{"status":"available","doknr":"OLD241891","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0320.10D20.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"10 D 20/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a \"I. -N. \" der Stadt \nE. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. \n32a \"I. -N. \" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Plangebiet \ngelegenen Grundstücks X.-----straße 20.\n\n3\n\nDas Plangebiet wird nordöstlich von der X.-----straße bzw. O. Straße bis \nzum Flurstück 171, Flur 16, Gemarkung I. , südlich von der L. Straße und \nwestlich von den Flurstücken 155 und 156, Flur 16, Gemarkung I. begrenzt. Es \nist überwiegend als reines Wohngebiet ausgewiesen. Südöstlich an das im reinen \nWohngebiet liegende Grundstück des Antragstellers grenzt an der Ecke X.-----straße \n/H. -C. -Straße eine Fläche, die im Ursprungsplan als Gemeinbedarfsfläche \nmit der Zweckbestimmung \"Kirche\" festgesetzt ist. Hier befanden sich ein \nKirchengebäude, ein Gemeindezentrum sowie ein Pfarrhaus einer evangelischen \nKirchengemeinde, die in der Zwischenzeit abgerissen worden sind. Der \nFlächennutzungsplan enthält für das Grundstück die Darstellung \"Kirche, \nJugendheim und Alteneinrichtung\".\n\n4\n\nDie angefochtene 2. Änderung des Bebauungsplans setzt für diesen Bereich \nnunmehr eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: \"Sozialen \nZwecken dienende Gebäude und Einrichtungen\" fest. Hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzungen enthält der Plan Änderungen hinsichtlich des Höchstmaßes der \nZahl der Vollgeschosse - III statt II -, der Geschossflächenzahl - 1,3 statt 0,8 - und \nder Grundflächenzahl - 0,5 statt 0,4 -. Die Traufhöhe ist mit max. 8,6 m, die \nGebäudehöhe mit max. 11 m und die Sockelhöhe mit max 0,4 m festgesetzt. Die \nparallel zum Grundstück des Antragstellers verlaufende Baugrenze ist gegenüber der \nUrsprungsplanung um ca. 1 m zurückgesetzt. Im nordwestlichen Bereich der \nGemeinbedarfsfläche sieht der Plan eine Fläche mit der Zweckbestimmung \nTiefgarage vor. \n\n5\n\nIn der Planbegründung heißt es zum Anlass und Inhalt der Änderung: Mit der \nErrichtung eines zusätzlichen Altenpflegeheims erfolge eine bedarfsgerechte \nOptimierung der Versorgungssituation mit Pflegeheimplätzen. Zur Realisierung des \nVorhabens werde der Plan hinsichtlich der Zweckbestimmung, einer \nbedarfsgerechten Anpassung der Grundfläche und Geschossfläche, der Zahl der \nVollgeschosse unter Angaben der Trauf-, Gebäude- und Sockelhöhen, einer \ngeringfügigen Verschiebung der Baugrenzen sowie der Festsetzung einer Tiefgarage \ngeändert. Mit der gleichzeitigen Verschiebung des Baufensters verringere sich die \nüberbaubare Grundstücksfläche um ca. 120 m². Das zulässige Maß der baulichen \nNutzung werde mit einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von 1,3 zulässigerweise \ngeringfügig überschritten. Unter Einrechnung der Tiefgarage und deren Zufahrt führe \ndie Errichtung des Altenpflegeheims insgesamt zu einer GRZ von 0,7. Gemäß § 17 \nAbs. 4 BauNVO sei eine Überschreitung bis 0,8 zulässig. Da die planungsrechtlich \nzulässige und gewünschte Tiefgarage optisch keine Außenwirkung erzeuge und \ndiese gleichzeitig mit einer zusätzlichen belebten Bodenabdeckung begrünt werde, \nsei die geringfügige Überschreitung der GRZ und GFZ ausgeglichen. Die \nverkehrliche Erschließung des Änderungsbereichs erfolge von der X.-----straße aus \nüber die H. -C. Straße. In einer der Planbegründung beigefügten \n\"Klarstellung\" von April 2005 heißt es demgegenüber: Auf der Grundlage der \nAbwägung über das Ergebnis der Offenlage habe der Rat am 30. Juni 2005 \nbeschlossen, dass der städtebauliche Entwurf zugunsten einer veränderten \nStellplatzanordnung und deren Erschließung weiter zu entwickeln sei. Auf Anregung \nbetroffener Bürger sei das städtebauliche Konzept dahingehend geändert worden, \ndass die Stellplätze auch oberirdisch angelegt werden könnten. Die Stellplatzanlage \nan der X.-----straße werde über diese erschlossen, befinde sich im \nErdgeschossbereich der hier geplanten Bebauung und werde durch das \nObergeschoss überbaut. Da sich der materielle Regelungsgehalt der Planänderung \n(planungsrechtliche Festsetzungen im Änderungsentwurf) dadurch nicht ändere, sei \nauf eine erneute Offenlage verzichtet worden.