{"status":"available","doknr":"OLD241976","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0318.12A988.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"12 A 988/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n\n10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, \neine rechtzeitige Erklärung des Klägers, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben \nzu wollen, sei nicht feststellbar, weil der Kläger mit seiner im September 2004 \nabgegebenen Erwerbserklärung die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG \n1974 versäumt habe und - mit Blick auf den spätestens seit der Rückkehr seiner \nMutter von ihrem Deutschlandaufenthalt im September 2003 gegebenen Anlass zu \nklären, welche Möglichkeiten des Staatsangehörigkeitserwerbs sich für ihn aus dem \nUmstand der Einbürgerung der Familie der Mutter ergeben und eine \nErwerbserklärung abzugeben - nicht davon ausgegangen werden könne, dass er im \nSinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 noch sechs Monate vor der Erklärung \nschuldlos an deren Abgabe gehindert gewesen sei.\n\n4\n\nDer Einwand des Klägers in seiner Zulassungsbegründung, dass er im Falle der \nVorstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung in dem Zeitraum vor Ablauf der \nErklärungsfrist zwischen September 2003 und Februar 2004 zum Zwecke der \nEinholung von Auskünften betreffend den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \ndort falsch beraten worden wäre, was einem unverschuldeten Hindernis für die \nrechtzeitige Erwerbserklärung gleichzusetzen sei, vermag dem Zulassungsantrag \nnicht zum Erfolg zu verhelfen. \n\n5\n\nMit Blick auf den - verfassungsrechtlich legitimen - Zweck der Erklärungsfristen, \nnämlich alsbald Gewissheit darüber zu erlangen, wer von der Möglichkeit des \nErwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht,\n\n6\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/06 -, NVwZ-\nRR 1999, 403 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -; \nvom 28. November 2008 - 12 A 617/08 -, sowie vom 9. Februar 2009 - 12 A 2517/08 \n-.\n\n7\n\nkommt es danach auf ein Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und \nbleiben hypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten \nInformationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine mehr oder weniger \nzu erwartende Falschberatung des Erklärungsberechtigten entgegenstellen, \nunberücksichtigt. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203, \nII.2 b); OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -, vom 28. \nNovember 2008 - 12 A 617/08 -, sowie vom 25. Februar 2009 - 12 E 205/09-.\n\n9\n\nNur wenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechend Erkundigungen \neinholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 \nRuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) \nErklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle - nämlich eine falsche oder \nunvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat - zurückzuführen ist. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -, und vom 28. November 2008 - \n12 A 617/08 -.\n\n11\n\nSoweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag zu begründen versucht, dass für \nden Kläger jedenfalls bis zum September 2003 kein Anlass für Nachforschungen \nbetreffend seine deutsche Staatsangehörigkeit zu erkundigen, kommt es auf diese \nAusführungen nicht an, da das Verwaltungsgericht auch auf den Zeitraum von \nSeptember 2003 bis März 2004 nicht in entscheidungserheblicher Weise abgestellt \nhat. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-18/12-a-988-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-03-18/12-a-988-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241976","retrieved":"2026-07-09 02:05:24.289310+00:00"}}