{"status":"available","doknr":"OLD241859","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.12A2085.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"12 A 2085/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. wurde als P. H. , Tochter des H1. H2. \n(Nationalität: Deutscher) und seiner damaligen Ehefrau B. H. (Nationalität: \nUkrainerin), am 1973 in der ehemaligen UdSSR / Ukrainische SSR / \nGebiet T. / Stadt T1. geboren. Der am 1991 in der zu diesem \nZeitpunkt noch bestehenden ehemaligen UdSSR / Ukrainische SSR / Gebiet \nT. / Stadt T1. , geborene Kläger zu 2. ist der Sohn der Klägerin zu 1. \nund ihres Ehemannes X. E. .\n\n3\n\nUnter dem 15. Mai 1999 beantragten die Kläger bei der Stadt C. die \nErteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises an die Klägerin zu 1. und die \nAufnahme des Klägers zu 2. in diesen Ausweis. Die Klägerin zu 1. leitet ihre \ndeutsche Staatsangehörigkeit von ihrem am 29. Juni 1944 in B1. (nunmehr: \nC1. ) / Deutschland geborenen Vater ab, der dort als I. H3. geboren wurde \nund seit 1992 den Namen I. K. führt. Als dessen Vater, Großvater \nväterlicherseits der Klägerin zu 1., ist in dem Antrag der am 1922 in K1. / \nStadt T1. / Ukraine geborene K2. K. angegeben. Seine Mutter, die \nGroßmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1., ist die am 1917 in T2. / \nKreis T3. geborene B2. H3. . In dem Antrag ist weiter angegeben, dass der \nGroßvater K2. K. 1943 nach Deutschland gelangt sei und 1944 bis 1945 in der \nWehrmacht Militärdienst geleistet habe. Über dessen Schicksal nach 1945 ist nichts \nbekannt. Mit Beschluss vom 15. Juli 1997 \n\n4\n\n- II - stellte das AG C2. den Tod des am 1922 in K1. \nGebiet T1. geborenen und zuletzt in B1. wohnhaft gewesenen K2. \nK. und als dessen Todestag den 31. Dezember 1945 fest.\n\n5\n\nIn der am 3. Juli 1944 vom Standesamt B1. aufgenommenen \nGeburtsurkunde über die Geburt des I. H3. (jetzt: K. ) am 1944 \nist der Rüstungsarbeiter K2. K. als der \"angebliche\" Vater des Kindes \naufgeführt, der die Geburt mündlich angezeigt hat. Die Geburtsurkunde ist von K2. \nK. unterschrieben. Die zunächst vorgenommene Eintragung \"Die Ehefrau B2. \nJa ..\" ist durchgestrichen und durch den Text \"Die ledige B2. H3. \nLandarbeiterin ..\" ersetzt worden. Die Änderung ist vom Standesbeamten vermerkt \nund dieser Vermerk ist von K2. K. unterschrieben worden.\n\n6\n\nIn dem für die Urgroßeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. unter dem 18. Juli \n1978 bei dem Standesamt in C. angelegten Familienbuch ist bei dem \nGroßvater K2. K. vermerkt, dieser habe im Jahre 1942 mit einer B2. die Ehe \ngeschlossen; dies werde angenommen aufgrund eidesstattlicher Versicherung.\n\n7\n\nIn einem Verfahren vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt \nT1. zur Änderung der am 11. Juli 1946 im Standesamt des Bezirks \nP1. der Stadt T1. über die Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. \nausgestellten Abstammungsurkunde - Az.: 2-265/92 - führte der Vater der Klägerin \nzu 1. aus, dass seine Mutter H4. (H. ) und der Vater K2. (K3. ) K. , \nDeutscher, im Dorf K4. gelebt hätten. Während der Besatzung seien sie nach \nDeutschland deportiert worden, wo er, der Vater der Klägerin zu 1., 1944 geboren \nworden sei. Danach hätten seine Eltern geheiratet. Der Vater sei 1945 vermisst. Er \nsei mit der Mutter in die Stadt T1. deportiert worden, wo die Mutter wegen der \nschlechten Behandlung der Deutschen seine Angaben verschwiegen und die 1946 \nwiederhergestellte Akteneintragung bekommen habe. Die in diesem Verfahren als \nZeugin gehörte Mutter des Vaters der Klägerin zu 1., die Großmutter väterlicherseits, \nhat bestätigt, dass sie nach der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. K2. K. \ngeheiratet habe, dieser jedoch umgekommen sei. In der 1946 wiederhergestellten \nUrkunde habe sie alle Angaben verheimlicht, um dem Sohn zu helfen. Mit Urteil vom \n6. April 1992 annullierte das Gericht die Abstammungsurkunde vom 11. Juli \n1946.\n\n8\n\nIn einem weiteren Gerichtsverfahren vor demselben Gericht zur Feststellung der \nVaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 - trug der Vater der Klägerin zu 1. vor, \nseine Mutter sei während des Krieges in tatsächliche Ehebeziehungen mit dem \ndeutschen Kolonisten K2. K. eingetreten. Im Oktober 1943 seien sie nach \nDeutschland verschleppt worden. Sie hätten in der Stadt B1. gelebt. Dort sei \nihnen der Status Volksdeutsch zuerkannt worden. Sie hätten wie eine Familie in einer \nWohnung gelebt. Am 29. Juni 1944, als K2. K. in das Reservistenlager \neinberufen worden sei, habe seine Mutter ihn zur Welt gebracht. Da der Vater und \ndie Heiratsurkunde gefehlt hätten, sei in der Geburtsurkunde, die von der bei der \nGeburt anwesenden Hebamme erstellt worden sei, die Unterschrift des Vaters \nvorhanden. Nach der Geburt habe der Vater mit der Mutter die Ehe offiziell registriert, \nobwohl diese Urkunden noch nicht gefunden worden seien. Im November 1944 sei \nder Vater an die Front verschickt worden, seine Mutter habe Rente erhalten, von der \nsie bis zur Rückkehr in die UdSSR gelebt hätten. Bei der Rückkehr habe die Mutter \nalle Urkunden vernichtet und nach der Ankunft in T1. habe sie sich an das \nStandesamt mit der Bitte gewandt, eine wiederhergestellte Geburtsurkunde \nauszustellen. Die in diesem Verfahren ebenfalls als Zeugin gehörte Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. erklärte, sie habe K2. K. während des \nKrieges kennengelernt. Sie seien verschleppt worden und hätten in B1. \nzusammengelebt, wo sie den Vater der Klägerin zu 1. zur Welt gebracht habe. Da die \nEhe nicht offiziell registriert gewesen sei, habe der Mann nach der Geburt Urkunden \nunterschrieben, aus denen hervorgehe, dass er der Vater des Kindes sei. Nachdem \nder Mann an die Front gegangen sei, habe sie Rente erhalten, dann sei der Mann \nvermisst gewesen. 1946 sei sie mit dem Sohn in die UdSSR zurückgekehrt und habe \nalle in Deutschland ausgestellten Urkunden vernichtet. In der Stadt T1. habe \nsie eine wiederhergestellte Geburtsurkunde erhalten; dabei habe sie alle \ntatsächlichen Angaben der Geburt ihres Sohnes verheimlicht. Sie habe nur den \nVornamen des Vaters, wie er in K4. genannt worden sei, d.h. K3. , \nangegeben. Mit Urteil vom 1. Juni 1992 stellte das Gericht fest, dass K2. K. \ndie Vaterschaft des Kindes, das bei B2. H4. am 1944 in der Stadt \nB1. geboren worden sei, anerkannt habe.\n\n9\n\nDementsprechend stellte das Standesamt des Bezirks T4. der Stadt \nT1. unter dem 7. Juli 1992 fest, dass K2. K. der Vater des Vaters der \nKlägerin zu 1. ist. Dem Vater der Klägerin zu 1. wurden danach Identitätspapiere auf \nden Namen I. K. ausgestellt. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts E1. vom \n10. Dezember 1997 - III - wurde aufgrund dieser Vaterschaftsfeststellung im \nGeburtenbuch des Standesamtes B1. , bei der Eintragung der Geburt des \nVaters der Klägerin zu 1. vermerkt, dass das Kind aufgrund der seit dem 11. Juni \n1992 rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft den Familiennamen K. \nführt.\n\n10\n\nGemäß der in Kopie vorliegenden Abschrift der Einbürgerungsurkunde der \nEinwandererzentralstelle/Staatsangehörigkeitsstelle in U. O.S. (Tagebuch-Nr. \n787 621) ist dem am 1922 in K1. / Russland geborenen K2. \nK. am 5. März 1944 die Einbürgerungsurkunde zum Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) ausgehändigt worden. In dem der \nEinbürgerung zugrundeliegenden Einbürgerungsantrag vom 23. Februar 1944, dem \nTag der Durchschleusung des Umsiedlers K2. K. im Lager 44 in U. (P2.---\n---- 2), ist weder eine Ehefrau noch sind Familienangehörige aufgeführt. Der unter Nr. \nI.5 zur Konfession vorformulierte Vermerk \"Meine Ehe ist durch die gleiche \nReligionsgemeinschaft geschlossen\" ist handschriftlich gestrichen und darüber \n\"ledig\" eingetragen worden. Unter Nr. V \"Stellungnahme des \nVolkstumssachverständigen\" findet sich die handschriftliche Eintragung: \"A. ist 100% \ndeutschstämmig, spricht fliessend deutsch, lebt in wilder Ehe mit H3. B2. - \nrussischer Abst.\" Der Entscheidungsvorschlag lautet \"Eingebürgert\". Der vorgesehen \nZusatz \"auf Widerruf\" wurde gestrichen. Daneben findet sich der handschriftliche \nVermerk \"A. ist Volksdeutscher\".\n\n11\n\nDie der Stellungnahme des Volkstumssachverständigen zugrundeliegende \ngesonderte \"Feststellung der Deutschstämmigkeit\" vom 23. Februar 1944 liegt dem \nSenat ebenfalls in Kopie vor. In diesem zur EWZ-Nr. 787621 angefertigten, \nausschließlich K2. K. betreffenden Formular ist neben der unter Nr. 1 und 2. \nfestgestellten 100%-igen deutschen Abstammung von K2. K. unter Nr. 3 zu \nden seinerzeit vorliegenden Urkunden vermerkt:\n\n12\n\n\"1 Volkstumsausweis Nr. ...(unleserlich, Einfügung durch den Senat) 0 107/2\n\n13\n\n1 blauer Ausweis der D.V.L.-Ukraine N 7938 wurde als unvollständig \neingezogen.\"\n\n14\n\nDie unter Nr. 1 des Formulars neben der Rubrik für den Antragsteller \nvorgesehene Rubrik \"Meine Ehefrau/Ehemann ist - war - nachstehender \nAbstammung: \" ist nicht ausgefüllt und durchgestrichen.\n\n15\n\nIn der Kopie der EWZ-Karte mit der Nr. 787 621 (Umsiedlungsnummer 854 488), \ndie für den am 1922 in K1. / Kreis L. / Gebiet T1. \ngeborenen K2. K. angelegt worden ist, findet sich der entsprechende \nEinbürgerungsvermerk \"Eingebürgert\". Zur Abstammung ist in der Kategorie A \neingetragen \"100%\". In der Rubrik Familienangehörige ist handschriftlich \"H3. \nB2. \" mit dem Familienstand \"l.\", der Durchschleusungsnummer 787 622 sowie der \nUmsiedlungsnummer 854 415 aufgeführt. Darunter ist handschriftlich vermerkt: \"A \nAnsatz, da zukünftige Ehefrau VB\". \n\n16\n\nIn der Kopie des für K2. K. angelegten EWZ-Meldeblatts ist in der Rubrik \nFamilienstand \"led.\" vermerkt. Die für die Angaben zur Ehefrau (bzw. Ehemann) \nvorgesehenen Felder sind nicht ausgefüllt. In der Rubrik \"Kinder, bezw. \nHerdangehörige, Vor- und Zuname\" ist maschinenschriftlich u.a. eingetragen: \"Lebt \nin wilder Ehe mit der H3. B2. EWZ-Nr. 787 622, seit 1943.\"\n\n17\n\nIn der Kopie der EWZ-Karte mit der Nr. 787 622 (Umsiedlungsnummer 854 415), \ndie für B2. H3. angelegt worden ist, ist als Tag der Durchschleusung im Lager \n44 in U. (P2.------- 2) ebenfalls der 23. Februar 1944 aufgeführt; als \nEinbürgerungsvermerk ist \"Verweisungsbescheid\" eingetragen. Zur Abstammung ist \nin der Kategorie A \"0%\" eingetragen. Des Weiteren findet sich der handschriftliche \nVermerk \"russ. 100%\". In der Rubrik Familienangehörige ist handschriftlich \"K. \nK2. \" mit dem Familienstand \"l.\", der Durchschleusungsnummer 787 621 sowie der \nUmsiedlungsnummer 854 488 aufgeführt.\n\n18\n\nIn der Kopie des für B2. H3. angelegten EWZ-Meldeblatts ist in der Rubrik \nFamilienstand ebenfalls \"led.\" vermerkt. Die für die Angaben zur Ehefrau (bzw. \nEhemann) vorgesehenen Felder sind ebenfalls nicht ausgefüllt. In der Rubrik \"Kinder, \nbezw. Herdangehörige, Vor- und Zuname\" ist maschinenschriftlich u.a. eingetragen: \n\"Lebt seit 1943 in wilder Ehe mit dem K. K2. EWZ-Nr. 787 621.\"\n\n19\n\nIn der Kopie der für B2. H3. angelegten EWZ-Gesundheitskarte ist auf der \nVorderseite handschriftlich angegeben (soweit leserlich) \"... zu K. K2. 787 \n621\". In der Rubrik Vorgeschichte ist - soweit leserlich - eingetragen \"5. Monat ...\". \nAuf der Rückseite findet sich der handschriftliche Vermerk (soweit leserlich) \"Lebt \nseit 1 J. ... mit K. K2. 787 621\".\n\n20\n\nDes weiteren liegt dem erkennenden Senat die Kopie einer - nicht datierten und \nhandschriftlich mit \"Lager 44, U. O/S., P2.------- 2\" überschriebenen - \n\"Aufstellung über diejenigen Personen der DR-Aktion, die noch nicht im Besitze \neines Volkstumsausweises sind\", vor. Darin ist u.a. eine \"H4. B2. \" mit dem \nGeburtsdatum \"17.2.17\", dem Geburtsort \"L1. \" und dem Aussiedlungsort \"Q. \" \naufgeführt.