{"status":"available","doknr":"OLD241861","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.12A3063.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"12 A 3063/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben. \n\nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des \nVerwaltungsgerichts vorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 16. April 2007 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur \naußerordentlichen Kündigung des Beigeladenen. Mit Bescheid vom 30. April 2007 \nerteilte das Integrationsamt beim Beklagten diese Zustimmung. Auf den Widerspruch \ndes Beigeladenen vom 9. Mai 2007 hob der Widerspruchsauschuss des \nIntergationsamtes beim Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2007 \nden Zustimmungsbescheid vom 30. April 2007 auf und versagte die beantragte \nZustimmung.\n\n3\n\nHiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2007 Klage erhoben und - \nsinngemäß - beantragt,\n\n4\n\nden Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt \ndes Beklagten vom 11. Oktober 2007 aufzuheben.\n\n5\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis als \nunzulässig abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf \nden Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n\n8\n\nZur Begründung ihrer zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr \nerstinstanzliches Begehren weiter und beantragt - sinngemäß -,\n\n9\n\ndie Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, \n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n12\n\nDer Beklagte und der Beigeladene stellen keinen Antrag.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren Gerichtsakte \n12 A 2931/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten \nhierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n16\n\nDie zugelassene Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \nzur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen für eine Zurückverweisung sind gegeben. Das \nVerwaltungsgericht hat über die Anfechtungsklage der Klägerin, die sich gegen den \nWiderspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des \nBeklagten vom 11. Oktober 2007 richtet, weil dieser mit der Aufhebung der zuvor \nerteilten Zustimmung und der Versagung der Zustimmung gegenüber der Klägerin \nerstmalig eine Beschwer enthält (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), nicht in der Sache selbst \nentschieden; es hat die Klage in Ermangelung des Rechtsschutzbedürfnisses \nvielmehr als unzulässig abgewiesen. Diese Auffassung teilt der Senat indes nicht. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 12 A 3063/08 -.\n\n19\n\nDie Klägerin hat die Zurückverweisung beantragt. Die Zurückverweisung ist auch \nangemessen, weil das Verwaltungsgericht über die materiell-rechtlichen Streitfragen \ndes vorliegenden Verfahrens noch nicht entschieden hat und hierzu in der hierfür in \nerster Linie berufenen ersten Instanz Gelegenheit gegeben werden soll.\n\n20\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO sind nicht gegeben.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-3063-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-3063-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241861","retrieved":"2026-07-09 02:05:14.431151+00:00"}}