplanung \ndes landwirtschaftlichen Betriebes T. als Vorbelastung\" berücksichtigt worden.\n\n19\n\nGemäß Bekanntmachung durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der \nAntragsgegnerin in der Zeit vom 16. bis 23. August 2007 fand die öffentliche Auslegung des \nEntwurfs des Bebauungsplans in der Zeit vom 24. August 2007 bis einschließlich 25. \nSeptember 2007 statt. \n\n20\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 27. August 2007 beteiligt. \nUnter dem 11. September 2007 schlug die Bezirksregierung E. wegen der \nlandwirtschaftlichen Immissionen vor, anstelle von allgemeinen Wohngebieten ein Dorfgebiet \nauszuweisen. In einer weiteren Stellungnahme vom 17. September 2007, die bei der \nAntragsgegnerin erst am 17. Oktober 2007 einging, führte sie u.a. aus, dem Trennungsgebot \ndes § 50 BImSchG werde nicht ausreichend entsprochen. Mit den geplanten Erweiterungen \ndes Betriebes des Antragstellers und des Betriebes T. dürfte sich die Situation weiter \nverschlechtern. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen bemerkte unter dem 11. \nSeptember 2007, die für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers gegebene \nVerschlechterung der immissionsrechtlichen Situation sei nicht akzeptabel.\n\n21\n\nDer Antragsteller äußerte während der Offenlage Einwendungen.\n\n22\n\nAm 29. Oktober 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den vom \nAntragsteller geäußerten Bedenken und den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. \nEr beschloss ebenfalls am 29. Oktober 2007 den streitgegenständlichen Bebauungsplan \nerstmals als Satzung.\n\n23\n\nDieser Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der \nAntragsgegnerin in der Zeit vom 30. Oktober bis 7. November 2007 bekanntgemacht. Auf die \nBekanntmachung wurde am 30./31. Oktober 2007 in den Tageszeitungen Neue X1. \nund F1. Anzeiger hingewiesen.\n\n24\n\nUnter dem 15. Januar 2009 ergänzte die B. GmbH ihr schalltechnisches Gutachten vom \n24. März 2006 um weitere schalltechnische Berechnungen zur Verkehrslärmsituation.\n\n25\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 16. Februar 2009, den Wortlaut der textlichen \nFestsetzung zu Nr. 6.3 zu ändern, Nr. 2.1.1 der textlichen Festsetzungen zu streichen und \nunter Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen einen Hinweis aufzunehmen. Er fasste ferner den \nBeschluss, dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Rechtfertigung der Überschreitung \nder Orientierungswerte des Bleiblatts 1 zur DIN 18005 \"Schallschutz im Städtebau\" im \nsüdlichen Teil des Plangebiets zu folgen und die Begründung zum angegriffenen \nBebauungsplan im Kapitel Nr. 5.15 Immissionsschutz - Schallimmissionen / Unterkapitel 1. \nKfz-Verkehr zu ändern bzw. zu erweitern. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und \nBehörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange war zuvor nicht erfolgt. Sodann \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin am 16. Februar 2009 den Bebauungsplan nebst \nBegründung erneut als Satzung und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 31. Oktober \n2007.\n\n26\n\nDieser Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag im Aushangkasten am Rathaus der \nAntragsgegnerin in der Zeit vom 4. bis einschließlich 11. März 2009 bekanntgemacht. Auf die \nBekanntmachung wurde am 3. März 2009 in den Tageszeitungen Neue X1. und \nF1. Anzeiger hingewiesen.\n\n27\n\nDer Antragsteller hat am 20. November 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:\n\n28\n\nDie Voraussetzungen des § 13a BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im \nbeschleunigten Verfahren hätten nicht vorgelegen. Es sei zwar zutreffend, dass das ehemalige \nSportplatzgrundstück und die sich südwestlich daran anschließende Fläche nordöstlich und \nsüdwestlich von Bebauung eingerahmt seien. Jedoch klaffe zwischen dieser Bebauung eine \n250 m lange Freifläche, die auch künftig Außenbereichscharakter behalten werde. Es gehe \nauch nicht um die Wiedernutzbarmachung einer Fläche. Die Fläche sei als Sportplatz nutzbar \ngewesen. Es handele sich bei der Fläche auch nicht etwa um eine \"Außenbereichsinsel im \nInnenbereich\".\n\n29\n\nDie Planung habe die Nichtberücksichtigung seiner Erweiterungsabsichten im \nWesentlichen darauf gestützt, dass der landwirtschaftliche Betrieb T. einen \nbestandskräftigen Vorbescheid für die Erweiterung seines Mastschweinebetriebes um 1.200 \nMastschweine und 600 Ferkel habe. Ob der Landwirt T. von diesem Vorbescheid \nGebrauch machen wolle, habe die Antragsgegnerin offenbar nicht geprüft. Zweifelhaft sei, ob \nder Vorbescheid rechtmäßig sei. Scheinbar sei in dem Vorbescheid und in dem zugrunde \nliegenden Antrag über die Haltungsform und die Immissionsschutztechnik des Betriebes \nnichts gesagt. Eine Geruchsimmissionsprognose sei in dem dortigen Verfahren nicht eingeholt \nworden. Möglicherweise habe das damals noch für die Beurteilung der Immissionen \nzuständige Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL gemeint, die Bau-voranfrage \nerstrecke sich nicht auf die Immissionsproblematik.\n\n30\n\nBei den zwischen seinem Betrieb und dem Betrieb T. liegenden Wohngebäuden \nhandele es sich durchweg um ältere Wohnhäuser in Außenbereichslage, die seit Jahrzehnten \nmit den von den landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Geruchsimmissionen lebten. Die \nWohnhäuser seien sämtlich älter als sein - des Antragstellers - Schweinemaststall, der 1983 \nerbaut und in der Folgezeit noch erweitert worden sei. Die Hauseigentümer hätten weder \ngegen die jeweilige Baugenehmigung noch gegen den dem Landwirt T. erteilten \nVorbescheid etwas unternommen. Die Antragsgegnerin sei abwägungsfehlerhaft davon \nausgegangen, dass die nicht privilegierten Wohnhäuser in der Umgebung seines - des \nAntragstellers - Betriebes nur bis zu 15 % der Jahresgeruchsstunden hinzunehmen hätten. \nDieser Wert sei in der Rechtsprechung nicht belegt und ergebe sich auch nicht aus der \nGeruchsimmissionsrichtlinie. Wohnhäusern im Außenbereich in der Nähe geruchsintensiver \nViehhaltung seien Geruchsimmissionen von deutlich mehr als 20 % Jahresgeruchsstunden \nzumutbar.\n\n31\n\nEs stehe auch nicht fest, ob sein Betrieb für alle Zeiten in seiner Entwicklungsfähigkeit \nwegen der bereits vorhandenen Wohnbebauung eingeschränkt sei. Es könne durchaus sein, \ndass solche Wohnbebauungen aufgegeben oder einer Nutzungsänderung unterworfen würden \nund dann einen anderen Schutzanspruch hätten.