{"status":"available","doknr":"OLD241863","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.10B259.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"10 B 259/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Februar \n2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. Januar 2008 \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen jeweils zur \nHälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 17. Januar 2008 abgelehnt hat.\n\n3\n\nDie Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung und dem Interesse des Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung \nder Genehmigung geht zu Lasten des Beigeladenen aus.\n\n4\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen \nbeurteilt sich angesichts der Lage des Baugrundstücks im Außenbereich nach § 35 \nAbs. 1 BauGB. Im Außenbereich ist die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende \nErweiterung des Schweinemaststalles nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB grundsätzlich \nzulässig. Die Zulässigkeit steht unter dem Vorbehalt, dass öffentliche Belange nicht \nentgegenstehen dürfen. Hierzu gehört auch das Gebot der Rücksichtnahme, das in \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere gesetzliche Ausformung gefunden \nhat. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben \nschädliche Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Schädliche Umwelteinwirkungen \nsind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer \ngeeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die \nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.\n\n5\n\nAus der Baugenehmigung vom 17. Januar 2008 und den mit \nZugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen, insbesondere dem Gutachten zu \nGeruchsimmissionen der Landwirtschaftlichen Unternehmensberatung NRW GmbH \nvom 27. März 2006 ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar, dass das \nGrundstück der Antragstellerin bei Verwirklichung des Vorhabens keinen erheblichen \nBelästigungen ausgesetzt sein wird.\n\n6\n\nOb Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet \nsich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen \nRechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der \nSituation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen \nbestimmen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, und vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175; OVG NRW, Urteil vom 20. \nSeptember 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58.\n\n8\n\nDas mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin liegt am \nSüdostrand eines faktischen Dorfgebietes (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO), \nin dem nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts neben der Hofstelle des \nBeigeladenen noch zwei weitere landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung \nvorhanden sind.\n\n9\n\nFür die Beurteilung der hier geltend gemachten Geruchsbelästigungen gibt es \nkeine untergesetzlichen Rechtsgrundlagen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass \ndie Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 21. September 2004 (GIRL \n2004) bzw. in der inzwischen vorliegenden Fassung vom 29. Februar 2008 mit \nErgänzungen vom 10. September 2008 (GIRL 2008) und die VDI-Richtlinie 3471 \n(Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine) aus dem Jahr 1985 bei der \ntatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen durch \nTierhaltung als Orientierungs- bzw. Entscheidungshilfe herangezogen werden \nkönnen. Die Regelwerke enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen \nund Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von \nallgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen \nSachverständigengutachten haben.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5/07 -, BRS 71 Nr. 168; OVG \nNRW, Urteil vom 20. September 2007, a.a.O., Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A \n4130/01 -, NVwZ 2004, 1259.\n\n11\n\nEine Begutachtung nach den Regelwerken ist jedoch nur ein Kriterium zur \nBewertung von Geruchsimmissionen. Darüber hinaus hat zur Frage der Zumutbarkeit \njeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 2007 und Beschluss vom 24. Juni \n2004, jeweils a.a.O.