{"status":"available","doknr":"OLD241931","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.9A4247.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"9 A 4247/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 260,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\na) Das Verwaltungsgericht hat zur Rechtmäßigkeit des in der Tarifstelle 10.4.9 des \nAllgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung \nder Vierten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom \n22. Juli 2003 (GV. NRW. 428) festgelegten Gebührenrahmens ausgeführt, dass dieser den \nAnforderungen des § 3 GebG entspreche. Er sei so bemessen, dass zwischen der den \nVerwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, \ndem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den \nKostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. Der Kläger stellt die zur \nBegründung dieser Annahme durch das Verwaltungsgericht getroffenen Aussagen nicht \ndurchgreifend in Frage.\n\n5\n\naa) Unzutreffend ist zunächst die - sich im Folgenden in unterschiedlichem \nZusammenhang auswirkende - grundlegende Vorstellung des Klägers, die behördliche \nTätigkeit im Rahmen des § 12a Abs. 1 ApoG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur \nÄnderung des Apothekengesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I 3352) erschöpfe sich darin, \neinen zur Genehmigung vorgelegten (Standard)Vertrag in der Weise zu überprüfen, dass \ndieser lediglich gelesen und abgehakt werden müsse. Das apothekenrechtliche \nGenehmigungsverfahren eines Heimversorgungsvertrags erschöpft sich darin nicht. So ist u. \na. gemäß § 12a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ApoG die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn die \nordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gewährleistet ist, insbesondere Art und Umfang der \nVersorgung, das Zutrittsrecht zum Heim sowie die Pflichten zur Überprüfung der \nordnungsgemäßen, bewohnerbezogenen Aufbewahrung der von ihm gelieferten Produkte \ndurch pharmazeutisches Personal der Apotheke sowie die Dokumentation dieser Versorgung \nvertraglich festgelegt sind. Um diese vertragliche Gestaltung mit Blick auf ihre tatsächliche \nTragfähigkeit verlässlich beurteilen zu können, bedarf es zumindest einer Bestandsaufnahme \nder tatsächlichen Verhältnisse. In welcher Weise die Behörde die hierfür erforderlichen \nErkenntnisse im Einzelnen gewinnt, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 10 Satz 2 \nVwVfG NRW).\n\n6\n\nEbenso ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Bemessung des Gebührenrahmens der \nAufwand für „Rückfragen und Beratungen der Apotheker und der Heime\", der im Rahmen \nder Genehmigung von Versorgungsverträgen anfällt, berücksichtigt wird. Auch dies ist nach \nMaßgabe des § 25 VwVfG NRW (Beratung, Auskunft) innerhalb des Verwaltungsverfahrens \nVerpflichtung der zuständigen Behörde, um eine Genehmigung des vorgelegten Vertrags zu \nermöglichen oder ggf. eine Entscheidungsgrundlage für die Versagung der Genehmigung zu \nschaffen. Diese speziell auf das Genehmigungsverfahren von Verträgen nach § 12a ApoG \nbezogenen Leistungen sind nicht durch andere Gebührenstellen erfasst. Hierdurch werden \neventuelle Beratungsleistungen auf anderen Gebieten des Apothekenwesens abgegolten.\n\n7\n\nIm Übrigen zeigt der konkrete Fall, in welchem es hinsichtlich des zur Genehmigung \nvorgelegten Vertrags Änderungsbedarf gegeben hat, dass sich die Verwaltungstätigkeit nicht \nauf den vom Kläger behaupteten Leseaufwand beschränkt.