\n\n6\n\nDas Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Im November 2003 erörterte der Bezirksausschuss E. die \nMöglichkeit, ein von dem Diakonischen Werk betriebenes Altenpflegeheim auf der in \nRede stehenden Fläche zu errichten. Am 1. April 2004 nahm der Planungs-, Bau- \nund Umweltausschuss der Antragsgegnerin das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis \nund beauftragte die Verwaltung, die notwendigen Verfahrensschritte zur Schaffung \nder planungsrechtlichen Voraussetzungen durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung \nder Bürger und der Träger öffentlicher Belange wurde im Mai bzw. August 2004 \ndurchgeführt. Am 14. Dezember 2004 beschloss der Planungs- und \nUmweltausschusses die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans. Diese fand in \nder Zeit vom 6. Januar bis 7. Februar 2005 statt. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden beteiligt. Mehrere Anlieger der H. -C. - Straße machten eine \nunzumutbare und unnötige Verkehrsbelastung geltend und regten eine Erschließung \ndes Vorhabens über die X.-----straße an, während ein Anlieger der X.-----straße sich \ngegen eine geplante Anlieferung über die X.-----straße /Ecke H1. -C. -Straße \naussprach. Der Antragsteller erhob keine Einwendungen. In der Ratssitzung am 30. \nJuni 2005 erklärte sich Bürgermeister I1. für befangen und nahm an der \nBeratung und Beschlussfassung nicht teil. Der Rat nahm die Ergebnisse der \nOffenlage zur Kenntnis, entschied über die während der Offenlage vorgetragenen \nAnregungen entsprechend der Abwägung in der Verwaltungsvorlage und beschloss \ndie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a \"I. N. \" als Satzung. \n\n7\n\nDie öffentliche Bekanntmachung erfolgte entsprechend der \nBekanntmachungsan-ordnung vom 8. September 2005 durch Aushang in der \nSparkassenpassage, L1. Straße, in der Zeit vom 14. September 2005 bis 22. \nSeptember 2005. Im S. Anzeiger vom 14. September 2005 wurde der Wortlaut \nder Bekannt-machungsanordnung betreffend die Bekanntgabe durch Aushang und \nInkraft-treten des Bebauungsplans mit Vollzug des Aushangs am 22. September \n2005 veröffentlicht. \n\n8\n\nDas Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchengemeinden im S1. -L2. \nO1. errichtete in der Zwischenzeit ein Altenpflegeheim sowie 4 \nSeniorenwohnungen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des \nAntragstellers gegen die Baugenehmigung vom 14. September 2006 mit Urteil vom \n29. Januar 2009 - 9 K 3090/07 - zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf \nZulassung der Berufung - 10 A 510/09 - ist beim erkennenden Senat anhängig.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 22. Januar 2007 das Normenkontrollverfahren \neingeleitet. Zur Begründung trägt er vor: Der Bebauungsplan sei nicht wirksam \nbekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der \nerneuten Offenlage des Planes verstoßen. Der Rat habe nach der durchgeführten \nBürgerbeteiligung das Erschließungskonzept weiterentwickelt. Den Anregungen der \nAn-wohner der H. -C. -Straße sei entsprochen worden, ohne dass allerdings \ndie nunmehr in ihren Interessen beeinträchtigten Anwohner der X.-----straße die \nMöglichkeit gehabt hätten, zu dem neuen Plankonzept ihre Anregungen geltend zu \nmachen. \n\n10\n\nDer Bebauungsplan sei nicht wirksam ausgefertigt worden. Der \nAusfertigungsvermerk sei vom Bürgermeister unterzeichnet worden. Die \nSitzungsleitung bei der Beschlussfassung habe jedoch der stellvertretende \nBürgermeister über-nommen, nachdem der Bürgermeister sich für befangen erklärt \nhabe. Damit hätte der stellvertretende Bürgermeister auch die Ausfertigung der \nSatzung vornehmen müssen. Die Änderung des Bebauungsplans sei auch nicht aus \ndem Flächen-nutzungsplan entwickelt worden. Mit der Aufgabe der \nNutzungsmöglichkeit \"Kirche\", die den Stadtteil geprägt habe, sei auch die \nKonzeption des Flächen-nutzungsplans für den Stadtteil tangiert. Ferner entspreche \ndie Begründung nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB. Der Wille des \nRates hinsichtlich des geänderten Erschließungskonzeptes finde in der Begründung \nkeinen Niederschlag. Die Begründung sei in einem zentralen Punkt der verkehrlichen \nErschließung unrichtig, da sie nicht mit dem Willen des Rates übereinstimmt. \n\n11\n\nDer Bebauungsplan sei auch wegen eines Abwägungsmangels rechtsfehlerhaft. \nMit der zu erwartenden Lärmentwicklung