\n\n32\n\nZweifelhaft sei, ob die Schallschutzproblematik mit den Mitteln des passiven \nSchallschutzes überwunden werden könne. Passiver Schallschutz schütze die \nAußenwohnbereiche nicht. Es sei nicht hinreichend substantiiert, dass aktiver Schallschutz \nnicht möglich sei. Es sei durchaus vorstellbar, entlang des N. -X. -Weges eine \nLärmschutzwand zu errichten.\n\n33\n\nDie in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung zur Grundflächenzahl \nstehe nicht in Einklang mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO. Von Carports sei dort nicht die Rede. \nDie textliche Festsetzung betreffe, obwohl sie die Überschreitung der Grundflächenzahl um \n50 % ausschließe, auch nicht - wie § 19 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO - Stellplätze mit ihren \nZufahrten. Zudem heiße es in der Begründung zum Bebauungsplan, das \nÜberschreitungsverbot bezöge sich auch auf Stellplatzflächen. \n\n34\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n35\n\nden Bebauungsplan Nr. 79 \"An der M. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n36\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n37\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n38\n\nSie trägt im Wesentlichen vor:\n\n39\n\nDer Bebauungsplan habe im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt \nwerden dürfen. Werde berücksichtigt, dass die hier in Rede stehende Fläche im Süden und im \nOsten von vorhandener Bebauung und im Norden und Westen von der G.--------straße und \nvon der Straße An der M. begrenzt werde, so sei die Fläche noch dem Siedlungsbereich \nzuzuordnen. Jedenfalls lasse sie sich unter den Begriff der Abrundungsfläche fassen. \nAußerdem gehe es um die Wiedernutzbarmachung von Flächen. Es handele sich um eine \nFolgenutzung des aufgegebenen Sportplatzes. \n\n40\n\nAuch wenn das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB nicht hätte angewendet \nwerden dürfen, würde dieses nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die \nUnbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB umfasse auch den Verzicht auf die \nDurchführung einer Umweltprüfung, da der Bebauungsplan eine Grundfläche von weniger als \n20.000 m² festsetze und damit die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB \nvorlägen, § 214 Abs. 2a Nrn. 3 und 4 BauGB für Bebauungspläne dieser Größenordnung \njedoch nicht einschlägig seien.\n\n41\n\nDurch die erneute Beschlussfassung vom 16. Februar 2009 seien textliche Festsetzungen \nkonkretisiert und die Abwägung vertieft worden. Die textlichen Festsetzungen unter Nr. 2.1 \n(Hinweis) und 6.3 seien eindeutig formuliert worden. Eine inhaltliche Planänderung sei damit \nnicht verbunden, so dass eine erneute Offenlage nicht erfolgt sei. Auch die Vertiefung der \nAbwägung erfordere keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung.\n\n42\n\nSie - die Antragsgegnerin - habe die Erweiterungsabsichten des Antragstellers \nberücksichtigt. Neben den Erweiterungsabsichten des Antragstellers, die sich bislang nur in \neiner noch nicht beschiedenen und derzeit auch noch nicht vervollständigten und damit nicht \nbescheidungsfähigen Bauvoranfrage dokumentierten, habe sie jedoch auch den den Betrieb \nT. betreffenden Bauvorbescheid berücksichtigen müssen.\n\n43\n\nDass in dem diesem Vorbescheid vorausgehenden Verwaltungsverfahren keine \nImmissionsprognose gefordert worden sei, möge ungewöhnlich sein. Sie - die \nAntragsgegnerin - habe dennoch davon ausgehen können, dass im Rahmen des \nBauvorbescheidverfahrens jedenfalls aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde das Vorhaben \ndes Landwirts T. auch unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastung als hinreichend \ngeprüft und zulässig erachtet worden sei. Die Bauvoranfrage habe nur unter Berücksichtigung \nder vom geplanten Bauvorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen positiv beschieden \nwerden können. Die Frage, ob die immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit des Vorhabens \ndes Landwirts T. von der Baugenehmigungsbehörde ausreichend geprüft worden sei, \nkönne dahinstehen, weil der Bauvorbescheid bestandskräftig sei.\n\n44\n\nDem Antragsteller sei zuzugeben, dass Wohnhäusern im Außenbereich in der Nähe \ngeruchsintensiver Viehhaltung Geruchsimmissionen von deutlich mehr als 20 % der \nJahresgeruchsstunden ohne Weiteres zumutbar seien. Die Geruchsimmissionen würden den \nWohnhäusern an der G.--------straße jedoch bereits durch die vorhandenen und hinsichtlich \ndes Betriebes T. genehmigten Tierhaltungen zugemutet. Die vom Antragsteller \nbeabsichtigte Erweiterung werde deshalb schon im Hinblick auf diese im Außenbereich \nvorhandene Wohnbebauung nur möglich sein, wenn der Antragsteller seinerseits Maßnahmen \nzur Reduzierung der von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen vornehme. Die im \nPlangebiet zulässige Bebauung sei für die Notwendigkeit der \nGeruchsminderungsmaßnahmen, die der Antragsteller vornehmen müsse, nicht kausal.\n\n45\n\nDie vom Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die im Bebauungsplan festgesetzten \npassiven Schallschutzmaßnahmen seien aus Sicht des Antragstellers eher altruistischer Natur. \nEs sei zwar zutreffend, dass aktiven Schallschutzmaßnahmen der Vorzug vor passiven \nSchallschutzmaßnahmen zu geben sei, weil passive Schallschutzmaßnahmen im \nAußenwohnbereich nicht wirkten. Sie - die Antragsgegnerin - sei in der Begründung zum \nBebauungsplan den schalltechnischen Gutachten vom 24. März 2006 und vom 15. Januar \n2009 gefolgt und habe sich intensiv mit der Schallproblematik auseinandergesetzt. Aktive \nSchallschutzmaßnahmen zur Einhaltung der für Wohngebiete geltenden Orientierungswerte \nauch im südlichen Bereich des Plangebiets kämen nicht in Betracht. Eine Schallschutzwand \noder ein Schallschutzwall müssten, damit auch die Wohnräume im 1. Obergeschoss der \nzulässigen Bebauung geschützt würden, eine Höhe von mindestens 5 m haben. Ein \nSchallschutzwall würde bei dieser Höhe am Fuß eine Breite von etwa 15 m aufweisen, \nwodurch die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke der \"1. Baureihe\" bereits verbraucht \nwären. Eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 5 m würde unverhältnismäßig hohe \nKosten verursachen. Sie würde auch aufgrund der notwendigen Durchbrechung im \nEinmündungsbereich der geplanten Erschließungsstraße in ihrer Wirkung erheblich gemindert \nsein. Gegen eine solche Schallschutzwand sprächen - wie auch gegen einen Schallschutzwall - \nschließlich auch städtebauliche Gründe.