{"status":"available","doknr":"OLD241825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0324.9A4019.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"9 A 4019/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 15. Juli 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung für \nden Neubau einer Verkaufsstätte zum Betrieb eines Bau- und Gartenmarktes und für die \nErrichtung von 210 Pkw-Stellplätzen, von befestigten Freiflächen und einer Einfriedung. \nGeplant waren im Einzelnen ein eingeschossiges Gebäude, bestehend aus einer Baumarkthalle \n(5.022,03 qm) sowie einer Gartenmarkthalle (1.495,24 qm), die sich ihrerseits in eine \nWarmhalle (897,13 qm) und eine Kalthalle (598,11 qm) untergliederte. Dabei war die \nKalthalle in die Warmhalle integriert, aber durch eingezogene Wände von dieser abgetrennt \nund durch Automatiktüren zugänglich. Im Eingangsbereich der Baumarkthalle (249,16 qm) \nsollten verschiedene kleinere Räumlichkeiten, teilweise (Bistro) bzw. voll durch Wände \nabgegrenzt (Toiletten, Büro- und Verwaltungsräume), entstehen. Als Dachkonstruktion der \nBau- und der Gartenmarkthalle waren Trapezblechelemente, gespannt zwischen den \nDachbindern, und eine Unterkonstruktion mit Wärmedämmung aus nicht brennbaren \nBaustoffen sowie einer Folienabdichtung vorgesehen. Baumarkt- und Gartenhalle sollten 5,60 \nm hoch sein. Die Dachkonstruktion nahm außerdem eine Höhe bis zu etwa 2,45 m ein; darauf \nwar ein Oberlichtband im Satteldachprofil geplant.\n\n3\n\nAn die Gartenmarkthalle sollten eine eingezäunte und teilweise überdachte Außenfläche \n(854,63 qm) sowie eine ebenfalls umzäunte Sondernutzfläche (255,34 qm) angrenzen. An der \ndem Eingangsbereich der Baumarkthalle gegenüberliegenden Seite sollte, unmittelbar an das \nGebäude anschließend, ein weiteres, teilweise zweigeschossiges, sogenanntes \nFunktionsgebäude errichtet werden. Dieses Gebäude sollte durch ein Schnelllauftor (4 m x 4 \nm) und einen Personeneingang mit der Baumarkthalle verbunden sein. Das Funktionsgebäude \ngliederte sich in ein Erdgeschoss (455,70 qm) mit Warenannahme und verschiedenen \nkleineren Räumen (etwa Heizungsraum, Sprinklerraum, Putzmittelraum, Logistikbüro, \nToiletten) und ein Obergeschoss (192,06 qm), in dem sich im Wesentlichen Personalräume \n(etwa Aufenthalts- und Umkleideräume) befinden sollten. Ausweislich des \nBrandschutzkonzepts waren die Technik- und Nebenräume mit Wänden der \nFeuerwiderstandsklasse F 90 AB und T30 RS-Türen abzutrennen. \n\n4\n\nMit Bescheiden vom 27. Oktober 2005 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung und \nsetzte die Gebühren für die Genehmigung des Vorhabens auf 71.925,00 EUR fest. Im \nEinzelnen beliefen sich die Gebühren für \n\n5\n\n- die Baugenehmigung auf 69.303,00 EUR,\n\n6\n\n- die Stellplätze auf 1.800,00 EUR,\n\n7\n\n- die Außenverkaufsflächen auf 572,00 EUR,\n\n8\n\n- und für die Baulasten auf 250,00 EUR.\n\n9\n\nGegen den Gebührenbescheid legte die Klägerin am 28. November 2005 Widerspruch ein \nund trug vor: Hinsichtlich eines 28.586,45 EUR übersteigenden Betrages bestünden ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides. Der Beklagte habe die \nBaugenehmigungsgebühr zu Unrecht nach Nr. 16 und nicht nach Nr. 22 der \nRohbauwertetabelle berechnet. Es handle sich bei einheitlicher Betrachtung des Vorhabens \num einen Hallenbau mit geringen Einbauten. Gehe man von der gesamten Nutzfläche des \nVorhabens aus, betrage der Anteil