{"status":"available","doknr":"OLD241829","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0324.13A992.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-24","aktenzeichen":"13 A 992/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n7. Februar 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n \nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das mit \nPflanzenschutzmitteln handelt, die es aus anderen Ländern der Europäischen Union und des \nEuropäischen Wirtschaftsraums einführt. Diese Pflanzenschutzmittel sind im Herkunftsstaat \nzugelassen und mit den entsprechenden in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln \n(Referenzmitteln) chemisch identisch. Ein solches Mittel darf nur eingeführt und in den \nVerkehr gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und \nLebensmittelsicherheit (BVL) seine Verkehrsfähigkeit festgestellt hat. \n\n4\n\nIm Mai 2006 stellte die Klägerin bei dem BVL einen Antrag auf Erteilung einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung für das in Spanien zugelassene Pflanzenschutzmittel \"S. \n\" der T. D. Q. , T. B. S.A. Die Klägerin will das Produkt in der \nBundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \"Realchemie Diquat\" in den Verkehr \nbringen. Als Referenzmittel wurde das in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene \nPflanzenschutzmittel \"S. \" der T. B. GmbH benannt, das wie das Importprodukt \nein Produkt des T. -Konzerns ist. Die T. B. GmbH fügt dem Referenzprodukt ein \nVergällungsmittel bei, das das Importprodukt nicht enthält; im Übrigen sind die \nPflanzenschutzmittel stoffidentisch.\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 11. Januar 2007 ab und führte zur \nBegründung aus: Es könne nicht von einer Produktidentität des in Spanien zugelassenen \nPflanzenschutzmittels und dem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen \nReferenzmittel ausgegangen werden. Zwar sei mit der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs (EuGH) keine vollständige Produktidentität zu fordern. Eventuelle qualitative \noder quantitative Unterschiede in den Beistoffen dürften aber keine Auswirkungen im \nHinblick auf die biologische Wirksamkeit oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder \nNaturhaushalt oder die zu behandelnden Pflanzen haben. Derartige Auswirkungen seien nach \nden Kriterien des BVL jedenfalls dann gegeben, wenn sich Import- und Referenzmittel in \nBeistoffen mit wesentlicher Funktion unterschieden. Dem Importmittel fehle ein wesentlicher \nBeistoff, der so genannte Repellent. Ein solches Vergällungsmittel diene dazu, durch seinen \nbeißenden Geruch eine versehentliche Aufnahme durch den Menschen, insbesondere Kinder, \nzu verhindern. Es diene bei Mitteln ohne starken Eigengeruch einem verstärkten \nVerbraucherschutz.\n\n6\n\nDie Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und führte zur Begründung an: \nNach der Rechtsprechung des EuGH sei nur eine Formel-, Wirkstoff- und Wirkungsidentität \nerforderlich. Eine andere Sichtweise verstoße gegen die Warenverkehrsfreiheit; auf \nAusnahmeregelungen könne sich das BVL vorliegend nicht berufen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2007 wies das BVL den Widerspruch der \nKlägerin zurück: Ein Repellent zum Zwecke des Schutzes der Gesundheit des Anwenders \noder eines Dritten stelle sich als ein Beistoff mit wesentlicher Funktion dar, dessen Fehlen die \nerforderliche stoffliche Übereinstimmung entfallen lasse. Die genaue Zusammensetzung des \nReferenz- und des Importmittels könne der Klägerin als Dritter nicht offenbart werden, da es \nsich hierbei um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Zulassungsinhaber \nhandele.