{"status":"available","doknr":"OLD241933","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.15E206.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"15 E 206/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert: Der \nKostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. Juni 2008 (17 K 651/08) wird dahingehend \ngeändert, dass die zu erstattenden Kosten auf den Kostenfestsetzungsantrag des \nKlägers vom 14. April 2008 hin auf 1.366,48 Euro festgesetzt werden.\n\nDie Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 151, 165, 146 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nBeschwerde gegen die Kostenerinnerungsentscheidung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Unrecht die Festsetzung der beantragten \nErledigungsgebühr nach den Nrn. 1002 und 1003 der Anlage 1 zum \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelehnt. Nach diesen Vorschriften entsteht \nu.a. bei einer Anfechtungsklage die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder \nteilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf \nangefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass im Zeitpunkt \nder anwaltlichen Mitwirkung das gerichtliche Klageverfahren bereits anhängig \nwar.\n\n3\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 24 C 06.2426 -, NVwZ-RR 2007, \n497 (499); Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 1002 VV Rdnr. 33.\n\n4\n\nHonoriert wird eine besondere anwaltliche Tätigkeit, die ursächlich für die die \nErledigung herbeiführende Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsaktes war, \netwa durch entsprechende Einwirkung auf die Behörde. \n\n5\n\nVgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., 1002 VV Rdnrn. 47, 54 f.; \nHartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 1002 VV Rdnr. 12.\n\n6\n\nEs muss also zwar ein Rechtsbehelf anhängig geworden sein und sich die \nRechtssache sodann erledigt haben. Auf den Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung, die \nzur Erledigung führt, kommt es aber weder vom Wortlaut her an, noch fordert der \noben genannte Zweck eine Tätigkeit nach Erhebung des Rechtsbehelfs. Auch das \nweiter erforderliche besondere Bemühen, das über den durch andere Gebühren \nallgemein abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeiten liegen muss, liegt vor.\n\n7\n\nVgl. zur erforderlichen Qualität der Mitwirkungshandlung: Gerold/Schmidt, RVG, \n18. Aufl., 1002 VV Rdnr. 38; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., 1002 VV \nRdnr. 9.\n\n8\n\nDer Kläger als sich selbst vertretender Rechtsanwalt hat, ohne dazu verpflichtet \ngewesen zu sein, am 17. Januar 2008 und damit weit vor der Klageerhebung am \n29. Januar 2008 vorprozessual die Behörde persönlich aufgesucht und die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes mit der Behörde erörtert. Er hat ihr damit \nüberobligationsmäßig sogar die Möglichkeit eingeräumt, sich vor Erhebung einer \nKlage zu korrigieren und diese damit zu vermeiden. Die zur Erledigung führende \nTeilaufhebung hat sie allerdings erst nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen, so \ndass der Kläger wegen des drohenden Ablaufs der Frist zur Klage gegen den \nBescheid vom 27. Dezember 2007 zur Klageerhebung gezwungen war. Damit liegt \nein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts vor, das zur Erledigung der Klage \ndurch Teilaufhebung des Bescheides geführt hat.\n\n9\n\nSomit ist im Kostenfestsetzungsbeschluss auch eine Erledigungsgebühr auf der \nBasis des festgesetzten Streitwertes von 9.380,-- Euro festzusetzen. Diese beläuft \nsich gemäß Nr. 1002, 1003 der Anlage 1 zum RVG i.V.m. Anlage 2 auf 486,-- Euro. \nWeiter ist gemäß Nr. 7008 der Anlage 1 zum RVG die darauf entfallende \nUmsatzsteuer festzusetzen. In Verbindung mit den durch den angegriffenen \nKostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten ergibt sich daraus der im Tenor \nkorrigierte Betrag.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO:\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/15-e-206-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/15-e-206-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241933","retrieved":"2026-07-09 02:05:20.138461+00:00"}}