\n\n21\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab, es sei nicht belegt, dass die Klägerin zu 1. die deutsche \nStaatsangehörigkeit erlangt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Vater der Klägerin zu 1. im Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger \ngewesen sei, weil dessen Eltern bei seiner Geburt nicht verheiratet gewesen seien. \n\n22\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben und \nzur Begründung vorgetragen, die Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. seien \nim Zeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. zumindest in faktischer Ehe \nwirksam verheiratet gewesen. Auch könne die deutsche Staatsangehörigkeit \naufgrund der Legitimation des Vaters der Klägerin zu 1. beansprucht werden. \nSchließlich haben sie die Statusdeutscheneigenschaft geltend gemacht.\n\n23\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n24\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juli 2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2002 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. \neinen Staatsangehörigkeitsausweis unter Aufnahme des Klägers zu 2. zu erteilen. \n\n25\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung verteidigt sie die angefochtenen Bescheide.\n\n28\n\nMit Urteil vom 20. April 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nWegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen.\n\n29\n\nZur Begründung ihrer zugelassenen Berufung haben die Kläger Fragen des zur \nBeurteilung der Wirksamkeit der faktischen Ehe anzuwendenden Rechts unter \nBerücksichtigung der damaligen Besetzung der Ukraine und des seinerzeit geltenden \nBesatzungsrechts thematisiert. Zudem sei die Großmutter väterlicherseits \nausweislich der Schleusungsunterlagen für einen Ansatz im Altreich vorgesehen \ngewesen. Dieser sei auch tatsächlich durchgeführt. Der Großvater väterlicherseits sei \nin den Unterlagen als Familienangehöriger aufgeführt. Die Großmutter \nväterlicherseits habe seinerzeit Lebensmittelkarten erhalten. Auf Beschwerden aus \nder deutschen Bevölkerung heraus sei die Großmutter durch den Bürgermeister in \nSchutz genommen worden, es handele sich um die \"Frau eines deutschen Soldaten\". \nDarüber hinaus haben die Kläger geltend gemacht, dass trotz etwaiger Missachtung \nvorgegebener Formvorschriften ausnahmsweise von einer als rechtswirksam \neingegangenen Ehe auszugehen sei. \n\n30\n\nMit Beschluss vom 13. Juli 2007 hat der erkennende Senat die Berufung der \nKläger zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe \ndes Beschlusses Bezug genommen. Auf die Revision der Kläger hat das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 - den \nBeschluss des Senats aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung an das OVG NRW zurückverwiesen. Wegen der Begründung im \nEinzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Kläger wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere \nmachen sie geltend, die Großmutter und der Vater der Klägerin zu 1. seien als \nAngehörige eines deutschen Soldaten bis Kriegsende versorgt worden. Ohne \nvorherige Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse und ohne \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit hätte die Großmutter der Klägerin zu \n1. und ihr Vater keine Angehörigenversorgung nach dem Einsatz-Wehr-\nmachtgebührnisgesetz (EWGG) erhalten und hätte auch nicht einen zivilen Wohnsitz \nim Altreich behalten. Nach dem Auszug aus dem \"Handbuch der völkischen \nWissenschaften 2008\", S.223, sei am 17. April 1944 eine Mitteilung an die EWZ-\nStellen ergangen, wonach \"in Zukunft die Bearbeitung und Entscheidung über die \nEinbürgerung der sogenannten Verweisungsbescheidinhaber von den ordentlichen \nEinbürgerungsbehörden auf die Einwandererzentralstelle übertragen\" werde.\n\n32\n\nDie Kläger beantragen,\n\n33\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie wiederholt und vertieft ebenfalls ihr bisheriges Vorbringen. Die behauptete \nVersorgung des Vaters der Klägerin zu 1. als Angehöriger eines deutschen Soldaten \nbedeute nicht, dass der Vater der Klägerin zu 1. zwangsläufig deutscher \nStaatsangehöriger gewesen sein müsse. Das Einsatz-Familienunterhaltsgesetz zähle \nauch uneheliche Kinder eines Einberufenen zum unterhaltsberechtigten \nPersonenkreis, wenn die Verpflichtung des Einberufenen zur Unterhaltsgewährung \nfeststehe. Zwar liege keine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung vor, auch \ngebe es keine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, jedoch habe sich der Großvater \nöffentlich als Vater und damit als Unterhaltsverpflichteter geriert, was genüge. \n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.\n\n38\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist.\n\n41\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 4. Juli 2001 in der \n\n42\n\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2002 ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben \nkeinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung von \nStaatsangehörigkeitsausweisen. Sie haben nicht nachgewiesen, dass sie deutsche \nStaatsangehörige sind.\n\n43\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens der Klägerin zu 1. durch \n\n44\n\n- eheliche - Geburt von ihrem Vater gem. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 RuStAG in der im \nZeitpunkt ihrer Geburt ( 1973) geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes \nzur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsrechts vom 19. Dezember 1963, \nBGBl. I S. 982, liegt nicht vor, da nicht nachgewiesen ist, dass der Vater der Klägerin \nzu 1. im Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger gewesen ist.\n\n45\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seitens des Vaters der Klägerin \nzu 1. durch Geburt ( 1944) von seinem am 5. März 1944 in den \ndeutschen Staatsverband eingebürgerten Vater nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der im \nZeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. geltenden Fassung ( \n 1944) setzt voraus, dass der Vater der Klägerin zu 1. als eheliches Kind \ngeboren worden ist. Zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen \nKläger,\n\n46\n\nvgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n47\n\n- 5 C 3.05 -, DVBl. 2007, 194 ff., \n\n48\n\nkann jedoch nicht mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden \nGrad an Wahrscheinlichkeit,\n\n49\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, \na.a.O.,\n\n50\n\nvon einer ehelichen Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. ausgegangen werden. \nDabei kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass die Großeltern \nväterlicherseits in einer sog. faktischen Ehe gelebt haben. Diese Ehe ist jedoch \nwegen Formmangels unwirksam.\n\n51\n\nGem. Art. 220 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in \nder Fassung, die die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung \ndes internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 gefunden hat, (EGBGB n.F.), \nBGBl. I S. 1142, beurteilt sich die Wirksamkeit einer - wie hier - vor dem 1. \nSeptember 1986 geschlossenen Ehe gem. Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Art 13 Abs. 1 \nEGBGB i.d.F. des Gesetzes vom 8. November 1985 (EGBGB a.F.), BGBl. I S. 2065, \nnach den am Ort der Eheschließung geltenden Bestimmungen.\n\n52\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A 353/99 -, FamRZ \n2000, 824 ff.\n\n53\n\nDa sich die Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. vor 1944 und damit zu \nder Zeit, zu der sie in faktischer Ehe gelebt haben sollen, ausschließlich in der \nUkraine aufgehalten haben, ist das zu dem genannten Zeitpunkt dort geltende \nFamilienrecht anzuwenden. Das danach maßgebende Ortsrecht lässt eine \nAnerkennung der faktischen / \"wilden\" Ehe als rechtswirksame Ehe nicht zu, wobei \ndahinstehen kann, ob das ukrainische Familiengesetzbuch oder deutsches \nBesatzungsrecht Anwendung findet.\n\n54\n\nNach der im Jahr 1922 erfolgten Gründung der UdSSR blieb die alleinige \nGesetzgebungskompetenz der Unionsrepubliken auf familienrechtlichem Gebiet \nzunächst unangetastet. Erst mit verfassungsänderndem Gesetz vom 25. Februar \n1947 wurde die Sowjetunion für die Grundlagengesetzgebung in Ehe- und \nFamiliensachen zuständig.\n\n55\n\nGeilke/Bilinski, in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \nStand: 31. Dezember 1989, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, S. 21, 23; \nWesten, Zur Neuordnung des Familienrechts in der UdSSR, Berichte des \nBundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien 10/1969, S. 2; \nWaehler, Neues sowjetisches Familienrecht, FamRZ 1968, S. 557 ff. (558).\n\n56\n\nSeit 1926 erließen verschiedene Unionsrepubliken neue Familiengesetzbücher. \nDie Ukrainische SSR erließ bereits unter dem 31. Mai 1926 einen eigenen Kodex der \nGesetze über Familie, Vormundschaft, Ehe und Zivilstandsakte, der zur Gültigkeit der \nEhe die obligatorische Registrierung bei den Organen für die Eintragung von \nPersonenstandsurkunden verlangte (Art. 104 - 106 des Gesetzes), \n\n57\n\nvgl. LG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juli 1955 - 1 OH 29/55 -, StAZ 1956, \n34; Waehler, a. a. O.,\n\n58\n\nda nach Auffassung des ukrainischen Gesetzgebers \"nur die registrierte Ehe in \nder Zeit des Übergangs den besten Schutz für die Frau bildet und ihr die \nnotwendigen Rechte sichert\". \n\n59\n\nVgl. von Albertini, in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \nStand: 31. Mai 1999, Ukraine, S. 14.\n\n60\n\nDie mit dem - später erlassenen und zum 1. Januar 1927 in Kraft getretenen - \nGesetzbuch der Russisch-Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) über \nEhe, Familie und Vormundschaft vom 19. November 1926 erfolgte Gleichstellung der \nfaktischen Ehe mit der registrierten Ehe (Art. 3, 11, 12 und 16 des \nFamiliengesetzbuchs der RSFSR),\n\n61\n\nvgl. etwa RG, Urteil vom 7. April 1938 - IV \n\n62\n\n12/38 -, RGZ 157, 257 ff.; Pache, das Eherecht in der Union der Sozialistischen \nSowjetrepubliken, StAZ 1948/1949, 48 ff.; Westen, a.a.O., S. 7,\n\n63\n\nwar nach dem ukrainischen Familienrecht nicht anerkannt. Damit war - ebenso \nwie in der Usbekischen, der Aserbaidschanischen und der Turkmenischen SSR - die \nEheregistrierung Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe.\n\n64\n\nVgl. etwa Freund, Das neue Eherecht der Sowjetrepubliken im internationalen \nVerkehr, StAZ 1928, 877 ff.; Pache, Die Entwicklung des Ehescheidungsrechts in der \nSowjet-Union, StAZ 1953, 91 ff.; LG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juli 1955 - 1 \nOH 29/55 -, a.a.O.; OLG Oldenburg, Urteil vom 10. April 1958 - 3 U 43/57 -, FamRZ \n1958, 321 ff., BayObLG, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 1Z BR 154/98 -, StAZ \n2000, 296 ff., Waehler, a. a. O., sowie die übrigen vom Verwaltungsgericht auf S. 6 \ndes Urteilsabdrucks a.E. in Bezug genommen Nachweise.\n\n65\n\nAllerdings hat das Reichsgericht nicht ausgeschlossen, dass die Eingehung einer \nfaktischen Ehe nach dem Familiengesetzbuch der RSFSR eine auch nach \ndeutschem Recht wirksame Eheschließung darstellt.\n\n66\n\nVgl. etwa RG, Urteil vom 7. April 1938 - IV 12/38 -, a.a.O.\n\n67\n\nHieraus lässt sich jedoch nichts für die Kläger Günstiges ableiten. Das \nReichsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung das Urteil der Vorinstanz \naufgehoben und die Sache unter ausdrücklichem Hinweis darauf zur erneuten \nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dass im \nHinblick darauf, dass die Parteien sich nach den Angaben der Beklagten \nnacheinander in verschiedenen Bundesrepubliken der Sowjetunion aufgehalten \nhätten, zu beachten sei, \"dass die faktische Ehe nicht in allen Bundesrepubliken \ngesetzlich anerkannt ist (vgl. hierzu Freund in Rechtsverfolgung im Internationalen \nVerkehr Band IV/1, 2. Aufl. S. 353, 357, 376)\". Diese Rechtsprechung, die auf die \nMaßgeblichkeit des Familienrechts der jeweiligen, hierfür zuständigen Sowjetrepublik \nabstellt, hat das Reichsgericht fortgeführt.