\n\n8\n\nAm 23. April 2007 hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben und vorgetragen: \n\n9\n\nDer Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit sei nicht durch den Schutz von Mensch und \nUmwelt gerechtfertigt; das Importmittel könne in der Bundesrepublik Deutschland nicht \ngefährlicher sein als im Herkunftsland. Vergällungsmittel dienten dazu, einen Fehlgebrauch \ndurch versehentlichen Verzehr zu verhindern. Sie seien bei der Bestimmung der Identität \nnicht heranzuziehen, denn insoweit könne nur der bestimmungsgemäße und sachgerechte \nGebrauch in den Blick genommen werden. Das Importmittel sei in Spanien nach der \nRichtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von \nPflanzenschutzmitteln (Richtlinie 91/414/EWG) zugelassen, ohne dass ein Vergällungsmittel \nGegenstand der zugelassenen Formulierung sei. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz \nund Lebensmittelsicherheit vom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, der Klägerin eine \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \"S1. E. \", zugelassen \nin Spanien unter der Bezeichnung \"S. \", im Hinblick auf das Referenzmittel \"S. \" zu \nerteilen,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Verbraucherschutz \nund Lebensmittelsicherheit vom 11. Januar 2007 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 16. März 2007 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin \nauf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \n\"Realchemie E. \", zugelassen in Spanien unter der Bezeichnung \"S. \", im Hinblick auf \ndas Referenzmittel \"S. \" unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus geltend gemacht:\n\n17\n\nDie Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung setze nach bundesdeutschem Recht \nneben der Identität der Wirkstoffe voraus, dass Import- und Referenzmittel in \nZusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmten. Durch die \nPflanzenschutzmittelverordnung werde konkretisiert, wann eine Übereinstimmung in diesem \nSinne gegeben sei. Unter anderem dürften danach qualitative oder quantitative Unterschiede \nin den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die \nAuswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier \noder Naturhaushalt führen. Eine Übereinstimmung sei nach der Verordnung nicht gegeben, \nwenn dem Importmittel Beistoffe fehlten, die dem Anwenderschutz dienten oder zum Schutz \nDritter Anwendung fänden. \n\n18\n\nDie stofflichen Unterschiede zwischen Import- und Referenzmittel seien nicht im \nHinblick auf die Zulassung des Importproduktes im Ursprungsland ohne Repellent \nhinzunehmen. Diese Annahme bedeute letztlich, auf das Erfordernis des Bestehens einer \nReferenzzulassung ganz zu verzichten und nur noch darauf abzustellen, ob das eingeführte \nProdukt überhaupt irgendwo im europäischen Wirtschaftsraum über eine Zulassung verfüge. \nBei der deshalb unverzichtbaren Prüfung, ob beide Produkte im dargestellten Maß stofflich \nübereinstimmten, werde keine absolute Übereinstimmung von Import- und Referenzmittel \nverlangt. Die Entscheidung hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit eines Parallelimports werde \nanhand der Kriterien getroffen, die im Pflanzenschutzgesetz und in der \nPflanzenschutzmittelverordnung konkretisiert seien. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgeben, die Berufung \nzugelassen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil das BVL damit \neine Schutzvorkehrung in Form der Beigabe eines Vergällungsmittels als Voraussetzung nur \nfür den Parallelimport, nicht aber für eine nationale Zulassung des gleichen \nPflanzenschutzmittels verlange. \n\n20\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren ihr erstinstanzliches \nVorbringen und trägt ergänzend vor: \n\n21\n\nEs sei unerheblich, ob der Beistoff rechtlich gefordert sei. Über die Zusammensetzung des \nPflanzenschutzmittels entscheide der Antragsteller. Der Riechstoff in dem Referenzmittel sei \ngeeignet, von einer Inhalation der Dämpfe des Mittels abzuhalten. Das Referenzmittel verfüge \nnur über wenig Eigengeruch und enthalte kein Brechmittel. Die letzte Zulassung des Produkts \nohne Riechstoff datiere vom 19. Juli 1994 und entspreche nicht mehr dem maßgeblichen \nStand der Wissenschaft.