\n\n46\n\nDie in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Regelung zur Grundflächenzahl \nmöge zwar unglücklich formuliert sein. Sie sei jedoch nicht unbestimmt. Der erste Satz dieser \nFestsetzung sei als nicht abschließend gemeinte Aufzählung des Planungsziels zu verstehen. \nDeren zweiter Satz beinhalte die eigentliche Regelung, dass § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht \nanzuwenden sei. Dass der Plangeber die Überschreitung der Grundflächenzahl um 50 % durch \nNebenanlagen etc. insgesamt und nicht nur bezogen auf Stellplätze und Carports habe \nverhindern wollen, werde hieraus und auch aus der Planbegründung unmissverständlich \ndeutlich.\n\n47\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 7 D 4/07.NE und 7 D 129/07.NE sowie der \nvon der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der die \nBauvorhaben des Antragstellers und des Landwirts T. betreffenden \nVerwaltungsvorgänge des Kreises I. ergänzend Bezug genommen.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n49\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n50\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. \n\n51\n\nAn die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkönnen keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 \nAbs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung \ngeltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange handelt. Ein \nAntragsteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine Belange fehlerhaft \nabgewogen worden sind.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 \n\n53\n\n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, sowie vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 \nNr. 46.\n\n54\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, denn er \nbefürchtet infolge der Verwirklichung von Wohnbauvorhaben im Bebauungsplangebiet \nBeschränkungen seiner Betriebsausübung bzw. seiner betrieblichen \nErweiterungsmöglichkeiten. Angesichts der Nähe der durch den Bebauungsplan festgesetzten \nallgemeinen Wohngebiete zum landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers waren die von \nihm auch bereits im Bebauungsplanverfahren artikulierten Belange abwägungserheblich und \nsind im Übrigen von der Antragsgegnerin auch in das Verfahren eingestellt worden.\n\n55\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet sowohl in \nformeller als auch in materieller Hinsicht unter Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so \ndass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären ist.\n\n56\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden.\n\n57\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat in seiner Sitzung vom 16. Februar 2009 u.a. Änderungen \nder textlichen Festsetzungen zu Nr. 6.3 des ursprünglichen Bebauungsplans beschlossen. Er \nhat - in der unzutreffenden Annahme, es handele sich nur um \"Konkretisierungen\" - entgegen \n§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB jedoch davon abgesehen, einen Entwurf der Änderungsfassung \neiner erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu unterziehen, und hat die \nÄnderungsfassung sogleich als Satzung beschlossen. \n\n58\n\nDie wesentliche Bedeutung des - dem erneuten Satzungsbeschluss vom 16. Februar 2009 \nvorausgehenden - ergänzenden Verfahrens im Sinne des § 214 Abs. 4 BauGB besteht darin, \ndass in diesem nicht alle Sachfragen neu behandelt werden müssen. Das ergänzende \nVerfahren kann sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer ansonsten fehlerfreien \nPlanung beschränken. Nur diese punktuelle Nachbesserung ist Gegenstand des ergänzenden \nVerfahrens. Im Übrigen wirken der ursprüngliche Satzungsbeschluss und das ursprüngliche \nVerfahren grundsätzlich weiter.\n\n59\n\nVgl. zu § 215 a BauGB: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, BRS 66 \nNr. 221; OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2007 - 7 D 66/06.NE -.\n\n60\n\nAn dieser für die frühere Regelung des § 215 a BauGB maßgeblichen Rechtslage hat sich \ndurch die Neuregelungen des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG Bau) - Streichung \ndes § 215 a BauGB und Einführung der Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung des \nBebauungsplans bei einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren in § 214 Abs. 4 BauGB \n- nichts geändert. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des ergänzenden Verfahrens nunmehr \nanders zu verstehen wäre als in § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 sind nicht ersichtlich.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, BRS 69 Nr. 60; OVG \nNRW, Urteil vom 3. Juli 2007 - 7 D 66/06.NE -.\n\n62\n\nDas von der Antragsgegnerin durchgeführte ergänzende Verfahren ist jedenfalls mangels \nerneuter Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu beanstanden. Durch die teilweise \nNeufassung von Nr. 6.3 der textlichen Festsetzungen haben die normativen Festsetzungen des \nBebauungsplans andere Regelungsgehalte bekommen.\n\n63\n\nWährend Satz 1 der unter 6.3 getroffenen textlichen Festsetzungen der Neufassung \nnunmehr passive Schallschutzmaßnahmen für (sämtliche) innerhalb der Umgrenzung der \nFlächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen liegende Gebäudeteile vorgibt, sah Satz 1 der unter 6.3 getroffenen \ntextlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung dies nur für die den Verkehrsflächen \nzugewandten Gebäudeteile vor. Die Ursprungsfassung ließ zudem nicht hinreichend deutlich \nerkennen, ob diese Festsetzung sich auf den Bereich innerhalb der Umgrenzung der Flächen \nfür besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen \nbeschränken sollte. Die jeweils anschließende \"Auflistung des passiven Schallschutzes\" \nenthält u.a. die Fenster sowie die Lüftungseinrichtungen betreffende Bestimmungen. Die \nUrsprungsfassung bestimmte hinsichtlich der Fenster:\n\n64\n\n\"R'W = 37 dB = Fensterschallschutzklasse 3\n\n65\n\nFür Fenster auf Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von 55 dB(A) bis 59 dB(A) \nnachts.\n\n66\n\nAuf den Flächen mit Pegeln nachts = 54 dB(A) ist gesundes Wohnen im Sinne des \nBauGB möglich. Für die Flächen ergibt sich rechnerisch folgende Fensterschutzklasse;\n\n67\n\nR'W = 32 dB = Fensterschallschutzklasse 2\n\n68\n\nFür Fenster auf Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln = 54 dB(A) nachts.