{"status":"available","doknr":"OLD241781","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0325.5B1184.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"5 B 1184/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinsichtlich der Frage des Antragstellers, ob der Bundesbeauftragte für den \nDatenschutz und die Informationsfreiheit beabsichtigt, ein Bußgeld zu verhängen, wird das \nVerfahren eingestellt. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom \n16. Juli 2008 unwirksam. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen \nBeschluss zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. Richtige Antragsgegnerin ist die \nBundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesbeauftragten für den Datenschutz \nund die Informationsfreiheit (im Folgenden: Bundesbeauftragter). Nur diese ist im Sinne von \n§ 61 VwGO beteiligtenfähig. Diese Vorschrift sieht die Beteiligungsfähigkeit von \nBundesbehörden nicht vor (vgl. § 61 Nr. 3 VwGO).\n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 25.82 -, BVerwGE \n72, 165, 167.\n\n4\n\nWegen seiner Unabhängigkeit gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 BDSG vertritt der \nBundesbeauftragte die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar.\n\n5\n\nVgl. Dammann, in: Simitis u. a., BDSG, 4. Aufl. 1992, 32. Lieferung 2001, § 22 \nRn. 33.\n\n6\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit der Sache nach übereinstimmend für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben, soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob der \nBundesbeauftragte beabsichtigt, ein Bußgeld zu verhängen, ist das Verfahren auf Grund der \n§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen. Des Weiteren ist der \nangefochtene Beschluss in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. \n§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n7\n\nSoweit über die Beschwerde noch zu entscheiden ist, hat sie keinen Erfolg.\n\n8\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, soweit der \nBundesbeauftragte die Fragen des Antragstellers in allgemeiner Form beantwortet hat (vgl. \nden Schriftsatz des Antragstellers vom 24. Oktober 2008). Jedenfalls ist die Beschwerde \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung gemäß § 123 VwGO im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der \nAntragsteller habe jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen für einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm stehe der begehrte und ausschließlich auf \n§ 4 Abs. 1 PresseG NRW gestützte Auskunftsanspruch bei der im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu. Diese \nAnnahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht \nerschüttert.\n\n9\n\nHinsichtlich der Frage 2. (Kooperation der Deutschen Telekom AG) hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht angenommen, sie müsse schon deshalb nicht beantwortet \nwerden, weil damit lediglich die subjektive Einschätzung des Bundesbeauftragten erfragt \nwerden solle. Zwar trifft der Einwand des Antragstellers zu, der Begriff \"Kooperation\" \nerstrecke sich neben einer subjektiven Einschätzung auch auf einen objektiven Sinngehalt. \nDies ändert nichts daran, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht ohne eine \nWertung möglich ist, die deutlich über die Angabe der zu Grunde liegenden Tatsachen \nhinausgeht und einen Rückschluss auf diese Tatsachen nicht erlaubt.\n\n10\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, \nNJW 1995, 2741, 2742.\n\n11\n\nHinsichtlich der Fragen zu 1. und 3. bis 6. (eingeleitete Untersuchungsmaßnahmen und \nErkenntnisse des Bundesbeauftragten im Zusammenhang mit der so genannten \nBespitzelungsaffäre) kann auf sich beruhen, ob einem Anordnungsanspruch auf genauere \nBeantwortung aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen bereits § 4 Abs. 2 Nr. 1 \nPresseG NRW entgegensteht. Zumindest nachdem der Bundesbeauftragte seine Antworten im \nLaufe des Verfahrens weiter konkretisiert hat, könnte die Erteilung noch genauerer Auskünfte \ndie sachgemäße Durchführung sowohl des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als \nauch der Überprüfung der Datenschutzkonzepte der Deutschen Telekom AG durch den \nBundesbeauftragten gefährden.\n\n12\n\nJedenfalls besitzt der Antragsteller den im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten \nAuskunftsanspruch deshalb nicht, weil bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur \nmöglichen summarischen Prüfung Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (§§ 4 \nAbs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG).\n\n13\n\nGemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. \n1 PresseG NRW nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. \nGeheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche \nGeheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum \nAdressaten haben. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und \nDienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit \nverpflichten, wie etwa die §§ 61 ff. BBG. Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht \ngegen den einzelnen Beamten, sondern gegen die Behörde insgesamt, deren Leitung nach den \nBeamtengesetzen des Bundes und der Länder der Presse Auskünfte zu erteilen hat.\n\n14\n\nVgl. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG Rdnr. 100, 105 m.w.N.; \nBayVGH, Urteil vom 7. August 2006 - 7 BV 05.2582 -, VGHE 59, 196 m.w.N.; ferner Groß, \nDÖV 1997, 133, 137.\n\n15\n\nBei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG eine \nGeheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW ist. Nach § 23 Abs. 5 \nSatz 1 BDSG ist der Bundesbeauftragte, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, \nverpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu \nbewahren. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr \noder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung \nbedürfen. § 23 Abs. 5 Satz 3 BDSG bestimmt schließlich, dass der Bundesbeauftragte, auch \nwenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des \nBundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder \nErklärungen abgeben darf. \n\n16\n\nIm Gegensatz zu beamtenrechtlichen Bestimmungen wie den §§ 61 ff. BBG richtet sich \ndie Verschwiegenheitspflicht in § 23 Abs. 5 Satz 1 BDSG an den Bundesbeauftragten selbst, \nnicht an seine verbeamteten Mitarbeiter. \n\n17\n\nVgl. Gola/Schomerus, BDSG, 8. Aufl. 2005, § 23 Rn. 11; Dammann, a.a.O., § 23 \nRn. 28.\n\n18\n\nSie ist angesichts seiner weit reichenden Zugangsmöglichkeiten zu Informationen zudem \neine unabdingbare Voraussetzung zur Herstellung eines Vertrauensverhältnisses zu allen \nBeteiligten im Interesse eines wirkungsvollen Schutzes des Grundrechts auf informationelle \nSelbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie besteht sowohl im \nöffentlichen Interesse als auch zum Schutz der Personen, deren Verhältnisse ihm bekannt \nwerden. Sie soll verhindern, dass dienstliche Erkenntnisse unkontrolliert ausgestreut werden. \n\n19\n\nVgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 23 Rn. 9 ff.; Dammann, a.a.O., § 23 Rn. 25 f.; siehe zur \nStellung eines Datenschutzbeauftragten auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - \nBVerwG 2 B 96.04 -, Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61.\n\n20\n\nDie Verschwiegenheitspflicht des Bundesbeauftragten ähnelt damit dem Steuergeheimnis, \ndas in vergleichbarer Weise das Vertrauen des jeweils Betroffenen stärken und ihm den \nGrund nehmen soll, die von ihm verlangten Informationen zu verweigern. \n\n21\n\nHierzu vgl. Rossi, IFG, 2006, § 3 Rn. 52; Jastrow/Schlatmann, IFG, 2006, § 3 \nRn. 85.\n\n22\n\nAuf Grund dieser besonderen Zielrichtung der dem Bundesbeauftragten im Interesse des \nDatenschutzes auferlegten Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich seine Verpflichtung zur \nUnterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur allgemein auf \n\"wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes\". Aus dem Zusammenspiel zwischen der \nbesonderen Verschwiegenheitspflicht über amtlich bekannt gewordene Angelegenheiten und \ndem auf wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes beschränkten Informationsauftrag der \nÖffentlichkeit ergibt sich, dass der Bundesbeauftragte auch unter Berücksichtigung des \nverfassungsrechtlich geschützten Auftrags der Presse nicht zu der vom Antragsteller \nbegehrten konkreteren Auskunftserteilung über noch andauernde konkrete Ermittlungen und \nvorläufige Erkenntnisse verpflichtet ist, zumal für eine Genehmigung des \nBundesministeriums des Innern weder etwas vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist. \n\n23\n\nIm Hinblick auf die besondere politische Dimension der Spitzelaffäre handelt es sich bei \nden vom Antragsteller verlangten genauen Auskünften ersichtlich auch nicht um solche, die \nwegen ihrer Bedeutungslosigkeit keiner Geheimhaltung bedürften. Letzteres kann nicht \nangenommen werden, wenn eine Angelegenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung \ngewinnen kann. \n\n24\n\nVgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 5 StR 276/02 -, BGHSt 48, 126, 130.\n\n25\n\nDass die vom Antragsteller begehrten genauen Auskünfte aus irgendeinem Grund jetzt \noder auch später Belang besitzen können, ist nach Aktenlage zumindest nicht \nauszuschließen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie hinsichtlich des \nBeschwerdeverfahrens dem Antragsteller auch bezüglich des erledigten Teils aufzuerlegen. \nBetreffend die ursprünglich begehrte Auskunft darüber, ob der Bundesbeauftragte die \nVerhängung eines Bußgelds beabsichtige, wäre der Antragsteller ohne Eintritt des \nerledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen. Nach der Rechtsprechung des Senats \nbesteht kein Auskunftsanspruch bezogen auf bloße Absichten, die sich nicht in irgendeiner \nForm im amtlichen Raum manifestiert haben.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, 2741.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/5-b-1184-08","cited_norms":[{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-25/5-b-1184-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241781","retrieved":"2026-07-09 02:05:08.231826+00:00"}}