{"status":"available","doknr":"OLD241932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0319.10D56.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-19","aktenzeichen":"10 D 56/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 143 \"X. \" der Stadt I. ist unwirksam. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 143 \"X. \" der \nAntragsgegnerin.\n\n3\n\nSie ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T.--------\nstraße 12 in I. . Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des angefochtenen \nBebauungsplans.\n\n4\n\nDie derzeitige Nutzung des Plangebiets stellt sich wie folgt dar: Entlang der L.-----\n-straße ist das Plangebiet geprägt durch eine überwiegend 2- bis 3- geschossige \nBebauung mit Geschäftsgebäuden, zum Teil mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung \nin den Obergeschossen. An der Kreuzung mit der T1.--------straße steht ein \nmehrgeschossiges Geschäftsgebäude (Kaufhaus T2. ) mit Wohnungen in den \nObergeschossen. Entlang der T3.-------straße befinden sich 2- bis 3-geschossige \nWohngebäude in offener Bauweise sowie - nördlich des Grundstücks der \nAntragstellerin - die Zufahrt zur rückwärtig der Wohngrundstücke, unterhalb einer als \nRasenfläche gestalteten Grünfläche gelegenen Tiefgarage. Im Osten schließt an \ndiesen Bereich ein öffentlicher Parkplatz an. Der Platzbereich des O. N. wird \ndurch eine Randbebauung mit überwiegenden 4-geschossigen Geschäftshäusern \neingefasst. Westlich des Platzes befindet sich der Zugang zum T4. sowie ein \nfreistehendes 4-geschossiges Geschäftsgebäude. Östlich des O. N. beginnt \ndie Fußgängerzone. \n\n5\n\nIn dem Bereich östlich der Wohnbebauung an der T3.-------straße und westlich \ndes O. N. setzt der angefochtene Bebauungsplan ein ca. 13.700 m² großes \nKerngebiet MK 1 fest. Dieses wird gem. Ziff. 1.2 Satz 2 der textlichen Festsetzung \nvertikal gegliedert. Nur im Erdgeschoss und in dem darunter liegenden Geschoss ist \ndanach Einzelhandel zulässig. Das Gebiet MK 1 ist darüber hinaus - jeweils durch \ndie Festsetzung von Baugrenzen - gegliedert: Im westlichen Bereich entlang des \nAllgemeinen Wohngebiets an der T3.-------straße ist eine 3 m breite nicht \nüberbaubare Grundstücksfläche vorgesehen. Östlich davon setzt der Plan einen 6 m \nbreiten Streifen fest, in dem eine höchstens zweigeschossige Bebauung sowie eine \nmaximale Höhe baulicher Anlagen von 168 m über NHN zulässig ist. Daran schließt \nsich der größte Bereich des MK1 an, für den eine zweigeschossige Bebauung mit \neiner maximalen Höhe von 174 festgesetzt ist. Im Bereich des O. N. ist \nschließlich eine viergeschossige Bebauung mit einer maximalen Höhe von 174 m \nüber NHN festgesetzt. \n\n6\n\nDie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans befassen sich u.a. mit \nNutzungsausschlüssen im Allgemeinen Wohngebiet (1.1) sowie im Kerngebiet und \nerlauben sonstige Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses in den MK 1- MK 6 und \nMK 8 sowie - ohne Beschränkung - im MK 7 (1.2) Sie enthalten darüber hinaus \nRegelungen zum Maß der baulichen Nutzung (1a), zu Flächen für Stellplätze (2.), zur \nZulässigkeit von baulichen Nebenanlagen innerhalb öffentlicher Grünflächen (3.), \nzum Gehrecht innerhalb der privaten Verkehrsfläche (4.), zum Immissionsschutz (5.), \nzum Anbringen von Werbeanlagen und zur äußeren Gestaltung von baulichen \nAnlagen (6.). \n\n7\n\nZum Erfordernis und Ziel der Planung führt die Planbegründung aus: Aus dem im \nJahre 2006 eingeholten Einzelhandelsgutachten ergebe sich, dass die Stadt I. \ninsbesondere bei den zentrenrelevanten Sortimenten nur einen unzureichenden Teil \nder eigenen Kaufkraft im Gemeindegebiet binden könne und daraus eine für ein \nMittelzentrum unterdurchschnittliche Zentralität resultiere. Es solle daher die \nEinkaufszentralität erhöht und der Kaufkraftabfluss an Einzelhandelsstandorte in den \numliegenden Städten reduziert werden. Das Gutachten sehe eine zusätzliche \nVerkaufsfläche im Bereich X. von rund 9.600 m² für die Ergänzung der \nInnenstadt als verträglich an. \n\n8\n\nDie geplante Innenstadterweiterung solle die im Umfeld vorhandenen \nNutzungsmischungen von Einzelhandel, Wohnen und Dienstleistungsnutzungen \naufgreifen und sich so in das räumliche und funktionale Gefüge einbinden. Mit der \nPlanung würden die Zielsetzungen und Empfehlungen aus dem Interkommunalen \nEinzelhandelskonzept des Kreises N1. und der aktuellen \nEinzelhandelsuntersuchung umgesetzt. Die Planung solle im Kerngebiet MK 1 zur \nErrichtung einer Einkaufspassage ergänzt durch andere kerngebietstypische \nNutzungen führen. Geplant sei ein innerstädtischer Rundlauf mit attraktiven \nGeschäftseinheiten sowie eine Verbindung zwischen dem O. Markt und dem X1.