\" \n\n69\n\nDie Neufassung beschränkt sich insoweit hingegen auf folgende Regelung:\n\n70\n\n\"R'W = 37 dB = Fensterschallschutzklasse 3\"\n\n71\n\nSie differenziert mithin - entgegen der Ursprungsfassung - nicht nach Beurteilungspegeln, \nsondern enthält eine einheitliche Vorgabe der Fensterschallschutzklasse 3 für die innerhalb \nder Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen liegenden Fenster. Sie lässt folglich nicht - wie die \nUrsprungsfassung - hinsichtlich der Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von = 54 dB(A) \nden Einbau von Fenstern der Schallschutzklasse 2 genügen. Angesichts der möglichen \nBaukörperformen ist es nicht ausgeschlossen, dass auf einer den Verkehrsflächen nicht \nzugewandten Gebäudeseite innerhalb der Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen \nund Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ein Beurteilungspegel \nvon = 54 dB(A) auftritt. Vor diesem Hintergrund kommt der Neufassung der vorgenannten \nFestsetzung nicht lediglich eine klarstellende bzw. konkretisierende Funktion zu.\n\n72\n\nUnmittelbar anschließend an die vorgenannte Regelung bestimmt die Neufassung:\n\n73\n\n\"Die angestrebten Innenschallpegel können nur erreicht werden, wenn die Fenster \ngeschlossen bleiben. Zur ausreichenden Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern \n(Schlafräume) sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen einzubauen.\" \n\n74\n\nDemgegenüber gab die Ursprungsfassung diesbezüglich vor:\n\n75\n\n\"Die angestrebten Innenschallpegel können nur erreicht werden, wenn die Fenster \ngeschlossen bleiben. Zur ausreichenden Belüftung - insbesondere von Schlafzimmern - ist ab \nSchallschutzklasse 3 der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen erforderlich.\" \n\n76\n\nDer vorstehende Vergleich der jeweils unter Nr. 6.3 getroffenen textlichen Festsetzungen \nbelegt, dass die Ursprungsfassung des Bebauungsplans mit der am 16. Februar 2009 vom Rat \nder Antragsgegnerin beschlossenen Neufassung inhaltlich geändert und nicht lediglich \nkonkretisiert worden ist, so dass gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine erneute \nÖffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hätte erfolgen müssen.\n\n77\n\nDie Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist für die Rechtswirksamkeit des strittigen \nBebauungsplans beachtlich (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Der durch das Bau- und \nRaumordnungsgesetz vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) neu gefasste Wortlaut \n\"unbeachtlich werden\" stellt klar, dass rügepflichtige Mängel vor Ablauf der Rügefrist - wie \nhier - uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, mithin nicht nur dann \nbeachtlich sind, wenn sie tatsächlich gerügt wurden.\n\n78\n\nVgl. BT-Drucks. 13/7589, S. 30; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: \nDezember 2008, § 215 Rdnr. 23; Battis, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. \n2007, § 215 Rdnr. 7; Stock, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: März \n2007, § 215 Rdnr. 48.\n\n79\n\nIn materieller Hinsicht ist der strittige Bebauungsplan mangelhaft, weil er mit Blick auf \ndie Belange des Lärmimmissionsschutzes nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots \nnach § 1 Abs. 7 BauGB genügt. \n\n80\n\nNach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen \nund privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte \nAbwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, \nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n\n82\n\n- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301.\n\n83\n\nDiese Anforderungen sind in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr dahin konkretisiert, dass bei der \nAufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind \n(Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind. Diesen Anforderungen wird die \nPlanungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Belange des \nLärmimmissionsschutzes nicht gerecht. Der Antragsgegnerin sind bei der Bewertung dieser \nBelange Fehler unterlaufen, die auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB \nbeachtlich sind. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:\n\n84\n\nDie Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die Wohnbebauung im Plangebiet \nLärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf dem \nsüdlich an das Plangebiet angrenzenden N. -X. -Weg (K 13) sowie durch den Betrieb \ndes östlich des Plangebiets gelegenen Feuerwehrgerätehauses verursacht werden, so dass sich \ndie Frage stellte, ob zur Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und \nArbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB) der hier betroffene Bereich \nüberhaupt als ein Wohngebiet ausgewiesen werden konnte. Sie hat das unter dem 24. März \n2006 erstellte schalltechnische Gutachten der B. GmbH sowie die dieses ergänzende \nStellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009 berücksichtigt und ihrer \nPlanungsentscheidung zugrunde gelegt.\n\n85\n\nDem schalltechnischen Gutachten ist zu entnehmen, wie sich die Lärmsituation bei freier \nSchallausbreitung im Plangebiet darstellt. Nr. 1.1 b) des Beiblattes 1 der - hier \nanzuwendenden - DIN 18005-1 \"Schallschutz im Städtebau\" sieht für allgemeine Wohngebiete \nBeurteilungspegel von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts vor. Diese Orientierungswerte \nwerden im Plangebiet tagsüber und auch nachts überschritten. Nach dem schalltechnischen \nGutachten vom 24. März 2006 (vgl. S. 8 sowie Anlage 3, Blatt 1) wird der Orientierungswert \nder DIN 18005 tagsüber auf einem ca. 15 m breiten Streifen der überbaubaren Fläche \nentlang der K 13 um bis zu 9 dB (A) und auf dem nachfolgenden ca. 27 m breiten Streifen um \nbis zu 4 dB (A) überschritten. Nach dem schalltechnischen Gutachten (vgl. S. 9 sowie Anlage \n3, Blatt 2) wird der Orientierungswert der DIN 18005 nachts auf einem ca. 8 m breiten \nStreifen der überbaubaren Fläche entlang der K 13 um bis zu 12 dB (A) und auf dem \nnachfolgenden ca. 21 m breiten Streifen um bis zu 9 dB (A) überschritten. In der ergänzenden \nStellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009 findet die Abschirmungswirkung von \nGebäuden im Plangebiet Berücksichtigung. Dort wird ausgeführt, dass durch die jeweiligen \nGebäudekörper eine Abschirmung gewährleistet werde, so dass auf den von der K 13 \nabgewandten Seiten der Gebäudekörper geringere Lärmpegel - als in den Anlagen 3,\n\n86\n\nBlatt 1 und 3, Blatt 2 des schalltechnischen Gutachtens dargestellt - gegeben seien. Bei \nder Annahme einer Einzelhausbebauung mit den Abmessungen 10 m x 10 m x 9 m würden \naufgrund der Eigen-Abschirmung der Gebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 auf \nden von der K 13 abgewandten Gebäudeseiten eingehalten (vgl. S. 1). Durch die \nGebäudeabschirmung würden auch auf den Flächen zwischen den Gebäuden etwa ab der 