{"status":"available","doknr":"OLD241862","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.12A3117.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"12 A 3117/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin als Trägerin der \nJugendhilfe gegen den Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Gesetz über \ndie Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) \ni. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen Anspruch auf Erstattung auch \nder vom Beklagten noch nicht bezahlten Kosten in Höhe von 19.684,73 Euro hat, die \nvon ihr für die Hilfeempfängerin T. B. aus Mitteln der Jugendhilfe in dem \nLeistungszeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. März 2001 aufgewendet hat.\n\n3\n\nWegen der Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es \nausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch für \njugendhilferechtliche Leistungen gegenüber der Hilfeempfängerin T. B. dem \nGrunde nach gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu, dessen Umfang sich gem. § 104 Abs. 3 \nSGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden \nRechtsvorschriften richte. Da der Beklagte als vorrangig verpflichteter \nLeistungsträger zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 27d Abs. 1 Ziffer 6 \nBVG in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung verpflichtet \ngewesen sei, seien die Vorschriften der §§ 25 ff. BVG a.F. für die Bestimmung des \nUmfangs der Erstattungspflicht maßgebend. Nach § 25c Abs. 1 BVG bemesse sich \ndie Höhe der Geldleistungen nach dem Unterschied zwischen dem \nanzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen, \nwobei für den hier streitgegenständlichen Einsatz des Vermögens nach § 25f BVG \na.F. die Vorschriften der §§ 88 Abs. 2 und 3, 89 des zum damaligen Zeitpunkt noch \nmaßgeblichen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie § 25c Abs. 3 BVG \nentsprechend gelten würden. In Anwendung dieser Vorschriften stelle die \nAnrechnung des aus der Ansparung von Leistungen der Grundrente nach § 31 BVG \nentstandenen Vermögens der Hilfeempfängerin eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 \nBSHG dar, so dass eine solche Anrechnung zu unterbleiben habe mit dem Ergebnis, \ndass der Beklagte der Klägerin die geltend gemachten Kosten für \njugendhilferechtliche Leistungen der Hilfeempfängerin T. B. gegenüber in \nvoller Höhe nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten habe. Dabei hat das \nGericht offen gelassen, ob der Einsatz eines Vermögens, das aus einer angesparten \nGrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz - nebst Erträgen - bestehe, \ngrundsätzlich als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG anzusehen ist. Es hat \ndas Vorliegen einer Härte auf die besonderen Umstände des Einzelfalls - \ninsbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Bewilligung der \nGrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz geführt haben - gestützt. Wegen \nder Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und \nvertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. \nErgänzend führt er aus, dass ein Härtefall im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG deshalb \nnicht vorliege, da der Hilfeempfängerin im Falle der Anrechnung ihres Vermögens, \ndas aus der angesparten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz \nstamme, eine angemessene Lebensführung nicht erschwert würde, da diese - neben \ndem Anspruch gegen den Beklagten - nach wie vor einen Anspruch gegen die \nKlägerin auf Leistungen nach dem SGB VIII habe, ihr Vermögen also rein praktisch \ngar nicht aufgebraucht werde. Der Teil der Aufwendungen, der wegen der \nAnrechnung des Vermögens nicht als Leistung nach dem BVG übernommen werde, \nwerde ohne Anrechnung des Vermögens nach dem SGB VIII gewährt. Insoweit \ngreife der Vorrang der Kriegsopferfürsorgeleistungen nicht, der Träger der \nJugendhilfe sei für diesen Teil der Aufwendungen weiter zuständig. Darin kämen die \nunterschiedlichen Grundrichtungen der Leistungen nach dem BVG und derjenigen \nnach dem SGB VIII zum Ausdruck: Während Leistungen nach dem SGB VIII im \nSystem der sozialen Sicherung als Entfaltungshilfen zu den Leistungen der sozialen \nFörderungen zählten, seien BVG-Leistungen soziale Hilfen, die grundsätzlich das \nVorliegen einer materiellen Bedürftigkeit voraussetzten. Eine Schonung des \nangesparten Vermögens unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen \nAlterssicherung komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein Nachweis für den \nVerwendungszweck der Alterssicherung nicht erbracht worden sei. Es liege ferner \nauch kein atypischer Sachverhalt vor, der die Annahme eines Härtefalles nach § 88 \nAbs. 3 BSHG begründen könne, da sich der vorliegende Fall nicht von zahlreichen \nanderen OEG-Fällen unterscheide, in denen Kindern oder Jugendliche durch eine \nGewalttat ihrer Eltern gravierende körperliche und seelische Beeinträchtigungen \ndavon tragen. Schließlich könne ein Härtegrund auch nach Sinn und Zweck der \nGrundrente nach dem OEG nicht erkannt werden. Durch die Grundrente solle ein \nMehraufwand abgedeckt werden, der den Beschädigten als Folge der Schädigung in \nallen Lebenslagen erwachse. Dabei sei es Zweck der Grundrente, den im jeweiligen \nBedarfszeitraum wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwand \nabzudecken. Sei der Bedarfszeitraum abgelaufen, so könnten Grundrentenbeträge \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls noch für einen \nNachholbedarf aufgewendet werden. In der Aufwendung der angesparten \nGrundrente für die Verselbständigung nach dem 18. Lebensjahr könne ein solcher \nNachholbedarf nicht anerkannt werden. Zur Bestätigung seiner Argumentation stützt \nsich der Beklagte auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und \nSoziales und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom \n14. November 2007 sowie auf ein Urteil des VG Hamburg vom 14. Juni 2007 - 13 K \n211/06.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Oktober 2007 zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen \nVerfahren. Ergänzend führt sie aus, dass es für die Frage des Vorliegens einer Härte \nim Sinne des § 88 BSHG unerheblich sei, ob aufgrund einer anderen \nHeranziehungssystematik in der Jugendhilfe das Vermögen frei bliebe oder ebenfalls \nanzurechnen wäre. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richte sich nach § 104 SGB \nX nach der vom Beklagten an die Berechtigte zu erbringenden Leistungen. Damit sei \nauch die Frage des Vermögenseinsatzes alleine in diesem Rechtsverhältnis zu \nentscheiden. Zur Bestätigung ihrer Auffassung bezieht sich die Klägerin auf zwei \nUrteile des Bundessozialgerichtes (Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO \n20/06 R - und vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R), wonach zum einen der \nEinsatz eines aus der Ansparung von Blindengeld stammenden Vermögens und zum \nanderen eines aus angesparten Schmerzensgeldzahlungen herrührenden \nVermögens jeweils wegen des Vorliegens einer Härte im Sinne des §88 BSHG/90 \nSGB XII abgelehnt wurde. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die von dem \nBeklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg auf die \nvorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar sei, da das in jenem Fall angesparte \nVermögen aus einer Erbschaft hergerührt habe, was mit Leistungen nach dem BVG \nnicht vergleichbar sei.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn die Klage ist zulässig und \nbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 des \nSozialgesetzbuches (SGB) - Zehntes Buch (X) - in der Fassung des Gesetzes vom 4. \nNovember 1982 (BGBl. I, 1450) ein Anspruch auf Erstattung der an die \nHilfeempfängerin T. B. in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. März 2001 \naufgewendeten Jugendhilfekosten auch im Umfang des vom Beklagten bisher nicht \nübernommenen Kostenanteils in Höhe von 19.684,73 Euro zu. \n\n16\n\nNach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter \nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von \n§ 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den \nder Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger \nnicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein \nLeistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der \nLeistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung \nverpflichtet gewesen wäre. Diese Bestimmungen setzen das Bestehen miteinander \nkonkurrierender Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger \nvoraus, die auf die Erbringung von Leistungen gerichtet sind, die gleich, gleichartig, \neinander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich \nsind, \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 5 C \n\n18\n\n15.05 -, BVerwGE 125, 95, vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE \n109, 325 und vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 -, BVerwGE 107, 269, jeweils m. w. \nN. auch zur Rechtsprechung des BSG; vgl. ferner Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. \nAufl. 