{"status":"available","doknr":"OLD241892","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0320.11A2743.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"11 A 2743/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nErgebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n4\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung \nnach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies ist dann \nder Fall, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nsprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die \nUnentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten \nin der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, wenn also der Erfolg des Rechtsmittels, \ndessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO \nNr. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl. (2006), \n§ 124 Rdnr. 75 ff., m. w. N.\n\n6\n\nDeshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nRechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. \nDiese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das \nwird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus \nanderen Gründen als richtig darstellt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO \nNr. 33, S. 9.\n\n8\n\nHiervon ausgehend legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel nicht \ndar (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dabei geht der Senat im Folgenden in \nwohlwollender Auslegung des klägerischen Vorbringens davon aus, dass auch diejenigen \nAusführungen, die sich nicht mit Feststellungen oder Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts \nbeschäftigen, sondern unmittelbar den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 6. \nFebruar 2008 und die diesem zugrunde liegenden Unterlagen betreffen, Zweifel an der \nErgebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen sollen.\n\n9\n\nDie Ausführungen des Klägers zur Klagebefugnis sind offensichtlich für das Ergebnis der \nEntscheidung erster Instanz irrelevant, weil das Verwaltungsgericht das Klagevorbringen in \nder Sache geprüft, die Klage also nicht als unzulässig abgewiesen hat.\n\n10\n\nDie Rüge des Klägers, die Abwägung sei hinsichtlich der Schadstoffbelastung und der \nLärmimmissionen fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zur Schadstoffbelastung ausgeführt, dass die \nprognostizierten Schadstoffimmissionen nach der Abschätzung der Beklagten im Bereich von \nbis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n weit unter den in der 22. BImSchV vorgesehenen \nGrenz- und Orientierungswerten liegen und damit für das außerhalb des Beurteilungsbereichs \nliegende Grundstück des Klägers keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten sind. \nFerner hat es darauf hingewiesen, dass die Schadstoffabschätzung anhand des Merkblatts über \nLuftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung vorgenommen \nwurde. Angesichts dessen legt der Kläger bereits einen - gegebenenfalls vom \nVerwaltungsgericht nicht erkannten - Abwägungsmangel der Beklagten nicht hinreichend dar. \nAus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass er in einer Art und Weise betroffen ist, dass \neine fehlerfreie Abwägung der Schadstoffbelastung seines Grundstücks nur auf der Grundlage \neiner \"konkreten Feststellung von Schadstoffimmissionen \" oder einer \"individuellen \nAbgasschätzung\" - was auch immer damit im Einzelnen gemeint ist - hätte erfolgen \nkönnen.\n\n12\n\nWas die lärmtechnischen Unterlagen anbelangt, werden die entsprechend den \ngesetzlichen Vorgaben rechnerisch ermittelten Ergebnisse nicht allein dadurch in Frage \ngestellt, dass der Kläger insoweit nicht weiter begründete \"erhebliche Zweifel\" sieht. Soweit \ner darüber hinaus sinngemäß vorträgt, dass die ihn treffende Lärmbeeinträchtigung unterhalb \nder Grenzwerte der 16. BImSchV nicht oder nicht genügend im Rahmen der allgemeinen \nfachplanerischen Abwägung berücksichtigt worden sei, greift auch dies nicht durch. Zwar ist \neine mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern einer \nplanfeststellungsbedürftigen Baumaßnahme bei der Abwägung der Planfeststellungsbehörde \nauch dann einzustellen und zu berücksichtigen, wenn sie unterhalb der Schwelle der \nUnzumutbarkeit bleibt und deshalb keine Schutzansprüche auslöst.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334 (345), \nund vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18, S. 50 f.\n\n14\n\nBestehen aber nach § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV keine \nLärmschutzansprüche, so ist damit - jedenfalls zunächst - der zwischen Straßenverkehr und \nlärmbetroffener Nachbarschaft bestehende Nutzungskonflikt in einer Weise gelöst, an der sich \ndie Planfeststellungsbehörde orientieren darf. Geht sie von der Erwägung aus, dass \nLärmschutzauflagen nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 \nder 16. BImSchV verfügt werden, liegt darin inzident zugleich die Entscheidung, trotz \nbestehender Lärmbetroffenheit über das rechtlich Gebotene hinaus Lärmschutz nicht zu \ngewähren und es damit bei der zuvor dargestellten Grundentscheidung des Normgebers zu \nbelassen. Diesbezügliche Ausführungen müssen nicht zwingend in der Begründung des \nPlanfeststellungsbeschlusses enthalten sein, wenn sich solche Erwägungen den \nVerwaltungsvorgängen entnehmen lassen.\n\n15\n\nVgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 3.97 -, a. a. O.\n\n16\n\nMit Blick darauf legt der Kläger bereits nicht hinreichend dar, dass überhaupt ein \nAbwägungsmangel in Gestalt einer fehlenden oder unzureichenden Berücksichtigung von \nLärmbeeinträchtigungen unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV gegeben ist. Aus der \nBegründung des Planfeststellungsbeschluss selbst ergibt sich nämlich, dass sich die Beklagte \nbei der Bewältigung der Lärmschutzproblematik an den Grenzwerten der 16. BImSchV \norientiert (vgl. Gliederungspunkt 5.2.5.1 des Planfeststellungsbeschlusses) und im Übrigen \ndie Lärmbetroffenheit als zumutbar angesehen hat (vgl. Gliederungspunkt B.4.2.1.b) des \nPlanfeststellungsbeschlusses, S. 38 letzter Absatz). Erst recht legt der Kläger nicht dar, dass \nder behauptete Abwägungsmangel im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW das \nErgebnis beeinflusst hat.\n\n17\n\nDie Ausführungen auf den Seiten 7 bis 28 (alternativ Seiten 2 bis 23) der \nAntragsbegründung, die angesichts der Kopfzeile und eines Vergleichs mit der \nKlagebegründung vom 20. Mai 2008 offenkundig vom Kläger selbst stammen, rechtfertigen \nkein anderes Ergebnis. Angesichts des Vertretungszwanges (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) in \nVerbindung mit dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist \nes nicht Aufgabe des Senats, sich aus den genannten Seiten dasjenige herauszusuchen, was \ndem Zulassungsantrag möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte. Die Art und Weise der \nEinbindung der Ausführungen des Klägers in den Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 zeigt, \ndass der Prozessbevollmächtigte insoweit eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche \nDurchdringung des Streitstoffes nicht vorgenommen hat, zumal die Ausführungen des \nKlägers selbst entgegen dem letzten Absatz auf S. 6 der Antragsbegründung nicht lediglich \neine Vertiefung der vom Prozessbevollmächtigten auf den Seiten 1 bis 6 formulierten \nZulassungsgründe darstellen. Dass sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten erst \nhinter den vom Kläger verfassten Seiten befindet und er sich auf diese Weise dessen \nAusführungen formal zu eigen gemacht hat, reicht insoweit nicht aus.\n\n18\n\nVgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 4 B 74.98 -, Buchholz \n310 § 67 VwGO Nr. 91.\n\n19\n\nErgänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers selbst lediglich darauf \nhinzuweisen, dass zum einen mit dem sinngemäß aus Art. 2 Abs. 2 GG abgeleiteten Anspruch \nauf einen intakten Lebensraum der Schutzbereich des genannten Grundrechts überdehnt wird \nund zum anderen eine grundsätzliche Bedeutung nicht ansatzweise dargelegt ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.\n\n22\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-20/11-a-2743-08","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-20/11-a-2743-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241892","retrieved":"2026-07-09 02:05:16.819148+00:00"}}