3. \nBaureihe die Pegel um ca. 5 dB (A) gegenüber der Lärmsituation bei freier Schallausbreitung \ngemindert (vgl. S. 2). \n\n87\n\nWelche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu \nGesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des \nEinzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 \"Schallschutz im Städtebau\" \nkönnen zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im \nRahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen \nwerden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto \ngewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen \nGründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen \nMöglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu \nverhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch \nunbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten \nsind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort \ndie Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus \nnicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und \ndie Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz \ngewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung \nvereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch \ndeutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Eine \nderartige planerische Konzeption wird in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher \ndargestellt (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und kann daher als Teil guter fachlicher Praxis \nangesehen werden. Dies zeigt zu-gleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht \nvon vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich \nnicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr \nkönnen für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange \nsprechen. Insbesondere kann in die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine \ngeschlossene Riegelbebauung die rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und \ngegebenenfalls weitere Grundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei \nderartigen Festsetzungen zugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf \nder straßenabgewandten Seite der Grundstücke geeignete Außenwohnbereiche \ngeschaffen werden können.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BRS 71 Nr. 5.\n\n89\n\nDer angegriffene Bebauungsplan gibt nur für einen 8 m breiten Streifen der \nüberbaubaren Fläche entlang der K 13 passive Schallschutzmaßnahmen vor (vgl. Nr. 6.3. der \ntextlichen Festsetzungen). Die Antragsgegnerin hat auch insoweit die Abschirmungswirkung \nder Wohngebäude entlang der K 13 in ihre Abwägung (vgl. S. 17 der Planbegründung) \neingestellt. Ein solches Vorgehen ist bereits deshalb zu beanstanden, weil es an einer \nwirksamen Sicherstellung der Schallschutzwirkung der - noch nicht vorhandenen - \nWohngebäude an der K 13 fehlt. Die Antragsgegnerin hat die Zulässigkeit der weiteren - \nrückwärtigen - Wohnbebauung im Plangebiet nicht etwa auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 \nBauGB an die Bedingung geknüpft oder auf andere Weise sichergestellt, dass zumindest \ngleichzeitig die Gebäude entlang der K 13 errichtet werden, denen die vorausgesetzte \nlärmabschirmende Wirkung zukommt. Die durch den angegriffenen Bebauungsplan allein \ngeschaffene Möglichkeit, dass auch entlang der K 13 Gebäude errichtet werden, vermag eine \nSicherstellung von Schallschutz nicht zu bewirken.\n\n90\n\nHieran anknüpfend ist weiter zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin sich nicht \nabwägend mit der Frage befasst hat, ob sie die Möglichkeit der Vorgabe passiver \nSchallschutzmaßnahmen weiter ausschöpft, indem sie diese nicht - wie in dem angegriffenen \nBebauungsplan - auf den 8 m breiten Streifen der überbaubaren Fläche entlang der K 13 \nbeschränkt, sondern an diesen nördlich angrenzende Bereiche einbezieht, um die \nLärmauswirkungen auch dort (weiter) zu reduzieren.\n\n91\n\nErgänzend sei angemerkt, dass auch hinsichtlich der Außenwohnbereiche nicht ohne \nWeiteres festzustellen ist, dass deren Schutzwürdigkeit von der Antragsgegnerin in der \ngebotenen Weise berücksichtigt worden ist. Zu den Außenwohnbereichen zählen die \naußerhalb von Wohngebäuden vorhandenen Flächen, sofern sie nicht bloß der \nVerschönerung des Grundstücks dienen, sondern in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein \nWohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. Zu diesen Flächen gehören Gärten, \nTerrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Mit Blick \ndarauf, dass Außenwohnbereiche nur tagsüber schutzwürdig sind, da sie nachts nicht dem \ndauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen,\n\n92\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris, Rdnr. 362, und vom 9. \nNovember 2006 - 4 A 2001/06 -, juris, \n\n93\n\nbegegnet es zwar keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin den Schutz der \nAußenwohnbereiche während der Nachtzeit nicht in den Blick genommen hat. Soweit die \nAntragsgegnerin allerdings hinsichtlich der Außenwohnbereiche der unmittelbar nördlich an \ndie K 13 gelegenen Wohngebäude darauf verweist (vgl. S. 16 der Planbegründung), dass \"es \nbei entsprechender Anordnung der Gebäude unmittelbar nördlich der K 13 in dem jeweils \nnördlichen Grundstücksbereich auch möglich\" sei, \"einen relativ lärmgeschützten \nAußenwohnbereich zu schaffen, da die Gebäude zu einer erheblichen Abschirmung der vom \nN. -X. -Weg ausgehenden Verkehrsgeräusche\" führten, scheint sie jedenfalls nicht \nhinreichend in Rechnung zu stellen, dass nach der ergänzenden Stellungnahme der B. \nGmbH vom 15. Januar 2009 erst \"etwa ab der 3. Baureihe (...) durch die \nGebäudeabschirmung auch auf den Flächen zwischen den Gebäuden mit freiem Blick zum \n'N. -X. -Weg' die Pegel um ca. 5 dB(A) gegenüber der Lärm-Situation bei freier \nSchallausbreitung gemindert werden\". Unklar ist überdies, ob auf der straßenabgewandten \nSeite der dortigen Baugrundstücke überhaupt geeignete Außenwohnbereiche geschaffen \nwerden können. \n\n94\n\nNach alledem ist die Bewertung der Belange des Lärmimmissionsschutzes mit einem \nMangel behaftet, der auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich ist. \nHiernach sind Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur dann beachtlich, \nwenn die Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden \nsind; zudem muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von \nEinfluss gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n95\n\nDer vorbeschriebene Mangel bezieht sich auf einen wesentlichen Punkt. Die \nBerücksichtigung des Schutzes vor Lärmimmissionen konnte hier - wie dargelegt - im \nRahmen der Abwägung nicht vernachlässigt werden. Der Mangel ist auch offensichtlich. Er \nergibt sich ohne Weiteres bereits aus der Planbegründung und dem ihr zu Grunde liegenden \nschalltechnischen Gutachten der B. GmbH vom 24. März 2006 sowie der dieses \nergänzenden Stellungnahme der B. GmbH vom 15. Januar 2009.