\n\n22\n\nDie aktuelle Rechtsprechung des EuGH zum Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln \nspreche dafür, das reguläre Zulassungsverfahren und das vereinfachte \nBescheinigungsverfahren entsprechend der Erforderlichkeit einer Bewertung voneinander \nabzugrenzen. Im Grundsatz dürfe ein Pflanzenschutzmittel in einem Mitgliedstaat erst in \nVerkehr gebracht werden, wenn es dort zugelassen sei. Dies gelte auch, wenn es bereits in \neinem anderen Mitgliedstaat zugelassen sei. Der EuGH habe in seinem Urteil vom 21. \nFebruar 2008 (C-201/06) klargestellt, es verstoße nicht gegen den Grundsatz des freien \nWarenverkehrs, wenn ein Mitgliedstaat verlange, dass ein Import- und ein Referenzmittel \neinen gemeinsamen Ursprung hätten. Wenn Unterschiede bei Wirkstoffen beachtlich seien, \ndann müsse dies erst recht bei Abweichungen der Beistoffe gelten. Die Relevanz des Beistoffs \nzeige sich auch an Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG. Dort seien Untersuchungen an \ndem komplett formulierten Mittel vorgesehen. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n24\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Februar 2008 zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n25\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens trägt sie außerdem vor: \n\n28\n\nEin Repellent sei hier nicht erforderlich. Der in dem Produkt enthaltene Wirkstoff \"E. \n\" rieche von Natur aus unangenehm; außerdem enthalte das Produkt ein Brechmittel. \n\n29\n\n§ 1c Abs. 5 Nr. 5 der Pflanzenschutzmittelverordnung verstoße gegen Art. 28 des \nVertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und sei von der \nErmächtigungsnorm des § 16c Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes nicht gedeckt. Die \nRechtsprechung des EuGH stehe der Berechtigung der Klägerin nicht entgegen. Der EuGH \nhabe in der Rechtssache C-201/06 nur zu beurteilen gehabt, ob die französische Regelung, die \neine Herstelleridentität beim Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln verlange, rechtmäßig \nsei. Ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit habe der EuGH nicht festgestellt, weil das \nImportprodukt als erstmals in den Verkehr gebrachtes Pflanzenschutzmittel zu behandeln sei. \nWenn der deutsche Gesetzgeber in § 16c des Pflanzenschutzgesetzes nicht auf die \nHerstelleridentität als Kriterium abstelle, stehe dies nicht im Widerspruch zum Urteil des \nEuGH. Der deutsche Gesetzgeber habe mit der Regelung die korrespondierende Entscheidung \ndes EuGH in der Sache L. (C-112/02) umgesetzt. Denn dort habe der EuGH \nentschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht auf die Herstelleridentität abstelle, \neuroparechtskonform sei. \n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der BLV.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er sie einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n33\n\nDie Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen \nErgebnisses gehört worden. \n\n34\n\nIII.\n\n35\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen \nAnspruch auf Erteilung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für das Pflanzenschutzmittel \n\"S2. E. \", zugelassen in Spanien unter der Bezeichnung \"S. \", im Hinblick auf das \nReferenzmittel \"S. \". Der diesen Antrag ablehnende Bescheid des BVL vom 11. Januar \n2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. März 2007 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n37\n\nDer Anspruch auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit für das Pflanzenschutzmittel \n\"S2. E. \" ergibt sich aus § 16c Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz der \nKulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. \nMärz 2008 (BGBl. I S. 284). Aufgrund der Feststellung der Verkehrsfähigkeit gilt ein \nPflanzenschutzmittel, das über keine eigene Zulassung i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG \nverfügt, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG als zugelassen und darf in der Bundesrepublik \nDeutschland in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.