\n\n68\n\nVgl. etwa RG, Urteil vom 4. November 1942 \n\n69\n\n- IV B 13/42 -, DJ 1942, S. 785.\n\n70\n\nDer Einwand, sowohl die Großmutter als auch der Großvater der Klägerin zu 1. \nhätten im hier maßgeblichen Zeitpunkt die sowjetische Staatsbürgerschaft besessen, \nführt nicht zur ausschließlichen Anwendung des Familiengesetzbuchs der RSFSR. \nEntscheidend ist insoweit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F., der für die hier in Rede \nstehende Form eines Rechtsgeschäfts die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an \ndem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, erfordert aber auch genügen lässt. \nMaßgebliches Ortsrecht in dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt ist jedenfalls nicht \ndas Familiengesetzbuch der RSFSR, sondern - vorbehaltlich der Maßgeblichkeit \ndeutschen Besatzungsrechts - der Kodex der Ukrainischen SSR, der, wie oben \ndargelegt, die faktische Ehe nicht anerkennt. Dem auf einer abweichenden \nRechtsauffassung beruhenden Beweisantrag der Kläger zur Einholung eines \nSachverständigengutachtens über die Geltung sowjetischen Eherechts auf S. 2 des \nSchriftsatzes vom 17. Juni 2005 ist daher nicht zu entsprechen.\n\n71\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG NRW vom 14. De-\nzember 1999 - 8 A 353/99 -, a.a.O. Soweit darin ausgeführt wird, dass in der 1936 \nzur Unionsrepublik erhobenen autonomen Republik Kasachstan das bis dahin \ngeltende Recht der RSFSR, insbesondere auch das Familienrecht, gegolten habe, ist \nzu berücksichtigen, dass die Rezeption des Familiengesetzbuchs der RSFSR in den \neinzelnen Unionsrepubliken in unterschiedlicher Weise vonstatten ging. Während, \nwie oben dargelegt, in der - 1922 gegründeten - Ukrainischen SSR bereits vor dem \nErlass des Familiengesetzbuchs der RSFSR ein eigener - insbesondere in bezug auf \ndie Gültigkeit allein der registrierten Ehe abweichender - Kodex der Gesetze über \nFamilie, Vormundschaft, Ehe und Zivil-standsakte galt, ist das Familiengesetzbuch \nder RSFSR in den baltischen Sowjetrepubliken, der Kirgisischen SSR und eben auch \nin der Kasachischen SSR übernommen worden.\n\n72\n\nVgl. von Albertini, a.a.O.; Geilke/Bilinski, a.a.O., S. 20 ff.\n\n73\n\nKonkrete Anhaltspunkte für die nach dem ukrainischen Familiengesetzbuch zur \nWirksamkeit der Ehe der Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. erforderliche \nRegistrierung sind ebenso wenig ersichtlich wie für eine nachträgliche Registrierung \nauf der Grundlage des ukrainischen Familiengesetzbuchs,\n\n74\n\nvgl. von Albertini, a. a. O., S. 14/15; Freund, a.a.O., S. 878,\n\n75\n\nbzw. nach Art. 19 des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der \nUdSSR vom 8. Juli 1944,\n\n76\n\nabgedruckt in StAZ 1948/49, S. 51, vgl. zum Dekret vom 8. Juli 1944 auch: OVG \nNRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 - 8 A 353/99 -, a.a.O.,\n\n77\n\noder des ergänzenden Erlasses vom 10. November 1944, \n\n78\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 \n\n79\n\n- 8 A 353/99 -, a.a.O.; vgl. zur nachträglichen Registrierung auch: OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Januar 2005 - 19 E 165/94 -, m.w.N.\n\n80\n\nVon der Rechtswirksamkeit der faktischen Ehe kann auch dann nicht \nausgegangen werden, wenn man auf das in der Ukraine seinerzeit geltende \ndeutsche Besatzungsrecht abstellt. Nur dieses kommt alternativ in Betracht, wenn \neine ukrainische Verwaltung nicht mehr existiert haben sollte. Nach Art. 8 Abs. 1 der \nVerordnung über die vorläufige Regelung der Eheschließung und Eheauflösung vom \n11. Mai 1942 (VBlRKU S. 21),\n\n81\n\nabgedruckt in: Das Recht der besetzten Ostgebiete, Sammlung der \nVerordnungen, Erlasse und sonstigen Vorschriften über Verwaltung, Rechtspflege, \nWirtschaft, Finanzwesen und Verkehr mit Erläuterungen der Referenten, 1943, U II C \n2,\n\n82\n\nkonnte - mit Ausnahme der in Art 11 Abs. 2 der Verordnung erfassten, hier \njedoch nicht einschlägigen Fallgestaltungen - die Ehe nur dadurch formwirksam \ngeschlossen werden, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und \nbei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. \n\n83\n\nEine derartige formgültige Eheschließung vor der Umsiedlung 1943 wird hier \njedoch von den Klägern nicht einmal geltend gemacht. \n\n84\n\nEbenso ist nicht einmal ansatzweise etwas Konkretes zu einer formgültigen \nEheschließung der Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. während der \nUmsiedlung bzw. während des Aufenthalts im Lager 44 in U. vorgetragen. \n\n85\n\nSoweit die Kläger nunmehr im Rahmen des Beweisantrags Nr. 2 aus dem \nSchriftsatz vom 25. August 2008, den sie in der mündlichen Verhandlung vom \n16. Dezember 2008 wiederholt haben, behaupten, die faktische (wilde) Ehe der \nGroßeltern der Klägerin zu 1. sei im Rahmen des DVL-Verfahrens anerkannt worden, \nweil es die Möglichkeit, eine nach dem deutschen Recht gültige Ehe im \nReichskommissariat Ukraine zu schließen, zum Zeitpunkt der Durchführung des \nDVL-Verfahrens bezüglich der Großeltern nicht gegeben habe, wird dabei offenbar \nübersehen, dass die für die Durchführung des EWZ-Verfahrens zuständigen Stellen - \nfür ein hiervon gesondert betriebenes \"DVL-Verfahren\" ist nichts ersichtlich - \nausweislich der Eintragungen in den EWZ-Karten offensichtlich genau der \ngegenteiligen Auffassung gewesen sind. Sowohl K2. K. als auch die \nGroßmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. sind in Kenntnis der \"wilden Ehe\" mit \ndem Familienstand \"l\" und damit als ledige, nicht verheiratete Personen geführt \nworden; folgerichtig ist die Großmutter im Rahmen des Ansatzentscheids \"A\" \n(Altreich) auch nicht als Ehefrau, sondern ausdrücklich als \"zukünftige Ehefrau\" \nbezeichnet worden. Dementsprechend ist auch in der zur EWZ-Nr. 787621 \nangefertigten, ausschließlich K2. K. betreffenden \"Feststellung der \nDeutschstämmigkeit\" vom 23. Februar 1944 die unter Nr. 1 des Formulars neben der \nRubrik für den Antragsteller vorgesehene Rubrik \"Meine Ehefrau/Ehemann ist - war - \nnachstehender Abstammung: \" nicht nur nicht ausgefüllt, sondern sogar \ndurchgestrichen worden.\n\n86\n\nDiese Nichtanerkennung faktischer Ehebeziehungen liegt auch den vom RKU am \n7. Dezember 1942 erlassenen \"Richtlinien über die Durchführung der Aufnahme der \nVolksdeutschen in die Deutsche Volksliste\" zugrunde,\n\n87\n\nvgl. RKU, Erlass vom 7. Dezember 1942 IIa-2; Bundesarchiv, Stellungnahme \nvom 10. November 1970 - 9165 a/53 -,\n\n88\n\ndie allein auf den Bestand wirksamer, formgültiger Ehen abstellten. Dabei war \nseinerzeit das Problem der wilden Ehe bekannt. Diesem Phänomen wurde im \nRahmen der Umsiedlung jedoch nicht durch die Anerkennung der Rechtsgültigkeit \nder wilden Ehe Rechnung getragen. Vielmehr konnte nach Nr. II.F.5 der Anordnung \nNr. 219 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der EWZ, vom 13. \nFebruar 1944 \"Schleusung volksdeutscher Umsiedler aus Russland (Neu- und \nZusammenfassung der Anordnungen Nr. 204 und 214 sowie sämtlicher \ndiesbezüglicher Vermerke und Richtlinien des Abteilungsleiters II und des \nSonderbeauftragten des Reichsministers des Innern, soweit sie nicht im \nNachstehenden angeführt sind)\" in dem Fall, in dem ein Volksdeutscher in wilder Ehe \n(also unregistriert) mit einem \"Fremdstämmigen\" lebte, der \"Fremdstämmige\" unter \nbestimmten Voraussetzungen als Umsiedler anerkannt und damit in die \nDurchschleusung im Rahmen des EWZ-Verfahrens einbezogen werden, ohne dass \ndamit die selbständig zu prüfende Einbürgerung präjudiziert wurde. Voraussetzung \nfür die Anerkennung der Partner wilder Ehen als Umsiedler war einerseits der \nWunsch oder die Absicht der Heirat - wofür eine entsprechende Versicherung im \nAntrag aufzunehmen war - und andererseits die Zugehörigkeit des \"fremdstämmigen\" \nTeils zur Wertungsgruppe I oder II. \n\n89\n\nIm vorliegenden Fall ist offenkundig danach verfahren worden, da im Rahmen \ndes EWZ-Verfahrens von einer \"wilden Ehe\" zwischen K2. K. und der \nGroßmutter ausgegangen worden ist, die Großmutter ausweislich der Eintragung in \nder EWZ-Karte der Wertungsgruppe II zugeordnet und sie im Übrigen auch mit dem \nStatus \"zukünftige Ehefrau\" geführt worden ist. Hieraus erschließt sich auch, dass die \nZuteilung einer Umsiedlungsnummer und die verfahrensmäßige Behandlung der 100 \n% russisch- und damit \"fremdstämmigen\" Großmutter als Umsiedlerin ihren Grund in \ndem Bestehen einer wilden Ehe und nicht (auch) in einer in Aussicht genommenen \nEinbürgerung hatte.\n\n90\n\nDer Behauptung der Kläger, die faktische (wilde) Ehe der Großeltern der Klägerin \nzu 1. sei im Rahmen des DVL-Verfahrens anerkannt worden, fehlt es damit \nerkennbar an jeder tatsächlichen Grundlage, so dass der diesbezügliche \nBeweisantrag - auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an \ndie Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags zu stellen sind - als \nunzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen ist.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 \n\n92\n\n- 5 B 198.07 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. \nAugust 1996 - 2 BvR 1968/94 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2002 - 1 B \n59.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr.60, und vom 24. Mai 2006 - 1 B 128.05 -, \nBuchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 17.\n\n93\n\nDafür, dass die Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. nach der \nDurchschleusung und der Ankunft in B1. /C1. bis zur Geburt des Vaters \nder Klägerin zu 1. am 1944 formgültig geheiratet haben, ist ebenfalls \nweder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Urkunden hierüber liegen nicht vor. \nDie im Standesamt der Stadt C1. \"vorhandenen Unterlagen über die \nStaatsangehörigkeit und den Familienstand (siehe Einbürgerung) des K2. K. , \nVater von I. K. geb. 1944\", die im März 2009 in Kopie an die Beklagte \n\n94\n\nübersandt worden sind,\n\n95\n\nvgl. Kopie der E-Mail der Stadt C1. vom 12. März 2009,\n\n96\n\nsind mit den dem Senat bereits vorliegenden Unterlagen im Wesentlichen \nidentisch und lassen eine formgültige Eheschließung nicht erkennen. Ausweislich der \nvorgenannten Mitteilung der Stadt C1. konnten auch im Melderegister der Stadt \nkeine Angaben zu den gesuchten Personen ermittelt werden.\n\n97\n\nAbgesehen davon ist selbst in der am 3. Juli 1944 vom Standesamt B1. \naufgenommenen Geburtsurkunde über die Geburt des I. H3. (jetzt: K. ) am \n 1944 die zunächst vorgenommene Eintragung \"Die Ehefrau B2. Ja ..\" \ndurchgestrichen und durch den Text \"Die ledige B2. H3. Landarbeiterin ..\" \nersetzt worden. Diese Änderung ist vom Standesbeamten vermerkt und dieser \nVermerk ist auch von K2. K. selbst unterschrieben worden, so dass er selbst \ndas Nichtbestehen einer wirksamen formgültigen Ehe bestätigt hat. \n\n98\n\nDafür, dass die Großeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. nach der Geburt \ndes Vaters der Klägerin zu 1. am 1944 formgültig geheiratet haben, \nmangelt es ebenfalls an jeglichem substantiierten Vortrag eines Heiratsgeschehens. \nHierzu hätte jedoch Anlass bestanden, weil die familienrechtlichen Unterlagen eine \nstandesamtliche Trauung nicht ausweisen und darüber hinaus nach den \nAusführungen des Vaters der Klägerin zu 1. im Verfahren vor dem Kreisvolksgericht \nfür den Kreis T4. in der Stadt T1. auf Feststellung der Vaterschaft des \nK2. K. - Az.: 2-386/92 - K2. K. am Tag der Geburt des Vaters der \nKlägerin zu 1. am 1944 in das Reservistenlager einberufen und bereits im \nNovember 1944 in den Fronteinsatz geschickt worden und 1945 vermisst gewesen \nsein soll, was der Annahme einer Heirat in diesem Zeitraum entgegensteht. \n\n99\n\nSoweit der Vater der Klägerin zu 1. nach der Darstellung der Kläger darauf \nhingewiesen haben soll, der Bürgermeister habe seinerzeit die Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. gegen Beschwerden aus der deutschen \nBevölkerung beim Streit über die Zuteilung von Lebensmittelkarten in Schutz \ngenommen und sie als \"Frau eines deutschen Soldaten\" bezeichnet, kann der Senat \ndiese Zeugenbekundung als wahr unterstellen, so dass die auf Seite 3 des \nSchriftsatzes vom 5. Juni 2007 beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung des \nVaters der Klägerin zu 1. entbehrlich ist. Die bekundete Aussage stützt lediglich die \nAnnahme, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in B1. als \nEhefrau des K2. K. angesehen worden ist, was angesichts der \nLebensumstände, wie sie die Großmutter in dem Gerichtsverfahren vor dem \nKreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. auf Feststellung der \nVaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 - geschildert hat, wonach sie in der \nStadt B1. wie eine Familie in einer Wohnung gelebt hätten, auch naheliegt. \n\n100\n\nVon einer nach deutschem Recht wirksamen nachträglichen Legitimation des \nVaters der Klägerin zu 1. nach § 5 RuStAG kann nicht ausgegangen werden. \n\n101\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2005 \n\n102\n\n- 19 E 165/94 -, a.a.O., sowie die zutreffenden Ausführungen des in Bezug \ngenommenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2004 - 10 K \n5820/02 -.