{"status":"available","doknr":"OLD241775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.7A1223.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"7 A 1223/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) noch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, auf der die Entscheidung beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n4\n\nDer Kläger behauptet, das Urteil beruhe auf einem der Beurteilung des Senats \nunterliegenden Verfahrensmangel. Die vom Berichterstatter des Verwaltungsgerichts am 20. \nNovember 2007 durchgeführte Augenscheinseinnahme sei unzureichend. Der Kläger legt \njedoch schon nicht dar, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf der durch den \nBerichterstatter durchgeführten Ortsbesichtigung. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil \ndas Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es bedürfe keiner erneuten Ortsbesichtigung, weil die \nentscheidungserheblichen Tatsachen aufgrund des vorliegenden umfassenden Karten- und \nLichtbildmaterials bekannt seien (vgl. S. 9 Abs. 4 des Urteilsabdrucks). Hiergegen ist nach \nLage der Akten nichts zu erinnern. In baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist zur Feststellung \ndes entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht in jedem Verfahren eine Beweisaufnahme \ndurch Augenscheinseinnahme erforderlich. Vielmehr ist in aller Regel davon auszugehen, \ndass ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht die örtlichen Gegebenheiten allein \nmit Hilfe von Karten- und Bildmaterial beurteilen kann.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1992\n\n6\n\n- 4 B 30.92 -, Juris; Urteil vom 14. November 1991\n\n7\n\n- 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146.\n\n8\n\nDie vorliegenden Akten enthalten die Beurteilung der streiterheblichen Fragen \nermöglichendes umfangreiches Bild- und Kartenmaterial.\n\n9\n\nDer Kläger meint belegen zu können, weshalb das Verwaltungsgericht (ohne erneute \nAugenscheinseinnahme) von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Seine \ndahingehenden Ausführungen stützen seine Ansicht nicht.\n\n10\n\nDer Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe auf S. 12 des Urteilsabdrucks von \neinem \"Reihenhaus L. 1 a - d\" gesprochen und damit den Eindruck erweckt, es sei von \neinem einheitlichen Baukörper ausgegangen, in dem vier Wohnungen untergebracht seien. \nUngeachtet des Umstandes, dass es auf die vom Kläger für bedeutsam gehaltene \nUnterscheidung im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich ankommt, \nzitiert er das Verwaltungsgericht an der angegebenen Stelle unvollständig und damit \nsinnentstellend, denn das Verwaltungsgericht hat dort \"auf die Rückseite der Gebäude des \nReihenhauses L. 1 a - d\" abgehoben. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass es von \nmehreren Gebäuden (und nicht mehreren Wohnungen) ausgegangen ist. Dass das \nVerwaltungsgericht sodann den Begriff eines Reihenhauses und nicht den einer \nReihenhauszeile bzw. einer Hausgruppe verwandt hat, ist demnach allenfalls eine begriffliche \nUnschärfe, die jedoch den Schluss nicht rechtfertigt, das Verwaltungsgericht sei von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Weshalb es darauf ankommen sollte, dass die \neinzelnen Reihenhäuser der Hausgruppe eigene Satteldächer haben und gegeneinander \nversetzt angeordnet sind und wie eigenständige Einzelhäuser wirken würden, geht aus dem \nZulassungsantrag nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich. Der Kläger will einen solchen \nZusammenhang wohl daraus ableiten, das Verwaltungsgericht habe auf S. 16 des \nUrteilsabdrucks die Ausmaße des Vorhabens des Beigeladenen in einen Vergleich zur \numgebenden Bebauung gesetzt und hierzu unter Bezug auf die Breite des Vorhabens \nausgeführt, es sei (u.a.) mit dem \"Reihenwohnhaus L. 1 a bis 1 d\" vergleichbar, welches \neine Breite von 25 m aufweise. Der Kläger missversteht den maßgebenden rechtlichen \nZusammenhang, wenn er demgegenüber anführt, die einzelnen Häuser der Hausgruppe hätten \neine Hausbreite von lediglich 6,5 m. Denn das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob sich das \nVorhaben des Beigeladenen nach seinen Ausmaßen oder seiner Baumasse als dem Kläger \ngegenüber rücksichtslos darstellen könnte. Für diese Prüfung kann es auf die Frage \nankommen, welches Maß baulicher Nutzung auf dem Vorhabengrundstück zulässig ist. Nach \nMaßgabe der Bebauung entlang der Straße L. wäre auch die Errichtung einer \nHausgruppe auf dem Vorhabengrundstück in Betracht gekommen, und es ist deshalb die \nDimension der Hausgruppe und nicht etwa nur des einzelnen Reihenhauses (des Klägers) in \nden Blick zu nehmen.\n\n11\n\nHinsichtlich der Behauptung des Klägers, die Größe seines Grundstücks betrage 127 qm \nund nicht 108 qm, wie auf S. 2 des Urteilsabdrucks wiedergegeben, die Terrasse in seinem \nGarten sei 13 qm und nicht 11,5 qm groß, ist nicht dargetan und ersichtlich, weshalb es auf \ndiese - hier einmal zugunsten des Klägers unterstellten - Maßdifferenzen \nentscheidungserheblich ankommen sollte.\n\n12\n\nDer Kläger rügt, der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts habe sich geweigert, \neinzelne von ihm, dem Kläger, benannte Grundstücksgegebenheiten anlässlich des \nOrtstermins am 20. November 2007 zu protokollieren. Er legt jedoch schon nicht dar, das \nUrteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf den von ihm für belangreich gehaltenen, aber nicht \nprotokollierten Umständen.\n\n13\n\nDer Kläger nimmt Bezug auf die Ausführungen auf S. 19 des Urteilsabdrucks, aus denen \n\"evident\" werde, das Verwaltungsgericht habe sich kein umfassendes objektives Bild der \nÖrtlichkeit gemacht. Entgegen den dortigen Ausführungen könne der rückwärtige Bereich \nseines, des klägerischen, Grundstücks und insbesondere der Außenwohnbereich vom Haus \nL. 1a aus nicht eingesehen werden. Weshalb keine Einsichtsmöglichkeit gegeben sein \nsollte, legt der Kläger jedoch nicht dar. Ein seiner Behauptung widerstreitender Sachverhalt \nergibt sich demgegenüber aus den Akten. Ausweislich des Lageplans, zu der dem \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung ist das Gebäude L. 1 a gegenüber dem \nGebäude des Klägers im rückwärtigen Grundstücksbereich in Richtung auf das Grundstück \ndes Beigeladenen um rd. ½ m in östlicher Richtung versetzt. Ein vergleichbar geringer \nVersprung wird durch das im Ortstermin des Verwaltungsgerichts im Verfahren 4 K 2672/01 \nam 30. Januar 2002 gefertigte Foto Nr. 20 belegt. Das Foto zeigt zudem im Giebelbereich des \nHauses L. 1 a ein Fenster. Weshalb von dort aus nicht rückwärtige Bereiche des \nGrundstücks des Klägers eingesehen werden könnten, ist nicht ersichtlich. Zum Nachbarhaus \nL. 1 c nennt der Kläger einen Grund, weshalb sein Grundstück von dort aus angeblich \nnicht eingesehen werden könnte: Er stellt darauf ab, dass es um 2,5 m in Richtung auf das \nGrundstück des Beigeladenen versetzt errichtet worden sei. Der Kläger geht jedoch nicht auf \ndie Begründung des Verwaltungsgerichts ein, Einsicht sei auch von den Balkonen aus \ngegeben. Ausweislich des Fotos Nr. 19 (gefertigt im Ortstermin des Verwaltungsgerichts im \nVerfahren 4 K 2672/01) verfügt dieses Gebäude über einen breiten Balkon, der in der Tat \nSichtbeziehungen zum Grundstück des Klägers ermöglicht. Der Kläger behauptet schließlich, \ndie ca. 30 m entfernten Häuser an der Straße G. H. lägen deutlich tiefer, hätten eine \nnur geringe Geschosshöhe und böten deshalb keine Einsichtsmöglichkeiten. Die Behauptung \ndes Klägers wird durch das von ihm mit Schreiben vom 20. Februar 2008 zu den Akten \ngereichte Foto widerlegt. Dieses Foto soll die \"Perspektive in 1,20 m Sitzhöhe von der \nTerrasse L. 1 b\" zeigen. Es zeigt zugleich von eben diesem Aufnahmestandort aus \nFenster in den Dachbereichen von Häusern entlang der Straße G. H. und damit \nunmittelbare Sichtbeziehungen.