{"status":"available","doknr":"OLD241824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0324.9A397.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"9 A 397/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte setzte mit Bescheid vom 24. Februar 2006 gegenüber der Klägerin für das \nVeranlagungsjahr 2006 Kanalbenutzungsgebühren von 2.245,80 EUR fest. Nachdem die \nKlägerin gegen den Bescheid keinen Widerspruch eingelegt hatte, beantragte diese mit \nSchreiben vom 19. Juni 2006, die Kanalbenutzungsgebühren zu reduzieren. Sie gehe davon \naus, dass der Veranlagung eine zu hohe Wassermenge (394 m3) zugrundeliege. Der \nHauptwasserzähler der RWE Rhein-Ruhr AG (RWE) habe eine zu große Wassermenge \ngemessen. Laut der im Haus installierten privaten Zwischenzähler ergebe sich für den \nZeitraum vom 31. März bis zum 31. Dezember 2005 eine Verbrauchsmenge von 243,208 m3. \nAuf das Jahr hochgerechnet ergebe dies eine Verbrauchsmenge von 322,80 m3. Grund für die \nfehlerhafte Messung sei, dass in ihrem Haus ein Rückflussverhinderer fehle.\n\n3\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Juli 2006 ab. Bei der Veranlagung \nder Kanalbenutzungsgebühren sei gemäß § 2 Abs. 3 der Gebührensatzung der Stadt N. \nvom 14. November 1990 zur Entwässerungssatzung der Stadt N. vom 26. Juni 2000 \n(Entwässerungsgebührensatzung - EGS -) als maßgebliche Wassermenge die vom \nWasserversorgungsunternehmen gemessene oder zugrundegelegte Verbrauchsmenge zu \nberücksichtigen. Der für die Klägerin zuständige Wasserversorgungsverband Q. habe \nmitgeteilt, es sei bislang nicht erwiesen, dass der ihrer Mengenangabe zugrundeliegende \nHauptwasserzähler falsch gemessen habe. Einen insoweit erforderlichen Antrag zur Prüfung \ndes Zählers habe die Klägerin bislang nicht gestellt. Zudem habe die Klägerin nicht \nnachgewiesen, dass die im Haus installierten Zwischenzähler den Eichvorschriften \nentsprächen und dass zwischen Haupt- und Zwischenzählern kein Frischwasser abgezweigt \nwerde. Ebenso sei nicht bewiesen, dass der gemessene Mehrverbrauch nicht durch das Fehlen \neines Rückflussverhinderers verursacht worden sei. Für dessen Fehlen und dadurch bedingte \nFehlmessungen trage der Eigentümer die Verantwortung. Maßgeblich bleibe bis zum \nendgültigen Nachweis eines Zählerdefekts die durch den Hauptwasserzähler gemessene \nVerbrauchsmenge. Unabhängig davon habe eine Rücksprache mit der RWE ergeben, dass \nsich für das Haus der Klägerin aufgrund der Kundenablesung vom 1. Juni 2005 für den \nZeitraum vom 31. März 2004 bis zum 1. Juni 2005 ein Verbrauch von 648 m3 ergeben habe. \nDas entspreche einem Jahreswert von 555 m3. Der tatsächlichen Veranlagung liege \ndemgegenüber ein niedrigerer Wert zugrunde. Dabei handle es sich um einen \nhochgerechneten Schätzwert, den die RWE aufgrund einer fehlenden Kundenablesung \nfestgesetzt habe. \n\n4\n\nDie Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein und machte geltend: Sie sei nicht \nzur Installation eines Rückflussverhinderers verpflichtet gewesen. Unabhängig davon sei das \nWasserwerk sowohl zu einer richtigen Messung als auch zu dem Nachweis verpflichtet, dass \neine vorgenommene Messung richtig sei. Vorliegend sei die Messung wegen des fehlenden \nRückflussverhinderers nachweislich falsch. Auf eine Schätzung der RWE lasse sich der \nAbgabenbescheid nicht stützen. Insoweit seien die Kanalbenutzungsgebühren nicht nur zu \nreduzieren, sondern mangels einer wirksamen Grundlage vollständig zu erlassen. Im Übrigen \nhabe das Wasserwerk die Hauptwasseruhr inzwischen wegen der Fehlerhaftigkeit \nausgetauscht. \n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 zurück \nund führte aus: Er habe die Verbrauchsmenge korrekt ermittelt. Das Wasserwerk Q. \ninstalliere die Wasserzähler, nehme über die RWE die Ablesung vor und ermittle im Auftrag \nder Stadt N. die Jahresverbrauchsmengen der einzelnen Hausanschlüsse. Liege eine \nKundenablesung nicht vor, werde die Jahresverbrauchsmenge geschätzt. Die Selbstablesung \nprivater handelsüblicher Wasserzähler reiche dagegen nicht aus. Habe der Gebührenpflichtige \nZweifel an der Richtigkeit der Messungen und mache er hieraus Ansprüche geltend, treffe ihn \ndie Nachweispflicht. \n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: Die auf § 2 Abs. 3 der EGS \nbasierende Gebührenerhebung sei rechtswidrig. Die Regelung sei unwirksam, soweit sie \nvorsehe, dass bei der Veranlagung zu den Kanalbenutzungsgebühren die \"zugrunde gelegten\" \nVerbrauchsmengen zu berücksichtigen seien. Diese Formulierung sei unbestimmt; außerdem \nlege der Beklagte sie falsch aus, weil maßgeblich die Verbrauchsmenge des gesamten \nVorjahres sei. Darüber hinaus werde auf diese Weise die Höhe der Gebühren in die Hände \nöffentlicher oder privater Wasserversorger gegeben. Das sei unzulässig. Auf § 2 Abs. 4 EGS, \nder die Möglichkeit der Schätzung der zugeführten Wassermenge vorsehe, könne die \nGebührenfestsetzung ebenfalls nicht gestützt werden. Selbst wenn man eine Schätzung für \nzulässig halte, dürfe der Beklagte der Schätzung nur die von ihr, der Klägerin, ermittelten \nVerbrauchswerte zugrunde legen. Dass der Hauptwasserzähler defekt gewesen sei, zeige sich \nschon daran, dass der Wasserverband Q. diesen ausgetauscht habe. Zu weiteren \nNachweisen sei sie nicht verpflichtet. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juli 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 zu verpflichten, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf Reduzierung der \nKanalbenutzungsgebühren für den Abrechnungszeitraum 2006 zu entscheiden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat seinen Vortrag aus den abgefochtenen Bescheiden wiederholt und vertieft.\n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt: Die Klägerin könne ihr Begehren nach Eintritt der \nBestandskraft des Gebührenbescheides vom 24. Februar 2006 allenfalls auf § 130 Abs. 1 AO \nstützen. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Bescheid vom 24. Februar 2006 sei \nrechtmäßig. Er stütze sich auf Satzungsregelungen, die rechtlich nicht zu beanstanden seien. \nEs begegne keinen Bedenken, dass der Beklagte den Wasserverbrauch auf der Basis von \nSchätzwerten bestimmt habe. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides werde weder \ndadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin mittels privater und teilweise ungeeichter \nZwischenzähler abweichende Wasserverbrauchsmengen ermittelt habe, noch dadurch, dass in \nihrem Haus ein Rückflussverhinderer fehle. \n\n13\n\nMit der zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor: Der Gebührenbescheid \nvom 24. Februar 2006 sei rechtswidrig, weil er sich auf nichtige Satzungsregelungen stütze. \nDer erkennende Senat habe mit Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 - entschieden, \ndass die Heranziehung des Frischwassermaßstabes für die Gebührenbemessung der \nNiederschlagswasserentsorgung unzulässig sei. Diese Grundsätze seien auch hier maßgeblich. \nIn den angefochtenen Bescheiden hätte der Beklagte die Nichtigkeit der \nSatzungsbestimmungen berücksichtigen müssen. Sie bestreite, dass die Kundenablesung zum \n1. Juni 2005, auf die sich der Beklagte und das angefochtene Urteil bezögen, tatsächlich \nstattgefunden habe. Außerdem sei ein Vergleich unterschiedlicher Verbrauchszeiträume \naufgrund der unterschiedlichen Auslastung des Objektes nicht zulässig. Der Beklagte habe \nüber den Antrag nach § 130 Abs. 1 AO ermessensfehlerhaft entschieden, weil er kein \nErmessen ausgeübt habe. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 21. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 zu \nverpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag auf \nReduzierung der Kanalbenutzungsgebühren für den Abrechnungszeitraum 2006 auf 1.839,96 \nEUR zu entscheiden. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor: Die Nichtigkeit der Bestimmungen der Entwässerungsgebührensatzung sei \nfür die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ohne Bedeutung. Die Bescheide beträfen \nlediglich die Frage, ob die mit bestandskräftigem Gebührenbescheid vom 24. Februar 2006 \nfestgesetzen Gebühren aufgrund einer unzutreffend zugrundegelegten \nWasserverbrauchsmenge zu ermäßigen waren. Eine komplette Überprüfung der Satzung habe \ner daher in diesem Zusammenhang nicht vornehmen müssen. Soweit die Klägerin vortrage, \ndass die Zwischenzähler geeicht gewesen seien, werde dies bestritten. Entsprechende Belege \nhabe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Der Austausch des Hauptwasserzählers \nbelege nicht, dass dieser defekt gewesen sei. Die Zähler würden ohnehin turnusmäßig \nausgetauscht. Es sei durchaus üblich, dass bei Streitigkeiten über den Verbrauch ein \nAustausch des Zählers erfolge. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nund die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) und des \nWasserwerks des Wasserversorgungszweckverbandes Q. (Beiakten Hefte 2 und 3) \nBezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass \nder Beklagte über ihren Antrag auf Reduzierung der Kanalbenutzungsgebühren für den \nZeitraum 2006 erneut entscheidet. Der Bescheid vom 21. Juli 2006 und der \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nDer Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, im Rahmen einer erneuten Sachentscheidung \ndie Höhe der Kanalbenutzungsgebühren entsprechend dem Begehren der Klägerin zu \nreduzieren. \n\n23\n\nI. Ein Anspruch auf eine andere Entscheidung des Beklagten kann weder aus § 173 AO \nnoch aus § 51 VwVfG NRW hergeleitet werden, weil keine dieser Vorschriften auf die hier in \nStreit stehende Kommunalabgabe Anwendung findet. § 12 KAG NRW, der auf die \nVorschriften der Abgabenordnung verweist, nimmt die Regelung des § 173 AO nicht in \nBezug. Mangels einer Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung dieser Vorschrift \naus. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, GemH 1989, 37, und \nvom 22. Mai 1980 - 3 A 2378/79 -, KStZ 1980, 239.\n\n25\n\n§ 51 VwVfG NRW kommt in Verfahren, in denen - wie hier - Rechtsvorschriften der \nAbgabenordnung anzuwenden sind, ebenfalls nicht zur Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG \nNRW). \n\n26\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen - entsprechend § \n51 VwVfG - ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgaberechtlichen \nVerwaltungsverfahrens hergeleitet werden kann. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 1980, a.a.O. (dort bejaht für \nErschließungsbeiträge), und vom 26. Oktober 1987 - 2 A 2738/84 -, a.a.O. (dort bejaht für \nKanalbenutzungsgebühren). \n\n28\n\nDenn hier fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen, unter denen der Beklagte zur \nEntscheidung über die (Teil-)Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheides entsprechend \nden aus § 51 Abs. 1 VwVfG NRW abgeleiteten Rechtsgedanken verpflichtet wäre. \n\n29\n\nNach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über \ndie Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn \nsich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten \ndes Betroffenen geändert hat. Beides ist hier nicht der Fall. Weder sind Tatsachen, die im \nZeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche \nEntscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen noch sind neue, für die \nEntscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten.\n\n30\n\nVgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, \nBVerwGE 115, 274; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 51 \nRdnr. 90; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 51 Rdnr. 29.\n\n31\n\nDie Klägerin hält lediglich die in dem Abgabenbescheid vom 24. Februar 2006 \nausgewiesene Verbrauchsmenge für unzutreffend und beruft sich in diesem Zusammenhang \nauf abweichende Messergebnisse der im Haus installierten Zwischenzähler, auf den fehlenden \nEinbau des Rückflussverhinderers sowie darauf, dass ihr die Veranlagung im Wege der \nSchätzung nicht bekannt gewesen sei. Sie macht damit aber allenfalls die nachträgliche \nsubjektive Kenntniserlangung von Tatsachen geltend, die bereits bei Erlass des \nAbgabenbescheides Bestand hatten. Eine Änderung von Tatsachen liegt darin nicht.