\n\n38\n\nDie Feststellung der Verkehrsfähigkeit durch das BVL setzt nach § 16c Abs. 1 Satz 1 \nPflSchG voraus, dass das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem \nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit \neinem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel - dem so genannten Referenzmittel - \nübereinstimmt. Erst nach der Prüfung der Übereinstimmung kann dem Antragsteller eine \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden (§ 16c Abs. 4 PflSchG).\n\n39\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des \nReferenzmittels eine Zulassung i. S. d. § 16c Abs. 1 PflSchG i. S. d. Richtlinie 91/914/EWG \nvorliegt, deren Umsetzung das deutsche Pflanzenschutzgesetz dient.\n\n40\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 13 B 67/07 -.\n\n41\n\nNach § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PflSchG setzt die Feststellung der Verkehrsfähigkeit \nferner eine Übereinstimmung hinsichtlich der Wirkstoffe des Importmittels mit dem \nReferenzmittel und gemäß Nr. 2 der Vorschrift eine Übereinstimmung \"in Zusammensetzung \nund Beschaffenheit\" voraus. Das Importmittel \"S2. E. \" stimmt unstreitig mit dem \ninländischen Referenzmittel \"S. \" im Wesentlichen, d. h. in den maßgeblichen \nIdentitätskriterien, überein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass dem deutschen \nReferenzmittel \"S. \" ein für die Wirksamkeit und die Auswirkungen regulärer Anwendung \ndes Pflanzenschutzmittels im Übrigen nicht bedeutsames Vergällungsmittel zugesetzt ist, \nwelches dem in Spanien vertriebenen Importmittel fehlt. Dieser Unterschied in der stofflichen \nZusammensetzung zwischen dem Importmittel und dem Referenzmittel rechtfertigt eine \nVersagung der begehrten Feststellung der Verkehrsfähigkeit nicht.\n\n42\n\nAuf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 16c Abs. 5 PflSchG ist die Verordnung \nüber Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung - \nPflSchMGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734, zuletzt \ngeändert durch Art. 3 Abschnitt 2 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2930) \nergangen. Der durch Verordnung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319) eingefügte § 1c \nPflSchMGV enthält weiterführende Regelungen zur Feststellung nach § 16c PflSchG. Nach \n§ 1c Abs. 4 PflSchMGV liegt eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und \nBeschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Nr. 2 PflSchG vor, soweit (1.) beide Mittel in der \nFormulierungsart übereinstimmen und (2.) qualitative oder quantitative Unterschiede in den \nBeistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die \nAuswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen. Nach § 1c Abs. 5 PflSchMGV \nliegt eine Übereinstimmung insbesondere dann nicht vor, soweit Beistoffsubstanzen mit \nwesentlicher Funktion fehlen (Nr. 2), unterschiedliche Nominalkonzentrationen von \nBeistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen (Nr. 3), oder wenn Beistoffe fehlen, die dem \nAnwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden (Nr. 5). \n\n43\n\nBei der Rechtsanwendung kommt dem Ausschlusskriterium des § 1c Abs. 5 Nr. 5 \nPflSchMGV, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, als speziellere Regelung \nVorrang zu. Auf dieses Kriterium hat sich das BVL in den ergangenen Bescheiden auch \ngestützt. Obwohl die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen und damit die \nRechtsfolge der Ablehnung der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vom