habe sich der Rat nicht in ausreichendem \nMaße auseinander gesetzt. Zudem befürchte er, der Antragsteller, dass bei \nErrichtung des Altenheims die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks beeinträchtigt \nwerde. Das geplante Vorhaben habe eine erdrückende Wirkung. Bei Realisierung \ndes Projekts müsse er mit erheblichen Nachteilen rechnen. \n\n12\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n13\n\ndie 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a \"I. -N. \" der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n16\n\nZur Begründung führt sie aus: Die Bekanntmachung durch Aushang habe den \nVorgaben des Gesetzes entsprochen. Unabhängig davon sei der angegriffene \nBebauungsplan auch im S. Anzeiger gemäß § 15 Abs. 2 a) der Haupt-\nsatzung alter Fassung als zusätzlicher Service bekannt gemacht worden. Durch die \nim Jahre 2008 erfolgte, rückwirkende Änderung der Hauptsatzung sei allein diese \nForm der öffentlichen Bekanntmachung nunmehr zulässig. Damit sei auch die \nvorliegende Satzung wirksam bekannt gemacht worden.\n\n17\n\nDie von dem Antragsteller gerügten formellen Mängel lägen nicht vor oder seien \nunbeachtlich. Auch die Abwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe für \neine erneute Hinzuziehung des Gutachters nach Änderung der Stellplatzkonzeption \nkein Anlass bestanden. Ein etwaiger Mangel hätte auch keinen Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis gehabt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg\n\n21\n\n1.\n\n22\n\nDer Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen Mangel. Er ist nicht \nwirksam bekannt gemacht worden. \n\n23\n\nDie von der Antragsgegnerin praktizierte Form der Bekanntmachung von \nOrtsrecht durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde gemäß § 4 \nAbs. 1 Buchst. c) BekanntmVO ist jedenfalls für Gemeinden mit mehr als 35.000 \nEinwohnern nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine \nungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht.\n\n24\n\nVgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE und \nvom 24. November 2008 - 7 D 109/07.NE mwN \nunter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, \n311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, \nOVGE 28, 143 (145). \n\n25\n\nDer Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Stadt E. hat nach \neigenen Angaben rd. 63.000 Einwohner, sodass eine öffentliche Bekanntmachung \ndurch Aushang nicht in Betracht kommen kann. \n\n26\n\nDer Vortrag der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan sei jedenfalls rückwirkend \ndeshalb wirksam bekannt gemacht worden, weil er zusätzlich im S. An-zeiger \nveröffentlicht worden sei, geht fehl. Die Veröffentlichung im S. Anzeiger am \n14. September 2005, die lediglich als ein Hinweis auf die öffentliche \nBekanntmachung durch Aushang zu verstehen ist, stellt selbst keine öffentliche \nBekanntmachung dar und ist auch nicht rückwirkend zu einer solchen geworden. § \n15 Abs. 1 der Hauptsatzung a.F. bestimmte, dass öffentliche Bekanntmachungen der \nStadt E. (allein) durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel vollzogen \nwerden. Nach § 15 Abs. 2 a) und b) der Hauptsatzung alter Fassung wurden als \n(lediglich) \"zusätzlicher freiwilliger Service\" darüber hinaus \"Bekanntmachungen ... in \ndem E1. Wochenblatt - S2. Anzeiger - veröffentlicht\" (und) \"im Internet \nvollständig eingestellt\". Bereits dieser Wortlaut des § 15 Abs. 1 und 2. der \nHauptsatzung a.F. macht unmissverständlich deutlich, dass allein an den Anschlag \nan der Bekanntmachungstafel Rechtsfolgen geknüpft werden sollten. \n\n27\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07 - (zum Einstellen \ndes bekannt zu machenden Textes in das Internet).\n\n28\n\nAuch die Rückwirkung der unter dem 11. September 2008 beschlossenen \nÄnderung der Hauptsatzung der Stadt E. , die bestimmt, dass öffentliche \nBekanntmachungen im S. Anzeiger erfolgen, kann aus der Veröffentlichung \nvom 14. September 2005 nicht nachträglich eine öffentliche Bekanntmachung \nmachen. \n\n29\n\nDer Bekanntmachungsmangel ist beachtlich, denn die \nSatzungserhaltungsvorschrift des § 7 Abs. 6 GO NRW erfasst Mängel der \nordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 b GO NRW). Die \nPlanerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht sich nach \nihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und Formverstöße nach dem \nBaugesetzbuch, nicht dagegen auf landes- bzw. gemeinderechtliche \nFormvorschriften.