\n\n32\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 1987, a.a.O.; Stelkens/Bonk/Sachs, \na.a.O., § 51 Rdnr. 90; Knack, a.a.O., § 51 Rdnr. 29.\n\n33\n\nEs ist auch keine Änderung der Rechtslage gegeben. Eine solche Änderung ist \ninsbesondere nicht mit Blick auf die zwischenzeitliche Entscheidung des erkennenden \nSenats,\n\n34\n\nUrteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3684/04 -, NWVBl. 2008, 142,\n\n35\n\nanzunehmen, wonach der Frischwassermaßstab kein zulässiger Maßstab für die \neinheitliche Erhebung von Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser ist. \nEine bloße Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar.\n\n36\n\nVgl. (zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung) BVerwG, Beschlüsse vom 25. \nMai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595, und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, \nDÖV 1993, 532, sowie (zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung) OVG NRW, Urteil \nvom 19. März 1993, a.a.O.\n\n37\n\nDie Klägerin hat auch keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG \nNRW beigebracht, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. \nBeweismittel sind solche Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder \nNichtexistenz von Tatsachen begründen können. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86.\n\n39\n\nAls Beweismittel kommt hier allenfalls das Ableseergebnis der im Haus der Klägerin \ninstallierten Zwischenzähler in Betracht. Es bedarf keiner Klärung, ob es sich dabei überhaupt \num ein Erkenntnismittel im obigen Sinne handelt, und ob die Klägerin die Eignung des \n\"Beweismittels\", eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen, wie erforderlich \nschlüssig dargelegt hat. Denn das \"Beweismittel\" wäre jedenfalls nicht \"neu\". Neue \nBeweismittel sind nur solche, die während der Anhängigkeit des ersten \nVerwaltungsverfahrens noch nicht existierten oder die zwar schon vorhanden waren, aber \nohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden \nkonnten.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994, a.a.O., und vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 -, \nNJW 1982, 2204. \n\n41\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil es der Klägerin nach Erlass des Bescheides \nvom 24. Februar 2006 innerhalb der Rechtsmittelfrist frei stand, die Ergebnisse der \nZwischenzähler abzulesen und mit der von dem Beklagten zugrundegelegte Verbrauchsmenge \nzu vergleichen. Dass sie die Zwischenzähler tatsächlich erst später hat ablesen lassen, ist \nrechtlich unerheblich, weil dieser Umstand in ihren Einflussbereich fällt. \n\n42\n\nII. Der Klägerin steht ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf \nReduzierung der Kanalbenutzungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2006 auch nicht gemäß \n§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW, § 130 AO zu. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder \nteilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. \nDer Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden ermessensfehlerfrei abgelehnt, den \nbestandskräftigen Abgabenbescheid vom 24. Februar 2006 (teilweise) zurückzunehmen. \n\n43\n\nDie Entscheidung des Beklagten ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil sich der \nAbgabenbescheid vom 24. Februar 2006 auf eine wegen eines fehlerhaften Maßstabes \nnichtige satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützt. \n\n44\n\nVgl. zur Fehlerhaftigkeit des Maßstabes: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007- 9 \nA 3684/04 -, a.a.O.