\n\n103\n\nSchließlich rechtfertigt auch der Hinweis auf die Schutzfunktion der Ehe nach Art. \n6 Abs. 1 GG eine Anerkennung der nicht rechtswirksam geschlossenen Ehe der \nGroßeltern väterlicherseits der Klägerin zu 1. nicht. Die insoweit maßgeblichen \nFallgruppen, in denen eine wegen Formmangels rechtsunwirksame Ehe wegen Art. 6 \nAbs. 1 GG ausnahmsweise als rechtswirksam anerkannt wird, liegen nicht vor. \nDanach kann eine wegen Missachtung der notwendigen Form der Eheschließung \nrechtsunwirksame Ehe als rechtswirksam anerkannt werden, wenn\n\n104\n\nallgemein eine rechtmäßige Form der Eheschließung nicht zur Verfügung stand, \noder\n\n105\n\ndie Einhaltung der Form der Eheschließung unmöglich oder unzumutbar war, \noder\n\n106\n\neine eheliche Lebensgemeinschaft jahrzehntelang in der Annahme der \nRechtswirksamkeit geführt wurde.\n\n107\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1999 \n\n108\n\n- 8 A 353/99 -, a.a.O.\n\n109\n\nEine jahrzehntelange Lebensgemeinschaft (Fallgruppe Nr. 3) hat zwischen der \nGroßmutter und dem Großvater väterlicherseits der Klägerin zu 1. - unstreitig - nicht \nbestanden. In der Ukraine stand allgemein eine rechtmäßige Form der \nEheschließung - entweder durch Registrierung nach dem ukrainischen Eherecht \n(sofern dieses noch zur Anwendung gelangte) oder durch die Eheschließung vor \ndem Standesbeamten nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die vorläufige \nRegelung der Eheschließung und Eheauflösung vom 11. Mai 1942 - zur Verfügung \n(Fallgruppe Nr. 1). Dass die Einhaltung der einen oder der anderen Form der \n\n110\n\nEheschließung dem Großvater und der Großmutter väterlicherseits der Klägerin \nzu 1. nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist (Fallgruppe Nr. 2), ist weder \ndargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n111\n\nDer Hinweis der Kläger auf das Eheverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der \nVerordnung über die Anwendung deutschen Eherechts auf Volksdeutsche vom 30. \nJuni 1942 (VBlRKU S. 58), \n\n112\n\nabgedruckt in: Das Recht der besetzten Ostgebiete, a.a.O., U II C 5, \n\n113\n\nwonach Eheschließungen zwischen Volksdeutschen und Angehörigen eines \nanderen Volkstums, die am 22. Juni 1941 entweder nur die sowjetische \nStaatsangehörigkeit hatten oder staatenlos waren und seit diesem Zeitpunkt keine \nandere Staatsangehörigkeit erworben haben, verboten waren, greift nicht durch. \nAllerdings muss davon ausgegangen werden, dass die für die Prüfung der Volks-\ntumszugehörigkeit zuständige Stelle im Rahmen der Durchschleusung von der \nrussischen Volkstumszugehörigkeit der Großmutter väterlicherseits ausgegangen ist. \nDie Eintragungen in den vorhandenen EWZ-Unterlagen weisen ausschließlich \nMerkmale der russischen Volkstumszugehörigkeit der Großmutter aus. So ist in der \nStellungnahme, die der \"Volkstumssachverständige\" im Rahmen des den Großvater \nder Klägerin zu 1. betreffenden Einbürgerungsverfahrens abgegeben hat, \nfestgehalten, dass B2. H3. \"russischer Abst.\", also russischer Abstammung \nsei. Außerdem ist auf der für Frau B2. H3. angelegten EWZ-Karteikarte in Feld \n12 ihre orthodoxe Konfession vermerkt (\"orth\"), in Feld 18 ist eingetragen, dass sie 0 \n% deutsche und 100 % russische Abstammung aufweise und die Eintragung in Feld \n20 weist - anders als die Eintragung auf der EWZ-Karte des Großvaters \nväterlicherseits (\"6.Kl. dtsch. V-Schule) -, aus, dass sie die 6. Klasse der russischen \nVolksschule besucht hat (\"6.Kl. russ. V.Schule\"). Schließlich sind in Feld 23 - auch \ninsoweit abweichend zu der Eintragung auf der EWZ-Karte des Großvaters \nväterlicherseits (\"dtsch, russ, i.W.u.Schr.\") - lediglich russische nicht aber deutsche \nSprachkenntnisse vermerkt (\"russ. In W. u. Schr.\"). Konkrete Anhaltspunkte, die \ntrotzdem für eine deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter väterlicherseits \nsprechen könnten, sind nicht einmal ansatzweise dargelegt noch sonst ersichtlich. \n\n114\n\nGleichwohl rechtfertigt die seinerzeit festgestellte russische Volkszugehörigkeit \nder Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. nicht ohne weiteres die \nEinschätzung, dass dadurch die Fallgruppe Nr. 2 der o.g. Rechtsprechung \n(Einhaltung der Form der Eheschließung unmöglich oder unzumutbar) gegeben ist, \nda nach § 3 Abs. 2 der genannten Verordnung der Gebietskommissar in besonders \ngelagerten Fällen Ausnahmen von dem Verbot zulassen konnte. Es ist nichts dafür \nvorgetragen oder ersichtlich, dass im Fall der Großmutter und des Großvaters \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. - sofern hier das Eheverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 \nder Verordnung gegolten haben sollte - eine derartige Ausnahme nicht zugelassen \nworden wäre, zumal die Großmutter auf der EWZ-Karteikarte des Großvaters schon \nals \"zukünftige Ehefrau\" geführt worden und jedenfalls seit Anfang 1944 erkennbar \n(von einem Volksdeutschen) schwanger gewesen ist (vgl. die EWZ-Karteikarte für die \nGroßmutter der Klägerin zu 1.: \"5. Monat\"). \n\n115\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Vaters der Klägerin zu 1. \nnach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 RuStAG als uneheliches Kind seiner Mutter, der \nGroßmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1., kommt nicht in Betracht, weil zu \nLasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht mit dem \nerforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden Grad an Wahrscheinlichkeit \ndavon ausgegangen werden kann, dass diese in dem insoweit maßgebenden \nZeitpunkt der Geburt des Vaters der Klägerin zu 1. ( 1944) deutsche \nStaatsangehörige gewesen ist. \n\n116\n\nFür eine Einzeleinbürgerung der Großmutter ist nichts ersichtlich, eine solche \nwird auch nicht behauptet.\n\n117\n\nSoweit die Kläger - erstmals nach der gerichtlichen Hinweisverfügung vom \n22. Mai 2007 - geltend machen, die Großmutter väterlicherseits habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Eintragung in Abteilung II oder III der Deutschen Volksliste \nder Ukraine nach § 1 Abs. 1 Buchstabe f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen \nder Staatsangehörigkeit (StAngRegG) vom 22. Juli 1955, BGBl. I S. 65, i.V.m. der \nVerordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die \nDeutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943, RGBl. I \nS. 321 erworben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es fehlt an dem Nachweis \ndes - konstitutiven \n\n118\n\n- vgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n119\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O. -\n\n120\n\nEintrags in diese Liste. Urkunden, die eine Eintragung der Großmutter \nväterlicherseits belegen könnten, wie etwa der Volkslistenausweis, konnten nicht \nvorgelegt werden. Die Existenz eines blauen Volkslistenausweises und dessen \nEinziehung ist ausweislich des Formulars über die \"Feststellung der \nDeutschstämmigkeit\" lediglich für K2. K. , nicht aber für B2. H3. belegt. \n\n121\n\nAbgesehen davon erfüllte die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. als \nnicht verheiratete Frau russischer Abstammung und russischer \nVolkstumszugehörigkeit nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in die deutsche \nVolksliste der Ukraine. So sahen die vom RKU am 7. Dezember 1942 erlassenen \n\"Richtlinien über die Durchführung der Aufnahme der Volksdeutschen in die \nDeutsche Volksliste\" vor, dass \"alle von zwei rein deutschen Elternteilen \nabstammenden Deutschen, die noch in Sprache und Haltung ihr Deutschtum \nbewahrten,\" ausnahmslos in die Gruppe I aufzunehmen waren. \n\n122\n\nIn die Gruppe II aufzunehmen waren \"alle Deutschen und der fremdvölkische \n\n123\n\nEhepartner sowie die aus dieser Mischehe stammenden Kinder\", \"wenn der \nfremdvölkische Ehepartner und die aus der Mischehe hervorgegangenen Kinder sich \nzum deutschen Volkstum bekennen.\" \n\n124\n\nAls Beurteilungsmaßstab galt:\n\n125\n\n \"a) der Eindruck den die Familie macht,\n\n126\n\n die Kenntnis der deutschen Sprache des fremdvölkischen Ehepartners \n\n127\n\n und der Kinder\n\n128\n\n ob sich die Familie bereits vor dem 21. Juni 1941 zum deutschen Volks- \n\n129\n\n tum bekannte.\n\n130\n\nEinzelpersonen als Mischlinge mit deutschen Blutseinschlag sind ebenfalls in die \nGruppe II aufzunehmen, wenn sie sich bisher zum deutschen Volkstum bekannten, \ninnerhalb der deutschen Gemeinschaft lebten und von ihr als Deutsche anerkannt \nwurden.\"\n\n131\n\nVgl. RKU, Erlass vom 7. Dezember 1942 IIa-2. \n\n132\n\nDie Gruppe III galt offenbar vornehmlich für die Volksdeutschen in den Städten. \nIn diese Gruppe sollten aufgenommen werden: \n\n133\n\n\"a) reinblütige Deutsche, bei denen die Haussprache vorwiegend oder \nganz nichtdeutsch ist,\n\n134\n\nreinblütige Deutsche, die mit einem fremdvölkischen Partner eine Ehe führen, in \nder der Einfluss des fremdvölkischen Teils überwiegt,\n\n135\n\nder fremdvölkische Ehepartner und die aus der Mischehe hervorgegangenen \nKinder, die die deutsche Sprache nicht oder nur mangelhaft beherrschen,\n\n136\n\nalle Einzelpersonen, die als Mischlinge mit deutschem Blutanteil sich bisher nicht \nzum deutschen Volkstum zugehörig fühlten.\" \n\n137\n\nVgl. RKU, Erlass vom 7. Dezember 1942 IIa-2; Bundesarchiv, Stellungnahme \nvom 10. November 1970 - 9165 a/53 -.\n\n138\n\nFür \"Fremdvölkische, die keinerlei blutsmäßige oder eheliche Bindungen zum \nDeutschtum haben\", galt:\n\n139\n\n\"Fremdvölkische, die keinerlei blutsmäßige oder eheliche Bindungen zum \nDeutschtum haben, dürfen nicht in die deutsche Volksliste aufgenommen werden, \nselbst wenn sie die deutsche Sprache sprechen und sich aktiv für das Deutschtum \neingesetzt haben\".\n\n140\n\nVgl. RKU, Erlass vom 7. Dezember 1942 IIa-2.\n\n141\n\nEbenso wie zur Bestimmung von Juden nach den Nürnberger Gesetzen wurde \nnach der Formel \"Blut vor Gesinnung\" die Zugehörigkeit zum deutschen Volk \n\n142\n\nüber die Eltern und die Großeltern bestimmt. \n\n143\n\nVgl. Strippel, \"Einwandererzentralstelle Litzmannstadt\", Handbuch der völkischen \nWissenschaften 2008, S. 165.