Wortlaut der \nmaßgeblichen nationalen Vorschriften gedeckt ist, stellt sich die Versagung der beantragten \nBescheinigung jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung als Verstoß gegen höherrangiges \nGemeinschaftsrecht dar, was zu ihrer Nichtanwendung führt. \n\n44\n\nAuch im Berufungsverfahren kann dahinstehen, ob § 1c PflSchMGV materiell durch die \nErmächtigungsnorm des § 16c Abs. 5 Nr. 2 PflSchG gedeckt ist (Art. 80 Abs. 1 GG). Auf \ndiese Frage kommt es nicht an. Denn die Versagung der Feststellung der Verkehrsfähigkeit ist \nwegen Verstoßes gegen Art. 28 EG rechtswidrig, da das BVL eine Schutzvorkehrung in Form \nder Beigabe eines Vergällungsmittels als Voraussetzung nur für den Parallelimport, nicht aber \nfür eine nationale Zulassung des gleichen Pflanzenschutzmittels nach § 15 PflSchG verlangt. \nDie Zufügung eines Beistoffs bei einem giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmittel, das, \nwie das BVL auch hinsichtlich des streitbefangenen Produkts geltend macht, von Natur aus \ngeruchsneutral ist, erfolgt für das Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt nicht auf \ngesetzlicher Grundlage. Ob der Produzent des Referenzmittels dies im nationalen \nZulassungsverfahren auf Anregung des BVL getan hat oder aus wirtschaftlichen Gründen \nzum Zwecke der Abschottung, ist ohne rechtliche Bedeutung. Die Versagung des \nParallelimports mit der Begründung, dem Importmittel fehle ein Beistoff, der seinerseits für \ndie Zulassung des Referenzmittels im Inland nicht erforderlich sei, stellt sich als \nunverhältnismäßige Einschränkung der in Art. 28 EG gewährleisteten Warenverkehrsfreiheit \ndar, die nicht durch Gründe gemäß Art. 30 EG gerechtfertigt werden kann.\n\n45\n\nArt. 28 EG verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen \ngleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Zutreffend ist die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass sowohl das Erfordernis einer erneuten Zulassung eines in einem \nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums nach der \nRichtlinie 91/414/EWG zugelassenen Pflanzenschutzmittels als auch das vereinfachte \nVerfahren für eine Parallelzulassung - wie hier der Erteilung einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung - eine die Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG \nbeschränkende Maßnahme gleicher Wirkung darstellen. Denn als den Warenverkehr \neinschränkende Maßnahme gleicher Wirkung i. S. d. Art. 28 EG ist jede Maßnahme oder \nRegelung der Mitgliedstaaten zu verstehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen \nHandel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern,\n\n46\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974, Rs. 8/74 - Dassonville, Slg. 1974, S. 837, Rn. 5; \nKingreen, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 28 EGV Rn. 37 ff. und 127 ff., \nm. w. N.\n\n47\n\nSowohl eine solche \"Doppelprüfung\" als auch das vereinfachte Verfahren der \nParallelzulassung ist nur unter den eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit im \nEinzelfall rechtfertigenden Voraussetzungen des Art. 30 EG zulässig. \n\n48\n\nNach der Rechtsprechung des EuGH gilt in dem Bereich über das Inverkehrbringen von \nPflanzenschutzmitteln der Grundsatz, das jedes in einem Mitgliedstaat in den Verkehr \ngebrachte Pflanzenschutzmittel von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats \nzuzulassen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG). Die gleiche Anforderung gilt \nauch dann, wenn das betreffende Erzeugnis bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen \nworden ist. Eine spezielle Bestimmung für Paralleleinfuhren enthält die Richtlinie \n91/414/EWG nicht. Im Falle eines Parallelimports kauft ein Wirtschaftsteilnehmer ein \nErzeugnis in einem Mitgliedstaat, um es in einem anderen Mitgliedstaat in der Absicht wieder \nzu verkaufen, Gewinn