\n\n30\n\n2. \n\n31\n\nDie Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche ist unbestimmt. Nach dem Grundsatz \nder Planbestimmtheit muss die Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 \nBauGB so bestimmt sein, dass ihr zu entnehmen ist, für welchen konkreten Zweck \nsie getroffen wurde. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen \neines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des \nEinzelfalles (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung \nund Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret \nberührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Die Festsetzung einer Fläche \nfür den Gemeinbedarf ohne konkretisierenden Zusatz ist im Regelfall unwirksam, weil \nohne festgesetzte nähere Zweckbestimmung eine Vielzahl höchst unterschiedlicher \nVorhaben des Gemeinbedarfs zugelassen würde. So wäre weder das Planungsziel \nhinreichend deutlich erkennbar noch könnte geprüft werden, ob die Festsetzung der \nGemeinbedarfsfläche mit den Festsetzungen für die Nachbargrundstücke vereinbar \nist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 \nm.w.N. und Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8; Schrödter, BauGB, \n7. Aufl., § 9 Rdnr. 42.\n\n33\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung einer \nGemeinbedarfsfläche mit dem Planzeichen für \"sozialen Zwecken dienende \nGebäude und Einrichtungen\" entsprechend Nr. 4.1 der Verordnung über die \nAusarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts - \nPlanzeichenverordnung - unbestimmt. Etwas anderes folgt insbesondere nicht - wie \noffenbar die Antragsgegnerin meint - daraus, dass der Plangeber ein nach der \nPlanzeichenverordnung vorgesehenes Planzeichen verwendet hat. Denn die \nPlanzeichenverordnung gilt sowohl für Festsetzungen in Bebauungsplänen als auch \nfür die Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die keinen entsprechenden \nKonkretisierungsgrad erfordern. Außerdem stellt § 2 Abs. 2 Satz 1 der \nPlanzeichenverordnung klar, dass die Planzeichen ergänzt werden können, soweit \ndies zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist. \n\n34\n\nDem Planzeichen für sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen \nlässt sich eine hinreichend bestimmte Zweckbestimmung nach den Umständen des \nvorliegenden Falles nicht entnehmen. Die Bandbreite möglicher Einrichtungen von \nz.B. Altenheimen, Kindergärten, Jugendzentren, Heime für Obdachlose, \nAsylbewerberunterkünfte usw. erfordert vielmehr eine weitere Konkretisierung, damit \ndie Eigentümer benachbarter Grundstücke erkennen können, welche von mehreren \nin Frage kommenden unterschiedlichen Nutzungen im näheren Umfeld ihres \nGrundstücks zulässig sein soll. \n\n35\n\nVgl. auch die Beispiele bei Schwier, Handbuch der \nBebauungsplanfestsetzungen, München 2002, S. 832 ff. \n\n36\n\nDie Begründung des Bebauungsplans ist nicht Bestandteil des normativen Teils \ndes Bebauungsplans und kann deshalb die darin enthaltenen Festsetzungen nicht \neingrenzen. \n\n37\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 a.a.O. \n\n38\n\n3. \n\n39\n\nDie Festsetzung einer Fläche für eine Tiefgarage ist städtebaulich nicht \ngerechtfertigt, § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, \nbestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen \nZiele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der \nGesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die Planrechtfertigung ist \ngegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der \nzur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - IV C 50.92 -, BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom \n14. Februar 1995 - IV C 21.74 -, BRS 29 Nr. 6.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung einer Tiefgaragenfläche \nzum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr städtebaulich gerechtfertigt \ngewesen. Die Ausführungen in der Planbegründung, der erforderliche \nStellplatznachweis werde sowohl oberirdisch als auch unterirdisch in Form einer \nbegrünten Tiefgarage auf dem eigenen Grundstück geführt, hatten sich überholt. Der \nPlangeber ist entsprechend dem Inhalt der Beratungsvorlage zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses ausdrücklich davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Pla-\nnung einer Tiefgarage aufgegeben worden ist. \n\n42\n\n4.