{"status":"available","doknr":"OLD241776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.7A975.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"7 A 975/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weder die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nerkannt hat, ausschließlich die Frage, ob die den Beigeladenen vom Beklagten erteilte \nBaugenehmigung vom 17. Oktober 2007 zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende \nVorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt und den Klägern deshalb ein nachbarliches \nAbwehrrecht gegen diese Baugenehmigung zusteht.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung darauf gestützt, Gegenstand \nder gerichtlichen Überprüfung im Wege der Baunachbarklage könne grundsätzlich nur die \nbeantragte und entsprechend erteilte Baugenehmigung sein, also ohne Rücksicht auf denkbare \nNutzungsänderungen, die gegebenenfalls wegen Abweichung von der Genehmigung untersagt \nwerden können. Eine Ausnahme komme hier nicht in Betracht. Der Beklagte habe durch die \nerteilte Genehmigung vom 17. Oktober 2007, mit der die Nutzung des Vorhabens - \nantragsgemäß - auf private Zwecke beschränkt worden sei, eindeutig ausgeschlossen, in der \nzu errichtenden Anlage auch Fahrzeuge und ggf. Materialien des Gewerbebetriebs des \nBeigeladenen unterzubringen.\n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen gibt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Wertung \nkeinen Anlass.\n\n7\n\nDer Haupteinwand der Zulassungsbegründung, eine wegen \"Etikettenschwindels\" \nrechtswidrige Baugenehmigung liege vor, wenn das betreffende Bauvorhaben mit seinem \n\"wirklichen\" Nutzungszweck unzulässig sei und eine zulässige Nutzung - bei der Erwähnung \ndes Wortes \"unzulässige\" auf Seite 3 der Zulassungsbegründung handelt es sich ersichtlich \num einen Schreibfehler - vorgeschoben werde, greift hier nicht durch. In der vom \nZulassungsvorbringen angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings ein \nausnahmsweiser \"Durchgriff auf das wirklich Gewollte\" wegen eines Etikettenschwindels \nanerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den \nformalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung \nantragsgemäß genehmigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits den Bauvorlagen zu \nentnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern \nlediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen.\n\n8\n\nSo ausdrücklich: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. April 1993 - 6 L 169/90 -, \nOVGE 43, 430 = MDR 1993, 759 m.w.N..\n\n9\n\nNichts anderes gilt auch, wenn etwa eine Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen zur \nEinhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte versehen wird, die als bloße Zielvorgaben von \nvornherein ungeeignet sind, einen ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen. Auf derartige \nNebenbestimmungen kann es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung \nschon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil sie im Widerspruch zu dem genehmigten \nVorhaben stehen und im Falle der bestimmungsgemäßen Nutzung der genehmigten Anlage \naus tatsächlichen Gründen überhaupt nicht eingehalten werden können.\n\n10\n\nSo: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 M 132/06 -, \nJURIS-Dokumentation = BauR 2006, 2107 (nur Leitsatz) m.w.N..\n\n11\n\nDie weiter vom Zulassungsvorbringen angeführte Rechtsprechung des 10. Senats des \nbeschließenden Gerichts\n\n12\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152 -\n\n13\n\nführt ebenso wie die einschlägige Kommentierung zur BauO NRW\n\n14\n\n- vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Juni 2008, RdNr. 217 zu § 75 -\n\n15\n\nnicht weiter, da sie im Wesentlichen ausdrücklich auf die angeführte obergerichtliche \nRechtsprechung verweist. Die genannte Kommentierung hebt im Übrigen ausdrücklich \nhervor, zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung wegen \"Etikettenschwindels\" führe es, \nwenn \"Bauherr und Bauaufsichtsbehörde in bewusster Abweichung von den wahren \nAbsichten in den Bauvorlagen und in der Baugenehmigung eine andere Nutzung\" \nangeben.\n\n16\n\nDie Einbeziehung der Bauaufsichtsbehörde bzw. konkreter Anhaltspunkte in den \nBauvorlagen in die Bewertung eines \"Etikettenschwindels\" leuchtet ohne Weiteres ein, denn \ndie Baugenehmigungsbehörde kann die Genehmigung für ein nach den zur Genehmigung \ngestellten Unterlagen zulässiges Vorhaben nicht etwa bereits dann versagen, wenn auf Grund \nweiterer, nicht im Baugenehmigungsverfahren verlautbarter Umstände etwa die Vermutung \nnaheliegt, der Bauherr wolle an Stelle des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in Wahrheit \nein aliud errichten. Geschieht das tatsächlich, geht der Bauherr - bewusst - das Risiko ein, \ndass die Genehmigung ggf. wegen Nichtausnutzung erlischt.