\n\n8\n\nDas oben dargelegte Verständnis vom Ablauf des Genehmigungsverfahrens steht in \nEinklang mit der gesetzgeberischen Vorstellung anlässlich der Einfügung des § 12a in das \nApothekengesetz. Bereits im Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des \nApothekengesetzes vom 26. Februar 1999 ist ausgeführt, dass mit der Einfügung des § 12a \neine vertragliche Regelung zwischen Heimträgern und öffentlichen Apotheken für eine \nverbesserte Arzneimittelversorgung ermöglicht werden solle, die nach der bisherigen \nGesetzeslage nicht möglich sei. \n\n9\n\nVgl. BT-Drs. 14/756, S. 1, 5, auch unter Hinweis auf die erhöhte \nArzneimittelsicherheit.\n\n10\n\nDer ursprüngliche Entwurf des § 12a ApoG hatte in seinem Satz 2 folgenden \nWortlaut:\n\n11\n\n„In dem Vertrag sind Art und Umfang der Versorgung, Informations- und \nBeratungspflicht des Apothekers sowie die Pflicht zur Überprüfung der ordnungsgemäßen \nAufbewahrung zu regeln.\" \n\n12\n\nMit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 24. April 2002 erhielt \n§ 12a die schließlich Gesetz gewordene Fassung, in welcher die Voraussetzungen für eine \nGenehmigungserteilung (insbesondere in Abs. 1 Satz 3) dezidiert aufgeführt sind.\n\n13\n\nVgl. BT-Drs. 14/8875, S. 4 f.\n\n14\n\nIm Bericht des Ausschusses ist hierzu aus Sicht der Mitglieder der Fraktionen der SPD \nund der Bündnis 90/Die Grünen ausgeführt, dass ein essentieller Punkt der Novellierung die \nSteigerung der Sicherheit und Qualität der Arzneimittelversorgung in Heimen betreffe. Diese \nim Konsens mit der Apothekerschaft entwickelten Regularien leisteten einen wichtigen \nBeitrag zur Verbesserung der medizinisch-pharmazeutischen Versorgung und Betreuung der \nHeimbewohner. Sie seien im Kontext mit dem Heimgesetz und dem Pflege-\nQualitätssicherungsgesetz zu sehen. Der Ausschuss merkte ergänzend an, dass § 12a der \nErhöhung des Schutzes der Heimbewohner und der Beschäftigten des Heimes diene. Das \nGenehmigungsverfahren diene unter anderem dem Ziel, prüfen zu können, ob der Vertrag der \nVersorgung diene und die geltenden Bestimmungen beachtet würden.\n\n15\n\nVgl. BT-Drs. 14/8930, S. 2, 4.\n\n16\n\nAngesichts dieser gesetzgeberischen Zielvorstellungen, die im Wortlaut des § 12a ApoG \nihren ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür \nerkennen, dass es dem Gesetzgeber um eine bloße Pro-forma-Überprüfung von \nStandardverträgen gegangen wäre.\n\n17\n\nbb) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Genehmigung des \nHeimversorgungsvertrags einen wirtschaftlichen Wert für den Apotheker besitzt. Die \nhiergegen gerichteten Einwände des Klägers stellen die Argumentation in der angefochtenen \nEntscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. Der Kläger geht bei seinen \nÜberlegungen bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus: Auf die Frage, ob ein Apotheker \ndurch die Genehmigung des Heimversorgungsvertrags einen neuen Patientenkreis \nhinzugewinnt, kommt es nicht an. Der wirtschaftliche Wert liegt darin, dass er sich den nach \nder Änderung des Apothekengesetzes erforderlichen rechtlichen Zugang zur dauerhaften \nVersorgung der Heimbewohner schafft und den bislang bestehenden tatsächlichen Zugang \nsichert. Den wirtschaftlichen Wert mag es schmälern, aber nicht gänzlich ausschließen, dass \ndie freie Apothekenwahl der Heimbewohner durch den Versorgungsvertrag nicht \neingeschränkt werden und keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke \nerfolgen darf. \n\n18\n\nUnter dieser Prämisse hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, dass in der Genehmigung \ndes Heimversorgungsvertrags überhaupt kein wirtschaftlicher Wert oder sonstiger Nutzen \nliegt. Dass die Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln einen höheren Umsatz \nbedingt, als wenn diese Versorgung nicht erfolgte, liegt auf der Hand und wird auch vom \nKläger nicht bestritten. Bereits hierin liegt für den Apotheker der wirtschaftliche Wert der \nVertragsgenehmigung; welche konkreten Gewinne im Einzelfall hieraus resultieren, ist \nunerheblich.