{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.13A476.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"13 A 476/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren 13 A 476/08, 13 A 477/08 und 13 A 478/08 werden zur \ngemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\nDie Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16./27. November 2007 werden zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für die Zulassungsverfahren auf jeweils 50.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Beschluss vom 26. Juli 2002 entschied die (frühere) Regulierungsbehörde \nfür Telekommunikation und Post - RegTP - (heute: Bundesnetzagentur), \nBeschlusskammer 1 (BK 1b-02/002), im sog. Price-Cap-Verfahren (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 \nPostG) über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und die Vorgabe von \nMaßgrößen für Briefsendungen bis 1000 Gramm für den Zeitraum vom 01. Januar \n2003 bis zum 31. Dezember 2007; der Zeitraum wurde in Price-Cap-Perioden von \njeweils einem Jahr unterteilt. Auf der Grundlage dieses Beschlusses genehmigte die \nRegTP (Beschlusskammer 5, Bk 5b-02/090) am 12. September 2002 die von der \nBeigeladenen dieser Verfahren zur Genehmigung vorgelegten Entgelte für das Jahr \n2003 mit einer - hier nicht relevanten - Auflage. Die zur Genehmigung vorgelegten \nEntgelte entsprächen den im Beschluss vom 26. Juli 2002 festgelegten Maßgrößen \nund damit den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG. Ein ähnlicher \nGenehmigungs-Beschluss der RegTP erging am 24. September 2003 (Bk 5b-03/101) \nfür die Entgelte für das Jahr 2004. Die Entgelte für das Jahr 2005 wurden durch \nBeschluss der RegTP vom 23. November 2004 (Bk 5b-04/083) genehmigt. Auf die \nEntgeltgenehmigungen wird im Einzelnen Bezug genommen.\n\n4\n\nGegen den Beschluss der RegTP vom 26. Juli 2002 hatten sowohl der Kläger als \nauch die N. N1. E. N2. GmbH - N3. - im August 2002 Klage erhoben (VG \nKöln - 22 K 7391/02 - N4. , - 22 K 7392/02 - Kläger). Die Klage des Klägers wies \ndas VG Köln durch Urteil vom 15. Juli 2003 ab. Selbst wenn die Klage als zulässig \nangesehen werde, sei sie jedenfalls unbegründet, weil dem Kläger als Kunde der \nDeutschen Post AG kein Anspruch auf eine andere Entgeltregulierung zustehe und \n§ 20 Abs. 2 Nr. 1 PostG keine subjektiven Rechte von Kunden begründe. Den \ndagegen gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wies der Senat \ndurch Beschluss vom 26. November 2004 (13 A 4245/03) zurück. Im Verfahren 22 K \n7391/02 - N5. - wies das VG Köln die Klage durch Urteil vom 30. August 2005 \nwegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig ab. Den dagegen gestellten Antrag \nauf Zulassung der Berufung wies der Senat durch Beschluss vom 12. März 2009 (13 \nA 2978/06) zurück. \n\n5\n\nGegen den Entgelt-Beschluss der RegTP vom 12. September 2002 haben der \nKläger im Juni 2003 (VG Köln - 22 K 3808/03 -) und die N6. N7. E1. N8. \nH. im Juli 2003 (VG Köln - 22 K 4707/03-) Klage erhoben. Gegen den Beschluss \nder RegTP vom 24. September 2003 hat der Kläger im November 2003 Klage \nerhoben (VG Köln - 22 K 8715/03 -). Unter Bezugnahme auf die Klagen gegen den \nBeschluss der RegTP vom 26. Juli 2002 hat er mit den Klagen geltend gemacht, an \nStelle der Entscheidung im Price-Cap-Verfahren hätten Einzelgenehmigungen erteilt \nwerden müssen und die Bestimmung zu einem Aufschlagsverbot bei einem Entgelt \nsei drittschützend. Gegen den Beschluss der RegTP vom 23. November 2004 hat \nder Kläger im Dezember 2004 Klage - ohne Begründung - erhoben (VG Köln - 22 K \n9007/04 -).\n\n6\n\nDurch Urteile vom 16./27. November 2007, auf die Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klagen des Klägers gegen die Entgeltgenehmigungen \nder RegTP vom 12. September 2002, 24. September 2003 und 23. November 2004 \nabgewiesen. Die Klagen seien zulässig, aber nicht begründet. Die \nGenehmigungsbeschlüsse verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. Ob sie im \nÜbrigen rechtmäßig seien, könne deshalb dahinstehen.\n\n7\n\nDer Kläger hat fristgerecht Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt, auf die \nBezug genommen wird.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nEine Verbindung der o. a. Verfahren, die erstinstanzlich auch der Kläger \nmehrfach angeregt hatte, ist wegen der Gleichartigkeit der Streitgegenstände und \ndes Vorbringens der Beteiligten zweckmäßig (§ 93 VwGO). Die Verfahren bleiben \naber eigenständig.