{"status":"available","doknr":"OLD241893","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0320.6B3.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"6 B 3/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller trägt vor, die streitbetroffene Auswahlentscheidung sei formell \nrechtswidrig, denn es fehle an der gemäß den §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG \nNRW erforderlichen Beteiligung des Personalrates. Dessen Zustimmung zu der in dem \nVerfahren 1 L 818/08 des Verwaltungsgerichts beanstandeten ursprünglichen \nAuswahlentscheidung sei „verbraucht\", weil der Antragsgegner eine neue \nAuswahlentscheidung getroffen habe.\n\n5\n\nOb dieser Einwand gegen den angefochtenen Beschluss zutrifft, kann offen bleiben. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass selbst bei Annahme \neines Verstoßes gegen das Beteiligungserfordernis sich dieser Mangel jedenfalls nicht auf das \nAuswahlergebnis ausgewirkt habe. Es sei ausgeschlossen, dass der Antragsteller an Stelle des \nBeigeladenen in einem neuen Auswahlverfahren unter Beteiligung des Personalrates \nausgewählt würde. \n\n6\n\nZu diesen selbständig tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die \nBeschwerde nicht. Ist aber der angefochtene Beschluss auf mehrere selbständig tragende \nErwägungen gestützt, kann die Beschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder \ndieser Erwägungen Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern ist. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 6 B 490/07 -.\n\n8\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die inhaltliche Auswertung der maßgeblichen \ndienstlichen Beurteilungen, aus der der Antragsgegner einen Qualifikationsvorsprung des \nBeigeladenen gegenüber dem Antragsteller abgeleitet hat, sei rechtsfehlerfrei, vermag die \nBeschwerde nicht zu widerlegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem \nDienstherrn bei einer solchen Würdigung von Einzelfeststellungen dienstlicher Beurteilungen, \ndie zu einem gleichlautenden Ergebnis gelangt sind, ein Beurteilungsspielraum zugebilligt \nwerden muss. Das Resultat der inhaltlichen Auswertung ist deshalb nur eingeschränkt \ngerichtlich überprüfbar, und zwar im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr die Grenzen der \nBeurteilungsermächtigung eingehalten hat, von einer zutreffenden Tatsachengrundlage \nausgegangen ist und auch sonst willkürfrei gehandelt hat.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 6 B 105/09 -.\n\n10\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt nichts dafür her, dass die im Streitfall vorgenommene \ninhaltliche Auswertung nach diesem Maßstab zu beanstanden ist. Der Antragsteller hält dieser \nAuswertung lediglich seine eigene Würdigung der dienstlichen Beurteilungen entgegen. Dass \ner dabei zu dem Ergebnis gelangt, er sei besser beurteilt als der Beigeladene, ist ohne Belang. \nEs steht dem Beamten nicht zu, die eigene Qualifikation und die des Konkurrenten \neinzuschätzen. Hierzu ist allein der Dienstherr berufen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-20/6-b-3-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-20/6-b-3-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241893","retrieved":"2026-07-09 02:05:16.888135+00:00"}}