der Einbauten 7,04%; gehe man vom umbauten Raum aus, \nsogar nur 5,08 %. Bei einer Abgrenzung zwischen dem eingeschossigen und dem \nzweigeschossigen Gebäude liege der Anteil der Einbauten in der Baumarkthalle bei 2,19 % \nder gesamten Nutzfläche und bei 2,12 % des umbauten Raumes. Außerdem dürfe der \nBeklagte für die Genehmigung der befestigten Außenflächen und der Stellplätze keine \nGebühren erheben, wie sich aus dem Erlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, \nKultur und Sport des Landes NRW (MSWKS) vom Oktober 2000 - II A 2 - 66.2 - ergebe. \n\n10\n\nDer Landrat des Kreises X. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. \nMärz 2006 zurück. Zur Begründung führte er aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei \nNr. 16 der Rohbauwertetabelle einschlägig, weil bei dem Vorhaben der Verkauf im \nVordergrund stehe. Die Außenbereichsflächen unterfielen tatbestandlich der Tarifstelle (TS) \n2.4.1.4 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \n(AGT). Der Erhebung der Gebühren stehe der von der Klägerin genannte ministerielle Erlass \nnicht entgegen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem \nWiderspruchsverfahren wiederholt. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2005 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises X. vom 3. März 2006 insoweit \naufzuheben, als eine Gebühr von mehr als 28.586,45 Euro festgesetzt ist und gefordert \nwird.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, \nbei dem Gebäude handle es sich um eine Verkaufsstätte im Sinne der Nrn. 15, 16 und 17 der \nRohbauwertetabelle. Davon sei auch der mit „Funktionsgebäude\" bezeichnete Teil erfasst. \nDie Rohbauwerte seien anteilig zu ermitteln, soweit die Gebäude eine verschiedene \nGeschossigkeit aufwiesen. Für die eingeschossigen Gebäudeteile sei Nr. 16 der \nRohbauwertetabelle maßgeblich, weil Verkaufsstätten von Fachmärkten nicht nach Nr. 22 der \nRohbauwertetabelle abgerechnet werden könnten. Die zweigeschossigen Gebäudeteile seien \nnach Nr. 17 der Rohbauwertetabelle abzurechnen, weil es sich um einen Teil der \nVerkaufsstätte handle und hinsichtlich der maßgeblichen Fläche auf die gesamte \nVerkaufsfläche des Bau- und Gartenmarktes abzustellen sei. Unter Zugrundelegung dessen \nergebe sich schon für die genehmigten Gebäude und die Eintragung der Baulast eine Gebühr \nin Höhe von 73.329,50 EUR. \n\n17\n\nZur Begründung der zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Für die Frage, ob es \nsich bei den zur Genehmigung gestellten Gebäuden um einen Hallenbau im Sinne der Nr. 22 \nder Rohbauwertetabelle handle, komme es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats \nauf die konstruktive Errichtungsweise sowie die gesamte sonstige bauliche Ausstattung an. \nDeshalb seien die eingeschossigen Gebäudeteile des Bau- und Gartenmarktes als Halle mit \ngeringfügigen Einbauten anzusehen. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n22\n\nund trägt zur Begründung vor: Die genehmigte „Verkaufsstätte\" könne nicht unter Nr. 22 \nder Rohbauwertetabelle fallen. Eine verwaltungsgebührenrechtliche Einordung der hier \nbetroffenen Verkaufsstätte unter die dort genannten Hallenbauten führe zu einem grob \nunbilligen Ergebnis. Bei einer gebührenrechtlichen Gleichstellung von Verkaufsstätten in der \nvorliegenden Gestalt und den sonstigen in Nr. 22 der Rohbauwertetabelle aufgeführten Hallen \nwürde das Äquivalenzprinzip nicht