{"status":"available","doknr":"OLD241889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0320.7A473.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"7 A 473/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den zur Begründung des Zulassungsantrags dargelegten Gründen ergeben sich weder \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom \n17. Juli 2006 zur Errichtung eines \"Funkstandortes\" (eines Mobilfunksendemastes nebst \nNebenanlagen) aufgehoben, da der Mobilfunksendemast mit bauordnungsrechtlichen \nAbstandanforderungen nicht vereinbar sei. Er sei eine bauliche Anlage, von der im Sinne des \n§ 6 Abs. 10 BauO NRW (alte und neue Fassung) Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Er \nhalte die demnach maßgebenden Abstandstandanforderungen nicht ein, und zwar auch dann \nnicht, wenn die Tiefe der Abstandfläche (gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 Spiegelstrich 3 BauO \nNRW) mit 0,25 H angenommen werde. Eine Abweichung könne nicht zugelassen werden. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat für seine Bewertung, das Vorhaben der Beigeladenen habe \ngebäudegleiche Wirkungen, unter Bezug auch auf den Beschluss des Senats vom \n5. November 2007 - 7 B 1339/07 -, BRS 71 Nr. 131 ausgeführt, die Anlage habe eine (im \nEinzelnen beschriebene) optisch bedrängende Auswirkung auf die Nachbargrenze. \n\n6\n\nDie Beigeladene wendet ein, der Schutzanspruch eines im Gewerbegebiet gelegenen \nGrundstücks sei generell niedriger als etwa in einem allgemeinen oder reinem Wohngebiet. \nWas aber das Ausmaß des \"Schutzanspruchs\" mit der Frage zu tun haben soll, ob eine \nbauliche Anlage gebäudegleiche Wirkung hat, geht aus der Begründung des \nZulassungsantrags nicht hervor. Entsprechende Ausführungen waren schon deshalb \nerforderlich, weil der Gesetzgeber selbst bereits entsprechend differenziert. Hat eine bauliche \nAnlage gebäudegleiche Wirkung (und ggf. die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Satz \n1 Nrn. 1 und 2 BauO NRW n.F. sind gegeben), gelten die Absätze 1 bis 7 des § 6 BauO \nNRW. Damit ist auch § 6 Abs. 5 BauO NRW in Bezug genommen, der die erforderliche Tiefe \nder Abstandfläche u.a. davon abhängig macht, in welchem Gebiet eine Anlage errichtet \nwerden soll. Soll die Anlage in einem Gewerbegebiet errichtet werden, beträgt die Tiefe der \nAbstandfläche (vorbehaltlich des § 6 Abs. 5 Satz 4 BauO NRW) nicht 0,8 H, sondern nur 0,25 \nH. Dass die Anlage der Beigeladenen auch dieses Maß nicht einhält, hat das \nVerwaltungsgericht auf S. 9 des Urteilsabdrucks dargelegt.\n\n7\n\nMit anderen Worten ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die Prüfung, ob von \neiner baulichen Anlage Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, anhand des \nGebäudetypischen zu erfolgen hat, vor dem § 6 BauO NRW schützen kann und soll.\n\n8\n\nVgl. neben der schon genannten Entscheidung des Senats vom 5. November 2007 - 7 B \n1339/07 - auch den Beschluss vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 -,\n\n9\n\nBRS 64 Nr. 124; das Urteil vom 23. Dezember 2004\n\n10\n\n- 10 A 2918/02 -, Juris; und das Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. \n110.\n\n11\n\nDabei stellt § 6 Abs. 10 BauO NRW nicht darauf ab, in welcher Umgebung die Anlage \nsteht, um deren Bewertung es im Hinblick auf die Frage geht, ob sie Wirkungen wie von \nGebäuden hat. Vielmehr verweist § 6 Abs. 10 BauO NRW für den Fall gebäudegleicher \nWirkungen einer baulichen Anlage sodann auf die Absätze 1 bis 7 des § 6 BauO NRW. § 6 \nAbs. 5 BauO NRW ist dann die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, welche \nAbstandflächen einzuhalten sind, um den Schutzgütern zu genügen, denen § 6 BauO NRW \ndient. § 6 Abs. 10 BauO NRW nimmt die bauliche Anlage als solche in den Blick. Sie ist im \nHinblick auf die Frage zu bewerten, ob sie Wirkungen haben kann, die denen von Gebäuden \nvergleichbar sind. Ist dies der Fall, bestimmt sich die Tiefe der Abstandfläche im Hinblick auf \nden Charakter des die Anlage umgebenden Gebiets nach § 6 Abs. 5 BauO NRW. \n\n12\n\nOb es auf die aufgezeigten Gründe überhaupt ankommt, bedarf danach keiner \nEntscheidung. Immerhin hat das Verwaltungsgericht auf S. 8 Abs. 2 des Urteilsabdrucks zwei \nverschiedene Begründungen für seine Entscheidung gegeben. Es hat nämlich \"unabhängig \nvon der Frage, ob die gebäudegleiche Wirkung einer Anlage nach dem sie umgebenden \nGebietscharakter zu bestimmen ist,\" nicht nur auf eine \"optisch bedrängende Wirkung\" der \nMobilfunksendeanlage abgestellt, sondern darüber hinaus auf \"die optische Dominanz des \nMobilfunksendemastes\" gegenüber den gewerblichen Bauten in seiner Nachbarschaft. Die \nAnlage der Beigeladenen steche \"mit mehr als 30 m in jeder Hinsicht optisch hervor\" und \nbleibe \"trotz der Umgebungsbebauung optisch beherrschend\". Die Annahme der \nBeigeladenen, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der \"optisch beengenden Wirkung\" \neiner Anlage mit ihrer \"optischen Dominanz\" gleichsetzen wollen, wird diesen Erwägungen \nnicht gerecht, denn das Verwaltungsgericht hat die Begriffe hier nicht gleichgesetzt, sondern \nletztlich im Hinblick auf die Argumentation der Beigeladenen differenziert und die in der \nUmgebung des Vorhabens tatsächlich vorhandenen Gebäude mit der \"optisch \nbeherrschenden\" Anlage der Beigeladenen verglichen. Weshalb aber angenommen werden \nkönnen sollte, eine bauliche Anlage, die die aus Gebäuden bestehende Umgebungsbebauung \n\"optisch beherrsche\", habe keine gebäudegleichen Wirkungen, geht aus dem \nZulassungsantrag nicht hervor. \n\n13\n\nOb Mobilfunkanlagen in allen Baugebieten jedenfalls ausnahmsweise \nbauplanungsrechtlich zulässig sind, ist nicht entscheidungserheblich. Auch eine \nbauplanungsrechtlich zulässige Anlage muss den bauordnungsrechtlichen Anforderungen \ngenügen. \n\n14\n\nDie Beigeladene nimmt besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache an, da eine \"sorgfältige Erfassung und Würdigung der örtlichen Situation\" \nerforderlich sei. Welche Gegebenheiten jedoch das Verwaltungsgericht nicht erfasst haben \nsollte, auf die es entscheidungserheblich ankommen könnte, ist nicht ausgeführt. Insbesondere \nist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das Vorhaben der Beigeladenen müsse \nlediglich den Abstandanforderungen genügen, die sich für ein Vorhaben in einem \nGewerbegebiet aus § 6 Abs. 5 Satz 1 Spiegelstrich 3 BauO NRW ergeben. \n\n15\n\nDie Beigeladene nimmt besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache an, da das \nMerkmal der \"optisch beengenden Wirkung\" einer Anlage klärungsbedürftig sei. Die \nBeigeladene nimmt zur Begründung, es gehe um eine schwierige Rechtsfrage, Bezug auf ihre \nAusführungen zur angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Hieraus wird \ndeutlich, dass die Beigeladene die Relevanz des Merkmals der \"optisch beengenden Wirkung\" \neiner Anlage je nach dem maßgebenden Gebietscharakter der näheren Umgebung in Frage \nstellt. Hierauf kommt es nach der oben dargelegten Systematik des § 6 BauO NRW jedoch \nnicht an.\n\n16\n\nDie von der Beigeladenen als grundsätzlich bezeichnete Frage,\n\n17\n\n\"ob für die Beurteilung der gebäudegleichen Wirkung einer baulichen Anlage iSd § 6 \nAbs. 10 Satz 1 BauO NRW a.F. (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz\n\n18\n\nBauO NRW n.F.), insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer evtl. optisch beengenden \nWirkung der Anlage, der Gebietscharakter der näheren Umgebung in bodenrechtlicher \nHinsicht sowie seiner tatsächlichen Nutzung relevant sind,\"\n\n19\n\nist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht \nausschließlich auf eine optisch beengende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen, sondern \nauch auf die optische Dominanz des Vorhabens abgestellt hat. Darüber hinaus ergibt sich aus \ndem Gesetz, ohne dass dies weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfte, dass der \nGebietscharakter bei der Bestimmung der Tiefe der Abstandfläche gemäß § 6 Abs. 5 BauO \nNRW, nicht aber bei der Prüfung des § 6 Abs. 10 BauO NRW von Belang ist.\n\n20\n\nAuf das Vorbringen des Beklagten kommt es nicht entscheidungserheblich an, da er \nkeinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Im Übrigen würde es auch der Sache \nnach nicht zur Zulassung der Berufung führen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n23\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-20/7-a-473-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-20/7-a-473-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241889","retrieved":"2026-07-09 02:05:16.550099+00:00"}}