\n\n96\n\nAuf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung \nder Belange allerdings nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Plangeber \nohne den Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 \n\n98\n\n- 4 CN 11.03 -, BRS 67 Nr. 218, m.w.N..\n\n99\n\nAuch das ist hier zu bejahen. Es besteht nach den Umständen des Falles die konkrete \nMöglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin, wenn er sich darüber Klarheit verschafft hätte, \ndass es an einer wirksamen Sicherstellung der Schallschutzwirkung der - noch nicht \nvorhandenen - Wohngebäude entlang an der K 13 fehlt, die nach dem angegriffenen \nBebauungsplan festgesetzte Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz \nvor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB in nördliche \nRichtung erweitert und passive Schallschutzmaßnahmen für weitere Bereiche der \nallgemeinen Wohngebiete \"WA2\" vorgegeben hätte.\n\n100\n\nAngesichts der dargelegten Mängel kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf \nan, ob der strittige Bebauungsplan an weiteren - ebenfalls insgesamt zu seiner Unwirksamkeit \nführenden - Mängeln leidet. Im Interesse der Beteiligten weist der Senat u.a. mit Blick auf die \nim Verfahren von den Beteiligten angesprochenen Fragen dennoch vorsorglich auf Folgendes \nhin: \n\n101\n\nDass die Antragsgegnerin den strittigen Bebauungsplan im Wege des beschleunigten \nVerfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt hat, dürfte nicht zu beanstanden sein. Inhalt des \nBebauungsplans dürfte eine \"Maßnahme der Innenentwicklung\" im Sinne des § 13a Abs. 1 \nSatz 1 BauGB sein. \n\n102\n\nDie gewählte Form der Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse vom 29. Oktober 2007 \nund vom 16. Februar 2009 - Anschlag im Aushangkasten nebst Hinweis in Tageszeitungen \n(vgl. § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999) - begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zwar \nkann es einer Gemeinde aus verfassungsrechtlichen Gründen versagt sein, bei der ihr nach § 4 \nAbs. 2 BekanntmVO 1999 obliegenden Auswahl der für sie maßgeblichen \nBekanntmachungsform sich für die Alternative des Buchst. c) - Anschlag mit Hinweis im \nAmtsblatt oder der Zeitung oder im Internet - zu entscheiden. Jedenfalls für größere \nGemeinden ist die Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. \nAushang eine \"absolut ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht\".\n\n103\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, ZfBR 2008, 802 = \nBauR 2008, 2014.\n\n104\n\nIm Fall der Antragsgegnerin greifen diese Bedenken jedoch (noch) nicht durch. F. \nverfügt nur über rd. 21.000 Einwohner.\n\n105\n\nVgl. http://www.enger.de/besucher/fakten.html; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober \n2008 - 7 D 72/07.NE, juris.\n\n106\n\nAllerdings ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Bekanntmachung des erneuten \nSatzungsbeschlusses vom 16. Februar 2009 verbundene Anordnung des rückwirkenden \nInkrafttretens des strittigen Bebauungsplans fehlgeschlagen ist.\n\n107\n\nDie nach § 214 Abs. 4 BauGB vorgesehene Möglichkeit zur rückwirkenden \nInkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren \ngestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein \nBebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, einen - zunächst \nfehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem \ner bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre.\n\n108\n\nSo bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -\n, BRS 46 Nr. 13.\n\n109\n\nMit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten \nWillen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er \nnach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - \nwenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche \nBekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist.\n\n110\n\nVgl. Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Dezember 2008, § 214 \nBauGB, Rdnrn. 92 ff..\n\n111\n\nHiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung vom März 2009 erfolgte \nrückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 31. Oktober 2007 deshalb zu \nbeanstanden, weil sie auf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige Bebauungsplan bei \nfehlerfreiem Verfahren noch gar nicht hätte in Kraft treten können. Dies ergibt sich aus \nfolgenden Erwägungen:\n\n112\n\nDie ursprüngliche Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans ist - wie dargelegt - in \nForm des Anschlags im Aushangkasten gem. § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 \nerfolgt. Zur Frage, wann die Bekanntmachung in diesen Fällen \"vollzogen\" und damit \nwirksam ist, enthält die BekanntmVO keine ausdrückliche Regelung. § 6 Abs. 1 \nBekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der Bekanntmachung im Amtsblatt und in den \nZeitungen, mithin die Fälle der Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber \nnach Buchst. c) der genannten Vorschrift. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 \nerfassen lediglich die Fälle der Bekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 \nBekanntmVO 1999. Die Regelung, diese Bekanntmachung sei mit Ablauf des ersten Tags des \nAushangs vollzogen, lässt sich schon deshalb nicht auf die Bekanntmachung von \nortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 \nübertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift mindestens eine Woche dauern muss, \nwährend der Aushang (Anschlag) nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte \n(Mindest-) Frist gebunden ist. Aus dem letztgenannten Grund lässt sich auch die Regelung \ndes § 6 Abs. 3 BekanntmVO 1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang \n(Anschlag) nach § 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die \nin der Hauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger \nunabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von \nortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 \nübertragen.\n\n113\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2008 - 7 D 52/07.NE -, juris.