\n\n144\n\nHieraus erschließt sich, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. \naufgrund ihrer 100 %-igen russischen Abstammung, ihrer russischen Schulbildung, \nihrer russischen Sprache, ihres orthodoxen Glaubens - was nach damaliger \nAnschauung einem volkstumsrelevanten \"Bekenntnis zum Deutschtum\" \nentgegenstand -, \n\n145\n\nvgl. Strippel, a.a.O.,\n\n146\n\nund in Ermangelung \"ehelicher Bindungen zum Deutschtum\" nicht nur die \nVoraussetzungen für eine Eintragung in Abteilung II oder III der Deutschen Volksliste \nder Ukraine nicht erfüllte, sondern als \"Fremdvölkische\" sogar unter die \nVerbotsregelung fiel. \n\n147\n\nHinsichtlich einer Erfassung, Registrierung und Eintragung der Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. in die Deutsche Volksliste der Ukraine zu einem \nZeitpunkt vor der Umsiedlung im Jahr 1943 mangelt es unabhängig davon schon an \njeglicher Darlegung. Die Großmutter selbst hat im Rahmen ihrer Zeugenaussagen \nvor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. in den \nVerfahren zur Annullierung der Abstammungsurkunde 1946 und zur \nVaterschaftsfeststellung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, bereits vor der \nUmsiedlung in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragen worden zu sein. Auch \nim anhängigen Gerichtsverfahren ist hierfür nichts vorgetragen worden, obwohl \nDurchführung und Abschluss des in mehreren Schritten ablaufenden \nVolkslistenverfahrens (1. Antragstellung, 2. Begutachtung und Zuordnung zu einer \nAbteilung der Volksliste, 3. Eintragung in die Volksliste, 4. Aushändigung des \nVolkslistenausweises) zumindest teilweise die persönliche Anwesenheit des \n\"Kandidaten\" voraussetzte (persönliches Erscheinen vor der Kommission der \nDeutschen Volksliste, persönliche Anwesenheit bei der Aushändigung des \nVolkslistenausweises), \n\n148\n\nvgl. Institut für Zeitgeschichte, Stellungnahme vom 13. Juni 1984 an das \nBundesverwaltungsamt,\n\n149\n\nso dass eine entsprechende - sicherlich nicht minutiöse, aber in den Grundzügen \nschlüssige - Schilderung eines derart einschneidenden Ereignisses erwartet werden \nkann. \n\n150\n\nAbgesehen davon kann ohnehin von einer umfassend durchgeführten \nÜberprüfung und Erfassung der volksdeutschen Wohnbevölkerung im \nReichskommissariat Ukraine unter Berücksichtigung des Vermerks des Leiters der \nEinwandererzentralstelle in Litzmannstadt vom 22. September 1943 nicht \nausgegangen werden. Auch lässt sich nicht feststellen, dass ausschließlich oder \nvorrangig die in der Volksliste Ukraine Eingetragenen evakuiert worden sind. \n\n151\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n152\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n153\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die demgegenüber trotz des Inkrafttretens der \nVerordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die \nDeutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen erst im Mai 1943 und des \nzu dieser Zeit schon erfolgenden massiven Vorrückens der sowjetischen \nTruppen\n\n154\n\n- die Sowjetarmee hatte bereits bis zum 30. September 1943 den gesamten \nUnterlauf des Dnjepr von Gomel bis T1. erreicht, im Dezember 1943 hielt die \ndeutsche Front nur noch bei Mogilew, südlich Kiew und im Mündungsgebiet von \nNikopol bis Cherson; Anfang 1944 waren nur noch die Kreisgebiete Brest, Kobryn \nund Pinsk im Generalbezirk Wolhynien-Podolien unbesetzt, vgl. etwa\n\n155\n\nhttp://de.wikipedia.widearea.org./wiki/Reichskommissariat_Ukraine - \n\n156\n\nfür eine umfassende Erfassung und Eintragung der deutschen Wohnbevölkerung \nim Reichskommissariat Ukraine in die Volksliste und für eine auf dieser Grundlage \ndurchgeführte Evakuierung sprechen, haben die Kläger nicht dargelegt, solche sind \nauch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Abhandlung von \nIngeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion \n(Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte - Nr. 46, Deutsche Verlags-\nAnstalt (DVA), Stuttgart 1983); vielmehr wird hieraus deutlich, dass aufgrund der \nKriegsereignisse im Reichskommissariat Ukraine allenfalls eine teilweise Erfassung \nund Eintragung durchgeführt werden konnte:\n\n157\n\nS. 190/191: \"... Aus dem Osten des RKU (Dnjepopetrowsk) wurde Anfang März \n1943 gemeldet, daß die Arbeit mit der DVL frühestens in 3 bis 4 Wochen \naufgenommen werden könne. Noch im März aber fiel Dnjepopetrowsk an die \nMilitärverwaltung, so daß die DVL hier nicht zur Anwendung kam. Dasselbe traf auf \ndas südliche Dnjepr-Gebiet zu.\"\n\n158\n\nS. 192: \"... Mit Schreiben vom 3. Februar 1944 bekräftigte SS-Brigadeführer \nKinkelin im Namen des RMO noch einmal die Entscheidung der vorausgegangenen \nSitzung. Er bat Himmler, ihm zur Durchführung des Eindeutschungsverfahrens der \nukrainischen Deutschen ´die Einwanderzentrale in Litzmannstadt zur Verfügung zu \nstellen´. Kinkelin wies darauf hin, daß die Eindeutschungsarbeiten in der Ukraine \nabgebrochen (Hervorhebung durch den Senat) werden mussten, als die Deutschen \naus dem RKU aufgrund der militärischen Lage vorübergehend herausgeführt werden \nmussten. Unter den Flüchtlingen, die sich zur Zeit im Bezirk Bialystok, im \nGeneralgouvernement und in den eingegliederten Ostgebieten befänden, sollten \ndabei drei Gruppen unterschieden werden: Flüchtlinge, die in die DVL aufgenommen \nund mit einem gültigen Ausweise versehen seien; diese hätten damit bereits die \ndeutsche Staatsbürgerschaft erlangt; Flüchtlinge, die in die DVL aufgenommen \nworden seien, ohne bisher im Besitze eines gültigen Ausweises zu sein; und \nFlüchtlinge, die noch nicht in die DVL aufgenommen worden seien \n(Hervorhebung durch den Senat) oder aber ihre Unterlagen auf dem Rückweg \nverloren hätten.\"\n\n159\n\nDass unter den aus der Ukraine im Zuge der verspäteten, überstürzten und zum \nTeil in panischer Flucht verlaufenden \"Evakuierung\", \n\n160\n\nvgl. Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der \nSowjetunion, a.a.O., S. 193,\n\n161\n\nin die Auffanglager gelangten Flüchtlinge sich auch Personen befunden haben, \ndie im Reichskommissariat Ukraine nicht erfasst worden waren, entspricht im \nÜbrigen den den Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Stellungnahmen \ndes Bundesarchivs vom 2. Juni und vom 10. November 1970 (Az. jeweils - 9165 a/53 \n-), wonach infolge der Veränderung der militärischen Situation die Abwicklung des \nVolkslistenverfahrens verlegt und die Volksdeutschen \"vorübergehend aus dem \nReichskommissariat Ukraine herausgeführt\" wurden. Dass es sich hierbei nur um zu \nvernachlässigende Einzelfälle handelt, ist weder dargelegt noch ist dies mit Blick auf \ndie Kriegsgeschehnisse auch nur ansatzweise plausibel; im Gegenteil, die im \nSeptember 1944 anlaufende massenweise Rekrutierung \"auch der noch nicht \neingebürgerten wehrfähigen Rußlanddeutschen\" für die Waffen-SS und die \nWehrmacht,\n\n162\n\nvgl. Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der \nSowjetunion, a.a.O., \n\n163\n\nS. 230 f. ,\n\n164\n\nspricht deutlich für eine hohe Zahl im Reichskommissariat Ukraine nicht \nerfasster, geschweige denn in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragener \nFlüchtlinge.\n\n165\n\nSind aber danach im Reichskommissariat Ukraine ansässige Personen in die \nAuffanglager im Bezirk Bialystok, im Generalgouvernement und in den \neingegliederten Ostgebieten gelangt, ohne im Reichskommissariat Ukraine erfasst, \ngeschweige denn in die DVL eingetragen worden zu sein, kann weder von einer \numfassenden Erfassung und Eintragung der deutschen Wohnbevölkerung im \nReichskommissariat Ukraine in die Deutsche Volksliste noch von einer auf dieser \nGrundlage durchgeführten Evakuierung ausgegangen werden. \n\n166\n\nAngesichts dieses tatsächlichen Vollzugs erweist sich der Hinweis der Kläger auf \ndie Anweisung des Reichsführers SS vom 8. September 1942 zur sofortigen und \nbeschleunigten Durchführung des Volkslistenverfahrens in der Ukraine,\n\n167\n\nvgl. Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die Deutschen in der \nSowjetunion, a.a.O., \n\n168\n\nS. 186 f. ,\n\n169\n\nals unergiebig. Es mag durchaus sein, dass eine entsprechende Absicht der \nFührung bestanden hat. Die von den Klägern bemühte Indizwirkung ergibt sich \njedoch in erster Linie nicht aus Absichten oder Vorstellungen, sondern aus dem \ntatsächlichen Vollzug des Volkslistenverfahrens, der, wie sich aus der von den \nKlägern in Bezug genommenen Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte \nReich und die Deutschen in der Sowjetunion, a.a.O., S. 190 - 192, ergibt, den von \nder Klägern - zudem unsubstantiiert - aufgestellten Behauptungen \nentgegensteht.\n\n170\n\nSoweit die Kläger auf das nachgelagerte EWZ-Verfahren verweisen, besteht kein \nallgemeiner Erfahrungssatz, dass jeder, der an der Durchschleusung im Jahre 1944 \nteilgenommen und bei der Einwandererzentralstelle in Litzmannstadt sowohl eine \nEWZ-Nummer als auch eine Umsiedlungsnummer (wie hier die Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu 1.: EWZ-Nr.: 787 622, Umsiedlungs-Nr.: 854415) \nerhalten hat, durch die EWZ oder andere Stellen auch eingebürgert worden ist. \nKonkrete Anhaltspunkte, die demgegenüber auch nur ansatzweise eine regelmäßige \nEinbürgerung mit dem Durchlaufen des EWZ-Verfahrens nahe legen könnten, sind \nnicht vorgetragen oder ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere nicht aus der von \nden Klägern in Bezug genommenen Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das \nDritte Reich und die Deutschen in der Sowjetunion, a.a.O.\n\n171\n\nGegen eine Erfassung, Registrierung und Eintragung der Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. in die Deutsche Volksliste der Ukraine zu einem \nZeitpunkt vor der Umsiedlung im Jahr 1943 spricht unabhängig davon auch schlüssig \nder Umstand, dass ausweislich der - nicht datierten und handschriftlich mit \"Lager 44, \nU. O/S., P2.------- 2\" überschriebenen - \"Aufstellung über diejenigen Personen \nder DR-Aktion, die noch nicht im Besitze eines Volkstumsausweises sind\", die darin \nerfasste \"H4. B2. \" - dass es sich hierbei um die Großmutter väterlicherseits der \nKlägerin zu 1. handelt, ist von den Verfahrensbeteiligten nicht in Frage gestellt \nworden - auch als sie sich bereits im Lager 44 in U. befand, im Gegensatz zu \nK2. K. nicht einmal über einen Volkstumsausweis verfügte. Einen solchen \nAusweis, der das Einbürgerungsverfahren im Übrigen nicht vorwegnahm, sondern \ndem jeweiligen Inhaber lediglich dessen Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum \naufgrund bestimmter Merkmale (z.B. Kulturpflege, Sprachgebrauch, rassische \nMerkmale) bescheinigte,\n\n172\n\nvgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 14. Februar 2006 - R3-R3 (pers.)-05/ES-\n623,\n\n173\n\nhätte sie jedoch bekommen, wenn sie vor der Umsiedlung von den für die \norganisatorische Vorbereitung und Durchführung der Umsiedlung zuständigen \nMitarbeitern der Volksdeutschen Mittelstelle (VoMi),\n\n174\n\nvgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 14. Februar 2006 - R3-R3 (pers.)-05/ES-\n623,\n\n175\n\nlistenmäßig erfasst worden (und die von diesen durchgeführte Grobprüfung der \nVolkstumszugehörigkeit positiv ausgefallen) wäre. Zum Zweck der Vorbereitung und \nDurchführung der Umsiedlung registrierten die Mitarbeiter der VoMi die \numzusiedelnden Personen vor Ort in den besetzten Gebieten. Die Umsiedler wurden \nzunächst listenmäßig erfasst und auf ihre Volkstumszugehörigkeit hin überprüft. Fiel \ndiese Grobüberprüfung positiv aus, wurde das Ergebnis in einem Volkstumsausweis \ndokumentiert.\n\n176\n\nVgl. Bundesarchiv, Stellungnahme vom 14. Februar 2006 - R3-R3 (pers.)-05/ES-\n623.