gewahrt. Die Klägerin erhalte mit der Genehmigung eines \nBau- und Gartenmarktes gegenüber etwa einem Sportverein, der eine einfache Tennishalle \nerrichte, weitergehende wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Nutzungsintensität \neines Bau- und Gartenmarktes sei von völlig anderer Qualität als diejenige der unter Nr. 22 \nder Rohbauwertetabelle aufgeführten Hallentypen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, \ndass der Verwaltungsaufwand für die Genehmigung des hier in Rede stehenden Vorhabens \nwesentlich höher ausgefallen sei, als bei der Genehmigung von Fabrik-, Werkstatt- oder \nLagerhallen. Der Beklagte sei nämlich verpflichtet gewesen, auch die Einhaltung der \nBestimmungen der Verkaufsstättenverordnung zu überprüfen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 2) und des \nLandrats des Kreises X. (Beiakte Heft 1) Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 27. Oktober 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 3. März 2006 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n26\n\nDer Beklagte hat die Gebühr mit 71.925,00 EUR auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, \n2 des Gebührengesetzes (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. (S. 262) in \nder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW maßgeblichen Fassung der Fünften bzw. Sechsten \nÄnderungsverordnung vom 19. April 2005 (GV. NRW. S. 261) bzw. 20. September 2005 \n(GV. NRW. S. 762) sowie TS 2.4.1.3, 2.4.1.4. und 2.5.6.1 AGT nicht zu hoch festgesetzt. Für \ndie Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung der Bau- und Gartenmarkthalle sowie des \nFunktionsgebäudes war mindestens eine Gebühr in Höhe von 71.123,00 EUR (1.) und \nhinsichtlich der nicht überdachten Außenverkaufsfläche, der Sondernutzfläche sowie der \nStellplätze mindestens eine Gebühr von 2.372,00 EUR festzusetzen (2.). \n\n27\n\n1. Die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zur \nErrichtung der Bau- und Gartenmarkthalle sowie des Funktionsgebäudes ist nach den \nVorgaben der TS 2.4.1.3 AGT zu ermitteln, weil die Errichtung einer Verkaufsstätte mit mehr \nals 700 m² Verkaufsfläche im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Landesbauordnung (BauO \nNRW) geplant war. Anzusetzen sind nach TS 2.4.1.3 AGT 13 v.T. der Rohbausumme. Diese \nist gemäß TS 2.1.2 AGT für die in der Anlage 1 zum AGT (Rohbauwertetabelle) genannten \nGebäudearten anhand der dort jeweils angegebenen Rohbauwerte zu berechnen. Die Bau- und \nGartenmarkthalle und das Funktionsgebäude unterfallen Nr. 16 der Rohbauwertetabelle in der \nFassung der Bekanntmachung vom 5. August 2004 (MBl. NRW. S. 791). Danach beträgt der \nRohbauwert für „eingeschossige Verkaufsstätten über 2.000 m² Verkaufsfläche, \nEinkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22)\" 89,- EUR/m³ umbauten Raumes. \n\n28\n\na) Die Bau- und Gartenmarkthalle und das Funktionsgebäude bilden die funktionelle \nEinheit „Verkaufsstätte\". Sie sind als Gesamtkomplex einer der in der Rohbauwertetabelle \ngenannten Gebäudearten zuzuordnen. Umfasst ein Vorhaben mehrere Gebäude, die einem \ngemeinsamen, übergeordneten Nutzungszweck dienen, und wird dem auch in der baulichen \nGestaltung Rechnung getragen, kommt nur eine einheitliche Zuordnung zu einer der in der \nRohbauwertetabelle bezeichneten Gebäudearten in Betracht. Ein solcher gemeinsamer \nNutzungszweck besteht hier für die genannten Gebäude, weil sie