\n\n45\n\nDer Beklagte ist aus diesem Grund nicht zur Rücknahme des Bescheides verpflichtet \ngewesen. Eine entsprechende Ermessensreduzierung auf Null wäre auch bei dadurch \nbedingter Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes allenfalls dann anzunehmen, \nwenn die Aufrechterhaltung des Bescheides aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls für \ndie Klägerin schlechthin unerträglich wäre oder Umstände ersichtlich wären, die die Berufung \ndes Beklagten auf die Bestandskraft als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu \nund Glauben erscheinen liessen. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001 - 9 A 4475/98 -, n.v., m.w.N. aus der \nRechtsprechung.\n\n47\n\nSolche Umstände, die über die bloße Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheides \nhinausgingen und eine \"unerträgliche\" Belastung der Klägerin begründen könnten, sind von \ndieser nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. \n\n48\n\nDass dem Beklagten die Nichtigkeit der Entwässerungsgebührensatzung nicht bewusst \nwar und er diesen Umstand bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, begründet keinen \nErmessensfehler. Die Behörde ist nicht gehalten, bei ihrer Entscheidung sämtliche denkbaren \nUmstände in Betracht zu ziehen, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründen \nkönnten. Sie darf sich vielmehr auf die Prüfung der von dem jeweiligen Antragsteller \nvorgebrachten Argumente beschränken, es sei denn, ihr drängt sich auf, dass der \nVerwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig ist. \n\n49\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1972 - III C 83.70 -, BVerwGE 39, 231; \nKopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2005, § 48 Rdnr. 80; \nSodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 114 Rdnr. 179. \n\n50\n\nDem Beklagten musste sich hier nicht aufdrängen, dass die \nEntwässerungsgebührensatzung aufgrund des Bemessungsmaßstabes nichtig sein könnte. Die \nKlägerin hatte solche Erwägungen in ihrem Antrag nicht angestellt. Dass der \nFrischwassermaßstab kein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von \nAbwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser ist, ergab sich erst aus dem Urteil \ndes erkennenden Senats vom 18. Dezember 2007. \n\n51\n\nDem Beklagten sind bei seiner Entscheidung über den Antrag der Klägerin auch im \nÜbrigen keine einer gerichtlichen Kontrolle zugänglichen Ermessensfehler (vgl. § 114 \nVwGO) unterlaufen. Er hat erkannt, dass er trotz der Bestandskraft des Abgabenbescheides \ndie Möglichkeit zur Reduzierung der Kanalbenutzungsgebühren hatte. Es ist nicht zu \nbeanstanden, dass er dies nicht in Betracht gezogen und eine nähere Überprüfung der \nWasserverbrauchsmenge, die er in dem Abgabenbescheid vom 24. Februar 2006 zugrunde \ngelegt hat, nicht vorgenommen hat.\n\n52\n\nDer Beklagte hat seine Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 2006 \nzusammengefasst darauf gestützt, dass sich unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nKlägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Falschmessung ergäben. Des Weiteren \nhabe die Klägerin die Möglichkeit nicht entkräftet, dass die unterschiedlichen Messungen des \nHaupt- und der Zwischenzähler auf Gründen beruhten, die in ihre Verantwortungssphäre \nfielen. Der Beklagte hat unabhängig davon nachvollzogen, dass die im Wege der Schätzung \nzugrunde gelegte Verbrauchsmenge von 394 m3 den Wert unterschritt, der aufgrund der \ntatsächlich erfolgten Ablesungen festzusetzen gewesen wäre. \n\n53\n\nDass diese Erwägungen nicht sachgerecht sind, ist nicht ersichtlich. Weder begegnet der \nvon dem Beklagten angelegte Maßstab für den Eintritt in eine erneute sachliche Überprüfung \ndurchgreifenden Bedenken noch beruht dieser Maßstab auf sachlich unzutreffenden \nÜberlegungen. \n\n54\n\nEs ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte von dem Adressaten eines \nAbgabenbescheides, der sich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf eine fehlerhafte Ermittlung \nder Verbrauchswerte beruft, einen substanziierten Vortrag sowie die Erbringung