--\n------platz mit dem Kaufhaus T2. . Die bis zu 2-geschossige Einkaufspassage \nkönne in Richtung des O. Markes hinsichtlich ihrer Höhenentwicklung bis zu 4 \nGeschosse erhalten, um eine Raumkante für den O. Markt auszubilden. Aufgrund \nder Flächengröße und der sonstigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \nsei eine Beschränkung der Nutzung durch Betriebe des Einzelhandels auf die als \nerforderlich und verträglich angesehenen Verkaufsflächen anzustreben. Die übrigen \nGeschossflächen sollten ergänzenden kerngebietstypischen Nutzungen zur \nVerfügung zu stehen. \n\n9\n\nDie Erschließung erfolge über die umliegenden Verkehrsstraßen. Für die \ngeplante Passage sei eine Anbindung an das öffentliche Verkehrssystem über einen \nKnotenpunkt mit der L1.-----straße , C.-------straße und L2.----straße vorgesehen. \nZusätzlich erfolge über diesen Knotenpunkt auch die Anlieferung der \nVerkaufsflächen im Erdgeschoss. Für die Stellplatzanlagen sei von einem \ndurchschnittlichen rd. 3,5fachem Wechsel auf den rd. 500 Stellplätzen auszugehen. \nDie Anlieferung im Untergeschoss erfolge über die T3.-------straße . \n\n10\n\nZum Verkehrslärm wird in der Planbegründung ausgeführt, dass die \nschalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten würden. Aktive \nSchallschutzmaßnahmen kämen aufgrund der vorhandenen Straßenrandbebauung \nund der räumlichen Situation des Straßenraumes nicht in Betracht. Deshalb seien bei \nbaulichen Maßnahmen Vorkehrungen zum Schutz gegen Straßenverkehrslärm durch \ndie Festsetzung von Lärmpegelbereichen getroffen worden. Dadurch könnte eine \nMinimierung der Innenschallpegel erreicht werden. Der schalltechnischen \nUntersuchung liege die konkrete Planung einer Einkaufspassage zu Grunde, die als \n\"Maximalbetrachtung\" angesehen werden könne. Hinsichtlich der Umsetzung von \nanderweitig zulässigen Nutzungen, die der Bebauungsplan ebenso vorbereite, sei \ndavon auszugehen, dass die Verkehrsstärken und die Lärmimmissionen, die dem \nGutachten zugrunde gelegt worden seien, nicht überschritten würden. \nEntsprechendes führt die Planbegründung auch hinsichtlich der Bewertung des \nGewerbelärms aus.\n\n11\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n12\n\nDer Rat der Antragsgegnerin fasste am 24. Februar 1994 den \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 143. Am 1. Dezember 2005 \nbeschloss der Planungs-, Umwelt und Verkehrsausschuss zur Entwicklung der \n\"X. -Passage\" mit einem interessierten Projektentwickler zusammenzuarbeiten. \nNach einer ersten Offenlage beschloss der Planungs-, Umwelt- und \nVerkehrsausschuss am 28. November 2006 einen geänderten Entwurf erneut \nöffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 8. \nDezember 2006 bis zum 12. Januar 2007. Die Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Die bereits im Aufstellungsverfahren anwaltlich vertretene \nAntragstellerin wandte sich gegen die Planung. Der Rat der Antragsgegnerin \nbeschloss in seiner Sitzung am 27. März 2007 über die in der öffentlichen Auslegung \nund der erneuten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen entsprechend \ndem Ergebnis der Prüfung in der Sitzungsvorlage und beschloss den Bebauungsplan \nNr. 143 \"X. / O1. \" in der Fassung vom 14. Februar 2007 als Satzung. \n\n13\n\nNachdem die Antragstellerin am 7. Mai 2007 das vorliegende \nNormenkontrollverfahren eingeleitet hatte, beschloss der Planungs- Umwelt und \nVerkehrsausschuss am 15. April 2008, zur Behebung von Fehlern im Bebauungsplan \nein ergänzendes Verfahren nach § 214 BauGB durchzuführen und den Entwurf in \nder Fassung vom 2. April 2008 für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. \nDie erneute Auslegung erfolgte in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 9. Mai 2008. \nDie Antragstellerin hielt an ihren bereits geäußerten Einwendungen fest und ergänzte \nsie. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 24.Juni 2008 über die vorgebrachten \nAnregungen entsprechend dem Ergebnis der Prüfung in der Sitzungsvorlage. Ferner \nbeschloss er den Bebauungsplan Nr. 143 \"X. \" in der Fassung vom 26. Mai \n2008 als Satzung und stimmt der Begründung in der Fassung vom 2. April 2008 zu. \nDer Beschluss wurde am 27. Juni 2008 im Amtsblatt der Stadt I. bekannt gemacht. \n\n14\n\nDie Antragstellerin führt zur Begründung ihres Antrags aus: Der Bebauungsplan \nleide an formellen und materiellen Mängeln. Insbesondere sei die städtebauliche \nRechtfertigung nicht gegeben. Es liege ein planerischer Missgriff vor. Zwar habe die \nAntragsgegnerin im Jahr 2006 ein Einzelhandelsgutachten in Auftrag gegeben, dass \neinen aktuellen Bedarf von weiteren 10.000 m² Verkaufsfläche ermittelt habe. Dies \nverwundere angesichts des eindeutigen Untersuchungsauftrags jedoch nicht. Die \nausschließliche Funktion dieses Gutachtens sei es, die bereits zuvor in das Gewand \nvon Entwurfs-Festsetzungen gekleidete Verkaufsfläche von ca. 10.000 m² \ngutachterlich abzusichern. Selbst die Mehrheitsfraktion im Rat der Antragsgegnerin \nund deren Bürgermeister-Kandidat bezweifelten mittlerweile die städtebauliche \nErforderlichkeit des über die städtischen Verhältnisse geplanten Einkaufszentrums. \nDer Bebauungsplan sei nicht an die landesplanerischen Zielvorgaben angepasst. Auf \nder Grundlage des Gutachtens könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass \ndie projektierte Einkaufspassage das Kongruenzgebot und das \nBeeinträchtigungsverbot des § 24a LEPro beachteten. Hinzu komme, dass der \nBebauungsplan keine Erschließungsmaßnahmen vorsehe, mit der die ohnehin \nangespannte Verkehrssituation verbessert werden könnte. Die MK-Festsetzungen \nerwiesen sich als Etikettenschwindel. Dies gelte insbesondere in Bezug auf das MK \n1. Unter Berücksichtigung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sei \nfast nur Raum für die geplanten Einzelhandelsnutzungen. Die Antragsgegnerin sei \ndaher bei konsequenter Absicherung ihrer Planungsabsichten zur Festsetzung von \nSondergebieten verpflichtet gewesen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in \nallen MK-Baugebieten Vergnügungsstätten ausgeschlossen habe. Hierfür fehle eine \nstädtebauliche Rechtfertigung. Die vorgeschobenen Planungsabsichten seien \njedenfalls dadurch über Bord geworfen worden, dass der Bürgermeister dem \nursprünglichen Investor bereits am 18. Februar 2008 einen Bauvorbescheid zum \nNeubau eines Einkaufszentrums erteilt habe. Die Aufstellungsvorgänge enthielten \nkeinen Hinweis darauf, dass der Rat zum Zeitpunkt des nochmaligen \nSatzungsbeschlusses über diesen Umstand unterrichtet gewesen sei. Insoweit habe \nsich der Rat bei dem erneuten Satzungsbeschluss von unzutreffenden Erwägungen \nleiten lassen, weil er davon ausgegangen sei, dass es durchaus noch möglich sei, in \nder Passage anderweitige Nutzung anzusiedeln. Zu bemängeln sei auch, dass \nFestsetzungen entweder nicht durch den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB \ngedeckt seien oder ihnen die hinreichende Bestimmtheit fehle. Dies gelte für die \nBestimmung unter Ziffer 1.2 \n- Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Dienstleistungsgewerbes seien \nnicht den Einzelhandelsbetrieben zuzurechnen - sowie die für die Definition der \nBetriebe des Dienstleistungsgewerbes. Unbestimmt sei der Plan hinsichtlich des \nVerlaufs der unter Ziff. 5 festgesetzten Lärmschutzwand. Auch könne nicht bestimmt \nwerden, ob die Wand an der Grenze zu ihrem Grundstück oder zum weiter nördlich \ngelegenen Grundstück beabsichtigt gewesen sei. Auch die Flächen für Stellplätze \nseien nicht konkret festgelegt, weil die Ziffer 2 ausnahmsweise die Stellplätze ganz \noder teilweise flächengleich an anderer Stelle im Untergeschoss des MK 1 \nzulasse.\n\n15\n\nDer Plan leide auch an Abwägungsmängeln vor allem im Hinblick auf den \nLärmschutz. Insbesondere die durch die Ausweisung des MK 1 in Nachbarschaft zu \nden WA-Gebieten aufgeworfenen Immissionskonflikte seien nicht sachgerecht gelöst \nworden. Nach Errichtung der Einkaufspassage und des offenen Parkdecks werde es \nim rückwärtigen Bereich der Wohngrundstücks entlang der T.