dem Nutzungszweck \n„Verkaufsstätte\" dienen. Das gilt auch für das Funktionsgebäude. In diesem befinden sich \nzwar keine Verkaufsflächen, sondern Räumlichkeiten wie etwa die Warenannahme, \nHeizungsraum, Sprinklerraum und Aufenthaltsräume für das Personal. Die genannten \nRäumlichkeiten dienen aber keinem selbständigen Nutzungszweck, sondern sind wesentlicher \nBestandteil der Verkaufsstätte, die ohne sie nicht betrieben werden könnte. Dem funktionellen \nZusammenhang zwischen der Bau- und Gartenmarkhalle und dem Funktionsgebäude wird \ndurch die bauliche Gestaltung Rechnung getragen. Die Gebäude sind sowohl im Bereich der \nWarenannahme als auch in dem sonstigen Funktionsbereich durch ein Schnellauftor mit den \nMaßen 4 m x 4 m und einen Personaldurchgang unmittelbar miteinander verbunden. \n\n29\n\nVgl. zur Bedeutung funktioneller Zusammenhänge und baulicher Verbindungen bei \nverschiedenen Gebäuden: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2007 - 9 A 5077/04 -, \nn.v.\n\n30\n\nEine andere - getrennte - Betrachtung ist auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass \ndas Funktionsgebäude teilweise zweigeschossig ist. Zwar ist eine getrennte Zuordnung von \nGebäudeteilen zu verschiedenen Gebäudearten der Rohbauwertetabelle gemäß TS 2.1.2 Abs. \n4 AGT bereits dann angezeigt, wenn trotz einheitlicher identischer Gesamtnutzung des \nGebäudes unter dem Aspekt der Geschossigkeit verschiedene Nummern der Tabelle mit \nunterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass das \nGebäude in wesentlichen Teilen unterschiedliche Geschossigkeiten aufweist und deshalb mit \nden jeweiligen Teilen unterschiedlichen Gebäudearten nach der Rohbaukostentabelle mit \nentsprechend unterschiedlichen Rohbauwerten unterfällt. Die ein- wie auch die \nzweigeschossigen Gebäudeteile dürfen deshalb nicht nur gänzlich untergeordneter Art sein. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -, ÖffBauR 2004, 21.\n\n32\n\nDiese Grundsätze gelten auch hier. Allerdings sind die zweigeschossigen Teile des \nFunktionsgebäudes bezogen auf den im Übrigen eingeschossigen Gesamtkomplex von \ngänzlich untergeordneter Art. Sie nehmen lediglich 1574,89 m3 und damit weniger als 3% des \nGesamtbaus (58.466,95 m3) ein. Die geplante Verkaufsstätte stellt sich deshalb auch in \nAnsehung der zweigeschossigen Anteile insgesamt als eingeschossige Verkaufsstätte dar. \n\n33\n\nc) Diese fällt nicht ganz oder teilweise unter Nr. 22 der Rohbauwertetabelle. Hiervon \nwerden nur „Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und \nTennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten\" erfasst. Bauten werden als Hallen \nbezeichnet, wenn sie im Wesentlichen einen großen, regelmäßig hohen Innenraum \numschließen, der anders als ein Saal auch äußerlich als charakteristischer Baukörper \narchitektonisch in Erscheinung tritt und meist eine besondere Funktion erfüllt. \n\n34\n\nVgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 2001, Stichwort „Halle\"; Lexikon der \nKunst, 2. Aufl. 2004, Stichwort „Halle\", sowie bereits OVG NRW, Urteil vom 28. November \n2007\n\n35\n\n - 9 A 4024/05 -, a.a.O.\n\n36\n\nAuch insoweit sind Bau- und Gartenmarkthalle sowie das Funktionsgebäude als Einheit \nzu betrachten. Zwar ist es nach Nr. 16 der Rohbauwertetabelle („soweit nicht unter Nr. 22\") \ngrundsätzlich möglich, auch einen Teil von Verkaufsstätten, Einkaufszentren als Hallenbau \ngemäß Nr. 22 der Rohbauwertetabelle abzurechnen. Das setzt jedoch voraus, dass der ggfls. \ngesondert zu betrachtende Gebäudeteil eine von der Nutzung der übrigen Gebäudeteile \nunabhängige, eigenständige Funktion erfüllt. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007\n\n38\n\n - 9 A 4024/05 -, juris.\n\n39\n\nDas scheidet hier jedoch mit Blick auf den zwischen Bau- und Gartenmarkthalle und \nFunktionsgebäude bestehenden Funktions- und Nutzungszusammenhang aus. Mit Blick \nhierauf ist für den aus Bau- und Gartenmarkthalle sowie Funktionsgebäude bestehenden \nGebäudekomplex bereits zweifelhaft, ob es sich um eine „Halle\" handelt. Jedenfalls kann der \nBau deshalb nicht unter Nr. 22 der Rohbauwertetabelle eingeordnet werden, weil er mehr als \nnur geringe Einbauten aufweist. Die vergleichsweise niedrigen Rohbauwerte der Nr. 22 sind \nnur für Hallenbauten vorgesehen, die im Wesentlichen nur aus Außenwänden, gegebenenfalls \nStützen und einer üblicherweise flachen Decke bestehen. Ausgehend davon sind etwaige \nEinbauten, d. h. eingebaute Teile wie Wände, Stützpfosten oder Querstreben, in einem \nHallenbau nur dann noch gering, wenn sie im Verhältnis zu einem einfachen Hallenbau mit \nvergleichbaren Außenmaßen in ihrem Umfang praktisch zu vernachlässigen sind und den \nHerstellungsaufwand nur unwesentlich erhöhen. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 \n\n41\n\n- 9 A 4024/05 -, a.a.O.\n\n42\n\nDie hier maßgeblichen Einbauten haben in Relation zum einfachen Hallenbau einen nicht \nnur zu vernachlässigenden Umfang. Als Einbauten sind neben der Deckenkonstruktion und \nden Stützpfeilern vor allem auch der ein- und zweigeschossige Ausbau des \nFunktionsgebäudes, die Räumlichkeiten im Eingangsbereich der Baumarkthalle und die \nGebäudetrennwände zwischen der Baumarkthalle und dem Funktionsgebäude zu \nberücksichtigen. Insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Räumlichkeiten, die von \nmassiven - zu einem großen Teil handelt es sich um Brandschutzwände der \nFeuerwiderstandsklasse F 90 - Wänden umgeben sind, die in einem solchen Ausmaß in einem \neinfachen Hallenbau vergleichbaren Ausmaßes nicht zu finden sind, kann nicht von nur \ngeringen Einbauten ausgegangen werden. \n\n43\n\nd) Vor diesem Hintergrund ergibt sich für Erteilung der Baugenehmigung für die \nErrichtung der Bau- und Gartenmarkthalle und des Funktionsgebäudes ein zu \nberücksichtigender Rauminhalt von jedenfalls 61.471,86 m3. Dieser setzt sich zusammen aus \nden Rauminhalten der Bau- und Gartenmarkthalle (54.508,51 m3), des Eingangsvorbaus \n(905,81 m3), des Funktionsgebäudes (3.052,64 m3) sowie der überdachten \nAußenverkaufsfläche (2502,85 m3). Darüber hinaus ist mit Blick auf TS 2.1.2 Abs. 1 AGT \ni.V.m. Nrn. 2.2, 3. Spiegelstrich, und 3.1.1, 2. Spiegelstrich, der DIN 277, Teil 1 (Anlage 2 \nzum AGT), jedenfalls das Vordach der Warenannahme (502,05 m3) zu berücksichtigen. Ob \naußerdem die Vordächer des Kundenausgangs Achse B 18/19 und des Kundeneingangs \nEingangsvorbau sowie das Vordach oberhalb des Eingangsvorbaus in die Berechung \neinzustellen sind, was mit Blick auf Nr. 2.2, 2. Spiegelstrich, der DIN 277, Teil 1, jedenfalls \nfür den Kundenausgang zweifelhaft ist, kann offenbleiben. Auch wenn lediglich ein \nRauminhalt von 61.471,86 m3 berücksichtigt wird, überschreitet die festzusetzende Gebühr \ndie von dem Beklagten insoweit tatsächlich erhobene Gebühr (61.471,86 m3 x 89 = \n5.470.995,54; gemäß TS 2.1.2 Abs. 6 aufgerundet auf 5.471.000,00; davon 13/1000 = \n71.123,00 EUR).