2008, § 104 Rn. 11.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten \nauch nicht streitig ist. \n\n20\n\nDer Nachrang der Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus der allgemeinen \nSubsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber den Leistungen anderer \nSozialleistungsträger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - \nAchtes Buch (VIII) - in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 \n(BGBl. I, 1163). \n\n21\n\nVgl. Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 10 Rn. \n15; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10 Rn. 11b. \n\n22\n\nDer Nachrang der Verpflichtung der Klägerin ist entgegen der Auffassung des \nBeklagten auch nicht auf den Teil der Aufwendungen beschränkt, die unter \nAnrechnung der angesparten Grundrente der Hilfeempfängerin hätten erbracht \nwerden müssen,\n\n23\n\nin diesem Sinne, den Vorrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit Blick \nauf ggfls. weitergehende jugendhilferechtliche Leistungen beschränkend : Hoffmann, \nJugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329 (336) und Ansprüche auf \nOpferentschädigung im Einzelfall - Teil 2, JAmt 2006, 425 (426); VG Hamburg, Urteil \nvom 14. Juni 2007 - 13 K 211/06 - (vom Beklagten vorgelegt).\n\n24\n\nDenn zum einen ist der Vorrang zwischen den Leistungen Eingliederungshilfe \neinerseits und Hilfe zur Erziehung andererseits schon deshalb nicht auf einen \nbestimmten Anteil zu begrenzen, da jedenfalls die jugendhilferechtliche Leistung \nnicht in dem genannten Sinne teilbar ist; sie ist - anders als die Leistungen nach dem \nOEG i.V.m. dem BVG grundsätzlich nicht einkommens- und vermögensabhängig zu \nerbringen. Der Nachrang der Jugendhilfe wird vielmehr durch die - grundsätzlich \nnachträgliche - Kostenbeteiligung sichergestellt. Zum anderen verkennt der vom \nBeklagten vertretene Ansatz, dass die Frage des Einsatzes von Vermögen des \nHilfeempfängers, die sich im Hinblick auf den Leistungsumfang nach dem OEG \ni.V.m. dem BVG auswirken kann, aber im Rahmen der Jugendhilfe lediglich \nbezüglich der nachträglichen Kostenbeteiligung des Hilfeempfängers eine Rolle \nspielt, ausschließlich eine Frage des Umfangs des Erstattungsanspruchs nach § 104 \nAbs. 3 SGB X ist, nicht aber des Vorrangs der beiden Leistungsansprüche. Die \nEinbeziehung derartiger Überlegungen bezüglich des vermeintlich weitergehenden \njugendhilferechtlichen Anspruchs würde im Übrigen dazu führen, dass der an sich \nvorrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen teilweise versagt, weil nach dem \nSGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Dies aber verstößt gegen den \nRechtsgedanken des § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.\n\n25\n\nDer Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe \ndes noch verbleibenden, vom Beklagten noch nicht erstatteten Kostenanteils in Höhe \nvon 19.684,73 Euro. Nach § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des \nErstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger \ngeltenden Rechtsvorschriften. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist mithin alleine \ndas Rechtsverhältnis zwischen dem vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger \nund dem Hilfeempfänger.\n\n26\n\nDer Anspruch der Hilfeempfängerin gegen den Beklagten ergibt sich aus § 1 \nAbs. 1 Satz 1 OEG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1976 (BGBl. I, 1181). \nDanach erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines \nvorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine \ngesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und \nwirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der \nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. \n\n27\n\nDa die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Falle der Hilfeempfängerin T. \nB. , die im elterlichen Haushalt Opfer von Sexualstraftaten geworden ist, \noffensichtlich vorliegen, ergibt sich der Anspruch auf Gewährung von \nEingliederungshilfe nach der Rechtsfolgenverweisung des § 1 OEG,\n\n28\n\nHeinz, Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und die \nGrundrente des Opferentschädigungsgesetzes andererseits - anrechenbares \nEinkommen im Sinne der Existenzsicherung?, Behindertenrecht 2009, 13ff.