zugänglicher \nNachweise für eine fehlerhafte Ermittlung fordert. Der Beklagte war nicht gehalten, aufgrund \nbloßer Zweifel an der Richtigkeit der Höhe der ermittelten Verbrauchsmenge umfangreiche \neigene Ermittlungen einzuleiten. \n\n55\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu Unrecht angenommen hat, das \nVorbringen der Klägerin genüge den gestellten Anforderungen nicht. Die Klägerin hat selbst \nim gerichtlichen Verfahren nicht belegt, dass die Zwischenuhren, auf deren Messergebnis sie \nsich beruft, den Eichvorschriften entsprochen haben. Dieser Nachweis wäre ihr anhand der \nentsprechenden Stempelzeichen ohne Weiteres möglich. Ebenso hat sie keine Überprüfung \ndes Hauptwasserzählers beantragt. Dass ihr dies aufgrund des Kostenrisikos nicht zumutbar \nwäre, ist nicht ersichtlich. Gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen \nfür die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), der hier gemäß § 10 der Satzung über die \nVersorgung der Grundstücke mit Wassser und den Anschluss an die öffentliche \nWasserversorgung des Wasserversorgungszweckverbandes Q. N. vom 26. Februar \n1982 Anwendung findet, fallen die Kosten der Prüfung (nur dann) dem Kunden zur Last, falls \ndie Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. Die Klägerin ist \nbereits im Schreiben des Wasserversorgungszweckverbandes Q. vom 6. Juni 2006 auf \ndie Überprüfungsmöglichkeit hingewiesen worden und hätte spätestens aufgrund des erneuten \nHinweises in dem angefochtenen Bescheid, dass es an einem solchen Antrag fehle, deutlich \nmachen müssen, dass sie eine solche Überprüfung begehrt.\n\n56\n\nDass der Beklagte das nachweisliche Fehlen eines Rückflussverhinderers nicht zum \nAnlass genommen hat, die festgesetzte Verbrauchsmenge einer erneuten Überprüfung zu \nunterziehen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Beklagte konnte insoweit die erneute \nÜberprüfung der Messwerte ermessensfehlerfrei mit Blick darauf ablehnen, dass der fehlende \nEinbau des Rückflussverhinderers von der Klägerin zu verantworten sei und deshalb keine \nVeranlassung zur Gebührenreduzierung bestehe, wenn dem Abgabenbescheid allein deshalb \nfehlerhafte Parameter zugrunde liegen sollten. Dass die Pflicht zum Einbau des \nRückflussverhinderers in die Sphäre der Klägerin fiel, hat das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. \n\n57\n\nSchließlich konnte der Beklagte auch davon ausgehen, dass die Klägerin durch die \nvorgenommene Veranlagung im Wege der Schätzung der Verbrauchsmenge jedenfalls nicht \nbenachteiligt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob auf den auf den Jahreswert \nhochgerechneten Verbrauch von 555 m3 oder den von der RWE für den Zeitraum vom 3. Juni \nbis zum 31. Dezember 2005 ermittelten - nach der Satzung nicht maßgeblichen - Verbrauch \nvon 468 m3 abgestellt wird. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war der Beklagte \nnicht gehalten, statt dessen die von der Klägerin durch die Ablesung der Zwischenuhren \nermittelten Werte heranzuziehen. Es trifft auch nicht zu, dass die von der RWE übermittelten \nWerte keine Gültigkeit beanspruchen können, weil die Klägerin eine Ablesung des \nHauptwasserzählers zum 1. Juni 2005 bestritten hat. Dass eine solche Ablesung stattgefunden \nhat, wird schon durch die von der Klägerin vorgelegte Zwischenrechnung der RWE vom 29. \nMärz 2006 bestätigt, die den Zählerstand des Hauptwasserzählers zu Beginn und zum Ende \ndes Zeitraums vom 3. Juni bis zum 31. Dezember 2005 ausweist. Es bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Zählerstände nicht auf einer Ablesung beruhen. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich \nder vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) \nnicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-24/9-a-397-08","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-24/9-a-397-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241824","retrieved":"2026-07-09 02:05:11.387059+00:00"}}