{"status":"available","doknr":"OLD241858","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.12A2057.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"12 A 2057/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n\n5.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die von \nKlägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDer Zulassungsantrag bleibt schon deshalb ohne Erfolg, da er dem \nDarlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO insoweit nicht genügt als er \nkeinerlei Zulassungsgründe für die die Klageabweisung selbständig tragende \nBegründung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei wegen Versäumung der \nKlagefrist bereits unzulässig, benennt.\n\n5\n\nWird nämlich eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander \ntragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für \nsämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 \n\n7\n\n- 12 A 998/05 - und vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m. w. N. auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n8\n\nDaran fehlt es hier, da sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung mit keinem \nWort mit der vom Verwaltungsgericht festgestellten Unzulässigkeit der Klage \nauseinandersetzt. \n\n9\n\nAbgesehen davon hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung auch keine \nGründe dargelegt, die ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an \nder weiteren, die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides zu, da ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum \njedenfalls nicht bestätigt werde durch die Fähigkeit der Klägerin, zumindest ein \neinfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, begründen. \n\n10\n\nDie unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, die Gesprächsführung im Rahmen \nder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten \nAnhörung der Klägerin sei zugegebenermaßen etwas holprig gewesen, ein Gespräch \nsei jedoch zustande gekommen, kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das \nVerwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer selbst durchgeführten ausführlichen \nAnhörung der Klägerin über verschiedenste Bereiche des täglichen Lebens wie \nFamilie, Beruf und Haushalt in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer \nWeise festgestellt, dass sie zwar in der Lage ist, sich auf Deutsch punktuell zu \nverständigen, diese Verständigung aber nicht für ein einfaches Gespräch in \ndeutscher Sprache ausreiche, da schon die passiven Sprachkenntnisse dürftig seien \nund sich die aktive Sprachkompetenz darauf beschränke, im Wesentlichen Worte \naneinanderzureihen und nur in seltenen Fällen überhaupt nachvollziehbare \nSatzstrukturen verwendet würden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die diesbezüglichen \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise \nentgegengetreten ist, indem sie der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre \nanderslautende Bewertung entgegengesetzt hat, ohne diese auch nur ansatzweise \nzu begründen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-2057-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-2057-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241858","retrieved":"2026-07-09 02:05:14.171276+00:00"}}