-straße zu \nunzumutbaren Lärmimmissionen kommen. Dies zeige sich exemplarisch hinsichtlich \ndes Gewerbelärms, der nicht sachgerecht ermittelt und bewertet worden sei. Die \nBewertung der Lärmschutzbelange beruhe ausschließlich auf den Ergebnissen der \nschalltechnischen Untersuchung aus März 2006, die sich die Antragsgegnerin \nunkritisch zu Eigen gemacht habe. Zu beanstanden sei, dass die Lärmprognose auf \nein konkretes Vorhaben zugeschnitten sei. Geprüft worden seien die Auswirkungen \neines konkreten Vorhabens. Es gehe hier jedoch um die Beurteilung des \nLärmgeschehens auf der Ebene der Bauleitplanung. Auch die Belange des \nDenkmalschutzes seien nicht hinreichend gesehen und nicht berücksichtigt worden. \nIm Bereich des T5. befänden sich denkmalgeschützte Objekte. Die \nAntragsgegnerin hätte auch die Auswirkungen einer Einkaufspassage auf diese \nObjekte in die Abwägung einstellen müssen. Der Plan leide schließlich auch unter \nnaturschutzrechtlichen Gesichtspunkten an offensichtlichen Abwägungsmängeln. Die \nAntragsgegnerin habe die Folgen des Eingriffs unzutreffend bilanziert, indem sie \neinen Vergleich zwischen bestehendem und neuem Planungsrecht und nicht \nzwischen dem tatsächlich verwirklichten Baurecht und dem neuen Planungsrecht \nvorgenommen habe. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf § 1 a Abs. 4 Satz 5 \nBauGB berufen, weil die Bebauungspläne Nr. 41a und 41d jedenfalls bereits vor \nInkrafttreten des strittigen Bebauungsplans für den überplanten Teil funktionslos \ngeworden seien. \n\n16\n\nZudem seien in qualitativer und quantitativer Hinsicht zusätzliche Baurechte \ngeschaffen worden. Dies gelte insbesondere für den Bereich östlich der \nWohnbebauung entlang der T3.-------straße , wo der Plan nunmehr statt einer \nöffentlichen Grünfläche ein Kerngebiet mit zwei Vollgeschossen zulasse. \n\n17\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n18\n\nden Bebauungsplan Nr. 143 \"X. \" der Antragsgegnerin (Satzungsbeschluss \nvom 27. März 2007 und 24. Juni 2008) für unwirksam zu erklären. \n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n21\n\nZur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan leide weder an formellen noch \nmateriellen Mängeln. Die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB sei gegeben. Sie müsse es als Mittelzentrum nicht hinnehmen, dass ein nicht \nunerheblicher Teil der Kaufkraft in Nachbarkommunen abwandere. Die Defizite \nergäben sich bereits aus dem im Jahre 1999 aufgestellten interkommunalen \nEinzelhandelskonzept. Das aktuelle Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2006 \nbeschreibe plausibel die derzeitigen Defizite. Ein Sondergebiet sei bewusst nicht \nfestgesetzt worden, weil der Plangeber den innerstädtischen Kerngebietscharakter \nhabe betonen wollen. Sie habe auch davon Abstand genommen, einen auf einen \nVorhabenträger zugeschnittenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, \nweil sie hinsichtlich der Investorenauswahl habe frei bleiben wollen. Der \nBebauungsplan sei auch den Zielen der Raumordnung angepasst. Das \nVorhabengrundstück liege unstreitig innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs \nim allgemeinen Siedlungsbereich und sei städtebaulich integriert. Die \ninterkommunale Abstimmung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Planung \nstelle sich auch nicht als Etikettenschwindel dar. Es sei ihr Kernanliegen gewesen, \nmit der Baugebietsausweisung eines Kerngebietes ein Einkaufszentrum zu \nrealisieren. Die Ansiedlung eines Einkaufszentrums entspreche der festgesetzten \nGebietsart und auch ihrem planerischen Willen.\n\n22\n\nDie beanstandeten Festsetzungen hielten einer rechtlichen Überprüfung stand. \nDie erläuternde Festsetzung Nr. 1.2 sei im Kern eine Festsetzung über die Art der \nbaulichen Nutzung, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gestützt werden könne. Es \nhandele sich um eine Definition, die im Zusammenhang mit der Bestimmung stehe, \nwas als Verkaufsfläche und damit als Einzelhandelsbetrieb anzusehen sei. Den \nBegriff der Verkaufsfläche könne die Gemeinde nach ihren ortsrechtlichen \nVorstellungen definieren. Ihr Fortfall wäre allerdings auch unschädlich. Die \nFestsetzung Nr. 5 sei zulässigerweise auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 Alt. 3 BauGB gestützt \nworden. Es handele sich um die Festsetzung einer Maßnahme aktiven \nLärmschutzes, die auch hinsichtlich ihrer Dimensionen hinreichend bestimmt \nvorgegeben sei. Dass es sich bei der gemeinsamen Grenze der privaten \nVerkehrsfläche und dem allgemeinen Wohngebiet nur um das in dem maßgeblichen \nBebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet handeln könne, ergebe sich \njedenfalls nach verständiger Auslegung bereits des Wortlauts der Norm. Darüber \nhinaus könne die Lage anhand der Planbegründung sowie der dort in Bezug \ngenommenen verkehrs- und schalltechnischen Untersuchung bestimmt werden. \n\n23\n\nDer Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsmängeln. Der