\n\n114\n\nSchließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von \nortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 \ngleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht \nableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit \nAblauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden \nHinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der \nWochenfrist für den Anschlag (Aushang). \n\n115\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2008 - 7 D 52/07.NE -, a.a.O..\n\n116\n\nIst nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) \nBekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit \nwirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da die \nBekanntmachung des ersten Satzungsbeschlusses vom 29. Ok-tober 2007 mit dem Anschlag \nam 30. Oktober 2007 begonnen hatte, konnte der Bebauungsplan in der Fassung des \nSatzungsbeschlusses vom 16. Februar 2009 frühestens mit Ablauf des 5. November 2007 - \nungeachtet des Umstands, dass der Anschlag erst am 8. November 2007 aus dem \nAushangkasten entfernt worden ist - in Kraft treten. Die durch die erneute Bekanntmachung \nvon März 2009 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum 31. \nOktober 2007 ist damit fehlgeschlagen.\n\n117\n\nSchließlich ist fraglich, ob der strittige Bebauungsplan auch mit Blick auf die \nGeruchsbelastung die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB \nwahrt.\n\n118\n\nBezüglich der Geruchsimmissionsproblematik waren in die Abwägung hier insbesondere \ndas Interesse des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen des \nbestehenden und von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellten Bestandsschutzes \nweiterhin nutzen zu können, einzustellen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört \nzudem das Interesse des Antragstellers, seinen landwirtschaftlichen Betrieb um einen weiteren \nSchweinemaststall zu erweitern. Das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung \neines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen normaler Betriebsentwicklung \nist durchaus abwägungsbeachtlich, allerdings nicht eine lediglich unklare oder unverbindliche \nAbsichtserklärung. \n\n119\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107.\n\n120\n\nVon unklaren Absichten des Antragstellers kann aus den Gründen, die der Senat bereits in \ndem im Verfahren 7 D 4/07.NE ergangenen Urteil vom 26. April 2007 näher ausgeführt hat, \nkeine Rede sein. Auch der Rat der Antragsgegnerin hat im hier maßgebenden Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses die Ernsthaftigkeit der Erwägungen des Antragstellers nicht in Abrede \ngestellt. In der Planbegründung (vgl. S. 20) wird ausdrücklich festgestellt, dass \"das \nErweiterungsinteresse des Landwirts X2. bei der Planung im Hinblick auf die von dem \nheutigen und zukünftigen Betrieb ausgehenden Geruchsimmissionen berücksichtigt werden\" \nmüsse. Der im vorliegenden Verfahren erhobene Einwand der Antragsgegnerin, die \nBauvoranfrage sei noch nicht vervollständigt und damit nicht bescheidungsfähig, ist nicht \ngeeignet, die Berechtigung des Anliegens des Antragstellers in Zweifel zu ziehen. Der \nAntragsteller hat die Baugenehmigungsbehörde mit Blick auf das vorliegende \nNormenkontrollverfahren gebeten, die Bauvoranfrage zurückzustellen.\n\n121\n\nZum notwendigen Abwägungsmaterial gehört vorliegend wegen des auf der Hand \nliegenden Nutzungskonflikts zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers \nund den landwirtschaftlichen Betrieben T. und O. einerseits und der geplanten \nWohnbebauung andererseits eine hinreichend aussagekräftigen \nGeruchsimmissionsprognose.\n\n122\n\nDie B. GmbH, die unter dem 18. Oktober 2006 ein Gutachten sowie unter dem 29. Mai \n2007 und unter dem 13. September 2007 dieses ergänzende bzw. aktualisierende \nStellungnahmen abgegeben hat, hat die Geruchsbelastung auf der Grundlage der Feststellung \nund Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL) in der \nFassung vom 21. September 2004 (GIRL 2004) ermittelt und bewertet. Zwischenzeitlich ist \ndie GIRL 2004 durch die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 \nund der Ergänzung vom 10. September 2008 (GIRL 2008) ersetzt worden, so dass die \nAntragsgegnerin nunmehr gehalten sein dürfte, die Immissionssituation anhand einer \nUntersuchung der Geruchsbelastung zu bewerten, die auf der Grundlage der GIRL 2008 \nerstellt worden ist. Bedeutsam dürfte insoweit insbesondere sein, dass die GIRL 2008 nach \ntierartspezifischen Geruchshäufigkeiten differenziert und die von Mastschweinen und Sauen \nausgehende Geruchsqualität mit einem Faktor von 0,75 gewichtet (vgl. Nr. 4.6 der GIRL \n2008, Tabelle 4: \"Gewichtungsfaktoren f für die einzelnen Tierarten\").\n\n123\n\nDie GIRL ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle \ndar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von \nSachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und \nantizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.\n\n124\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007\n\n125\n\n- 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 \n-, BRS 71 Nr. 58.\n\n126\n\nDa der GIRL keine Bindungswirkung zukommt, sind die unter Nr. 3.1. der GIRL 2008 \ngenannten Immissionswerte von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete und von 0,15 für Gewerbe-\n/Industriegebiete und für Dorfgebiete keine Grenz-, sondern Orientierungswerte für die \nAbwägung. In gleicher Weise hat die Zuordnung dieser Werte zu bestimmten Gebietstypen \nfür die Abwägung keine abschließende Bedeutung. Vielmehr kann in begründeten \nEinzelfällen - gegebenenfalls auch im Übergangsbereich zum Außenbereich - eine \nÜberschreitung der Immissionswerte oder eine Festlegung von Zwischenwerten \nabwägungsgerecht sein, zumal die Bildung eines Mittelwerts auch bei Geruchsbelästigungen \nin der Rechtsprechung durchaus anerkannt ist.\n\n127\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165; OVG \nNRW, Urteil vom 28. Oktober 2005 - 7 D 17/04.NE -, BRS 69 Nr. 15. \n\n128\n\nNach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL 2008 sollte für den Fall, \ndass ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt, der für eine solche \nKonfliktsituation festzulegende Zwischenwert den Immissionswert für Dorfgebiete (0,15) \nnicht überschreiten (vgl. zu Nr. 1 GIRL, Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, \nImmissionswerte). Weiter heißt es dort (vgl. zu Nr. 3.1 GIRL, Zuordnung der \nImmissionswerte), dass auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in einem \nDorfgebiet vorrangig Rücksicht zu nehmen sei. In begründeten Einzelfällen seien \nZwischenwerte zwischen Dorfgebieten und dem Außenbereich möglich, was zu Werten von \nbis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen könne. Analog könne beim Übergang vom \nAußenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In Abhängigkeit vom \nEinzelfall könnten Zwischenwerte bis maximal 0,15 zur Beurteilung herangezogen \nwerden.