\n\n19\n\nUnabhängig hiervon ist für den typischen Regelfall, auf den es zur Beurteilung der \nWirksamkeit der Gebührennorm allein ankommt, davon auszugehen, dass auch Gewinne aus \nder Heimversorgung erwirtschaftet werden; ob der Kläger selbst im konkreten Fall durch die \nHeimversorgung Gewinne erzielt, ist wiederum unbeachtlich. Dass aus dem durch die \nHeimversorgung erhöhten Umsatz in Anbetracht der zusätzlich anfallenden Kosten \ngrundsätzlich kein Gewinn verbleibt, behauptet der Kläger nicht. Er hat erstinstanzlich \nlediglich vorgetragen, es müsse angesichts der neuen Sach- und vor allem Personalkosten \ngenau kalkuliert werden, ob sich Heimversorgungsverträge überhaupt rechnen. Die vom \nKläger in Bezug genommene Stellungnahme von Herzog kommt zu dem Ergebnis, dass es \nnach präziser Kalkulation der konkreten Verhältnisse u. U. wirtschaftlich sinnvoller sein \nkönne, vom Abschluss von Heimversorgungsverträgen Abstand zu nehmen. Ähnliches ergibt \nsich aus den Ausführungen von Räth/Herzog/Rehborn, Heimversorgung und Apotheke, 2003, \nKapitel 7 (Die Belieferung von Altenheimen aus wirtschaftlicher Sicht). Beiden Publikationen \nist inhaltlich gemein, dass sie Apotheker angesichts des erwarteten Umsatzes vor einem \nvorschnellen Abschluss eines Heimversorgungsvertrags warnen und eine ausführliche \nKostenbetrachtung anraten. Ihnen kann jedoch nichts dafür entnommen werden, dass mit \nHeimversorgungsverträgen grundsätzlich keine Gewinne erwirtschaftet werden. Entscheidet \nsich daher der Apotheker für den Abschluss des Heimversorgungsvertrags, ist der \npauschalierende Schluss des Verordnungsgebers gerechtfertigt, dass dieser Entscheidung im \nRegelfall die kaufmännische Überlegung zugrunde liegt, aus dem erstrebten Umsatz Gewinne \nzu erwirtschaften.\n\n20\n\nDie Sachlage stellt sich auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, dass die \nApotheke einen Versorgungsauftrag habe und deswegen der Abschluss des \nHeimversorgungsvertrags nicht abgelehnt werde, nicht anders dar. Es ist weder vorgetragen \nnoch ersichtlich, dass angesichts der flächendeckenden Versorgung mit Apotheken in \nNordrhein-Westfalen der Ausfall der Versorgung mit Arzneimitteln zu befürchten wäre, wenn \nsich ein einzelner Apotheker gegen den Abschluss eines Heimversorgungsvertrags \nentscheidet.\n\n21\n\nb) Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zutreffend ausgeführt, dass es im Lichte des \nArt. 3 Abs. 1 GG auf die Rechtslage in anderen Bundesländern als Nordrhein-Westfalen nicht \nankommt. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2005 - 9 A 3399/03 -. \n\n23\n\nDies stellt der Kläger im Grunde auch nicht in Abrede. Sofern er dennoch darauf \nhinweist, dass die Gestaltung der Gebühren in anderen Bundesländern abweichend ausfällt, \nbietet dieser Befund allein keinen Aufschluss über die (Nicht)Einhaltung des \nÄquivalenzprinzips durch die in Nordrhein-Westfalen Geltung beanspruchende \nGebührennorm. Es hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, der mit der Tarifstelle \n10.4.9 getroffenen Festlegung „wucherische Höhe\" vorzuhalten. Vielmehr bedürfte es einer \ngesonderten Darlegung dessen, welche tatsächlichen Umstände in anderen Bundesländern zur \nNormierung einer niedrigeren (Rahmen)Gebühr geführt haben und was sich hiervon auf die \nVerhältnisse in Nordrhein-Westfalen übertragen lässt. Hierzu fehlt es im \nZulassungsvorbringen jedoch an jeglicher Darlegung.