\n\n43\n\nDa eine Korrektur der angesprochenen Fehler möglich erscheint, sieht sich der \nSenat zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten veranlasst, zu den von den \nBeteiligten angesprochenen und diskutierten Gesichtspunkten, die die Wirksamkeit \ndes Bebauungsplans betreffen und auch für einen neuen Bebauungsplan von \nBedeutung sein können, Folgendes auszuführen: \n\n44\n\nZu den Anforderungen an die Ausfertigung ist in der Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben \nausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister \nals Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rates und vor \nder Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher \nbezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat. Zugleich ist \nauch geklärt, dass der Bürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere \nBeamte oder Angestellte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der \nAusfertigung von Bebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung \nauftragsweise betrauen kann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer \nentsprechend beauftragten Person unterzeichnet werden kann.\n\n45\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-\nRR 2003, 667 m.w.N.\n\n46\n\nDie Annahme des Antragstellers, der stellvertretende Bürgermeister als \nSitzungsleiter und nicht der von der Mitwirkung an der Abstimmung ausgeschlossene \nBürgermeister hätte die Ausfertigung vornehmen müssen, ist danach unzutreffend. \n\n47\n\nDer Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin den Entwurf \ndes Bebauungsplans erneut hätte auslegen müssen. Der Entwurf ist nicht im Sinne \ndes § 4a Abs. 3 BauGB geändert oder ergänzt worden. Insbesondere enthalten \nweder der Entwurf noch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan \nFestsetzungen, die eine Erschließung der Gemeinbedarfsfläche betreffen. Aus den \nvorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass entgegen den Ausführungen des \nAntragstellers die Begründung den Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB entspricht. \nDer Bebauungsplan ist - unterstellt, die Unbestimmtheit der Festsetzung zur Art der \nbaulichen Nutzung wird behoben - auch aus dem Flächennutzungsplan entwickelt \nworden, § 8 Abs. 2 BauGB. Die Ausführungen des Antragstellers, die im \nFlächennutzungsplan dargestellte Nutzung der Fläche als Kirche sei nach einer \nVerwirklichung des Vorhabens ausgeschlossen, liegt neben der Sache. Wie der \nAntragsteller selbst ausführt, enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung \nKirche, Jugendheim und Alteneinrichtung. \n\n48\n\nSchließlich weist der Senat darauf hin, dass die Festsetzung einer \nGemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Altenpflegeheim für die in Rede \nstehende Fläche nach den vorliegenden Umständen des Einzelfalls - insbesondere \nder planerischen Vorbelastung für das Grundstück des Antragstellers - grundsätzlich \ndem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen könnte. Die Rügen des \nAntragstellers in Bezug auf die Lärmbelastung und eine erdrückende Wirkung des \nBaukörpers betreffen das konkrete Vorhaben des Bauherren und sind im \nGenehmigungsverfahren zu klären. \n\n49\n\nDer Plangeber war auch nicht gehalten, detaillierte Festsetzungen etwa zur Lage \ndes Baukörpers und der Erschließung zu treffen. Die Gemeinde darf von einer \nabschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei \nvorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. \n\n50\n\nVgl., BVerwG, Beschluss vom 8. November 2006 - 4 BN 32.06 -, juris. \n\n51\n\nSo liegt der Fall hier. Ausgehend von den getroffenen Festsetzungen zur \nüberbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung besteht kein \nZweifel daran, dass ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben so geplant \nund genehmigt werden könnte, dass der dem Grundstück des Antragstellers \nzustehende Schutzanspruch gewahrt bliebe. \n\n52\n\n5.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n54\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-20/10-d-20-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-20/10-d-20-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241891","retrieved":"2026-07-09 02:05:16.746377+00:00"}}