aus einem Preisunterschied zwischen den beiden geografischen \nMärkten zu ziehen. Die Richtlinie sieht indes keine Zulassungsvoraussetzungen für ein \nPflanzenschutzmittel vor, für das bereits eine Zulassung nach ihren Bestimmungen erteilt \nworden ist und das Gegenstand einer Paralleleinfuhr im Verhältnis zu einem \nPflanzenschutzmittel ist, für das im Einfuhrmitgliedstaat bereits eine Zulassung erteilt wurde. \nEine solche Situation fällt jedoch unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, so \ndass die Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen die Paralleleinfuhren \nbeschränkt werden, anhand der Art. 28 ff. EG zu prüfen ist. \n\n49\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008, Rs. C-201/06 -, Rn. 31 ff., juris.\n\n50\n\nDer EuGH hat hierzu Parallelimports-Identitätskriterien aufgestellt: Das Importprodukt \nmuss zumindest insofern einen gemeinsamen Ursprung mit dem Referenzerzeugnis haben, als \nes von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach \nderselben Formel hergestellt wurde; es muss ferner unter Verwendung desselben Wirkstoffs \nhergestellt worden sein und überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige \nUnterschiede bei den für die Anwendung des Erzeugnisses relevanten Bedingungen in Bezug \nauf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - \nzu berücksichtigen sind. Für dieses Erzeugnis gilt dann die im Einfuhrmitgliedstaat bereits \nerteilte Zulassung, soweit dem keine den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie \nder Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen.\n\n51\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 11. März 1999, Rs. C 100/96 - Agrochemicals, Slg. 1999, S. I-\n1499, Rn. 33 = EuZW 1999, 341 und vom 21. Februar 2008, Rs. C-201/06 -, a. a. O.; vgl. \nauch Siegel, NVwZ 2007, 906.\n\n52\n\nDiesen Anforderungen trägt § 16c PflSchG Rechnung und verfolgt ersichtlich den Zweck, \neine unnötige Doppelprüfung nach der Richtlinie 91/414/EWG in jedem Mitgliedstaat zu \nvermeiden, weil eine solche Doppelprüfung auch gemeinschaftsrechtlich eine \nunverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit des Art. 28 EG wäre.\n\n53\n\nVgl. BT-Drucks. 16/645, S. 6.\n\n54\n\nOb § 16c PflSchG allerdings den Vorgaben des EuGH zur Frage der Zulässigkeit von \nParallelimporten von Pflanzenschutzmittel in vollem Umfang nachkommt, weil er nicht auf \ndie Herstelleridentität als Kriterium abstellt und somit das Merkmal des \"gemeinsamen \nUrsprungs\" im oben dargestellten Sinn nicht aufgreift, kann dahinstehen. Es ist nicht weiter \nzu vertiefen, ob der deutsche Gesetzgeber mit dieser Regelung die korrespondierende \nEntscheidung des EuGH vom 1. April 2004 zu Parallelimporten von Arzneimitteln in der \nSache L. (C-112/02) hat umsetzen dürfen oder ob der \"gemeinsame Ursprung\" \nnotwendige Voraussetzung eines Parallelimports von einen Pflanzenschutzmittel ist.\n\n55\n\nVgl. hierzu Schlussanträge der Generalanwältin vom 11. September 2007 in der Rs. \nC-201/06, Rn. 42 ff., die die Frage der Übertragbarkeit der für den Bereich von \nHumanarzneimitteln in der L. -Entscheidung auf den Bereich der Pflanzenschutzmittel \nverneint, sowie auch Rn. 43 des Urteils in der Rs. C-201/06; vgl. auch Siegel, a. a. O., 908 \nf.\n\n56\n\nJedenfalls sind die drei Parallelimport-Identitätskriterien vorliegend gegeben. Ein \ngemeinsamer Ursprung der Produkte liegt, was das T. -Unternehmen betrifft, unstreitig \nvor; konkurrierende Unternehmen stehen nicht in Rede. Das Importprodukt stammt von der \nFirma T. D. Q. , T. Hellas SA und das Referenzprodukt von der T. B. \nGmbH. Außerdem sind eine Identität der Wirkstoffe und der Wirkungen des Mittels gegeben. \nBezogen auf diese Merkmale sind Unterschiede bei den für die Anwendung des Mittels \nrelevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt \neinschließlich der Witterungsverhältnisse nicht ersichtlich. Danach sind die Kriterien der \nzulässigen Identitätsprüfung gemäß den vom EuGH aufgezeigten Parametern gegeben. \nDaraus folgt eine unverhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit, wenn der \nParallelimport trotzdem versagt wird. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Feststellung der \nVerkehrsfähigkeit.\n\n57\n\nWie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, durfte das BVL die Versagung des \nParallelimportes nicht auf ein Identitätskriterium stützen, das für das nationale \nZulassungsverfahren keine rechtliche Bedeutung hat und dessen Erfüllung bei der nationalen \nZulassung - wie hier - nicht gefordert wird. Ob der Riechstoff in dem Referenzmittel, wie das \nBVL geltend macht, geeignet ist, von einer Inhalation der Dämpfe des Mittels abzuhalten, ist \nfür die Feststellung der Verkehrsfähigkeit nicht entscheidend. Der Senat muss deshalb nicht \nder Frage nachgehen, ob und in welcher Intensität das Referenzmittel über einen Eigengeruch \nverfügt oder ob es ein Brechmittel enthält, dessen Wirkung zum Ausscheiden des \nPflanzenschutzmittels führt. Der Argumentation des BVL ist auch insoweit nicht zu folgen, \nals es geltend macht, wenn Unterschiede bei Wirkstoffen beachtlich seien, dann müsse dies \nerst recht bei Abweichungen bei den Beistoffen gelten. Denn Wirkstoffen kommt nach der \nständigen Rechtsprechung des EuGH die beschriebene Verkehrsfähigkeitsrelevanz zu, den \nBeistoffen indessen nicht. Aus diesem Grund verfängt auch nicht die Überlegung des BVL, \ndie Relevanz des Beistoffs zeige sich an der Richtlinie 91/414/EWG (Anhang III), weil dort \nUntersuchungen an dem komplett formulierten Mittel vorgesehen seien. Es ist daher \nunverhältnismäßig, den innereuropäischen Warenverkehr zu erschweren, indem der Zugang \nzum Inlandsmarkt nicht im Wege des vereinfachten Verfahrens der Erteilung einer \nVerkehrsfähigkeitsbescheinigung, sondern nur über ein reguläres Zulassungsverfahren \nermöglicht wird, in welchem der für den Verweis auf die volle Zulassung maßgebliche \nfehlende Stoff gar keine Rolle spielt. Das unbenannte Kriterium kann deshalb nicht zur \nRechtfertigung von grenzüberschreitenden Verkehrsbeschränkungen dienen, wenn das zur \nAbgrenzung geltend gemachte Schutzniveau selbst im Inland bei Anwendung der Richtlinie \n91/414/EWG nicht gefordert wird, sondern der Zulassungsinhaber des Referenzmittels selbst \ninsoweit über die Zusammensetzung des Pflanzenschutzmittels ohne pflanzenschutzrechtliche \nVerpflichtung entscheidet. Dass die letzte Zulassung des Produkts ohne Riechstoff hier aus \ndem Juli 1994 datiert, steht dieser Betrachtung nicht entgegen, weil die aktuelle Zulassung des \nReferenzmittels - bis auf den mittlerweile zugesetzten Beistoff - noch immer dasselbe Produkt \nwie das im 1994 zugelassene Mittel betrifft. Damit liegt eine diskriminierende \nBeeinträchtigung des Parallelimports vor, die jedenfalls unter solchen Umständen des \nEinzelfalles nicht unter Hinweis auf Gründe der menschlichen Gesundheit oder des \nVerbraucherschutzes (vgl. Art. 30 EG) \n\n58\n\n- zur Abgrenzung des kodifizierten Rechtfertigungsgrunds des Schutzes der Gesundheit \nvon weiteren im Allgemeininteresse liegenden \"zwingenden Erfordernissen\" (etwa dem \nVerbraucherschutz) vgl. Calliess/Ruffert, a. a. O., Art. 28-30 EGV Rn. 200, 210 ff., m. w. N. \nauf die Rechtsprechung des EuGH -\n\n59\n\nzu rechtfertigen ist. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzuzulassen, weil fallübergreifende Rechtsfragen in Rede stehen, die höchstrichterlich bislang \nnicht geklärt sind.\n\n62\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-24/13-a-992-08","cited_norms":[{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"PflSchG 2012","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-24/13-a-992-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241829","retrieved":"2026-07-09 02:05:11.809377+00:00"}}