\n\n129\n\nDie neben dem Bestand des Betriebes des Antragstellers schließlich auch den Bestand der \nlandwirtschaftlichen Betriebe O. und T. sowie die geplante Erweiterung des \nBetriebes T. berücksichtigenden - allerdings auf der Grundlage der GIRL 2004 erfolgten \n- Geruchsuntersuchungen der B. GmbH kommen zu dem Ergebnis, dass im überwiegenden \nPlangebiet Wahrnehmungshäufigkeiten von bis zu 13 % auftreten. Nur in einem kleinen Teil \nim nordwestlichen Bereich des Plangebiets werden Wahrnehmungshäufigkeiten zwischen 13 \n% und 15 % erreicht (vgl. S. 2 der Stellungnahme der B. GmbH vom 13. September 2007). \nDie ermittelte Geruchsbelastung (Immissionswerte von 0,13 bis 0,15) im Plangebiet - das \nunstreitig an den Außenbereich grenzt - dürfte sich nach den vorstehenden Ausführungen \nnoch in einem Bereich abwägungsgerechter Akzeptanz bewegen. Erst recht dürfte dies unter \nZugrundelegung der GIRL 2008 gelten, die - wie dargelegt - nach tierartspezifischen \nGeruchshäufigkeiten differenziert und die von Mastschweinen und Sauen ausgehende \nGeruchsqualität mit einem Faktor von 0,75 gewichtet. \n\n130\n\nDie hinsichtlich des Interesses des Antragstellers, seinen Betrieb künftig zu erweitern, \nangestellten Erwägungen der Antragsgegnerin gründen im Kern auf der Annahme, dass bei \nRealisierung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers um \neinen Schweinemaststall für 800 Tiere in jedem Falle technische Maßnahmen zur \nReduzierung der Geruchsimmissionen vorgenommen werden müssten, um an den \nWohnhäusern im Bereich zwischen dem bestehenden Betrieb T. und dem Betrieb des \nAntragstellers eine zumutbare Geruchsbelastung zu gewährleisten. Diese Annahme veranlasst \ndie Antragsgegnerin zu der Schlussfolgerung, diese \"ohnehin notwendigen Maßnahmen\" (vgl. \nS. 21 der Planbegründung) würden dazu führen, dass auch im Plangebiet keine unzumutbaren \nGeruchsbelästigungen aufträten. Der Ausgangspunkt der Erwägungen der Antragsgegnerin \nbegegnet keinen Bedenken. Ist bereits die vorhandene Geruchsbelastung für den Nachbarn \nnicht zumutbar, kann im Einzelfall jede Erhöhung der Belastung bei der gebotenen \numfassenden Würdigung aller Umstände zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen.\n\n131\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -.\n\n132\n\nOb die hieran anknüpfende Schlussfolgerung allerdings (weiterhin) tragfähig ist, hängt \nnicht nur davon ab, wie die konkrete Immissionssituation auf der Grundlage der GIRL 2008 \nzu bewerten ist, sondern auch und insbesondere davon, von welchem Orientierungswert \nhinsichtlich der vorgenannten - unstreitig im Außenbereich gelegenen - Wohnhäuser im \nRahmen der planerischen Abwägung regelmäßig auszugehen ist.\n\n133\n\nBei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchseinwirkungen im Außenbereich ist zu \nberücksichtigen, dass der Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als Standort für stark \nemittierende Betriebe vorgesehen ist. In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muss mit Lärm \nund Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und \ndergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen \nlandwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich in \nder Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen \nverschont zu bleiben.\n\n134\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1996 - 7 A 1727/93 -, juris, und Beschluss vom \n16. März 2009 - 10 A 259/08 -.\n\n135\n\nEs versteht sich von selbst, dass der im Außenbereich Wohnende keinen Schutzmaßstab, \nder dem eines Wohn- oder auch Dorfgebietes entspricht, sondern lediglich einen geringeren \nSchutzmaßstab beanspruchen kann. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur \nGIRL 2008 (vgl. zu Nr. 3.1 GIRL, Zuordnung der Immissionswerte) ist es vor diesem \nHintergrund möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der \nGeruchsbeurteilung im Außenbereich einen Immissionswert von bis zu 0,25 für \nlandwirtschaftstypische Gerüche heranzuziehen.\n\n136\n\nHieran anknüpfend erscheint es dem Senat angemessen, jedenfalls im Rahmen der \nplanerischen Abwägung davon auszugehen, dass im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern, \ndie nicht dem landwirtschaftsbezogenen Wohnen dienen, ein über den Immissionswert von \n0,25 hinausgehendes Maß an landwirtschaftstypischen Gerüchen regelmäßig nicht zuzumuten \nsein dürfte.\n\n137\n\nGegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des 10. Senats vom 16. März \n2009 - 10 A 259/08 -, der u.a. auf den Beschluss des 7. Senats vom 18. März 2002 - 7 B \n315/02 -, BRS 65 Nr. 87, verweist. Diese Beschlüsse betreffen nicht die planerische \nAbwägung im Hinblick auf Geruchsbelastungen, sondern Nachbarstreitigkeiten. Überdies \nbezieht sich die dort geäußerte Annahme, selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative \nGeruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermöge eine \nUnzumutbarkeit nicht ohne Weiteres zu begründen, ausdrücklich auf die - im vorliegenden \nPlanaufstellungsverfahren irrelevante - Fallkonstellation des landwirtschaftsbezogenen \nWohnens. Soweit der 10. Senat im genannten Beschluss ausgeführt hat, das \nVerwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Abwehranspruch \ngegen den Betrieb des Beigeladenen habe, weil ihm angesichts der Gebietstypik die von den \nGutachtern errechneten Werte von 18 % bzw. 26 % der Jahresstunden im Mittel mit darüber \nhinausgehenden Werten von bis zu 37 % an besonders exponierten Stellen zuzumuten seien, \nführt dies im Rahmen der planerischen Abwägung nicht zwangsläufig zur Zulässigkeit eines \nAbweichens vom vorgenannten Orientierungswert von 0,25. Im Rahmen des \nPlanaufstellungsverfahrens hat der Plangeber regelmäßig keinen Anlass zur Prüfung, wie sich \ndie Geruchsbelastung an \"besonders exponierten Stellen\" darstellt. \n\n138\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n139\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n140\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n141","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/7-d-129-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/7-d-129-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241777","retrieved":"2026-07-09 02:05:07.688730+00:00"}}