\n\n24\n\nc) Das Verwaltungsgericht hat es sodann zu Recht als unerheblich angesehen, dass die im \nRahmen der Apothekenaufsicht vorgesehenen Tarifstellen 10.4.2 (Genehmigung einer \nApothekenverwaltung) und 10.4.4 (Abnahmebesichtigung) geringere Gebühren vorsehen, \nweil sie mit dem vorliegenden Gebührentatbestand nicht vergleichbar seien. Die hiervon \nerfassten Verwaltungstätigkeiten sind mit dem Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen \nBedeutung der Genehmigung eines Heimversorgungsvertrags nicht vergleichbar, sodass \ndurchgreifende Bedenken mit Blick auf den Gesichtspunkt der Binnengerechtigkeit nicht \naufgeworfen sind. Der mit einer solchen Tätigkeit noch am ehesten vergleichbaren \nEntscheidung über die Genehmigung von Arzneimittelversorgungsverträgen nach § 14 ApoG \nliegt hingegen - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - ein vergleichbar \ngestalteter Gebührenrahmen zugrunde, wobei die geringfügige Differenz von 50,00 Euro bei \nder Höhe der Mindestgebühr vernachlässigbar ist. Bei der Höchstgebühr von 2.550,00 Euro \nliegt diese Tarifstelle ohnehin über der hier streitigen Tarifstelle.\n\n25\n\nSoweit der Kläger die Höhe des durchschnittlich entstehenden Verwaltungsaufwands in \nFrage zu stellen versucht, leidet seine Argumentation - wie bereits dargelegt - durchgreifend \nunter der unzutreffenden Annahme, der Verwaltungsaufwand beschränke sich auf die \nschlichte Durchsicht eines Vertragstextes.\n\n26\n\nd) Die Einwände des Klägers gegen die konkrete Gebührenbemessung verfangen \nebenfalls nicht. \n\n27\n\naa) Soweit er rügt, dass die überschlägigen Berechnungen des Verwaltungsgerichts zur \nHöhe des Betrags, der für den tatsächlichen Verwaltungsaufwand anzusetzen sei, bloße \nHypothesen seien, die seinen Sachvortrag und Beweisantritt nicht würdigten, leiden seine \nDarlegungen an dem bereits aufgezeigten Mangel, dass er den regelmäßig entstehenden \nVerwaltungsaufwand bereits im Ansatz unzutreffend würdigt. Überdies hat das \nVerwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass bei der zeitlichen \nBemessung des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen sei, dass eine Bindung an \nstandardisierte Verträge nicht bestehe, sodass selbst bei Vorliegen eines der (im übrigen von \nmehreren Institutionen erstellten und unterschiedlichen) standardisierten Verträge eine \nsorgfältige Prüfung erfolgen müsse, ob nicht in Einzelheiten - wie das auch in den vom \nVerwaltungsgericht zu entscheidenden Fällen teilweise erfolgt sei - hiervon abgewichen \nworden sei. Schließlich ist es eine schlichte Behauptung des Klägers, dass die Genehmigung \ndes konkreten Versorgungsvertrags den Amtsapotheker nicht mehr als zehn Minuten und \neinen Verwaltungsangestellten nicht mehr als weitere dreißig Minuten in Anspruch nehme. \nWoher der Kläger diese Kenntnis regelmäßig anfallender verwaltungsinterner \nBearbeitungszeiten im apothekenrechtlichen Genehmigungsverfahren haben will, die in dieser \nWeise von Seiten der Beklagten weder dokumentiert noch eingeräumt worden sind, bleibt \noffen.\n\n28\n\nbb) Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren dargelegt, dass der mit der Amtshandlung \nverbundene Verwaltungsaufwand im Einzelfall nicht genau ermittelt, sondern nur \nberücksichtigt werden müsse und deshalb einer Schätzung durch die Behörde zugänglich sei. \nDies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2004 - 9 B 1591/04 -, juris; Urteil vom 28. \nNovember 2000 - 5 A 2625/00 -, DÖV 2001, 647; zur „Berücksichtigung\" des \nVerwaltungsaufwands grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 -, \nBVerwGE 118, 123.\n\n30\n\nDiesen Ansatz greift der Kläger in Bezug auf den angefallenen Verwaltungsaufwand, der \nim konkreten Fall als vom Verwaltungsgericht als nicht über drei Stunden hinausgehend \nangesehen wurde, nicht auf, sondern verweist lediglich wiederholt auf den - von ihm \nunzutreffend eingeschätzten - Umfang der behördlichen Tätigkeit.