Planung liege \ndie verkehrs- und schalltechnische Untersuchung von März 2006 zugrunde. Das \nGutachten beruhe auf der Prognose eines zukünftig eintretenden Geschehens zu \nGrunde, mit dem bei Umsetzung der planungsrechtlichen Festsetzungen \nrealistischerweise gerechnet werden könne. Unstreitig sei, dass die durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichte Nutzung als Einkaufszentrum \nbzw. mit Einzelhandelsbetrieben die in den immissionsseitigen Auswirkungen \nweitestgehend beeinträchtigende Nutzungsmöglichkeit sei. Es handele sich daher \num eine Maximalbetrachtung. Es sei dem Plangeber nicht verwehrt, ein Kerngebiet in \nNachbarschaft zu einem Allgemeinen Wohngebiet festzusetzen. Von einer \nabschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan dürfe die Gemeinde Abstand \nnehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt sei. Dies sei der Fall.\n\n24\n\nDie Prämissen des Gutachtens seien schlüssig und plausibel. Wie die \nlärmtechnische Begutachtung zeige, würden die maßgeblichen Beurteilungspegel an \nnahezu allen relevanten Immissionsorten deutlich unterschritten. Lediglich an dem \nObjekt T3.-------straße 12, dem Gebäude der Antragstellerin, werde der \nBeurteilungspegel geringfügig überschritten. In diesem Bereich sei daher durch \nzwingende Festsetzung eine Lärmschutzwand vorgesehen. Selbst wenn man das \nbehauptete Abwägungsdefizit annähme, hätte dieses jedenfalls keine Auswirkungen \nauf das Abwägungsergebnis gehabt. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch die \nBelange des Denkmalschutzes berücksichtigt, in die Entscheidung eingestellt und \ndiesem Umstand u.a. durch gestalterische Festsetzungen Rechnung getragen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n28\n\n1.\n\n29\n\nDer angegriffene Bebauungsplan verletzt das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 \nBauGB). \n\n30\n\nDas Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n31\n\nBezüglich der Bebauung an der L1.-----straße hat der Rat der Antragsgegnerin \ndie für seine Abwägung relevanten Belange des Lärmschutzes nicht sachgerecht \nermittelt. Auch die hieran anknüpfende Gewichtung und Bewertung der \ngegenläufigen Belange, aufgrund der Vorbelastung durch die derzeitige \nVerkehrsbelastung der Bundesstraße C1. mit über 20.000 Kfz in 24 Stunden werde \ndie mit der Planung verbundene Erhöhung als gering und daher als unerheblich \nbewertet, ist zu beanstanden. \n\n32\n\n1.1\n\n33\n\nDer Plangeber hat bei einer hohen Lärmvorbelastung im Hinblick auf den gebo-\ntenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen \nüberhaupt noch hingenommen werden und als zumutbar bewertet werden dürfen. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 \n- 7 D 122/06.NE -\n\n35\n\nDiesen Anforderungen genügt die Planung nicht. Die im Plangebiet gelegene \nBebauung an der L1.-----straße befindet sich in einem Bereich, in dem bereits eine \nbesonders hohe Immissionsbelastung vorhanden ist. So hat der Gutachter für die \n\"Bestandssituation Prognose-Nullfall\" im Eckbereich der L1.-----straße mit der \ngeplanten Zufahrt zur Tiefgarage Werte von 72 db(A) tags/ und 64-65 db(A) nachts \nermittelt. Die Prognose des Verkehrslärms bei einer Realisierung des geplanten \nEinkaufszentrums ergibt insoweit Werte von 72 db(A) tags/67 db (A) nachts.\n\n36\n\nHinsichtlich der Nachtzeit liegt ein vollständiger Abwägungsausfall vor. Der Rat \nder Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass die schalltechnische \nUntersuchung für die Planung der Einkaufspassage hinsichtlich der zu erwartenden \nLärmimmissionen eine Maximalbetrachtung darstellt. Dabei hat der Gutachter einen \nBetrieb des Einkaufszentrums in den üblichen Tageszeiten zwischen 7 und 20 Uhr \nunterstellt. Die Nachtzeit ist überhaupt nicht in die Betrachtung einbezogen worden. \nOb die angenommene Betriebszeit bei realistischer Betrachtung noch den \nGegebenheiten entspricht bzw. unterstellt werden kann, dass eine Baugenehmigung \nnur für diese Betriebszeit erteilt wird, kann im vorliegenden Zusammenhang \ndahinstehen. Jedenfalls hat der Rat nicht zur Kenntnis genommen, dass sich nach \nden gutachterlichen Feststellungen die Werte für die Nachtzeit um mehr als 2 db(A) \nerhöhen. Diese Erhöhung ist - wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung \nplausibel erläutert hat - auf die für die Realisierung der Einkaufspassage \nerforderlichen Veränderungen im Kreuzungsbereich, insbesondere das Heranrücken \nder Lichtsignalanlage an die betroffene Bebauung zurückzuführen. \n\n37\n\nEs kann auch in Anbetracht der Vorbelastung nicht unterstellt werden, dass diese \nErhöhung von den Lärmbetroffenen ohne weiteres hinzunehmen ist. Zwar ist davon \nauszugehen, dass die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen auch dann \nvon der jeweiligen Vorbelastung abhängt, wenn die Vorbelastung bereits (deutlich) \noberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 liegt.