\n\n10\n\nDie Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen des Klägers zu prüfen sind, liegen nicht vor. \n\n11\n\nDie Berufungen sind nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Urteile \ndes Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.\n\n12\n\nBei dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, durch den die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet wird, kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur \ndarauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung \nbestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige \nGesichtspunkte sprechen, d. h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit \nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdn. 26 ff.; Kopp/Schenke, \nVwGO, 15. Aufl., § 124 Rdn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - 13 \nA 2907/08 -, vom 26. Januar 2009 - 13 A 2806/08 -, vom 20. Januar 2009 - 13 A \n4306/06 -, und vom 2. Januar 2009 - 13 A 4566/06 -.\n\n14\n\nIn diesem Sinne bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklagen des Klägers gegen \ndie Entgeltgenehmigungen der RegTP wegen fehlender Verletzung in eigenen \nRechten abzuweisen. Die Ausführungen des Klägers in den Anträgen auf Zulassung \nder Berufung sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Entscheidungen in Zweifel zu \nziehen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen, es sei \nwidersprüchlich, die Klagen als zulässig anzusehen, sie aber wegen fehlender \nVerletzung in eigenen Rechten als unbegründet abzuweisen. Die vom \nVerwaltungsgericht nicht durchgeführte Prüfung der materiellen Rechtswidrigkeit der \nGenehmigungsbeschlüsse der RegTP bewirke eine unzureichende \nRechtsschutzgewährung; dies gelte vor allem in Zusammenhang mit der Erwägung, \ndass er keinen Rechtsschutz gegen die Price-Cap-Entscheidung der RegTP vom \n26. Juli 2002 erlangen könne und sich ein Fehler in jener Entscheidung zwangsläufig \nauf die in diesen Verfahren angefochtenen Entgeltgenehmigungen auswirke.\n\n15\n\nDas Verwaltungsprozessrecht geht auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG und \neiner entsprechenden generellen Systementscheidung des Gesetzgebers von der \nBeschränkung auf den Schutz subjektiver Rechte aus und gewährt ein Klagerecht \n(nur) zum effektiven Schutz eigener Rechte, nicht aber zum Zwecke der \nVeranlassung einer gerichtlichen Prüfung, ob die Rechtsordnung objektiv gewahrt ist \nund der Verwaltungsakt mit der Rechtsordnung schlechthin in Einklang steht oder \nnicht. \n\n16\n\nBVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1107/77 u.a.-, NJW 1982, 507 \nund vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Maunz/Dürig, GG, \nStand: Oktober 2008, Art. 19 Anm. 8; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 113 Rdn. 4 \nff., 15ff, 33 ff.; Posser/Wolff, VwGO, § 113 Rdn. 2, 16 ff.; Bader/Funke-\nKaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rdn. 13.\n\n17\n\nDie Aufhebung eines Verwaltungsakts im Rahmen einer - auch hier \nanstehenden - Anfechtungsklage ist nicht schon dann geboten, wenn der \nVerwaltungsakt objektiv ganz oder teilweise rechtswidrig ist, sondern erst und nur \ndann, wenn ein Kläger dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Ein (rechtswidriger) Verwaltungsakt, der einen Kläger nicht in \nseinen Rechten verletzt, unterliegt folglich nicht der Aufhebung. \n\n18\n\nDie Frage der Verletzung in eigenen subjektiven Rechten ist dabei namentlich \nbei sog. Drittklagen von Bedeutung, die auch hier gegeben sind. Der Kläger ist nicht \nAdressat der angefochtenen Entgeltgenehmigungen, sondern ficht diese \nVerwaltungsakte (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1 PostG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 TKG \n1996, § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG 2004) als nicht unmittelbar beteiligter Dritter an. In \neinem solchen Fall liegt eine die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigende \nRechtsverletzung nur vor, wenn die verletzte materielle Norm zumindest auch dem \nSchutz des Dritten dient (Schutznormtheorie). Bei Drittklagen ist es daher \nunverzichtbar, durch Auslegung die Frage nach der drittschützenden Wirkung der \nNorm zu klären, denn die Rechtsverletzung des Drittanfechtenden muss, soll seine \nAnfechtungsklage Erfolg haben, gerade auf der Verletzung der konkreten \ndrittschützenden Norm beruhen. Nach der Schutznormtheorie liegt eine \ndrittschützende Norm vor, wenn die Norm nicht ausschließlich dem öffentlichen \nInteresse, sondern zumindest auch dem Schutz des Individualinteresses zu dienen \nbestimmt ist und zwar