\n\n13\n\nEine Beurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471, wie sie für den im Jahr 1997 \nzunächst errichteten Schweinemaststall mit 352 Mastplätzen durchgeführt \nwurde,\n\n14\n\nvgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 5. Februar 1998 - 10 B \n2939/97 - im Verfahren gleichen Rubrums,\n\n15\n\nwürde bei der hier zur Genehmigung gestellten Erweiterung der Stallanlage auf \n852 Mastplätze (entsprechend ca. 110 Großvieheinheiten) auch bei einer Bewertung \ndes Stalls mit der Maximalzahl von 100 Punkten (vgl. Nr. 3.2.1 der VDI-Richtlinie \n3471) nach Nr. 3.2.3.1 und Bild 21 der Richtlinie zur Erforderlichkeit eines \nMindestabstandes gegenüber Wohngebieten von ca. 240 m führen. Auch wenn nach \nNr. 3.2.3.2 der Richtlinie der notwendige Mindestabstand gegenüber Dorfgebieten \nbis auf die Hälfte verringert werden kann, könnte dieser Abstand zu dem ca. 110 m \nentfernt liegenden Grundstück der Antragstellerin nicht eingehalten werden. Eine \nUnterschreitung des Mindestabstandes führt jedoch nicht automatisch zur \nUnzulässigkeit, sondern erfordert nach Nr. 3.2.3.4 der Richtlinie eine \nSonderbeurteilung, bei der die einzelbetrieblichen Standortverhältnisse, besondere \natmosphärische Bedingungen und die spezielle Einbindung in die Bebauungs- und \nNutzungssituation zu berücksichtigen sind.\n\n16\n\nEine solche Sonderbeurteilung kann nach der Geruchsimmissions-Richtlinie \ndurchgeführt werden. Die GIRL enthält ein Regelwerk, dass - anders als die VDI-\nRichtlinie 3471 - eine genauere Immissionsprognose unter Anwendung einer \nGeruchsausbreitungsberechnung ermöglicht und auch Vorbelastungen durch weitere \ngeruchsemittierende Betriebe berücksichtigen kann. \n\n17\n\nDie hier nach der GIRL erstellte und der Baugenehmigung zugrunde gelegte \nBegutachtung reicht jedoch für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Das \nGutachten der LUB NRW vom 27. März 2006 beschränkt sich auf die Untersuchung \nder Frage, ob der von dem Vorhaben zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner \nBeurteilungsfläche den Wert von 0,02 (d.h. 2 % der Jahresstunden) überschreitet, \nweil nach Nr. 3.3 der GIRL 2004 (gleichlautend in der GIRL 2008) davon \nausgegangen wird, dass bei Einhaltung dieses Wertes die Anlage die belästigende \nWirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (sog. Irrelevanzkriterium). \nIn dem Gutachten wird unter Berücksichtigung der über die \nZwangsentlüftungsanlage freigesetzten Abluft und Vernachlässigung diffuser \nEmissionen eine Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung bejaht und für das \nGrundstück der Antragstellerin eine Zusatzbelastung von lediglich 0,1 bis 0,3 % der \nJahresstunden ermittelt.\n\n18\n\nAbgesehen davon, dass diese prognostizierte geringfügige Belastung durch \neinen Schweinemaststall mit 852 Plätzen angesichts der oben dargestellten \nproblematischen Zulässigkeit des Vorhabens nach der VDI-Richtlinie 3471 schwer \nnachvollziehbar ist, berücksichtigt das Gutachten nicht die Vorbelastung durch die in \nder näheren Umgebung weiter vorhandenen landwirtschaftlichen Tierhaltungen.\n\n19\n\nEine Ermittlung der bereits bestehenden Geruchsbelastung ist vorliegend \ngeboten, weil auf dem unmittelbar nördlich des Grundstücks der Antragstellerin \ngelegenen Grundstück Bentroper Weg 4 nach den Angaben der Beteiligten ca. 30 \nbis 50 Mastrinder und auf der daran angrenzenden Hofstelle des Beigeladenen 330 \nMastschweine und 1000 Legehennen gehalten werden. Erst wenn die Vorbelastung \ndurch die vorhandenen Stallanlagen - ausgehend von dem jeweils genehmigten \nTierbestand - bekannt ist, kann abschließend beurteilt werden, ob eine \nZusatzbelastung von der Antragstellerin hinzunehmen ist.\n\n20\n\nZur Prognosebasis bei vorhandenen emittierenden Betrieben vgl. OVG NRW, \nUrteil vom 23. Oktober 2001 - 10a D 123/99.NE -, BRS 64 Nr. 10; Beschluss vom 6. \nMai 2005 - 10 B 2657/04.NE -, juris, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 10 B \n1668/05.NE -, BRS 69 Nr. 16.\n\n21\n\nIst bereits die vorhandene Geruchsbelastung für den Nachbarn nicht zumutbar, \nkann im Einzelfall jede Erhöhung der Belastung, auch wenn sie nach Nr. 3.3 der \nGIRL als nicht relevant anzusehen wäre, bei der gebotenen umfassenden Würdigung \naller Umstände zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen.\n\n22\n\nDa die eingereichten Bauvorlagen eine abschließende Beurteilung der \nZulässigkeit des Vorhabens nicht zulassen, überwiegt im Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes trotz der fortgeschrittenen Bauarbeiten das \nAussetzungsinteresse der Antragstellerin. Es ist Sache des Beigeladenen als \nBauherrn, vor einer Nutzungsaufnahme nachzuweisen, dass von dem Betrieb der \nStallanlage keine erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/10-b-259-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-23/10-b-259-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241863","retrieved":"2026-07-09 02:05:14.590069+00:00"}}