\n\n14\n\nDer Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs \nverletzt, weil es nicht auf sein ausführliches Schreiben vom 20. Februar 2008 eingegangen \nsei. Die Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nsetzt jedoch die substantiierte Darlegung voraus, welches Vorbringen unter Verkürzung des \nAnspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs abgeschnitten worden sein soll. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983\n\n16\n\n- 9 C 853.80 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26;\n\n17\n\nBeschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, ZfBR 2001, 418.\n\n18\n\nDie pauschale Bezugnahme auf Ausführungen in einem Schreiben genügt den \nDarlegungsanforderungen nicht. Ob die Ausführung des Klägers, er habe dargelegt, bei dem \nangefochtenen Bauvorhaben handele es sich im Vergleich zu dem Vorhaben, das \nStreitgegenstand des Verfahrens 4 K 2672/01 VG Arnsberg gewesen sei, um ein \"aliud\", den \nSubstantiierungsanforderungen genügt, kann dahinstehen, denn das Verwaltungsgericht hat \nsich im Detail grade mit dem streitgegenständlichen Vorhaben befasst.\n\n19\n\nAuf welche Umstände der Kläger konkret abheben will, wenn er auf seine Darlegungen \nverweist, \"warum gerade das angefochtene Bauvorhaben gegen das Gebot der \nRücksichtnahme verstoße und damit Nachbarrechte verletzt\" würden, geht aus der \nBegründung des Zulassungsantrags nicht hervor und darüber hinaus auch nicht, es gehe um \nsolche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat.\n\n20\n\nDer Kläger meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne ernstlichen \nZweifeln. Seine Ausführungen belegen solche Zweifel nicht, sondern gehen schon im Ansatz \nvon der unzutreffenden Annahme aus, das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme \nsei bereits dann verletzt, wenn sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung \nnicht einfüge. Ferner leitet der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils aus verschiedenen Gegebenheiten der Umgebungsbebauung her, von denen jedoch \nnicht ansatzweise ersichtlich ist, sie wären vom Verwaltungsgericht nicht (zutreffend) \nberücksichtigt worden, soweit es auf sie überhaupt entscheidungserheblich ankommt. \nVielmehr setzt der Kläger im Wesentlichen seine eigene Bewertung an die Stelle der des \nVerwaltungsgerichts, ohne dass sich jedoch hieraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils ergeben würden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Behauptung des \nKlägers, das Bauvorhaben des Beigeladenen werde seinem Grundstück die Morgensonne \nnehmen, es verbleibe lediglich \"etwas\" Nachmittagssonne für den 5 qm großen \nGartensitzplatz. Angesichts des Umstandes, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen im \nWesentlichen direkt östlich des Grundstücks des Klägers, zum Teil südöstlich errichtet \nwerden soll, angesichts der geplanten Abstände und der Gebäudehöhe ist offensichtlich, dass \ndas Grundstück des Klägers allenfalls in verhältnismäßig geringfügigem Umfang und schon \ngar nicht in den Nachmittags- und Abendstunden durch das Vorhaben des Beigeladenen \nverschattet werden wird. Die maßgeblichen Beeinträchtigungen sind insofern eher darauf \nzurückzuführen, dass der Garten des Klägers östlich an sein Reihenhaus angrenzt und daher \neher (in den späten Nachmittags- bzw. den Abendstunden) durch sein eigenes Wohnhaus bzw. \ndie weiteren Häuser der Reihenhauszeile verschattet wird.