\n\n177\n\nUnabhängig von dem fehlenden Nachweis eines Volkslisteneintrags und der \nNichterfüllung der Eintragungsvoraussetzungen steht der Annahme einer Eintragung \nin die Deutsche Volksliste der Ukraine bzw. einer damit korrespondierenden \nEinbürgerung im Rahmen der von der EWZ im Februar 1944 durchgeführten \nDurchschleusung entgegen, dass insoweit ebenfalls jeglicher Vortrag zu einem \nEinbürgerungsgeschehen im Rahmen des genannten Verfahrens fehlt. Darüber \nhinaus ist in Feld 18 der für B2. H3. angelegten EWZ-Karte von der am EWZ-\nVerfahren beteiligten und für die Entscheidung über die Einbürgerung nach \npolitischer Überprüfung, Prüfung der Volkstumszugehörigkeit und des bisherigen \nVerhaltens im Deutschtum zuständigen Staatsangehörigkeitsstelle\n\n178\n\nvgl. Bundesarchiv, Findbuchanleitung zum Bundesarchivbestand R 69 \n\"Einwandererzentralstelle Litzmannstadt (EWZ)\", Vorbemerkung, S.6; Strip-pel, \na.a.O., S. 163,\n\n179\n\nder -von den Klägern nicht in Frage gestellte - Einbürgerungsvermerk: \n\"Verweisungsbescheid\" eingetragen worden. Anders als bei dem an demselben Tag \n(23. Februar 1944) ebenfalls im Lager 44 in U. durchgeschleusten K2. K. , \nder den Einbürgerungsvermerk \"Eingebürgert\" und auf seinen Einbürgerungsantrag \nvom Tag der Durchschleusung wenige Tage später, am 5. März 1944, seine \nEinbürgerungsurkunde (ohne Erstreckung auf Familienangehörige) erhalten hat, \nbedeutete dies, dass in Ermangelung der Einbürgerungsvoraussetzungen,\n\n180\n\nvgl. Anordnung Nr. 204 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der \nEWZ, vom 30. Juli 1943 \"Schleusung volksdeutscher Umsiedler aus Rußland\", Nr. \nII.6.A und B einerseits sowie Nr. II.6.C andererseits; Anordnung Nr. 219 des Chefs \nder Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der EWZ, vom 13. Februar 1944 \n\"Schleusung volksdeutscher Umsiedler aus Russland (Neu- und Zusammenfassung \nder Anordnungen Nr. 204 und 214 sowie sämtlicher diesbezüglicher Vermerke und \nRichtlinien des Abteilungsleiters II und des Sonderbeauftragten des Reichsministers \ndes Innern, soweit sie nicht im Nachstehenden angeführt sind)\", Nr. II.F.2.a und b \neinerseits sowie Nr. II.F.2.c andererseits,\n\n181\n\neine Einbürgerung im Rahmen des Schnellverfahrens der Durchschleusung \ngerade nicht erfolgen sollte und der Umsiedler an die zuständige \nEinbürgerungsbehörde seines zukünftigen Wohnortes verwiesen wurde. In einem \nsolchen Fall hatte der Umsiedler das Recht, bei den regulären Behörden einen \nEinbürgerungsantrag zu stellen.\n\n182\n\nVgl. Strippel, a.a.O., S. 164.\n\n183\n\nHatte die Staatsangehörigkeitsstelle Verweisungsbescheid erteilt, hatte die \nebenfalls am EWZ-Verfahren beteiligte Berufseinsatzstelle, \n\n184\n\nvgl. Bundesarchiv, Findbuchanleitung zum Bundesarchivbestand R 69 \n\"Einwandererzentralstelle Litzmannstadt (EWZ)\", Vorbemerkung, a.a.O.,\n\n185\n\nden Ansatzentscheid A (Altreich) zu erteilen.\n\n186\n\nVgl. Anordnung Nr. 204 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der \nEWZ, vom 30. Juli 1943 \"Schleusung volksdeutscher Umsiedler aus Rußland\", Nr. \nII.7.B.2.c; Anordnung Nr. 219 des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD, Leiter der \nEWZ, vom 13. Februar 1944, Nr. II.G.2.b.cc; Strippel, a.a.O., S. 164.\n\n187\n\nAnders als der Ansatzentscheid \"O\" (Ostgebiete) hatte der Ansatzentscheid \"A\" \n(Altreich) entsprechend dem Ergebnis der Volkstumsüberprüfung einschneidende \nFolgen. Nur der Ansatzentscheid \"O\" eröffnete eine Zukunft als Siedler in den neuen \ndeutschen Ostgebieten. \"Die anderen trugen durch sie den Makel der \nUnzuverlässigkeit und Minderwertigkeit\".\n\n188\n\nVgl. Leniger, Nationalsozialistische \"Volkstumsarbeit\" und Umsiedlungspolitik \n1933 - 1945, S. 166 f.\n\n189\n\nEine Naturalentschädigung für den zurückgelassenen Landbesitz erhielten nur \ndie \"O-Fälle\". Den anderen Umsiedlern blieb lediglich eine geringe Entschädigung in \nBargeld und die Annahme unselbständiger Arbeit in der Landwirtschaft oder Industrie \ndes Altreichs. Sie wurden nicht nur von einer Ansiedlung im Osten, sondern von \njeglichem Landbesitz ausgeschlossen. Sie wurden von den Lagerführern der VoMi \ndem Arbeitsamt zur Unterbringung im Altreich gemeldet und erhielten einen nur für \ndas Altreich gültigen Umsiedlerausweis. \n\n190\n\nVgl. Leniger, a.a.O.\n\n191\n\nEin derartiger A-Ansatz ist offensichtlich auch im Falle der Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. erfolgt, wie der Vermerk \"A Ansatz, da zukünftige \nEhefrau VB\" unter der Benennung von B2. H3. als Familienangehörige auf der \nfür K2. K. angelegten EWZ-Karte ausweist. Da somit aufgrund des \nVerweisungsbescheides in dem Einbürgerungsverfahren der Großmutter eine \nEntscheidung der EWZ im Februar 1944 nicht ergangen war, sondern diese nunmehr \nder zuständigen Einbürgerungsbehörde des zukünftigen Wohnortes oblag, und die \nGroßmutter aufgrund des Ansatzentscheids zur Aufenthaltnahme (nur) im Altreich \nverpflichtet war, erschließt sich auch ohne weiteres, dass der Umstand, dass die \nGroßmutter ihren Aufenthalt entsprechend dem Ansatzentscheid im Altreich \ngenommen hat (\"Schaffung ins Altreich\"), dort ausweislich der Geburtsurkunde als \nLandarbeiterin beschäftigt und nicht abgeschoben worden ist, nicht als Indiz für eine \nerfolgte Einbürgerung gewertet werden kann.\n\n192\n\nIn Bezug auf eine aufgrund des Verweisungsbescheids in Betracht kommende \nnachträgliche Einbürgerung der Großmutter - ggfs. zusammen mit dem Vater der \nKlägerin zu 1. - durch die für B1. zuständige Einbürgerungsbehörde liegen \nUnterlagen nicht vor. Das Landesarchiv hat unter dem 11. März 2009 mitgeteilt, dass \n\"in den relevanten Aktenbeständen 'L 80.04 - Regierung/Landesregierung (M. ), \nAbteilung des Innern', ‚M1 - Regierung N. , Staatsangehörigkeit und \nStandesamtsangelegenheiten' und ‚D1 - Bezirksregierung E1. ' keine Akte zu \neiner Einbürgerung eines I. K. bzw. I. H4. vor oder im Jahr 1946 \naufgefunden werden konnte. \n\n193\n\nAbgesehen davon mangelt es - unabhängig von dem fehlenden Nachweis eines \nVolkslisteneintrags und der Nichterfüllung der Eintragungsvoraussetzungen - schon \nan einem substantiierten Vortrag eines Einbürgerungsgeschehens. Hierzu hätte auch \ndeshalb Anlass bestanden, weil die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. im \nJahr 1946 in die Sowjetunion zurückgekehrt ist. Wäre sie tatsächlich - wie behauptet \n- eingebürgert worden, hätte hierzu nicht ohne weiteres Anlass bestanden. Sie \nwohnte mit ihrem Sohn in B1. , das östlich von M1. und nordwestlich von \nC3. Q1. liegt. B1. befand sich danach nicht in der sowjetischen, sondern \nim damaligen Land M. in der britischen Besatzungszone, die u.a. die späteren \nBundesländer Nordrhein-Westfalen (einschließlich des Landes M. nach dem \nBeitritt zu Nordrhein-Westfalen im Jahr 1947) und Niedersachsen umfasste, und in \ndie ab 1945 in zunehmendem Maße Flüchtlingstrecks aus den deutschen \nOstgebieten und der sowjetischen Besatzungszone gelangten.\n\n194\n\nVgl. etwa zur Entwicklung im späteren Nordrhein-Westfalen: Hüttenberger, \nNordrhein-Westfalen und die Entstehung seiner parlamentarischen Demokratie, \nVeröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen, Reihe \nC: Quelle und Forschungen, 1973, S. 22f.\n\n195\n\nSoweit der Vater der Klägerin zu 1. in dem Verfahren vor dem Kreisvolksgericht \nfür den Kreis T4. in der Stadt T1. zur Änderung der am 11. Juli 1946 im \nStandesamt des Bezirks P1. der Stadt T1. über die Geburt des \nVaters der Klägerin zu 1. ausgestellten Abstammungsurkunde - Az.: 2-265/92 - \nausgeführt hat, er sei mit der Mutter in die Stadt T1. deportiert (Hervorhebung \ndurch den Senat) worden, findet dies in den Erklärungen seiner Mutter, die \noffensichtlich nicht in den für die \"Repatriierten\" u.a. in Kasachstan und Sibirien \neingerichteten Sonderlagern leben musste, sondern ohne weiteres in ihr Heimatdorf \nK4. zurückkehren konnte, keine Entsprechung. Die Großmutter väterlicherseits \nder Klägerin zu 1. hat lediglich pauschal von einer \"Rückkehr\" in die UdSSR im Jahr \n1946 gesprochen. Hätte sie tatsächlich eine Deportation erlebt, wäre angesichts der \ndamit verbundenen persönlichen Härten und einschneidenden Erlebnisse zu \nerwarten gewesen, dass dies auch in der Schilderung der eigenen Lebensgeschichte \nentsprechend zum Ausdruck kommt. Da zudem für eine unmittelbare \nZugriffsmöglichkeit sowjetischer Besatzungstruppen auf Bevölkerungsteile in der \nbritischen Besatzungszone im Jahr 1946 nichts ersichtlich ist, und auch nichts dazu \nvorgetragen worden ist, dass die britischen Besatzungstruppen die Großmutter \nväterlicherseits der Klägerin zu 1. zusammen mit ihrem Sohn den russischen \nTruppen zum Zwecke der \"Repatriierung\" übergeben haben, spricht alles für die \nAnnahme, dass die russischstämmige und russischsprachige Großmutter, die, wie \nder vorgetragene Vorfall beim Bezug von Lebensmittelkarten schlaglichtartig \nbeleuchtet, in Teilen der Öffentlichkeit nicht als Deutsche anerkannt gewesen ist, in \nErmangelung jeglicher rechtswirksamer staatsangehörigkeitsrechtlicher (und \nsonstiger) Bindungen an das zusammengebrochene Deutsche Reich und angesichts \nder damals bestehenden Notsituation in ihr Heimatgebiet T1. bzw. ihr \nHeimatdorf K4. zurückgekehrt ist, weil sie sich dort größere \nÜberlebenschancen ausrechnete.\n\n196\n\nSoweit Vater der Klägerin zu 1. - ohne Bestätigung durch seine in diesem \nVerfahren als Zeugin gehörte Mutter, die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu \n1. - vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der Stadt T1. auf \nFeststellung der Vaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 - behauptet hat, seine \nMutter und K2. K. hätten nach ihrer Verschleppung nach Deutschland im \nOktober 1943 in der Stadt B1. gelebt, wo ihnen der \"Status Volksdeutsch\" \nzuerkannt worden sei, ist dieser Vorgang nicht - auch nicht im Termin zur mündlichen \nVerhandlung - durch eine schlüssige Darlegung des Geschehens untermauert \nworden. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil diese Sachdarstellung so nicht \nzutreffen kann. Wie bereits oben dargelegt, ist K2. K. als Volksdeutscher \nbereits am 5. März 1944 im Rahmen der Durchschleusung im Lager 44 in U. und \ndamit vor der Aufenthaltnahme in B1. eingebürgert worden. Zudem lag bereits \nausweislich der Nr. 3 der zur EWZ-Nr. 787621 angefertigten, ausschließlich K2. \nK. betreffenden \"Feststellung der Deutschstämmigkeit\" vom 23. Februar 1944 \nu.a.\n\n197\n\n\"1 Volkstumsausweis Nr. ...(unleserlich, Einfügung durch den Senat) 0 \n107/2\"\n\n198\n\nvor, der anders als der weitere seinerzeit vorliegende blaue Ausweis der D.V.L.-\nUkraine \"N 7938\" nicht eingezogen worden ist. Eine Anerkennung von K2. K. \nals Volksdeutscher bedurfte es daher in B1. nicht mehr. \n\n199\n\nUnabhängig davon fehlt es, wie oben dargelegt, in jeder Hinsicht an den nach \ndamaligen Maßstäben erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der 100-\n%ig russischstämmigen Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. als \nVolksdeutsche. Soweit die Volksdeutscheneigenschaft der Großmutter aus einer \nwirksamen Ehe mit dem Volksdeutschen K2. K. abgeleitet werden sollte, wird \nauf die Darlegungen des Senats Bezug genommen, wonach von einer formgültigen, \nwirksamen Ehe zwischen K2. K. und der Großmutter väterlicherseits der \nKlägerin zu 1. nicht ausgegangen werden kann.\n\n200\n\nDes weiteren weist dieser Vorgang - wenn er denn zuträfe - keinen Bezug zu \neiner staatsangehörigkeitsrechtlichen, sondern allein zu einer - wie oben dargelegt - \nin ihren Rechtswirkungen von einer staatsangehörigkeitsrechtlichen Entscheidung \ndeutlich zu trennenden, \n\n201\n\nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2008 - 12 A 2502/06 -, \nm.w.N.,\n\n202\n\nlediglich volkstumsbezogenen Entscheidung auf. \n\n203\n\nEin Indiz für eine Einbürgerung der Großmutter ergibt sich ferner auch nicht aus \ndem Umstand, dass sie Lebensmittelkarten bezogen haben will. Lebensmittelkarten \nals zur Rationierung von Nahrungsmitteln eingeführte Berechtigungsscheine wurden \nim Deutschen Reich bereits kurz vor Kriegsbeginn Ende August 1939 erstmals von \nden hierzu eingerichteten Wirtschafts- und Ernährungsämtern ausgegeben. Der Kreis \nder Bezugsberechtigten war nicht auf deutsche Staatsangehörige oder mit deutschen \nStaatsangehörigen Verheiratete begrenzt. Auch ausländische Arbeitskräfte erhielten \nLebensmittelkarten, sofern sie - wie hier die Großmutter väterlicherseits der Klägerin \nzu 1. - außerhalb von Lagern untergebracht waren, \n\n204\n\nvgl. Spoerer, Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz, S. 123,\n\n205\n\nso dass dem Bezug von Lebensmittelkarten keine Indizwirkung für den Bestand \neiner Ehe, geschweige denn für eine Einbürgerung beizumessen ist. Soweit die \nKläger auf die Abhandlung von Ingeborg Fleischhauer, Das Dritte Reich und die \nDeutschen in der Sowjetunion, a.a.O., S. 232, verweisen, lässt sich aus der dortigen \nSchilderung ab Seite 231 lediglich entnehmen, dass der gesamten Gruppe (d.h. 230 \nDeutschen aus der Ukraine, die in der Firma Robot, Borning und Co. in Großschönau \n(Sachsen) eingesetzt waren) die Reichslebensmittelkarten, auf die sie ein Anrecht \nhatte, von der Lagerleitung vorenthalten wurde. Dass es sich bei dieser Gruppe um \nbereits eingebürgerte deutsche Staatsangehörige und nicht lediglich um deutsche \nVolkszugehörige gehandelt hat, ist dieser Aussage ebenso wenig zu entnehmen wie \nder Umstand, dass Lebensmittelkarten ausschließlich an deutsche Staatsangehörige \nausgegeben wurden.