\n\n29\n\naus einer entsprechenden Anwendung des § 27d Abs. 1 Ziffer 6 BVG (§ 27d a.F. \n- heute: § 27d Abs. 1 Ziffer 3 BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. \nJanuar 1982 (BGBl. I, 21). Der Umfang der Leistung bemisst sich in entsprechender \nAnwendung des § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG dabei nach dem Unterschied zwischen \ndem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen, \nwobei sowohl der Bedarf als auch das einzusetzende Einkommen im vorliegenden \nFall unproblematisch und unstreitig sind. \n\n30\n\nDie allein im Streit befindliche Frage nach dem einzusetzenden Vermögen ist \nnach § 1 OEG in entsprechender Anwendung des § 25f BVG zu beantworten. Nach \n§ 25f Abs. 1 BVG in der zum streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden \nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I, 21) gelten für den \nEinsatz des Vermögens des Leistungsberechtigten §§ 88 Abs. 2 und 3, 89 BSHG \n(heute: § 90 Abs. 2 und 3, 91 SGB XII) und § 25c Abs. 3 BVG entsprechend.\n\n31\n\nIn Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte die Leistungen der \nEingliederungshilfe gemäß § 27d Abs. 1 Ziffer 6 BVG (a.F.) in voller Höhe ohne \nAnrechnung des aus der angesparten Grundrente nach § 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 \nBVG stammenden Vermögens der Hilfeempfängerin T. B. zu gewähren, da \nder Einsatz dieses Vermögens eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG, der im \nstreitgegenständlichen Zeitraum einschlägig war, darstellt und daher nicht verlangt \nwerden kann.\n\n32\n\nNach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz und von der \nVerwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der \ndas Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtevorschrift regelmäßig deshalb \neinführt, weil er mit den Regelvorschriften - hier der Vorschrift über das nicht \neinzusetzende Vermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG - zwar den diesen \nzugrundeliegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber \ndem atypischen. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte \ndarauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen \ndes § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würden,\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, NVwZ-RR 2000, \n685ff. m.w.N.\n\n34\n\nZwar spielt dabei grundsätzlich die Herkunft des Vermögens keine Rolle für die \nBeurteilung einer Härte,\n\n35\n\nvgl. Schellhorn/Jirasek/ Seipp, BSHG, 15. Auflage 1997, § 88 Rn. 70; Brühl, in: \nLPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 Rn. 78,\n\n36\n\ndoch gibt es Situationen, in denen die Herkunft des Vermögens dieses so prägt, \ndass eine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies kann unter anderem dann der \nFall sein, wenn das einzusetzende Vermögen aus angespartem Einkommen stammt, \ndas seinerseits nicht als Einkommen im Rahmen der betreffenden Sozialleistung \neinzusetzen ist, sofern der Grund für die Nichtberücksichtigung des Einkommens auf \ndas Vermögen durchschlägt, da es den selben Zwecken zu dienen bestimmt ist wie \ndas frei zu lassende Einkommen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1974 - V C 29.73 - BVerwGE 45, 135 \n(Nachzahlungsbetrag aus Grundrente nach dem BVG), vom 18. Mai 1995 - 5 C \n22.93 -, BVerwGE 98, 256f. (angespartes Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen) \nund vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199 (Vermögen aus \nangespartem Erziehungsgeld); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO \n20/06 R -, FEVS 59, 441ff. (angespartes Blindengeld) und zur Härtevorschrift des § \n12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II: BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R -, \nFEVS 60, 1ff. (Schmerzensgeldzahlungen).\n\n38\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das in Rede stehende \nVermögen entstammt aus angesparten Beträgen der Grundrente, deren Einsatz \nnach \n§ 1 OEG i.V.m. § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG als Einkommen im Rahmen von Leistungen \nnach dem Opferentschädigungsgesetz unzulässig ist. Hätte die Hilfeempfängerin das \nangesparte Vermögen, das aus den Leistungen der Grundrente stammte, für die ihr \nin dem streitgegenständlichen Zeitraum gegen den Beklagten zustehenden \nLeistungen einsetzen müssen, hätten ihr diese Mittel nicht mehr zu den Zwecken zur \nVerfügung gestanden, denen das Opferentschädigungsgesetz gewidmet ist. Dies \nhätte die Hilfeempfängerin hart im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG getroffen.