derart, dass die Geschützten die Einhaltung des Rechtssatzes \nsollen verlangen können. Dazu muss der Drittkläger unter den geschützten \nPersonenkreis fallen und die Norm muss das von ihm geltend gemachte Interesse \nvor Verletzungen der geltend gemachten Art schützen. Diese prozessualen \nKonsequenzen lassen es aus Gründen der prozessökonomischen Vorgehensweise \nauch gerechtfertigt erscheinen - wie es das Verwaltungsgericht gehandhabt hat -, die \nFrage der Verletzung des Drittklägers in eigenen Rechten in den Vordergrund der \ngerichtlichen Prüfung eines Anfechtungsbegehrens zu stellen und die Frage der \nmateriellen Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zu vernachlässigen, wenn eine \nsubjektive Rechtsverletzung durch ihn nicht erkennbar ist. \n\n19\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, Vorb § 113 \nRdn. 4, § 113 Rdn. 6 f.; \n\n20\n\nEin Verstoß gegen die \"Rechtsschutzgarantie\" des Art. 19 Abs. 4 GG und das \ndarin u. a. zum Ausdruck kommende Gebot der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes liegt in einem vorrangigen gerichtlichen Prüfungsansatz, ob eine \nbehördliche Maßnahme subjektive Rechte des Klägers verletzt, und einer \nSekundärbetrachtung der möglichen materiellen Rechtswidrigkeit der Maßnahme \nnicht. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch die in Art. 2 Abs. 1 GG normierte allgemeine \nHandlungsfreiheit begründen einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch, auf \nden die Notwendigkeit einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme in jedem \nFall - unabhängig von der Frage einer Verletzung in eigenen Rechten - hinauslaufen \nwürde. Art. 19 Abs. 4 GG begründet auch nicht (subjektive) Rechte, sondern setzt \nsolche voraus.\n\n21\n\nVgl. Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 19 Anm. 119, 122, 143; Bonner Kommentar zum \nGrundgesetz, Stand: Februar 2009, Art. 2 Abs. 1 GG Rdn. 60..\n\n22\n\nDarüber hinaus bietet das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch \nkeinen Ansatz dafür, die der Rechtssicherheit dienenden Wirkungen der \nBestandskraft von Verwaltungsakten und der Rechtskraft gerichtlicher \nEntscheidungen nicht zu beachten. Diese Erwägung gilt gerade auch in diesen \nVerfahren im Hinblick auf die den angefochtenen Entgeltgenehmigungen \nvorgeschaltete Price-Cap-Entscheidung der RegTP vom 26. Juli 2002. Diese ist, \nnachdem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das diese \nEntscheidung betreffende Urteil des VG Köln vom 15. Juli 2003 - 22 K 7392/02 - \ndurch Beschluss des Senats vom 26. November 2004 (13 A 4245/03) und der Antrag \nder N9. N10. E2. N11. H1. auf Zulassung der Berufung gegen das \nentsprechende Urteil des VG Köln vom 30. August 2005 durch Beschluss des Senats \nvom 12. März 2009 - 13 A 2978/06 - zurückgewiesen wurde, nicht mehr Gegenstand \neiner gerichtlichen Prüfung und unterliegt deshalb auch angesichts des Gebots der \nGewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr der Überprüfung im Rahmen \ndieser die Entgeltgenehmigungen betreffenden Verfahren. Dies gilt auch im Hinblick \nauf die in § 21 Abs. 2 Satz 2 PostG vorgesehene Verbindung zwischen der Price-\nCap-Entscheidung und einer nachfolgenden Entgeltgenehmigung. Letzterer kommt \nhinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Wirkung eine eigenständige Bedeutung \nzu; es besteht keine Veranlassung, die für alle Beteiligten relevante Bestandskraft \nder ersteren Entscheidung der RegTP zu missachten und diese erneut einer \ngerichtlichen Prüfung in diesen Verfahren wegen der Entgeltgenehmigungen zu \nunterziehen.\n\n23\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts ergeben \nsich auch nicht daraus, dass dieses zwar die Klagebefugnis des Klägers aus der \nallgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einer fehlenden \nÜberprüfbarkeit behördlich genehmigter Entgelte durch die Zivilgerichte \nangenommen, eine tatsächliche Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aber nicht bejaht \nhat. Dabei kann dahinstehen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der \nKläger die jetzt im Zulassungsantrag in den Vordergrund gestellte Verletzung der \nallgemeinen Handlungsfreiheit und somit des Art. 2 Abs. 1 GG im erstinstanzlichen \nVerfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht hatte (vgl. Schriftsatz vom 10. Januar \n2007 an das VG).\n\n24\n\nZwar kann ein Verwaltungsakt, der ein privatrechtliches Vertragsverhältnis \nunmittelbar gestaltet, das vom Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit auch \numfasste Recht verletzen, den Inhalt vertraglicher Vereinbarungen mit der \nGegenseite frei von staatlichen Bindungen auszuhandeln. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, NVwZ 2003, 605 und \nvom 21. Dezember 1995 - 3 C 34.94 -, BVerwGE 100, 230.\n\n26\n\nEine Verletzung des entsprechenden Rechts des Klägers hat das \nVerwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen in den angefochtenen Urteilen Bezug \ngenommen wird, aber zu Recht verneint. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die \nverfassungsmäßige Rechtsordnung als Grenze der allgemeinen Handlungsfreiheit \nund Art. 87f GG als verfassungsgemäße Beschränkung anzusehen, entspricht dabei \nder Formulierung in der Grundrechtsnorm, wonach das Recht auf freie Entfaltung der \nPersönlichkeit u. a. nur besteht, soweit nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung \nverstoßen wird. Dabei muss der Senat nicht der Frage nachgehen, ob alleiniger \nPrüfungsmaßstab Art. 87f GG ist und Art. 2 Abs. 1 GG nicht zur Anwendung gelangt. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 1712/01 -, NVwZ 2004, \n329.\n\n28\n\nHierauf kommt es angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht an. In jedem \nFall stellt Art. 87f GG eine verfassungsrechtlich beachtliche Begrenzung \ngrundrechtlicher Freiheiten dar. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts deckt sich \nzudem mit der obergerichtlichen Bewertung, dass für eine Berufung auf die \ngrundgesetzlich gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit kein Raum ist, soweit \ndiese Freiheit durch ein ordnungsgemäß zustande gekommenes und inhaltlich mit \nder Verfassung in Einklang stehendes Gesetz eingeschränkt ist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 34/94 -, a. a. O.\n\n30\n\nDiese Aussage gilt allgemein und lässt die dargelegte, für den Erfolg einer \nAnfechtungsklage relevante Verbindung zwischen materieller Rechtswidrigkeit eines \nVerwaltungsakts und der Verletzung eines (Dritt-)Klägers in eigenen subjektiven \nRechten nicht entfallen, so dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts - anders als der \nKläger meint - nicht deshalb fehlerhaft ist, weil im Fall des vorgenannten Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Prüfung wegen der Unwirksamkeit der \nnormativen Ermächtigungsgrundlage vorzeitig beendet wurde.\n\n31\n\nEin verfassungsrechtlich relevantes Schutzdefizit hat der Kläger im Hinblick auf \ndie Entgeltregulierung nicht schlüssig dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Eine \naus einem Grundrecht folgende Schutzpflicht ist erst dann verletzt, wenn \nSchutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen oder die getroffenen Regelungen und \nMaßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene \nSchutzniveau zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 1 BvF 1/90 -, BVerfGE 92, 26; \nBVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, a. a. O.\n\n33\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der für das Telekommunikationsrecht geltende \nGedanke, die staatliche Kontrolle und Genehmigungspflicht für Entgelte für \nLeistungen in diesem Bereich gewährleisteten, dass die Nutzer der Leistungen nicht \nungerechtfertigt (hohen) Entgelten ausgesetzt seien, gilt - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - gleichermaßen bei der \nInanspruchnahme lizenzpflichtiger Postdienstleistungen, für die gem. § 19 ff. PostG \neine Genehmigungspflicht besteht. Der Kläger, der eine Betroffenheit und \nRechtsverletzung als Kunde der Beigeladenen geltend macht, ist insoweit nicht \nanders betroffen als jeder andere Postkunde auch, der Postdienstleistungen durch \ndie Beigeladene in Anspruch nimmt und für den die genehmigten Entgelte ebenfalls \ngelten. Dass der Kläger wegen seiner Tätigkeit im Bereich der Kurier-, Express- und \nPaketdienste tatsächlich in höherem Maße von den genehmigten Entgelten betroffen \nist als ein Postkunde, der mehr oder weniger gelegentlich Postdienstleistungen der \nBeigeladenen nachfragt, rechtfertigt es nicht, ihm durch Annahme eines aus der \nallgemeinen Handlungsfreiheit abgeleiteten subjektiven Rechts eine bessere \nSchutzposition als anderen zu gewähren; ein sachlicher Grund, der eine derartige \nungleiche Behandlung rechtfertigen oder gebieten würde, ist insoweit nicht \nerkennbar. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der aus einer ähnlichen Regelung \ndes TKG 1996 zutreffend abgeleiteten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem \nKläger subjektive Rechte und eine entsprechende Schutzposition aus dem einfachen \nRecht des § 20 PostG nicht zustehen. Diese Auslegung des einfachen Rechts, das \ndie grundlegende normative Basis der subjektiven Rechte darstellt, ist aber auch bei \nder Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs einer Grundrechtsnorm, \nhier aus Art. 2 Abs. 1 GG, in den Blick zu nehmen.\n\n34\n\nVgl. Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 19 Anm. 121 f, 127.\n\n35\n\nAus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch der geltend \ngemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht gegeben ist. Mit \ndem dargelegten Ausgangspunkt, dass eine Anfechtungsklage, soll sie erfolgreich \nsein, eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten voraussetzt und dies beim \nKläger nicht der Fall ist, macht die Streitsache weder im Tatsächlichen noch im \nRechtlichen überdurchschnittliche Schwierigkeiten. Sie wirft vom Schwierigkeitsgrad \nher keine Probleme auf, die über in vergleichbaren Verfahren anstehende Probleme \nhinausgehen und die das Verfahren von den üblicherweise anstehenden \nStreitsachen abheben.\n\n36\n\nDer Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Angesichts des dargelegten \nAusgangspunkts der fehlenden Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven \nRechten wird eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige und \nder Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder \nrechtlicher Art nicht aufgezeigt. Bei diesem Ansatz ist das Vorbringen des Klägers, es \nsei höchstrichterlich zu klären, dass Postkunden ein Klagerecht auf Überprüfung der \nRechtmäßigkeit von Entgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zustehe, nicht \nrelevant. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf einer \nindividuellen Wertung der Entgeltgenehmigungen in Bezug auf den Kläger.\n\n37\n\nDie Zulassung der Berufungen ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen \nAbweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geboten. Eine \nDivergenz im Sinne dieser Bestimmung liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil \nauf einem abstrakten tragenden Rechtssatz aufbaut, der im Widerspruch zu einem \ntragenden Grund einer obergerichtlichen Entscheidung steht. Diese \nVoraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind angesichts deren Einlassung im \nZulassungsverfahren, die sinngemäß auf einen Antrag auf Zurückweisung des \nZulassungsantrags hindeuten, für erstattungsfähig zu erklären.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 2. HS, 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 \nGKG und entspricht den Wertfestsetzungen des Verwaltungsgerichts in den \njeweiligen Originalbeschlüssen. Die Besonderheit im Verfahren VG Köln - 22 K \n9007/04 -, OVG - 13 A 478/08 -, dass die vorläufige Streitwertfestsetzung im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2004 auf 5.000,00 EUR \nlautete und bei der Kostenberechnung vom 5. Januar 2005 ebenfalls von diesem - \nfalschen - Betrag ausgegangen wurde, steht der Wertfestsetzung in Höhe von jeweils \n50.000,00 EUR nicht entgegen. Die Verbindung der rechtlich eigenständigen \nVerfahren zur gemeinsamen Entscheidung führt nicht zu einer Zusammenrechnung \nder Einzelstreitwerte in analoger Anwendung des § 5 ZPO.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2006 - 13 A 3968/04 -, MedR 2007, \n188; Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Oktober 1998 - 6 Bf 448/98 -, NVwZ 1999, \n789;. \n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n42","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/13-a-476-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":3},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"TKG 2004","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/13-a-476-08","retrieved":"2026-10-16 07:03:40.417800+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2009-03-19/13-a-476-08","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":null,"date":"2009-03-19","dockets":["13 A 476/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.13A476.08.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.13A476.08.00"},"cite_as":"OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2009 – 13 A 476/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/13-a-476-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfahren 13 A 476/08, 13 A 477/08 und 13 A 478/08 werden zur\ngemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nDie Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 16./27. 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