\n\n206\n\nSoweit die Kläger geltend machen, die Großmutter väterlicherseits der Klägerin \nzu 1. habe nach der Einberufung von K2. K. in ein \"Reservistenlager\" im Juni \n1944 bzw. seit dessen Fronteinsatz ab November 1944 bis zur Rückkehr in die \nUdSSR im Jahr 1946 - nach den Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 8. \nJanuar 2009 nur bis Kriegsende - staatliche Leistungen (nach den Angaben der \nGroßmutter im Verfahren vor dem Kreisvolksgericht für den Kreis T4. in der \nStadt T1. auf Feststellung der Vaterschaft des K2. K. - Az.: 2-386/92 -: \n\"Rente\", in dem in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 wiederholten \nBeweisantrag Nr. 3 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008: \n\"Unterhaltsleistungen\", im Schriftsatz vom 8. Januar 2009 \"Angehörigenversorgung \nnach dem Einsatz-Wehrmachtsgebührnisgesetz\") erhalten, ist auch dies nicht \ngeeignet, eine formell gültige Eheschließung und/oder einer Einbürgerung der \nGroßmutter - ggfs. zusammen mit dem Vater der Klägerin zu 1. - indiziell zu belegen. \n\n207\n\nNach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Besoldung, Verpflegung, Unterbringung, \nBekleidung und Heilfürsorge der Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem \nEinsatz (Einsatz-Wehrmachtsgebührnisgesetz - EWGG -) vom 28. August 1939, \nRGBl. I S. 1531, erhielten diejenigen Angehörigen der Wehrmacht, durch deren \nEinberufung zur Wehrmacht der Unterhalt ihrer Angehörigen nicht mehr gesichert \nwar, für sich, für ihre Familien oder Unterhaltsberechtigten Familienunterhalt. Nach § \n11 Abs. 3 EWGG erließ der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht die zur \nDurchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und \nVerwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern. \nGemäß § 11 Satz 1 der vom Chef des Oberkommandos der Wehrmacht im \nEinvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei, dem Reichsminister der Finanzen \nund dem Reichsminister des Innern erlassenen Verordnung über die Änderung, \nErgänzung und Neufassung des Einsatz-Wehrmachtsgebührnisgesetzes vom \n1. November 1944, RGBl. I S. 289, erhielten die Angehörigen der Einberufenen, die \nkeine Friedensbezüge oder Kriegsbesoldung bezogen, zur Sicherung des \nnotwendigen Lebensbedarfs Einsatz-Familienunterhalt nach dem Einsatz-Fami-\nlienunterhaltsgesetz. Nach § 1 Satz 1 des Einsatz-Familienunterhaltsgesetzes \n(EFUG) in der Fassung der Verordnung über die während des besonderen Einsatzes \ngeltende Fassung des Familienunterhaltsgesetzes vom 26. Juni 1940, RGBl. I S. \n911, erhielten die Angehörigen der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen \nund der einberufenen Reichsarbeitsdienstpflichtigen zur Sicherung des notwendigen \nLebensbedarfs Familienunterhalt. Soweit der notwendige Lebensbedarf nicht oder \nnicht ausreichend gesichert war, waren u.a. familienunterhaltsberechtigt die Ehefrau, \ndie ehelichen oder für ehelich erklärten und die vor dem Einstellungstage an Kindes \nstatt angenommenen Kinder des Einberufenen, die mit der Ehefrau \nzusammenlebenden Stiefkinder des Einberufenen; ferner uneheliche Kinder des \nEinberufenen, wenn dessen Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung feststand (§ 2 \nAbs. 1 EFUG). Die Gewährung des Familienunterhalts war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 \nder Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Einsatz-\nFamilienunterhaltsgesetzes vom 26. Juni 1940, RGBl. I S. 912, von der Stellung \neines Antrags abhängig. Zur Deckung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts \nwurde Familienunterhalt nach einem den örtlichen Verhältnissen angepassten \nUnterhaltssatz gewährt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Verordnung).\n\n208\n\nAbgesehen davon, dass weder etwas zur Antragstellung noch zu Art und Umfang \nder seinerzeit bezogenen staatlichen Leistung (konkret) vorgetragen und die \nZeitdauer des Leistungsbezuges hinreichend widerspruchsfrei dargelegt worden ist, \nso dass schon deshalb ein Rückschluss auf eine Leistung nach den Bestimmungen \ndes EFUG ausscheidet, wäre selbst dann, wenn man unterstellt, dass an die \nGroßmutter väterlicherseits Leistungen nach den Bestimmungen des EFUG erbracht \nworden sind, die Annahme nicht zwingend, dass es sich hierbei um Leistungen an \ndie Großmutter väterlicherseits als Ehefrau und deutsche Staatsangehörige \ngehandelt hat. Denn, wie oben dargelegt, waren auch uneheliche Kinder des \nEinberufenen familienunterhaltsberechtigt, sofern die Verpflichtung des Einberufenen \nzur Unterhaltsgewährung feststand. Von letzterem ist aufgrund der Gesamtumstände \nauszugehen, wie die Beklagte zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 10. März 2009 \nausgeführt hat; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \nEine formal gültige Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche \nVaterschaftsfeststellung wird insoweit nach den genannten Bestimmungen nicht \nvorausgesetzt. Kann aber danach eine staatliche Leistung nach den Bestimmungen \ndes EFUG an den familienunterhaltsberechtigten Vater der Klägerin zu 1. als \nuneheliches Kind nicht ausgeschlossen werden, fehlt der behaupteten \nLeistungsgewährung als solcher jegliche, den Bestand einer wirksamen, formgültigen \nEhe zwischen K2. K. und B2. H5. (e) und die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an B2. H5. (e) bestätigende Indizwirkung. \n\n209\n\nEtwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn konkrete Umstände benannt \nwerden, die - und sei es auch nur indiziell - den Schluss gebieten, dass die \nbehauptete Leistung nach den Bestimmungen des EFUG nicht nur die Deckung des \nLebensunterhalts des Vaters der Klägerin zu 1., bezweckte, sondern auch den \nLebensunterhalt der Großmutter väterlicherseits zu decken bestimmt war. Daran fehlt \nes jedoch schon im Ansatz.\n\n210\n\nAuch wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass es überhaupt einen \nBezug staatlicher Leistungen gegeben hat, kann aus diesem Umstand nicht auf den \nBestand einer wirksamen, formgültigen Ehe zwischen K2. K. und B2. H5. \n(e) und auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an B2. H5. (e) \ngeschlossen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der in diesem \nZeitraum geltenden Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, \nRGBl. I S. 100, i.V.m. den Reichsgrundsätzen über Voraussetzung, Art und Umfang \nder öffentlichen Fürsorge (RGR) vom 4. Dezember 1924, RGBl. I S. 765, i.d.F. vom \n1. August 1931, RGBl. I S. 441, zuletzt geändert am 26. Mai 1933, RGBl. I S. 316, \nder notwendige Lebensbedarf für hilfsbedürftige Personen staatlich gewährleistet \nwurde. Die Hilfe konnte auch in Geld erfolgen (§ 11 RGS). Auch unverheiratete \nAusländer waren nicht ausgenommen (§ 34 RGS), so dass dem Erhalt staatlicher \nLeistungen keine Indizwirkung für den Bestand einer Ehe, geschweige denn für eine \nEinbürgerung zukommt.\n\n211\n\nDer Antrag der Kläger, Beweis durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens darüber zu erheben,\n\n212\n\n\"ob die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1) in Abteilung 2 oder 3 der \nDeutschen Volksliste der Ukraine eingetragen war,\"\n\n213\n\n(Beweisantrag Nr. 1 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008, der in der \nmündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 wiederholt worden ist) ist \nabzulehnen, weil das Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO \nungeeignet/untauglich ist, eine Klärung des Beweisthemas herbeizuführen. Aufgabe \ndes Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze oder \nKenntnisse des jeweiligen Fachgebietes zu vermitteln und/oder aufgrund von \nbesonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem \nfeststehenden Sachverhalt zu ziehen. \n\n214\n\nVgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 6 B 39.01 -, Buchholz \n448.0 § 23 WPflG Nr. 11.\n\n215\n\nHierauf zielt das Beweisthema indes nicht ab. Gegenstand des Beweisthemas ist \nnicht die Vermittlung von Fachkenntnissen oder das Treffen von Schlussfolgerungen \naus einem feststehenden Sachverhalt, vielmehr soll die von den Klägern behauptete \nkonkrete Eintragung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in der \nDeutschen Volksliste der Ukraine als tatsächlicher Umstand festgestellt werden. Die \nFeststellung des zeitgeschichtlichen Vorgangs der konkreten Eintragung ist jedoch \nals Gegenstand der Wahrnehmung allenfalls einem Zeugenbeweis bzw. mit Blick auf \ndie durch die Eintragung erstellte Urkunde einem Urkundsbeweis zugänglich. \n\n216\n\nUnabhängig davon ist der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, weil es in \nBezug auf die geltend gemachte Eintragung der Großmutter in die deutsche \nVolksliste der Ukraine bis zum Abschluss des EWZ-Verfahrens - wie oben dargelegt - \nan jeglichem substantiierten Vortrag fehlt. Soweit es sich um Umstände handelt, die \nin die Sphäre der darlegungs- und beweispflichtigen Kläger fallen, wie hier das \nGeschehen um die - behauptete - Eintragung der Großmutter - sind die Kläger im \nRahmen ihrer Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) gehalten, \neinen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine \nRichtigkeit unterstellt - die Eintragung der Großmutter ergibt. Genügt das Vorbringen \ndiesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht, wie \n\n217\n\noben dargelegt, auch ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. \n\n218\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 \n\n219\n\n- 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember \n1999 \n\n220\n\n- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, Beschluss vom 9. \nSeptember 1997 - 9 B 412.97 -, juris, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -\n, InfAuslR 1990, 38 f., Beschluss vom 18. September 1989 - 9 B 308.89 -, \n\n221\n\nInfAuslR 1989, 350 f., jeweils zum Asylrecht.\n\n222\n\nDie geringeren Anforderungen, die an die Substantiierung eines \nSachverständigenbeweises zu stellen sind, \n\n223\n\nvgl. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 \n\n224\n\n- 5 B 198.07 -, juris,\n\n225\n\nführen hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierung der in die familiäre \nSphäre der Kläger fallenden Umstände nicht zu einer anderen Bewertung. Der vom \nBundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Beschluss in Bezug genommene \nBeschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 128.05 -, a.a.O., ist in einem Verfahren betreffend \ndie politische Verfolgung von Yeziden ergangen und hatte die Ablehnung eines \nSachverständigenbeweisantrags zum Gegenstand, der zu einem Mord an einem \nYeziden im März 2002 und weiteren körperlichen Übergriffen gegenüber Yeziden in \nder Türkei gestellt worden war. Dieser Beweisantrag war von der Vorinstanz wegen \nfehlender Substantiierung der asylerheblichen Bedeutung dieser Übergriffe \nabgelehnt worden, was das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 24. \nMai 2006 - 1 B 128.05 -, a.a.O., als zu weit gehend beanstandet hat. Das \nBeweisthema betraf damit gerade nicht Umstände aus der eigenen Sphäre der \nAsylkläger, sondern Ereignisse außerhalb dieser Sphäre, die in ihren Einzelheiten \nden Klägern naturgemäß weniger zugänglich sind.