{"status":"available","doknr":"OLD241864","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.10B263.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"10 B 263/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar \n2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2008 \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Verfahrens erster Instanz jeweils \nzur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die \nBeigeladene selbst.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 4. Dezember 2008 abgelehnt hat.\n\n3\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der \nAntragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die \nder Beigeladenen erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Beigeladenen \nan der weiteren Ausnutzung der Genehmigung geht zu Lasten der Beigeladenen \naus, weil die Baugenehmigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist \nund die Antragstellerin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.\n\n4\n\nDie angegriffene Baugenehmigung ist hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter \nBelange unbestimmt und damit rechtswidrig. Mit ihr wurde die Errichtung einer \nZufahrtsstraße, 1. Bauabschnitt, auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 44, \nFlurstück 324 zugelassen, ohne dass die Antragsunterlagen aussagekräftige \nHinweise auf die zu erwartende Frequentierung der privaten Erschließungsanlage \nund die sich daraus ergebende Immissionsbelastung für die Nachbarschaft \nenthalten. \n\n5\n\nEine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Inhalt, Reichweite und \nUmfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen \nmüssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn \nlegalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung \nerwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem \nBestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch \nAuslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk \nversehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der \nBaugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige \nUmstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der \nBaugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten \nBaugenehmigung regelmäßig nicht relevant.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2007 - 10 B 1777/06 -; Urteil vom 20. \nSeptember 2007 - 10 A 4372/05 -, BRS 71 Nr. 152; Beschlüsse vom 30. Mai 2005 - \n10 A 2017/03 -, BRS 69 Nr. 163, vom 29. April 2004 - 10 B 545/04 - und vom 12. \nJanuar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; s.a. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Dezember 2008, § 75 Rn. 194 ff.\n\n7\n\nBezieht sich die Unbestimmtheit auf solche Merkmale des Vorhabens, deren \ngenaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften \nauszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist die \nBaugenehmigung rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn \naufzuheben.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, BRS 56 Nr. 139, \nBeschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162 und vom 2. \nOktober 1998 - 11 B 845/98 -, BRS 60 Nr. 207, Urteil vom 12. September 2006 - 10 \nA 2980/05 -, BRS 70 Nr. 128.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall enthalten die Bauvorlagen keine ausreichenden Angaben zu \nder Nutzung der Grundstücke, die durch die Zufahrtsstraße erschlossen werden \nsollen. Ohne diese kann jedoch weder festgestellt werden, ob das Vorhaben \nbauplanungsrechtlich die gebotene Rücksicht auf die Nachbargrundstücke nimmt, \nnoch kann die Vereinbarkeit der geplanten Stellplätze mit § 51 Abs. 7 BauO NRW \ngeprüft werden. Von der Art und dem Umfang der Nutzung der von der Straße \nerschlossenen Grundstücke hängt das Ausmaß des Zu- und Abgangsverkehrs und \ndamit auch die Immissionsbelastung der Nachbarn entscheidend ab. Die geplante \nBebauung ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens. \nAus den parallel erteilten Baugenehmigungen für elf Einfamilienhäuser ist die \nzukünftige Belastung nur teilweise erkennbar, da der Straße, wie sich auch aus der \nBezeichnung \"1. Bauabschnitt\" ergibt, eine darüber hinausgehende \nErschließungsfunktion zugedacht ist. Was Gegenstand weiterer Bauabschnitte sein \nwird und wie sich diese auf die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auswirken werden, \nist aus den genehmigten Bauvorlagen nicht in einer Weise erkennbar, die eine \nBeurteilung der Zumutbarkeit erlaubt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, \ndass die Fahrzeugbewegungen ein den Nachbarn nicht mehr zumutbares Maß \nerreichen werden.\n\n10\n\nZur Vermeidung weiterer Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen \nist, da der bislang unbebaute Teil des Flurstücks 324 nicht mehr an dem nördlich und \nöstlich bestehenden Bebauungszusammenhang teilnimmt. Das sich aus § 35 Abs. 3 \nBauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme ist hier - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat - nicht verletzt, soweit die Zufahrtsstraße der Erschließung \nder geplanten elf Einfamilienhäuser dient. Der mit diesen Vorhaben verbundene Zu- \nund Abgangsverkehr einschließlich der Anlage des Müllabholplatzes sowie die \nNutzung der sieben Stellplätze, die an der Einmündung der Erschließungsstraße in \ndie G.--------straße südlich des Grundstücks G.--------straße 104 vorgesehen sind, ist \nder Antragstellerin gegenüber noch nicht rücksichtslos und auch mit § 51 Abs. 7 \nBauO NRW vereinbar. Entscheidend für die Zumutbarkeit ist, dass über die \nEinmündung bereits jetzt das Villen-Grundstück G.--------straße 106 erschlossen \nwird und der rückwärtige Bereich des Grundstücks G.--------straße 110, dessen \nMiteigentümerin die Antragstellerin ist, durch Stellplätze und die Zufahrt zu den \nKellergaragen geprägt ist. Wegen der Begründung im Einzelnen kann insoweit auf \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. \n\n11\n\nDie Frage der Zumutbarkeit dürfte möglicherweise anders zu beurteilen sein, \nwenn die Bebauung oder Nutzung des Grundstücks G.--------straße 106 wesentlich \ngeändert werden wird oder zusätzliche Vorhaben wie das geplante Altenwohnheim \nüber die Zufahrtsstraße erschlossen werden sollen. \n\n12\n\nDer Senat sieht davon ab, dem Antrag der Antragstellerin entsprechend dem \nAntragsgegner auch aufzugeben, die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen. \nBereits die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung führt dazu, dass die \nBeigeladene von dem sie begünstigenden Verwaltungsakt keinen Gebrauch mehr \nmachen darf. Die Anordnung zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 80 a \nAbs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO soll dazu dienen, diejenigen Rechte des \nDritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs bedroht sind.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2000 \n- 10 B 2060/99 -, BRS 63 Nr. 207; Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 -\n.\n\n14\n\nIm vorliegenden Fall kann die Beigeladene durch die Einreichung eines \nBauantrages, aus dem mit der erforderlichen Bestimmtheit ersichtlich ist, dass das \nGrundstück der Antragstellerin nicht unzumutbar beeinträchtigt werden wird, die \nZufahrtsstraße erneut zur Genehmigung stellen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/10-b-263-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/10-b-263-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241864","retrieved":"2026-07-09 02:05:14.662596+00:00"}}