\n\n38\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041 \nund Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BauR 2007, 1365. \n\n39\n\nEtwas anderes gilt aber dann, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, \ndass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert. In so einem Fall dürfen \nzusätzliche Lärmbelästigungen nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine \nGesundheitsgefährdung darstellt. Der Staat ist nämlich verpflichtet, durch sein \nVerhalten nicht die Gesundheit des Einzelnen zu verletzen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 \n- 4 A 13.99 -, BVerwGE 101,1.\n\n41\n\nWo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche \nSchutzanforderungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. \nüberschritten wird, ist bisher höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Sie dürfte \nauch schwerlich mit einem bestimmten dB (A)-Wert allgemeingültig zu umschreiben \nsein. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des \njeweiligen Einzelfalls ziehen, wobei die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine \nwesentliche Rolle spielen.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NVwZ 2000, 567 = \nJURIS-Dokumentation (Rdnr. 65) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. März \n1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 \na.a.O.\n\n43\n\nIn Anbetracht der ermittelten Lärmbelastung ist nicht auszuschließen, dass der \naus grundrechtlicher Sicht kritische Wert der Gesamtbelastung erreicht wird. Die \nsomit nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Prüfung, ob eine weitere \nErhöhung zu einer Gesundheitsgefährdung führt und überhaupt noch hinnehmbar ist, \nhat der Plangeber jedoch nicht vorgenommen. \n\n44\n\n1.2\n\n45\n\nDarüber hinaus ist die vorgelegte Prognose nicht geeignet, die durch Planung \nge-schaffenen Immissionskonflikte zuverlässig abzuschätzen.\n\n46\n\nDie prognostische Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen muss in \neiner der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet \nwerden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist daher die Frage, ob die der \nPlanungsentscheidung zugrunde liegende Prognosebasis den an sie zu stellen-den \nAnforderungen genügt. Nicht entscheidungserheblich ist hingegen, ob die Prognose \ndurch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.\n\n47\n\nGrundlegend BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 \n- 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.\n\n48\n\nSomit hat der Senat (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten \nMethode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend \nermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) \nm.w.N.\n\n50\n\nDanach ist bereits zweifelhaft, ob die der Planungsentscheidung zugrunde \ngelegte Prognose der planbedingten Verkehrszunahme und der damit \neinhergehenden zusätzlichen Belastungen durch Verkehrslärm sachgerecht ist. \n\n51\n\nHierzu bedarf es einer aussagekräftigen Ermittlung des aktuell gegebenen \nVerkehrsaufkommens und einer Prognose des planbedingt zu erwartenden \nZuwachses. Insoweit erscheint es als fraglich, ob die Ermittlung der Verkehrsmengen \ndurch den Gutachter insbesondere für die Nachtzeit wegen der bereits derzeit \nkritischen Lärmbelastung an der L1.