\n\n39\n\nDenn der Zweck der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz erledigt \nsich nicht dadurch, dass die gewährte Versorgungsleistung nicht monatlich \nverbraucht wird. \n\n40\n\nDie Opferentschädigung in Form der Grundrente ist zwar eine materielle \nLeistung, dient aber nicht vorrangig materiellen Zwecken. Zweck einer Grundrente \nnach dem Opferentschädigungsgesetz ist es, dem Opfer einer Gewalttat eine Hilfe zu \nbieten, die den Betroffenen in die Lage versetzen soll, die schädigungsbedingten \ngesundheitlichen und wirtschaftlichen Nachteile soweit wie möglich auszugleichen \nund so die durch die Gewalttat erlittenen Beeinträchtigungen möglichst weitreichend \nabzumildern. Dabei kommt der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz \ninsbesondere eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Rechtsstaates \nin seiner Schutzfunktion seinen Bürgern gegenüber zu.\n\n41\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten \n(OEG), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. August 1974 - BT-Drs. 7/2506, \nS. 7:\n\n42\n\n\"Den Staat trifft eine besondere Verantwortung für Personen, die durch eine \nvorsätzliche Straftat geschädigt werden. Seine Aufgabe ist es, die Bürger namentlich \nvor Gewalttätern zu schützen. Kann er diese Pflicht nicht erfüllen, so muss er sich für \ndie Entschädigung des Opfers verantwortlich fühlen. Zwar kann es nicht Aufgabe der \nAllgemeinheit sein, in diesen Fällen Schadensersatz einschließlich eines \nSchmerzensgeldes im Sinne des Zivilrechts zu leisten, weil es hier im Gegensatz zur \nAmtshaftung an einem schuldhaften Verhalten mangelt.......Die zu gewährenden \nLeistungen sollen nicht vollen Schadensersatz darstellen; sie müssen jedoch der \nsozialen Verantwortung der Allgemeinheit gerecht werden und über das \nBedürftigkeitsprinzip des BSHG hinausgehen. Die Geschädigten müssen von der \nAllgemeinheit in einem solchen Umfang schadlos gehalten werden, dass ein soziales \nAbsinken der Betroffenen, ihrer Familien und ihrer Hinterbliebenen vermieden wird.\" \n\n43\n\nDieser gesetzgeberischen Zielsetzung folgend dient die Grundrente nach dem \nOpferentschädigungsgesetz dazu, die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die \nkörperliche Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen \nauszugleichen.\n\n44\n\nVgl. Entwurf der Bundesregierung a.a.O., S. 11.\n\n45\n\nAngesichts dieser betont an gesellschaftspolitischen, immateriellen \nGesichtspunkten der Wiedergutmachung ausgerichteten Zielsetzung der Leistungen \nnach dem Opferentschädigungsgesetz wird offenbar, dass die Grundrente, deren \nUmfang sich allein nach den Schädigungsfolgen bemisst, die unabhängig von \nBedürftigkeit und pauschal gewährt wird und für die eine gesetzliche \nAusgabeverpflichtung und/oder eine Ausgabebindung an einen bestimmten Zweck \nnicht besteht, nicht lediglich den Zweck hat, den Monat für Monat auftretenden \nmateriellen Bedarf innerhalb dieses Zeitraumes abzudecken; vielmehr soll erkennbar \nauch ein Ausgleich für Bedarfe jenseits des Bedürftigkeitsprinzips des BSHG bewirkt \nwerden. \n\n46\n\nVgl. zum Erziehungsgeld: BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, \na.a.O.\n\n47\n\nDie Grundrente ist nach der genannten Zielsetzung zwar nicht mit einem \nzivilrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld gleich zu setzen, sie \nkommt dessen Zielsetzung aber sehr nahe, indem sie gleichsam den materiellen \nAusgleich für die enttäuschte Erwartung des Opfers in die Unverbrüchlichkeit der \nstaatlichen Friedensordnung darstellt. Im Rahmen einer so verstandenen Versorgung \nder Opfer bleibt es dem Geschädigten selbst überlassen, welche Art des Ausgleichs \nfür ihn hilfreich ist, um den erstrebten Ausgleich des schädigungsbedingten \nMehrbedarfs letztlich zu erreichen. Hierzu muss es auch möglich sein, die \nGrundrente über einen längeren Zeitraum anzusparen, ohne das unter Verzicht auf \ndie sofortige Ausgabe des Rentenbetrages angesparte Vermögen im Wege der \nAnrechnung auf sonstige staatliche Leistungen wieder zu verlieren. In diesem Sinne \nist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 1974 - V C \n29.73 - davon ausgegangen, dass ein Nachzahlungsbetrag aus einer Grundrente \nnach dem BVG (nicht nach dem OEG) jedenfalls zum überwiegenden Teil als im \nRahmen des § 88 Abs. 3 BSHG zu verschonendes Vermögen wegen des Vorliegens \neines Härtefalles anzusehen ist. \n\n48\n\nDer gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung des durch eine \nGrund-rente erworbenen Einkommens schlägt jedoch nicht nur hinsichtlich eines \netwaigen Nachholbedarfes des Geschädigten auf das angesparte Vermögen \ndurch,\n\n49\n\nso aber bezüglich der Grundrente nach dem Kriegsopferfürsorgerecht: BVerwG, \nUrteil vom 28. März 1974 - V C 29.73 -, a.a.O., BayVGH, Urteil vom 24. September \n1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, 69ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar \n2007 - 10 K 80/05 -, JAmt 2007, 594ff.