\n\n44\n\n2. Die Gebühren für die Stellplätze und die nicht überdachten Außenanlagen \n(Außenverkaufs- und Sondernutzfläche) richten sich nach TS 2.4.1.4 AGT. Danach beträgt \ndie Grundgebühr für die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung und Erweiterung von \nbaulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im \nÜbrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder \nErweiterung von unter Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, abhängig \nvon der nach den Buchstaben a bis c vorzunehmenden baurechtlichen Einordnung 6, 10 oder \n13 v. T. der Herstellungssumme. \n\n45\n\nDie im ersten Halbsatz der TS 2.4.1.4 AGT genannten Voraussetzungen liegen vor. \nInsbesondere stehen die Außenanlagen nicht im konstruktiven Zusammenhang mit der \nErrichtung der Gebäude der Verkaufsstätte. Wie die Forderung sowohl eines zeitlichen als \nauch eines konstruktiven Zusammenhangs zeigt, reicht für den Ausschluss einer gesonderten \nGebühr nach TS 2.4.1.4 AGT nicht schon eine zeitlich zusammenfallenden Errichtung oder \nPlanung der baulichen Anlagen mit dem Gebäude, sondern die Tarifstelle setzt voraus, dass \ndie Teile der baulichen Anlagen und des Gebäudes in ihrer statisch-technischen Konstruktion \nin einem wesentlichen Verbund stehen, also voneinander abhängig oder aufeinander \nangewiesen sind. \n\n46\n\nVgl. auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land NRW, Loseblatt, \nStand: Dezember 2008, § 87 Rdnr. 36. \n\n47\n\nEin solches Verhältnis besteht zwischen den Gebäuden der Verkaufsstätte und seinen \nAußenanlagen nicht. \n\n48\n\nDem von der Klägerin herangezogenen ministeriellen Erlass vom Oktober 2000 - II A 2 - \n66.2 - kann nicht entnommen werden, dass eine Gebührenerhebung für die Erteilung der \nBaugenehmigung zur Errichtung der Außenanlagen nicht in Betracht kommt. Der dort \nwiedergegebenen Auskunft des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik, in der für \ndie Fortschreibung der Rohbauwerte maßgeblichen Leistungsart „Rohbauarbeiten\" seien die \nWägungsanteile für Außenanlagen, zu denen auch Stellplätze zu zählen seien, enthalten, kann \neine solche Aussage nicht entnommen werden. Gesagt ist damit lediglich, dass bei der \nFortschreibung der Rohbauwerte nach TS 2.1.2 Abs. 2 und 3 AGT entsprechende \nWägungsanteile berücksichtigt werden, nicht aber, dass die Herstellungskosten für \ngenehmigungsbedürftige Stellplätze (und sonstige Außenanlagen) in die ortsüblichen \nRohbaukostensätze nach TS 2.1.2 Abs. 2 AGT einbezogen worden sind. Warum die \nGebührenerhebung für Stellplätze und Außenanlagen ausgeschlossen sein soll, weil in die \n(nur) für die Fortschreibung der Rohbauwerte maßgeblichen Baupreisindizes die genannten \nWägungsanteile einfließen, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. \n\n49\n\nEs bedarf keiner Klärung der Frage, ob der Beklagte die Gebühr für die Stellplätze \nzutreffend nach TS 2.4.1.4 Buchst. a AGT festgesetzt hat oder ob insoweit TS 2.4.1.4 Buchst. \nc einschlägig ist. Durch den Rückgriff auf den in Buchstabe a der Tarifstelle vorgesehenen \nniedrigeren Gebührensatz wird die Klägerin nicht beschwert. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-24/9-a-4019-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-24/9-a-4019-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241825","retrieved":"2026-07-09 02:05:11.466130+00:00"}}