-----straße eine verlässliche Prognosegrund-lage \nbilden kann. Zur Bestimmung der Verkehrsbelastung im Untersuchungs-gebiet hat er \nnämlich lediglich an zwei Tagen im Januar und Februar 2006 wäh-rend der \nTageszeit Zählungen vorgenommen. \n\n52\n\nJedenfalls ist die Annahme des Satzungsgebers nicht haltbar, dem Schallgut-\nachten für die Einkaufspassage liege eine Maximalbetrachtung zu Grunde. Der Rat \nhat mit der Festsetzung eines Kerngebiets und der Zulassung der Wohnnutzung ab \ndem ersten Geschoss vielfältige Nutzungen (Gastronomie- und \nFreizeiteinrichtungen) ermöglicht, die über ein reines Einkaufszentrum und dessen \nNutzungszeit weit hinausgehen. Deren Auswirkungen auf die Lärmentwicklung \nwährend der Nachtzeit ist völlig ausgeblendet und bei der Prognose nicht betrachtet \nworden. Hierzu hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als der Bebauungsplan \nzwar keine bestimmte Erschließung des MK1 festsetzt, aber aufgrund der örtlichen \nGegebenheiten andere Zufahrtmöglichkeiten bei realistischer Betrachtung nicht in \nBetracht kommen. Dies haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung selbst eingeräumt. Insbesondere hat der Rat der Antragsgegnerin keine \nÜberlegungen dazu angestellt, dass der Verkehr zu den notwendigen Stellplätzen für \ndie in dem Kerngebiet zugelassen Wohn- und auch sonstigen Nutzungen auch in der \nNachtzeit stattfinden wird. Hinzu kommt nach dem Ergebnis der mündlichen \nVerhandlung, dass die bereits vorhandenen Tiefgarage auch für Stellplätze der \numliegenden Wohngebäude genutzt wird und hiermit auch künftig gerechnet werden \nmuss.\n\n53\n\n2.\n\n54\n\nDa der Bebauungsplan bereits wegen der beanstandeten Abwägungsmängel un-\nwirksam ist, weist der Senat vorsorglich auf folgende Bedenken hin:\n\n55\n\nDer durch die textlichen Festsetzung Nr. 1.2 Satz 2 bewirkte Ausschluss von Ver-\ngnügungsstätten ist zwar gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Auch \nbliebe die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1987 \n- 4 N 4.86 -, BRS 47 Nr. 54.\n\n57\n\nAllerdings enthält die Planbegründung keine tragfähigen Gründe, die den \nAusschluss von Vergnügungsstätten im Kerngebiet städtebaulich rechtfertigen \nkönnten. Der Gedanke des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist insoweit \noffenkundig unzureichend.\n\n58\n\nDer Senat hat Zweifel, ob im Kerngebiet MK 1 die Festsetzung eines sechs \nMeter breiten Streifens in der Nähe der Wohnbebauung an der T3.-------straße , in \ndem eine maximale Höhe baulicher Anlagen mit 168 m über NHN zulässig sein soll, \nstädtebaulich gerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Ausnutzbarkeit dieses \nBereichs erscheint mit Blick auf die Einhaltung der abstandflächenrechtlichen \nBestimmungen fraglich.\n\n59\n\nFraglich ist auch, ob die Anordnung der Lärmschutzwand dem objektiven Gebot \nder Rücksichtnahme gerecht wird. \n\n60\n\n3. \n\n61\n\nDa eine Korrektur der angesprochenen Fehler möglich erscheint, wird zur Ver-\nmeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten noch auf Folgendes hingewiesen: \n\n62\n\nDie städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nist gegeben. Zulässiges Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für eine \nErweiterung der I1. Innenstadt zu schaffen. Es sollen Defizite behoben werden, \ndie bereits 1999 im interkommunalen Einzelhandelskonzept festgestellt worden und \ndurch die Untersuchung der CIMA bestätigt worden sind. Der Rat strebt damit eine \nStärkung der Innenstadt als Einzelhandelsstandort entsprechend der zentralörtlichen \nFunktion eines Mittelzentrums an. \n\n63\n\nUnberechtigt ist der Vorwurf, die MK-Festsetzungen erwiesen sich als sog. \n\"Etikettenschwindel\". Die beabsichtigte Ansiedlung eines innerstädtischen \nEinkaufszentrums entspricht der festgesetzten Gebietsart. Ferner soll nach der \nPlanung die Möglichkeit geschaffen werden, in den als Kerngebiet festgesetzten \nBereichen auch die sonstigen, nach § 7 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen \nzuzulassen.\n\n64\n\nDer Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach \nBauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind. Die getroffenen MK-\nFestsetzungen innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs in der Innenstadt von \nI. bieten insoweit keinen Anhalt für die Annahme eines Verstoßes gegen die Ziele \nder Raumordnung. \n\n65\n\nDie Festsetzung Nr. 5 zum Lärmschutz findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 \nNr. 24 BauGB. Das Schutzziel ist dabei jeweils in Verbindung mit den Angaben in der \n\"nachrichtlichen Übernahme\" durch Angabe eines konkreten Schalldämmmaßes für \ndie mit verschiedenen Signaturen gekennzeichneten Lärmpegelbereiche hinreichend \nvorgegeben. Die getroffenen textlichen Festsetzungen sind auch mit Blick auf die \ndortige Erwähnung der DIN 4109 nicht zu beanstanden. Unter dem Gesichtspunkt \nrechtsstaatlicher Publizität bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn der \nInhalt einer DIN-Vorschrift durch die Bezugnahme in den textlichen Festsetzungen \nnicht zum geltenden Satzungsrecht erhoben wird und es sich bei ihr vielmehr \nlediglich um einen Hinweis handelt, der die Prüfungsmodalitäten im nachgelagerten \nBaugenehmigungsverfahren betrifft.