{"status":"available","doknr":"OLD241865","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.12A1173.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"12 A 1173/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf\n\n10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des allein \nals Zulassungsgrund geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Kläger habe die \nNacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 versäumt, da für ihn bereits \nmehr als sechs Monate vor der Abgabe der Erwerbserklärung im Juli 1997 \nangesichts der ihm unstreitig bekannten Umstände, dass seine Großeltern \nmütterlicherseits während des zweiten Weltkrieges in das Deutsche Reich \numgesiedelt worden seien, dass seine Mutter dort geboren worden und sie genauso \nwie ihre Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei, Veranlassung bestanden \nhabe, Auskünfte betreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \neinzuholen und vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben.\n\n4\n\nSoweit diese Begründung des Verwaltungsgerichts von dem Kläger mit dem \nEinwand angegriffen wird, dass es sich - anders als im Falle des vom \nVerwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Urteils \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR \n2007, 203 ff., in dem dieses die Erkundigungspflicht an das Wissen des Betroffenen \num die Ansässigkeit volksdeutscher Familienangehöriger auf dem Gebiet des \nsogenannten Reichskommissariats Ukraine als eine Voraussetzung für die \nEintragung in die Deutsche Volksliste angeknüpft habe - bei dem Umstand des \nAufenthaltes der Familie der Mutter des Klägers in \"Deutschland/Sudetenland\" um \neinen \"staatsangehörigkeitsrechtlich neutralen\" Vorgang gehandelt habe, verfängt \ndies schon deshalb nicht, da das Verwaltungsgericht nicht nur auf den Aufenthalt der \nFamilie der Mutter des Klägers im Sudetenland abgestellt hat, sondern diesen \nUmstand zusammen mit den Tatsachen beurteilt hat, dass die Großmutter \nVolksdeutsche war, ins Sudetenland umgesiedelt wurde und dort die Mutter des \nKlägers, die ebenfalls deutscher Volkszugehörigkeit ist, geboren wurde. Dass diese \nUmstände zusammengenommen genauso für eine Möglichkeit des Erwerbs der \ndeutschen Staatsangehörigkeit sprechen wie der Umstand, dass ein Volksdeutscher \nin der für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste Ukraine maßgeblichen \nZeitspanne auf dem Gebiet des Reichskommissariats Ukraine ansässig war, hat das \nVerwaltungsgericht in überzeugender Weise begründet, \n\n5\n\nvgl. zu dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen, von der Kammer - \nmittlerweile rechtskräftig - entschiedenen vergleichbaren Fall (10 K 758/06): OVG \nNRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -,\n\n6\n\nindem es herausgearbeitet hat, dass beide Fallkonstellationen nicht auf einen \nsicheren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit schließen lassen, aber in beiden \nFällen nach den bekannten historischen Gegebenheiten und der seinerzeit geltenden \nRechtslage der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich war, was für die \nAnnahme einer Erkundigungspflicht des Betroffenen ausreichend ist,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O.\n\n8\n\nInwieweit es dabei, wie von dem Kläger geltend gemacht, einen Unterschied \nmachen soll, ob es sich um eine potenzielle Einzeleinbürgerung oder eine \nSammeleinbürgerung handelt, ist nicht ersichtlich. Denn für die Frage, ob \nAnhaltspunkte für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter \nvorlagen, kann es keine Rolle spielen, auf welcher Rechtsgrundlage dieser Erwerb \nerfolgte. \n\n9\n\nSoweit der Kläger außerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht habe \nfälschlicherweise nicht darauf abgestellt, ob er konkret mit einer Einzeleinbürgerung \nseiner Mutter gerechnet habe, was nicht der Fall gewesen sei, da er sich erst sehr \nspät für eine Übersiedlung nach Deutschland interessiert habe, so vermag dies dem \nAntrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein \nVerschulden im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974, das sowohl Vorsatz als \nauch Fahrlässigkeit umfasst, nicht nur dann anzunehmen ist, wenn der Betreffende \ntatsächlich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter \ngerechnet hat, sondern auch dann, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 28. No-vember 2008 - 12 A 617/08 -, m. w. N.\n\n11\n\nDass das Verwaltungsgericht in Übertragung der vom Bundesverwaltungsgericht \nin dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall im \nHinblick auf das Verschulden des Klägers darauf abgestellt hat, dass für einen aus \nder ehemaligen Sowjetunion stammenden Erklärungsberechtigten, dem ein \nAufenthalt der volksdeutschen Bezugsperson während des Zweiten Weltkrieges im \nDeutschen Reich bekannt war, - auch aus Laiensicht - erwartet werden konnte, dass \ner sich um die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgerungen für seine eigene Person \nkümmert, da in Kreisen Deutschstämmiger aus der ehemaligen Sowjetunion, deren \nVorfahren sich während des Zweiten Weltkrieges zeitweise im Deutschen Reich \naufgehalten hatten, weitgehend bekannt war, dass der Aufenthalt dort mit einer \ngewissen Wahrscheinlichkeit zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt \nhat, ist insoweit nicht zu beanstanden. \n\n12\n\nSo im Ergebnis auch: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A \n1974/07 -.\n\n13\n\nDass derartige Erkenntnisse in den einschlägigen Personenkreisen nicht \nvorhanden waren, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat kann die \nvom Verwaltungsgericht geschilderten Erfahrungen aus einer Vielzahl \nvertriebenenrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Verfahren vielmehr aus \neigener Anschauung bestätigen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-1173-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/12-a-1173-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241865","retrieved":"2026-07-09 02:05:14.733940+00:00"}}