\n\n50\n\nsondern auf Grund der besonderen Zielsetzung des Opferentschädigungsrechtes \nin vollem Umfang. \n\n51\n\nSo schon für angesparte Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen: BVerwG, \nUrteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -, a.a.O.\n\n52\n\nOb die spezifische Zweckbestimmung der Grundrente als Befriedigung der nach \n§ 31 BVG anerkannten Bedarfe nach Ablauf des Rentenbezuges entfallen kann mit \nder Folge, dass ab diesem Zeitpunkt aus der gewährten Grundrente angespartes \nVermögen zur Anrechnung zur Verfügung steht, braucht hier nicht entschieden zu \nwerden, da die Hilfeempfängerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum durchgängig \nGrundrente bezogen hat. \n\n53\n\nVgl. zum Erziehungsgeld: BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, \na.a.O.\n\n54\n\nMuss damit im vorliegenden Fall der gesamte von der Hilfeempfängerin \nangesparte Betrag aus der nach dem Opferentschädigungsrecht bezogenen \nGrundrente nach § 88 Abs. 3 BSHG bei der Berechnung des Umfangs der \nGeldleistungen nach § 25c Abs. 1 BVG unberücksichtigt bleiben, so kommt es \nentgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, dass die Hilfeempfängerin \neinen Nachholbedarf, der sich durch den Nichtverbrauch der bezogenen \nGrundrentenbeträge aufgestaut haben könnte, nicht im Einzelnen dargetan hat. Dass \nin dem angesparten Betrag andere als die angesparten Grundrentenbeträge erfasst \nsind, hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. \n\n55\n\nSoweit der Beklagte seine Rechtsauffassung auf ein Rundschreiben des \nBundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14. November \n2007 an die für die Kriegsopferfürsorge und die für die Kinder- und Jugendhilfe \nzuständigen obersten Landesbehörden stützt, so kommt diesem Rundschreiben \nkeine die Auslegung des Gesetzes durch das Gericht bindende Wirkung zu. \nAbgesehen davon enthält das vorgelegte Rundschreiben keine tragfähige \nBegründung für den angeblichen \"Grundsatz, dass Vermögen aus angesparter \nGrundrente oberhalb des Vermögensschonbetrages anzurechnen\" sei. In den \nAusführungen zu diesem \"Grundsatz\" wird die wirtschaftliche Zielsetzung des \nOpferentschädigungsgesetzes, die sich nach Auffassung des Senates in dieser Form \nnach dem oben Gesagten weder dem Gesetz noch den dazu vorhandenen \nMaterialien entnehmen lässt, in den Vordergrund gestellt. Die Formulierung in dem \nRundschreiben \"Außerdem bestehen in der Kriegsopferfürsorge bereits sehr \ngroßzügige Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, die nicht \nnoch ausgeweitet werden können.\" lässt zudem die von fiskalischen Interessen \ngeleitete Auslegung erkennen.\n\n56\n\nDas vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom \n14. Juni 2007 - 13 K 211/06 - lässt aus mehreren Gründen Rückschlüsse auf die \nrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zu. Schon der Sachverhalt des \ndortigen Falles, in dem es um die Verwertung von Vermögen, das aus der \nVeräußerung des Nachlasses der Eltern des Hilfeempfängers stammte, ist \nhinsichtlich der zentralen Frage des Vorliegens einer Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG \ngrundlegend anders zu bewerten als die vorliegende Fallkonstellation einer \nGrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Abgesehen davon führt die vom \nVerwaltungsgericht aufgestellte, gegen die Annahme der Härte im dortigen Fall \nangeführte Prämisse, dass die Kriegsopferfürsorge grundsätzlich \nvermögensabhängig ausgestaltet sei, was regelmäßig eine Anrechnung von \nVermögen nach sich ziehe, für den hier zu entscheidenden Fall nicht weiter. Denn \ndie hier in Rede stehende Grundrente ist gerade eine Leistung im Rahmen des BVG, \ndie einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.\n\n57\n\nDer Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden \nAnwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251 \nund vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 \nAbs. 1 VwGO, 709 ZPO.\n\n60\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-3117-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-3117-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241862","retrieved":"2026-07-09 02:05:14.505323+00:00"}}