\n\n226\n\nDie danach geltenden Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich \nder Eintragung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. in die Deutsche \nVolksliste der Ukraine bis zum Abschluss des EWZ-Verfahrens sind hier nicht erfüllt. \nEine substantiierte und schlüssige Schilderung eines Eintragungs- bzw. \nEinbürgerungsgeschehens (z.B. Ausfüllung des Einbürgerungsantrags wie im Fall \nK2. K. , Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) ist auch im Termin zur \nmündlichen Verhandlung nicht erfolgt.\n\n227\n\nDie fehlende Substantiierung ist auch nicht nach den von der Rechtsprechung \ninsbesondere zum Vertriebenen- und zum Asylrecht entwickelten Grundsätzen des \nunverschuldeten Beweisnotstandes unbeachtlich. Diese Grundsätze lassen es zu, \nbei einem unverschuldeten Beweisnotstand in großem Umfang auch Tatsachen \nfestzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen sind, sofern die zur \nEntscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt.\n\n228\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 \n\n229\n\n- 5 C 3.05 -, a.a.O., m.w.N.\n\n230\n\nDies setzt jedoch einen schlüssigen Vortrag voraus, \n\n231\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 \n\n232\n\n- 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191 ff., Beschluss vom 3. August 1988 - 9 B 257.88 -\n, NVwZ-RR 1990, 165 f.; Beschluss vom 21. Februar 1997 \n\n233\n\n- 9 B 634.96 -, Juris, Beschluss vom 24. März 1987 - 9 B 307.86 -, Buchholz \n412.3 § 1 BVFG Nr. 35, \n\n234\n\nan dem es hier jedoch, wie oben dargelegt, fehlt. \n\n235\n\nDer Beweisantrag ist auch deshalb abzulehnen, weil der Senat auf der \nGrundlage der in Bezug genommenen und in den Prozess eingeführten \nzeitgeschichtlichen Dokumente, Stellungnahmen und Schriften hinreichend \nfachkundig ist, um die Frage der Eintragung der Großmutter in die Deutsche \nVolksliste der Ukraine/Ein-bürgerung im Rahmen des EWZ-Verfahrens beantworten \nzu können.\n\n236\n\nDer Antrag der Kläger, Beweis durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass,\n\n237\n\n\"sollte eine Erfassung oder Nacherfassung der Großmutter durch die DVL nicht \nnachweisbar sein, davon auszugehen ist, dass die Wohnsitzbehörde eine \nEinbürgerung vorgenommen hat, weil die Großmutter im Altreich verblieben ist und \nsowohl sie als auch ihr im Altreich geborenes Kind als Angehörige eines deutschen \nSoldaten mit Lebensmittelkarten versorgt worden sind und entsprechende \nUnterhaltsleistungen erhalten haben und sie ihren Wohnsitz im Altreich \naufrechterhalten konnten\",\n\n238\n\n(Beweisantrag Nr. 3 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008, der in der \nmündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 wiederholt worden ist) ist ebenfalls \nabzulehnen. \n\n239\n\nSoweit es sich um Umstände handelt, die in die Sphäre der darlegungs- und \nbeweispflichtigen Kläger fallen, wie hier das Geschehen um die - behauptete - \nEinbürgerung der Großmutter, sind die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht \n(§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) gehalten, einen schlüssigen, in sich \nstimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die \nEinbürgerung der Großmutter ergibt. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen \nnicht, kann das Tatsachengericht auch, wie oben dargelegt, ohne Beweisaufnahme \nin der Sache entscheiden. Die geringeren Anforderungen, die an die Substantiierung \neines Sachverständigenbeweises zu stellen sind, führen, wie ebenfalls oben \ndargelegt, hinsichtlich der Anforderungen an die Substantiierung der in die eigene \nSphäre der Kläger fallenden Umstände nicht zu einer anderen Bewertung. Die \ndanach geltenden Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag hinsichtlich der \nEinbürgerung der Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. durch die für \nB1. zuständige Einbürgerungsbehörde sind hier nicht erfüllt. Eine \nsubstantiierte und schlüssige Schilderung eines Einbürgerungsgeschehens einer - \nggf. auch den Vater der Klägerin zu 1 mit erfassenden - Einbürgerung (z.B. \nVorsprache bei der Einbürgerungsbehörde, Ausfüllung des Einbürgerungsantrags \nwie im Fall K2. K. , Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) ist auch im \nTermin zur mündlichen Verhandlung ebenso wenig erfolgt wie ein hinreichend \nkonkreter Vortrag zu Art und Umfang der seinerzeit angeblich bezogenen staatlichen \nLeistung und zu einer etwaigen diesbezüglichen Antragstellung sowie eine \nhinreichend widerspruchsfreie Darlegung der Zeitdauer des Leistungsbezuges als \nIndizien für eine erfolgte Eheschließung und Einbürgerung der Großmutter der \nKlägerin zu 1. Die fehlende Substantiierung ist auch, wie oben dargelegt, nicht nach \nden von der Rechtsprechung insbesondere zum Vertriebenen- und zum Asylrecht \nentwickelten Grundsätzen des unverschuldeten Beweisnotstandes unbeachtlich. \n\n240\n\nDer Behauptung der Kläger, die Einbürgerung der Großmutter sei durch die \nWohnsitzbehörde in B1. erfolgt, fehlt es mit Blick darauf sowie angesichts der \nin der Person der Großmutter nicht erfüllten Einbürgerungsvoraussetzungen und in \nErmangelung jeglicher Indizien, die zwingend für eine gleichwohl erfolgte \nEinbürgerung sprechen,\n\n241\n\nvgl. zu diesen Anforderungen, die nach Auffassung des Senats im vorliegenden \nFall aus der Gesamtschau an Indiztatsachen zu stellen sind: BGH, Urteil vom 6. \nOktober 1993 \n\n242\n\n- 2 StR 349/93 -, Juris,\n\n243\n\nerkennbar an jeder tatsächlichen Grundlage, so dass auch deshalb der \ndiesbezügliche Beweisantrag - auch unter Berücksichtigung der geringeren \nAnforderungen, die an die Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags zu \nstellen sind - als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen ist. \n\n244\n\nDer Beweisantrag ist auch deshalb abzulehnen, weil der Senat auf der \nGrundlage der in Bezug genommenen und in den Prozess eingeführten \nzeitgeschichtlichen Dokumente, Stellungnahmen und Schriften hinreichend \nfachkundig ist, um die Frage der Einbürgerung der Großmutter als \nVerweisungsbescheidinhaberin beantworten zu können.\n\n245\n\nEntsprechendes gilt für den mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 gestellten \nBeweisantrag, ein \"historisches Sachverständigengutachten\" dazu einzuholen, dass \nohne Klärung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse und ohne \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit die Großmutter der Klägerin und der \nVater der Klägerin keine Angehörigenversorgung nach dem Einsatz-Wehr-\nmachtsgebührnisgesetz (EWGG) erhalten und auch nicht einen zivilen Wohnsitz im \nAltreich behalten hätten.\n\n246\n\nEine Beweiserhebung in Form einer erneuten, an das Bundesarchiv zu \nrichtenden Anfrage zu K2. K. , B2. H5. (e) und den Vater der Klägerin zu \n1. betreffenden Unterlagen drängt sich dem Senat nicht auf. Dabei kann davon \nausgegangen werden, dass - wie die Kläger vortragen - in den Jahren 2007 und \n2008 weiteres Material im Bestand des Bundesarchivs zugeordnet werden konnte. \nDieses Material hat aber ersichtlich in Bezug auf die Großmutter väterlicherseits der \nKlägerin zu 1. nicht zu neuen Erkenntnissen geführt. Ausweislich der Mitteilung des \nBundesarchivs vom 21. Oktober 2008 lagen dort Unterlagen über B2. H5. (e) \nvor. Als Anlage der Mitteilung sind \"sämtliche anfragerelevanten Dokumente\" \nübersandt worden, so dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass gleichwohl weitere, \ndie Großmutter väterlicherseits betreffende Unterlagen im Bundesarchiv vorhanden \nsind. Die vom Bundesarchiv übersandten Dokumente sind im Wesentlichen schon \nGegenstand des Gerichtsverfahrens. Lediglich die zur EWZ-Nr. 787621 angefertigte, \nausschließlich K2. K. betreffende \"Feststellung der Deutschstämmigkeit\" vom \n23. Februar 1944 lag bislang nicht vor. Wie oben dargelegt, bestätigt diese \n\"Feststellung\" in Bezug auf die Großmutter väterlicherseits lediglich, dass sie im \nEWZ-Verfahren nicht als Ehefrau von K2. K. geführt worden ist. Konkrete \nAnhaltspunkte, die eine weiterführende Sachverhaltsaufklärung gebieten, sind \ndaraus nicht ersichtlich.\n\n247\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Umstand, dass nach der Verlagerung der \nAbteilung Staatsbürgerschaft aus dem Reichsministerium des Innern in das \nReichssicherheitshauptamt die die Verweisungsbescheide (nunmehr \nZurückstellungsbescheide) betreffenden Verfahren zurück an die EWZ verwiesen \nworden waren, \n\n248\n\nVgl. Strippel, \"Einwandererzentralstelle Litzmannstadt\", Handbuch der völkischen \nWissenschaften 2008, S. 164, unter Bezugnahme auf die Anordnung des Leiters der \nEWZ vom 17. April 1944, Bundesarchiv, R 69, 401, Bl. 75,\n\n249\n\nführt nicht zu einer anderen Bewertung. Unterlagen über eine von der EWZ \nnachträglich vorgenommene Einbürgerung der Großmutter väterlicherseits der \nKlägerin zu 1. - ggf. zugleich mit dem Vater der Klägerin zu 1. - liegen nicht vor. \nSolche sind, wie oben dargelegt, aus den Beständen des Bundesarchivs auch nicht \nmehr zu erlangen. \n\n250\n\nDie Behauptung, dass die Großmutter väterlicherseits der Klägerin zu 1. - ggf. \nzugleich mit dem Vater der Klägerin zu 1. - durch die EWZ eingebürgert worden ist, \nsteht im Übrigen im Gegensatz zu dem bisherigen Vorbringen, wonach eine \nEinbürgerung durch die am Wohnsitz zuständige Einbürgerungsbehörde erfolgt sein \nsoll (vgl. etwa den Beweisantrag zu Nr. 3 aus dem Schriftsatz vom 25. August 2008, \nder in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2008 wiederholt worden ist). \nUnabhängig von diesem widersprüchlichen Vorbringen, das seinen Grund ersichtlich \nin dem Umstand hat, dass über eine Einbürgerung der Großmutter väterlicherseits \nder Klägerin zu 1. nach der Durchschleusung im Februar 1944 in U. schlicht \nnichts bekannt ist, fehlt es auch dieser Behauptung in Ermangelung einer \nhinreichend substantiierten Darlegung eines Einbürgerungsgeschehens sowie \nangesichts der in der Person der Großmutter nicht erfüllten \nEinbürgerungsvoraussetzungen und mangels jeglicher Indizien, die zwingend für \neine gleichwohl erfolgte Einbürgerung sprechen,\n\n251\n\nvgl. zu diesen Anforderungen, die nach Auffassung des Senats im vorliegenden \nFall auch insoweit aus der Gesamtschau an Indiztatsachen zu stellen sind: BGH, \nUrteil vom 6. Oktober 1993 \n\n252\n\n- 2 StR 349/93 -, Juris,\n\n253\n\nerkennbar an jeder tatsächlichen Grundlage, so dass eine Beweiserhebung \nhierüber - auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen, die an die \nSubstantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags zu stellen sind - nicht \ngeboten ist.\n\n254\n\nDa der Vater der Klägerin zu 1. bei deren Geburt nicht deutscher \nStaatsangehöriger gewesen ist, konnte die Klägerin zu 1. nicht von ihm gem. § 4 \nAbs. 1 \n\n255\n\nRuStAG in der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung die deutsche \nStaatsangehörigkeit erwerben, was einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch den Kläger zu 2. nach der Klägerin zu 1. ausschließt.\n\n256\n\nSchließlich haben die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht gem. \n\n257\n\n§ 40a Satz 1 StAG erworben, weil sie am 1. August 1999 nicht Deutsche i.S.d. \nArt. 116 Abs. 1 GG ohne deutsche Staatsangehörigkeit gewesen sind. Auf die \ndiesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem \nBeschluss vom 12. Januar 2004 - 10 K 7820/02 -, a.a.O., wird Bezug \ngenommen.\n\n258\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n259\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n260","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-2085-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-2085-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241859","retrieved":"2026-07-09 02:05:14.254958+00:00"}}