\n\n66\n\nNichts anderes gilt dann, wenn die Erwähnung der betreffenden DIN-Vorschriften \nlediglich verdeutlicht, welches technische Regelwerk der getroffenen Festsetzung \nzugrunde liegt. Dann ist die Erwähnung mithin der Sache nach ein Element der \nBegründung und nicht des normativen Regelungsgehalts der betreffenden \nFestsetzung. Regelungsgehalt der streitigen Festsetzung ist hier die Bestimmung der \njeweiligen Schalldämmmaße für die verschiedenen Lärmpegelbereiche. Diese \nRegelung wäre nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens auch ohne die \nErwähnung der DIN 4109 eindeutig und hinreichend bestimmt, weil auf der \nPlanurkunde in der \"nachrichtlichen Übernahme\" die konkret geforderten \nSchalldämmmaße wiedergegeben worden sind. \n\n67\n\nDie Ausführungen unter 1.2 letzter Absatz der textlichen Festsetzungen haben \nkeinen Regelungscharakter, sondern stellen den Versuch dar, den Begriff des \nEinzelhandelsbetriebs zu definieren. Insbesondere handelt es sich nicht um einen \nnach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO grundsätzlich möglichen Ausschluss bestimmter \nArten baulicher oder sonstigen Anlagen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass \n - entgegen ihrer Annahme - der Antragsgegnerin keine Befugnis zusteht, den \nplanungsrechtlichen Begriff des Einzelhandelsbetriebes abweichend von der \nVorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu bestimmen. \n\n68\n\nDie Festsetzung Nr. 2 findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und \n§ 12 Abs. 4 und 5 BauNVO. \n\n69\n\nDie einzelnen Bereiche des Kerngebietes MK 1, für die unterschiedliche \nFestsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen worden sind, sind in nicht \nzu beanstandender Weise durch Baugrenzen voneinander abgegrenzt worden. \n\n70\n\nDie Festsetzung des Kerngebiets in Nachbarschaft zu den Allgemeinen \nWohngebieten an der T3.-------straße ist nicht zu beanstanden. Allerdings sind nach \n§ 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmungsgemäße \nNutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen \ndienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.\n\n71\n\nAuch im Kerngebiet selbst können Wohnungen, die nicht betriebsgebunden sind, \nausnahmsweise und unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 \nBauNVO sogar allgemein zugelassen werden. Maßgeblich ist letztlich, ob der \nPlangeber die möglichen Konflikte, die durch das Aneinandergrenzen von \nWohngebiet und Kerngebiet entstehen können, im Wege von Festsetzungen gelöst \noder die Konfliktbewältigung in zulässiger Weise auf nachfolgende \nBaugenehmigungsverfahren verlagert hat.\n\n72\n\nDer Umfang und der Zuschnitt der zur Verfügung stehenden bebaubaren \nfestgesetzten Kerngebietsflächen lässt nicht zwangsläufig Nutzungen erwarten, die \ndas benachbarte Wohngebiet unzumutbar beeinträchtigen würde. Dabei ist zu \nbeachten, dass die Wohnbebauung an der T3.-------straße neben einer planerischen \nVorbelastung durch die Ausweisung eines Kerngebiets nördlich der L1.-----straße \nauch tatsächlich im Hinblick auf die vorhandene Tiefgaragenzufahrt nördlich des \nGrundstücks der Antragstellerin und das im Eckbereich T3.-------straße /L3.-----straße \nvorhandene Kaufhaus nicht unerheblichen Lärmimmissionen bereits jetzt ausgesetzt \nist. Im Übrigen bietet § 15 Abs. 1 BauNVO Möglichkeiten, im Einzelfall \nkerngebietstypische Nutzungen zu verhindern, wenn von ihnen Belästigungen oder \nStörungen ausgehen können, die in der Umgebung des festgesetzten Kerngebiets \nunzumutbar sind. \n\n73\n\nAuch der Einwand, die Antragsgegnerin habe die Folgen des Eingriffs \nunzutreffend bilanziert, trifft nicht zu. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein \nAusgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen \nEntscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Für eine Funktionslosigkeit der \nBebauungspläne Nr. 41a und 41d sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n74\n\n4.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n76\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/10-d-56-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-19/10-d-56-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241932","retrieved":"2026-07-09 02:05:20.051471+00:00"}}