{"status":"available","doknr":"OLD241866","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.13B316.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"13 B 316/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 16. Februar 2009 wird auf Kosten des \nAntragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 16. Februar 2009, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin \nvom 8. Dezember 2008, durch die seine Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst im \nKreis F. angeordnet wurde, zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 \nAbs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers \naus. Dessen Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu \nrechtfertigen.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, dass die drei Dialysepatienten in F. von seinem Praxissitz in \nS. aus betreut würden und vom Betrieb der Dialyseeinrichtung in F. keine \ndie dortige Notdienstsituation berührende Außenwirkung ausgehe. Dies bewirkt nicht \nden Erfolg der Beschwerde. Der Antragsteller nutzt nach eigenem Bekunden die \nBetriebsstätte in F. zur Durchführung von Dialysemaßnahmen im sog. Limited-\ncare-Verfahren (\"zentralisierte Heimdialyse\"). Dabei handelt es sich unabhängig vom \nUmfang der Tätigkeit um Maßnahmen, die zu einer Einordnung der Betriebsstätte in \nF. als Zweigpraxis führen und eine Einstufung als \"ausgelagerte Praxisräume\" \n(vgl. § 18 Abs. 2 Berufsordnung der Antragsgegnerin) nicht rechtfertigen,\n\n5\n\nvgl. BSG, Urteil vom 12. September 2001 - B 6 KA 64/00 R -, MedR 2002, 443; \nRatzel/Luxenburger; Handbuch Medizinrecht 2008, § 7 Rdn. 511,\n\n6\n\nzumal für den letzteren Begriff auch das Merkmal der \"räumlichen Nähe\" zum Ort \nder ärztlichen Niederlassung erforderlich ist und dies bei einer Fahrtstrecke von ca. \n30 min. zwischen beiden Tätigkeitsorten nicht bejaht werden kann. Wegen der \nEinordnung der Betriebsstätte in F. als Zweigpraxis, wodurch Bestimmungen \nder Bindung der ärztlichen Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Praxis betroffen \nsind, rechtfertigt sich deshalb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat - grundsätzlich die Heranziehung des Antragstellers zum ärztlichen Notfalldienst \n(auch) in F. . \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1982 - 13 A 2524/81 -, NJW 1983, \n1388.\n\n8\n\nSofern der Antragsteller seine Teilnahmeverpflichtung am Notfalldienst in F. \nmit dem Hinweis in Zweifel zieht, für die drei Dialysepatienten dort einen eigenen \nNotfalldienst zu gewährleisten, liegt darin keine relevante Erwägung. Der ärztliche \nNotfalldienst ist nicht bezogen auf die Verhältnisse einer einzelnen Praxis zu \nbeurteilen, sondern erfolgt im Interesse der Allgemeinheit und ist nach den \nBedürfnissen der Bevölkerung an einer ärztlichen Versorgung außerhalb der \nSprechstundenzeiten - unabhängig davon, welche Patienten in welchen Arztpraxen \nbehandelt werden - zu bewerten.\n\n9\n\nEine Befreiung vom ärztlichen Notfalldienst kommt zudem nur bei - in § 26 Abs. 1 \nder Berufsordnung der Antragsgegnerin beispielhaft aufgezählten - \nschwerwiegenden Gründen in Betracht, die beim Antragsteller nicht vorliegen. Dass \ndie - für das Jahr 2009 an zwei Terminen vorgesehene - Teilnahme am ärztlichen \nNotfalldienst in F. für den Antragsteller unzumutbar ist, ist nicht erkennbar, \nzumal sein Vorbringen in diesem Zusammenhang, die Anordnung des Notfalldienstes \nsei rechtswidrig, nicht zutrifft. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/13-b-316-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/13-b-316-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241866","retrieved":"2026-07-09 02:05:14.804127+00:00"}}