\n\n17\n\nZum Erlöschen einer Baugenehmigung wegen Errichtung eines \"aliud\" vgl. etwa: OVG \nNRW, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 7 A 169/04 -, JURIS-Dokumentation m.w.N. und \nUrteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 -, JURIS-Dokumentation.\n\n18\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet hier ein ausnahmsweises Abstellen auf eine \nvon den Beigeladenen \"wirklich gewollte\" anderweitige, von der erteilten Baugenehmigung \nnicht gedeckte Ausgestaltung ihres Vorhabens aus, weil die genehmigten Bauvorlagen hierzu \nkeinen Anlass gaben. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die genehmigte Garage nicht \nfür den verlautbarten privaten Nutzungszweck - hierzu kann auch ein Wohnmobil gehören, \nwie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - bestimmungsgemäß nutzbar ist.\n\n19\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass aus eventuellen Abweichungen von der \nerteilten Baugenehmigung, wie sie nach dem späteren Vortrag der Kläger vorgenommen sein \nsollen, sich nichts für eine zu ihren Lasten gehende Rechtswidrigkeit der \"zur privaten \nNutzung\" erteilten Baugenehmigung herleiten lässt. Unerheblich für die hier allein \ninteressierende Frage einer Nachbarrechtswidrigkeit der strittigen Baugenehmigung ist auch, \nob die anderen, 1967 bereits genehmigten Garagen - möglicherweise illegal - für gewerbliche \nZwecke umgenutzt worden sind sowie ob und wie viele Nachbarn sich gegen - nach ihrer \nMeinung baurechtswidrige - gewerbliche Aktivitäten auf dem Grundstück der Beigeladenen \nausgesprochen haben. Es ist den Klägern unbenommen, gegenüber eventuellen \nbaurechtswidrigen Nutzungen auf dem Grundstück der Beigeladenen die für ihre \nUnterbindung angezeigten rechtlichen Schritte zu ergreifen.\n\n20\n\nSoweit das Zulassungsvorbringen auf einen nachbarschützenden Charakter der im \nBebauungsplan Nr. 7 für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten Baugrenzen \nverweist, erschließt sich aus ihm schon nicht, weshalb die hier genehmigte Errichtung von \nGaragen zur privaten Nutzung außerhalb dieser Baugrenzen unzulässig sein soll.\n\n21\n\nAuch das Vorbringen zur - angeblichen - Unvereinbarkeit des Fensters und der Tür in der \n3 m von der Grenze zum Grundstück der Kläger entfernten Außenwand des genehmigten \nAbstellraums begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils. Der von der genehmigten grenzständigen Garage räumlich abgetrennte Abstellraum \nist auf Grund seiner selbständigen Benutzbarkeit und seiner baulichen Ausgestaltung \ngegenüber der Garage ein eigenes Gebäude im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 BauO \nNRW. Der Umstand, dass er nur eine gemeinsame Trennwand zur Garage aufweist, steht dem \nnicht entgegen. Er liegt zudem vollständig außerhalb des Bereichs, in dem nur nach § 6 \nAbs. 11 BauO NRW privilegierte Garagen, Gewächshäuser und Abstellräume zulässig sind. \nAngesichts dessen unterliegt keinem Zweifel, dass für diesen Abstellraum das Verbot von \nÖffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden nach § 6 Abs. 11 Satz 1 erster \nSpiegelstrich BauO NRW nicht greift.\n\n22\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Entscheidend ist allein die Frage, \nwelchen Inhalt die erteilte Baugenehmigung hat. Wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf \ndas Klagevorbringen Anlass zur einer umfangreichen Darlegung der Entscheidungsgründe \nhatte, belegt dies noch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.\n\n23\n\nOb die Zulassungsbegründung überhaupt den Anforderungen an eine hinreichende \nDarlegung des Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache) inhaltlich gerecht wird, erscheint bereits zweifelhaft. Die insoweit als \nklärungsbedürftig umschriebene Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Verfahren in dieser \ngenerell gefassten Formulierung schon deshalb nicht, weil es hier - wie dargelegt - nur um die \nspezielle Fallgestaltung von Öffnungen in einem von der grenzständigen Garage abgetrennten \nund als selbständiges Gebäude seinerseits 3 m von der Grenze entfernten Abstellraum geht. \nDie Frage der Zulässigkeit solcher Öffnungen beantwortet sich - wie dargelegt - bereits \nunmittelbar aus dem Gesetz.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n25\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/7-a-975-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/7-a-975-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241776","retrieved":"2026-07-09 02:05:07.607668+00:00"}}