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, ein Verstoß gegen das \nbauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme könne auch dann in Betracht zu ziehen \nsein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandanforderungen eingehalten sind; es hat \ndeshalb geprüft, ob hier Gegebenheiten festzustellen sind, die eine (bauplanungsrechtliche) \nRücksichtslosigkeit des Vorhabens des Beigeladenen begründen (S. 16 Abs. 2 des \nUrteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht ist in seiner Bewertung davon ausgegangen, \"die \nzum Grundstück des Klägers weisende Westwand (des Hauses des Beigeladenen) hat eine \nLänge von 15 m.\" Der Kläger wendet ein, die Westwand sei einschließlich eines \nzurückgesetzten Abschnitts 16,92 m lang. Angesichts dessen, dass der Rücksprung eine Tiefe \nvon 4,62 m aufweist, dürfte es sich jedoch bei der \"Westwand\" des Vorhabens schon nicht um \neine einheitliche Außenwand handeln. Jedenfalls \"weist\" die Außenwand in dem \nzurückspringenden Teil nicht in Richtung auf das Grundstück des Klägers, sondern auf einen \nBereich zwischen den nördlich gelegenen Nachbargrundstücken L. 1c und 1d. Aus der \nLänge des Daches und seiner Höhe (mit 7,55 m verbleibt diese deutlich unter der Firsthöhe \nder Hausgruppe L. 1a - 1d, vom Verwaltungsgericht mit 9 m angegeben), ergibt sich \nnichts für die vom Kläger angenommene Rücksichtslosigkeit des Vorhabens des \nBeigeladenen.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, eine grundstücks-, nicht aber eine \npersonenbezogene Betrachtung sei streiterheblich. Auf die psychische Erkrankung der \nEhefrau des Klägers (Klaustrophobie) kommt es daher in diesem Verfahren nicht an. Das \nVerwaltungsgericht hat ferner nicht darauf abgehoben, der Kläger wolle sich auf Kosten \nDritter einen Privatraum sichern, sondern ist von der bestehenden Situation einer intensiven \nGrundstücksnutzung als Faktum ausgegangen; aus dieser Situation könnten keine \nErwartungen hinsichtlich der baulichen Nutzung der Nachbargrundstücke hergeleitet \nwerden.\n\n23\n\nDer Kläger nimmt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache an, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer fehlerhaften \nOrtsbesichtigung beruhe. Diese Annahme ist unrichtig, wie der Senat oben dargelegt hat. \nRechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nimmt der Kläger im Hinblick auf die \"Frage des \nEinfügens des geplanten Doppelhauses unter Berücksichtigung der Wertung des Hauses L1.--\n---------gasse 2 für das Quartier\" an, ohne darzulegen, welche rechtlichen Schwierigkeiten \nsich insoweit ergeben sollten.\n\n24\n\nDer Kläger behauptet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil \ndes 11. Senats vom 9. September 1986 - 11 A 297/85 - ab. Es ist jedoch schon nicht \nerkennbar, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der vom Kläger gesehenen \nAbweichung beruhen könnte. Das Urteil des 11. Senats ist zur Bewertung der örtlichen \nGegebenheiten u.a. auf die \"noch heute\" sichtbare Entwicklung des Hauses L1.-----------gasse \n2 gestützt (vgl. S. 12 des Urteilsabdrucks). \"Die Sandsteinmauer und die Toröffnung an der \nNordseite sind noch heute vorhanden; sie lassen den repräsentativen und begrünten Vorhof ... \nnoch ansatzweise erkennen.\" Bereits mit dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss \nvom 18. August 2003 - 7 A 3164/02 - hat der Senat jedoch dargelegt, es komme auf die \nhistorische Entwicklung des Straßengevierts nicht an. Ergänzend hat der Senat ausgeführt, die \nfrühere Bebauung mit einem \"Herrenhaus\" sei nicht ansatzweise mehr erkennbar.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n27\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/7-a-1223-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/7-a-1223-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241775","retrieved":"2026-07-09 02:05:07.521091+00:00"}}