\n\n31\n\ncc) Auch zur Erhebung von weiteren 5 Euro pro Heimplatz ab dem 26. Heimplatz \nzusätzlich zur Mindestgebühr hat der Kläger die Argumentation der angefochtenen \nEntscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu \nzutreffend ausgeführt, dass dem Beklagten bei der Festlegung und Schätzung des \nwirtschaftlichen Nutzens im Rahmen der festgelegten Gebühr ein weiter Ermessensspielraum \nzuzugestehen sei. Die Erhöhung trage dem Umstand Rechnung, dass die Umsätze und damit \nauch die Gewinne in der Regel höher seien, je größer die Anzahl der Bewohner des Heimes \nsei, mit dem der Vertrag geschlossen werde. Ein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und \nder mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand bestehe nicht. \n\n32\n\nVgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 4.02 -, a. a. O.; OVG \nNRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, Der Gemeindehaushalt 2000, 280. \n\n33\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Bemessung mit 5 Euro pro weiterem Heimplatz \nab dem 26. Heimplatz willkürlich wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Jedenfalls hat es in \ndiesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung, ob jeder Bewohner eines Heimes \nseinen Arzneimittelbedarf nach dem Abschluss des Heimversorgungsvertrags ganz oder auch \nnur überwiegend sowie ohne zeitliche Begrenzung in der Apotheke des Klägers deckt. \nEntscheidungstragend ist allein die Annahme, dass mit der Anzahl der Bewohner des Heims \ndie Möglichkeit gegeben ist, dass der Umsatz und damit in der Regel auch der zu erwartende \nGewinn steigt. Auch dem Senat drängt sich insbesondere in Anbetracht der Laufzeit des auf \nunbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags und des absolut gesehen geringen Betrags von 5 \nEuro/Heimplatz für die Annahme eines groben Missverhältnisses nichts auf.\n\n34\n\ndd) Die Rüge einer günstigeren Gebührenpraxis in anderen Regierungsbezirken \nNordrhein-Westfalens ist ohne Belang, weil sich hieraus kein Anspruch auf eine \nentsprechende Gleichbehandlung für den Kläger ergibt. Denn mit Blick auf die \nErmessensausübung, wie sie hier im Streit steht, bindet der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 \nGG nur die jeweilige Behörde für ihren Zuständigkeitsbereich; seine Einhaltung ist folglich \nimmer nur in Bezug auf ein und dieselbe Behörde zu prüfen. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2004 - 9 A 3155/01 -, juris m. w. N.\n\n36\n\n2. Die Berufung ist nicht aufgrund besonderer rechtlicher oder tatsächlicher \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das \nerstinstanzliche Urteil entscheidungserhebliche Fragen solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass \nsich diese nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBerufungsverfahren klären und entscheiden lassen. Der Kläger hat die Erfüllung dieser \nVoraussetzungen schon nicht dargelegt. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den Ausführungen \nunter 1., dass sich im Rahmen der vorliegenden Rechtssache keine solche Fragen stellen.\n\n37\n\n3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, \nwenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses \nVerfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die \nFrage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n38\n\nZur Beantwortung der vom Kläger als klärungsbedürftig angesehenen Frage,\n\n39\n\nob die Tarifstelle 10.4.9 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO gegen \nhöherrangiges Recht verstößt,\n\n40\n\nist die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht erforderlich, wie den Ausführungen \nzu 1. entnommen werden kann. Hinsichtlich der Frage,\n\n41\n\nob die Gebührenfestsetzung im konkreten Fall rechtmäßig erfolgt ist,\n\n42\n\nist nicht erkennbar, welche Bedeutung sie über den konkreten Fall hinaus haben soll.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n44\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/9-a-4247-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ApoG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/9-a-4247-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241931","retrieved":"2026-07-09 02:05:19.973035+00:00"}}